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	<title>Social Media Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Social Media Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Instagram- oder Facebook-Konto gehackt: was Sie sofort tun sollten</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/konto-gehackt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2026 12:10:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den ersten Stunden zu tun ist und wann rechtliche Instrumente überhaupt ansetzen.</p>
<h2>Was zählt in den ersten Stunden?</h2>
<p>In den ersten Stunden sichern Sie das E-Mail-Konto, starten die Kontowiederherstellung der Plattform und halten Belege fest; rechtliche Schritte folgen danach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat für den Fall eine eigene Seite: <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Wie-geht-Internet/Identitaetsdiebstahl-Social-Media/identitaetsdiebstahl-social-media.html">„Gehackter Account: Der Fremde im eigenen Social-Media-Profil“</a>. Die folgenden Schritte fassen sie zusammen und stellen das E-Mail-Konto voran, weil darüber die Rücksetzung läuft.</p>
<ol>
<li>Sichern Sie zuerst das E-Mail-Konto, über das Instagram oder Facebook zurückgesetzt wird: Passwort ändern, alle laufenden Sitzungen beenden, andere Konten mit demselben Passwort ebenfalls ändern.</li>
<li>Gehen Sie den Wiederherstellungsweg der Plattform — nicht zuerst den Weg zum Anwalt.</li>
<li>Fertigen Sie Screenshots mit Datum und Uhrzeit von jeder Meldung, jedem automatisierten Hinweis und jedem Bildschirm; bewahren Sie Mails der Plattform mit ihren Kopfzeilen auf.</li>
<li>Informieren Sie Ihre Kontakte, dass das Profil nicht mehr unter Ihrer Kontrolle steht, und prüfen Sie, ob Einstellungen verändert wurden.</li>
<li>Melden Sie den Vorfall auch bei Diensten, bei denen Sie sich über das gehackte Konto per Single-Sign-On anmelden.</li>
</ol>
<p>Das E-Mail-Konto ist der Schlüssel zur Rücksetzung. Wer ein Profil übernimmt, ändert meist zuerst die hinterlegte Adresse; Meta teilt mit, dass in diesem Fall ein Link zum Rückgängigmachen an die bisherige Adresse geht. Ohne die Belege aus Schritt 3 lässt sich später weder der vertragliche Anspruch auf Zugang führen noch eine Anzeige sinnvoll erstatten. Können Sie sich noch einloggen, empfiehlt das BSI, die Zugangsdaten sofort zu ändern und alle laufenden Sitzungen zu beenden. Ist das Passwort bereits geändert, bleibt der Weg über die Plattform.</p>
<h2>Wie holen Sie das Konto über die Plattform zurück?</h2>
<p>Den schnellsten Weg zum Konto eröffnet die Plattform selbst. Instagram stellt unter <a href="https://www.instagram.com/hacked/">instagram.com/hacked</a> die Seite „My Instagram was Hacked“ bereit, Facebook im Hilfebereich <a href="https://www.facebook.com/help/1216349518398524">„Ein gehacktes Konto wiederherstellen“</a>. Meta bündelt beides im <a href="https://www.meta.com/account-recovery-support/">Hub für die Kontowiederherstellung</a> und auf der Seite <a href="https://www.meta.com/help/policies/539039418231124/">„Mein Konto wurde gehackt oder jemand verwendet es ohne mein Einverständnis“</a>. Von dort werden Facebook-Nutzer in den Facebook-Hilfebereich und Instagram-Nutzer in den Instagram-Hilfebereich geleitet. Die Plattform fordert in der Regel, das Passwort zu ändern und die letzte Anmeldeaktivität zu prüfen. Sie wird Sie bitten, nachzuweisen, wer Sie sind. Solange dieser Weg läuft, holt ein Anwalt das Konto nicht schneller zurück.</p>
<h2>Was schuldet die Plattform aus dem Nutzungsvertrag?</h2>
<p>Die Registrierung begründet einen Nutzungsvertrag; Zugang zum Konto ist die geschuldete Leistung — der Hack selbst ist keine Pflichtverletzung der Plattform. Die vertragliche Frage entsteht, sobald Sie sich ausgewiesen und den Zugang zurückverlangt haben: Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> kann das Schuldverhältnis jeden Teil „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten, und beim Nutzungsvertrag über ein Konto spricht viel dafür, dass dazu die Mitwirkung bei der Rückgabe des Zugangs gehört. Verweigert die Plattform sie oder schweigt sie dauerhaft, kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, an die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> den Schadensersatz knüpft.</p>
