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	<title>Verfassungsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 08:00:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person - bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person - in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/unterlassungsanspruch-die-auserwaehlten/">Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</strong></p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person &#8211; bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person &#8211; in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH entschied nun mit Urteil vom 18.05.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20441/19" title="BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19: Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus...">VI ZR 441/19</a>, dass in der Regel kein Bildnis der schauspielerisch dargestellten Person vorliege und ebenso im vorliegenden Fall keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei, wobei hinsichtlich letzterem ein Überwiegen der Kunst- und Filmfreiheit insbesondere dann angenommen werden könne, wenn die dargestellte Person sich in der Vergangenheit bereits der Öffentlichkeit zugewandt hatte. Aufgrund dessen wurde die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen und damit die Urteile der beiden vorherigen Instanzen (LG Hamburg, 03.06.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2078/15" title="LG Hamburg, 03.06.2016 - 324 O 78/15: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung ein...">324 O 78/15</a>; OLG Hamburg, 01.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20141/16" title="7 U 141/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 141/16</a>) bestätigt.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde (Pressemitteilung BGH):</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm &#8222;Die Auserwählten&#8220; aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.“</em></p>
<p>Der entscheidende Senat lehnte trotz der Erkennbarkeit des Klägers in der Filmrolle das Vorliegen eines Bildnisses i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ab. Bei einer erkennbar bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler sei lediglich ein Bildnis des Schauspielers gegeben, der auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt würde, dass es sich um die dargestellte Person selbst handele, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.</p>
<p>Darüber hinaus bestehe auch im Rahmen der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>. Der Kläger sei zwar wegen der Übereinstimmung von seiner Biographie und der Darstellung der zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und die in der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärke diese Betroffenheit. Dennoch müsse aber die Kunst- und Filmfreiheit nicht zurücktreten, da die Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts hier weniger schwer wiege wegen der praktizierten Selbstöffnung des Klägers in der Vergangenheit.</p>
<p>Das LG Hamburg hatte in erster Instanz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers u.a auch aus dem Grunde abgelehnt, weil an der filmischen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle an der Odenwaldschule und auch generell an einer öffentlichen Diskussion zum Thema Missbrauch, ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Durch die Darstellung im Film könne ein Publikum erreicht werden, welches anders nicht in gleicher Weise erreichbar wäre.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Persönlichkeits- und Medienrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Mike&#8220; (https://www.pexels.com/de-de/foto/rotes-menschliches-gesicht-denkmal-auf-grunem-grasfeld-189449/)</p>
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		<title>Vorlagepflicht zum EuGH bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO &#8211; BVerfG vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2021 10:00:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht? Man öffnet den sein E-Mail-Postfach und findet einen Haufen lästiger Werbemails vor. Bei manchen der E-Mails sind die Absender unbekannt und vielleicht wundert man sich, woher die eigene E-Mail-Adresse Dritten bekannt geworden ist. In den allermeisten Fällen hilft eine Verschiebung in den Papierkorb zumindest temporär ab und man widmet sich anderen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht? Man öffnet den sein E-Mail-Postfach und findet einen Haufen lästiger Werbemails vor. Bei manchen der E-Mails sind die Absender unbekannt und vielleicht wundert man sich, woher die eigene E-Mail-Adresse Dritten bekannt geworden ist. In den allermeisten Fällen hilft eine Verschiebung in den Papierkorb zumindest temporär ab und man widmet sich anderen Dinge. Ein Rechtsanwalt dachte sich jedoch nach Erhalt einer Werbemail von einem unbekannten Absender in seiner beruflichen E-Mail-Adresse wohl: „Nicht mit mir!“.</p>
