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Der BGH schließt in seinem Urteil eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.