<p>Metas Nutzungsbedingungen bestimmen: „Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein Facebook-Konto gewähren und dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung).“ Wer die Zugangsdaten für sich behalten hat, kann das bei der Rückforderung des Zugangs klar sagen.</p>
<p>Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a> betreffen Löschungen und Sperren durch die Plattform, nicht Hacks. Sie greifen, wenn der Angreifer das Konto missbraucht und die Automatisierung es anschließend sperrt. Dann gilt der vom BGH geforderte Standard, „den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.“ Das <a href="https://ra-juedemann.de/landgericht-frankfurt-oder-verurteilt-meta-zur-freigabe-des-instagram-accounts-unserer-mandantin/">Landgericht Frankfurt (Oder)</a> hat in einem Verfahren unserer Kanzlei eine Sperre an diesem Maßstab gemessen; es war ein Sperrfall, kein Hackfall.</p>
<h2>Was gilt, wenn das gehackte Konto gesperrt wird?</h2>
<p>Sobald die Plattform das Konto wegen der Beiträge des Angreifers sperrt oder schließt, liegt eine Plattformentscheidung vor — und damit ein Anspruch auf Begründung, ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren für mindestens sechs Monate und der Weg zu einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle. Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) gibt niemandem ein gehacktes Konto zurück. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus; für das lediglich übernommene, nicht beschränkte Konto geben sie nichts. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/16.html" title="Art. 16 DSA: Melde- und Abhilfeverfahren">Art. 16 DSA</a> erlaubt unabhängig davon, rechtswidrige Inhalte oder ein nachgemachtes Profil zu melden.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> verlangt eine klare, spezifische Begründung auch für die Aussetzung oder Schließung des Kontos. Art. 20 eröffnet für mindestens sechs Monate ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren; Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei und nicht allein automatisiert zu bescheiden. Art. 21 Abs. 1 eröffnet eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle. Deren Befund bindet die Parteien nicht. Obsiegt die nutzende Person, trägt die Plattform die Kosten; obsiegt die Plattform, schuldet die nutzende Person nichts, es sei denn, sie hat bösgläubig gehandelt. Das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.</p>
<p>In Deutschland sind nach Angaben des Digital Services Coordinators bei der Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram und Facebook ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Auch eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist wählbar. Was nach einer Sperre verknüpfter Konten zu tun ist, beschreiben wir in <a href="https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/">einem eigenen Beitrag</a>; dort gehört der Hack zu den häufigen Auslösern einer Kaskade.</p>
<h2>Bringt eine Strafanzeige das Konto zurück?</h2>
<p>Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Angreifer, verpflichtet die Plattform zu nichts und bringt das Konto fast nie zurück. Die Übernahme erfüllt regelmäßig <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">§ 202a StGB</a> (Ausspähen von Daten) und <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/303a.html" title="&sect; 303a StGB: Datenver&auml;nderung">§ 303a StGB</a> (Datenveränderung); nutzt der Angreifer das Konto, um Geld von Followern zu erlangen, kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html" title="&sect; 263a StGB: Computerbetrug">§ 263a Abs. 1 StGB</a> (Computerbetrug) in Betracht.</p>
<p>Anzeigen können Sie über die Onlinewache erstatten. Die Übersicht auf <a href="https://www.polizei.de/">polizei.de</a> nennt Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung oder Hass im Netz und weist hin: „Der auf dieser Seite angebotene Link ist nicht für Notfälle geeignet. In dringenden Fällen wählen Sie bitte die Notrufnummer 110.“ Die <a href="https://www.internetwache-polizei-berlin.de/">Berliner Internetwache</a> nimmt Anzeigen, Hinweise, Fragen, Beschwerden und Nachträge entgegen. Jedes Land hat eine eigene Onlinewache. Nehmen Sie Screenshots mit.</p>