<p>Er zog bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), welches in seinem Beschluss vom 14.01.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202853/19" title="BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19: EuGH muss &uuml;ber Reichweite des immateriellen Schadenersatzan...">1 BvR 2853/19</a> nun entschied, dass das letztinstanzlich entscheidende Amtsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine entscheidungserhebliche Frage hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a> hätte vorlegen müssen und durch das Absehen von der Vorlage das Recht des klagenden Anwalts auf den gesetzlichen Richter nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2</a> Grundgesetz (GG) verletzt habe.</p>
<p><strong>Amtsgericht lehnte Schadensersatzanspruch mangels Erheblichkeit ab</strong></p>
<p>Der Anwalt mahnte zunächst den Absender der Werbemail ab und klagte sodann vor dem Amtsgericht Goslar (AG Goslar). In dem amtsgerichtlichen Verfahren klagte er auf Unterlassung der weiteren Kontaktaufnahme ohne Einwilligung, Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, Feststellung, dass die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500,00 EUR nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a>. Das angerufene Gericht gab der Klage mit Urteil vom 27.09.2019 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20C%207/19" title="28 C 7/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)">28 C 7/19</a>) statt, mit Ausnahme der geforderten Schmerzensgeldzahlung.</p>
<p>Nach Satz 3 des Erwägungsgrundes des 146 der DSGVO soll der<em> „Begriff des Schadens […] im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“.</em> Die dadurch gebotene weite Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a> zur Ermöglichung der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts spricht für die Möglichkeit des Schadensersatzes auch in Bagatellfällen. Im Kontrast dazu wird bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegenden Eingriffen gewährt.</p>
<p>Auch das Amtsgericht hielt es im Hinblick auf den maßgeblichen Erwägungsgrund der DSGVO zumindest für fraglich, ob die nach der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich einer Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Schadenersatzansprüche nach der DSGVO übertragbar sind. Dennoch lehnte es einen Schadensersatzanspruch ab mit der Begründung, dass mangels Erheblichkeit der Beeinträchtigung jedenfalls kein Schaden entstanden sei, denn es habe sich nur um eine einzige Werbemail gehandelt, die nicht zur Unzeit versandt wurde und mit der man sich deswegen nicht länger hätte befassen müssen.</p>
<p><strong>BVerfG: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter</strong></p>
<p>Der Kläger erhob zunächst eine Anhörungsrüge, weil das AG Goslar in letzter Instanz über sein Klagebegehren entschieden hatte, ohne dem EuGH die Frage vorzulegen wie die DSGVO im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches auszulegen sei. Diese wurde jedoch zurückgewiesen.</p>
<p>Sodann erhob er Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und rügte die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG</a> wegen der Nichtvorlage vor dem EuGH. Die Richter in Karlsruhe gaben dem Beschwerdeführer recht.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des EuGHs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Ausgenommen davon sind lediglich Fällen, in denen</p>
<ul>
<li>das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,</li>
<li>die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder</li>
<li>die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair)</li>
</ul>
<p>Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches im Detail von dem EuGH noch nicht geklärt wurden und selbst in der Literatur die Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruches höchst umstritten sind, verneinte das BVerfG eine Ausnahme von der Vorlagepflicht im o.g. Sinne.</p>
<p>Somit verletzte das AG Goslar seine Vorlagepflicht und damit das Recht des Beschwerdeführers aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG</a>. Das Bundesverfassungsgericht hob deswegen das Urteil des AG Goslar auf, wodurch dieses nun neu entscheiden muss und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage vermutlich dem EuGH vorlegen wird.</p>
<p>Angesichts der unklaren Rechtslage und überfüllter Spamordner wäre es wünschenswert, wenn der EuGH dem Schadensersatzanspruch nach der DSGVO in näherer Zukunft durch die Entscheidung in dieser Sache mehr Konturenschärfe geben würde. Es bleibt spannend.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://openjur.de/u/2320170.html">https://openjur.de/u/2320170.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Datenschutzrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-datenschutzrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-datenschutzrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;<span class="mw-mmv-source-author"><span class="mw-mmv-source">Gregor Ter Heide</span></span>&#8220; (Wikipedia)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/">Vorlagepflicht zum EuGH bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO &#8211; BVerfG vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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