<h2>Was tun, wenn sich jemand als Sie ausgibt?</h2>
<p>Ansprüche wegen unbefugten Namensgebrauchs richten sich gegen die Person, die sich als Sie ausgibt, nicht gegen die Plattform. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">§ 12 BGB</a> kann der Berechtigte Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Schadensersatz kommt über <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Betracht.</p>
<h2>Müssen Unternehmen den Hack der Aufsicht melden?</h2>
<p>Es gibt keine Regel, nach der ein gehacktes Konto automatisch der Datenschutzaufsicht zu melden wäre — die Frage müssen Sie anhand dessen beantworten, was in dem Konto lag, und die 72-Stunden-Frist ist der Grund, sie nicht auf nächste Woche zu schieben. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html" title="Art. 33 DSGVO: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbeh&ouml;rde">Art. 33 Abs. 1 DSGVO</a> verpflichtet den Verantwortlichen, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Bei hohem Risiko tritt <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/34.html" title="Art. 34 DSGVO: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person">Art. 34 Abs. 1 DSGVO</a> hinzu.</p>
<p>Verantwortlicher ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html" title="Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen">Art. 4 Nr. 7 DSGVO</a>, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Ein rein privates Profil fällt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html" title="Art. 2 DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich">Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO</a> aus der Verordnung. Ein Unternehmen mit Firmenseite oder Shop-Profil und Kundenunterhaltungen im Posteingang entscheidet regelmäßig über diese Verarbeitung.</p>
<h2>Wann hilft anwaltliche Hilfe — und wann nicht?</h2>
<p>Solange der Wiederherstellungsweg der Plattform läuft und keine Sperre hinzugekommen ist, brauchen die meisten Betroffenen noch keine anwaltliche Hilfe. Anders liegt es bei einem beruflich genutzten Konto mit messbarem Schaden, bei einer Sperre nach dem Hack oder bei Schweigen der Plattform nach der internen Beschwerde.</p>
<p>Ob Sie für das haften, was ein Angreifer von Ihrem Konto aus verschickt hat, beantwortet dieser Beitrag nicht. Deutsche Gerichte unterscheiden zwischen dem Kontoinhaber, der Zugangsdaten nicht hinreichend gesichert hat, und dem, dessen Konto wirklich aufgebrochen wurde; ein Vertrag, den ein Fremder in Ihrem Namen schließt, ist nicht automatisch Ihr Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat das in den Urteilen vom 11.03.2009 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20114/06" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">I ZR 114/06</a> („Halzband“) und vom 11.05.2011 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20289/09" title="BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nu...">VIII ZR 289/09</a> für Mitgliedskonten eines Online-Marktplatzes entschieden.</p>
<p>Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Kammergericht Berlin</a> mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Kann ein Anwalt das Konto schneller zurückholen als Instagram oder Facebook?</h3>
<p>Nein. Der Wiederherstellungsweg der Plattform ist der erste und schnellste Schritt. Anwaltliche Hilfe setzt dort an, wo die Plattform den Zugang verweigert, schweigt oder das Konto zusätzlich sperrt.</p>
<h3>Gilt der Digital Services Act schon beim Diebstahl des Kontos?</h3>
<p>Nein. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus. Erst wenn Instagram oder Facebook das Konto sperrt, löscht oder den Wiederherstellungsantrag beschieden hat, greifen Begründung, internes Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung.</p>
<h3>Hafte ich für das, was der Angreifer in meinem Namen geschrieben hat?</h3>
<p>Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Die Rechtsprechung unterscheidet, ob Zugangsdaten unzureichend gesichert waren oder das Konto wirklich aufgebrochen wurde.</p>
<h3>Wohin gehört die Strafanzeige?</h3>
<p>Zur Polizei, etwa über die Onlinewache Ihres Landes oder die Berliner Internetwache. Sie richtet sich gegen den Angreifer und holt das Konto in der Regel nicht zurück. Screenshots und Originalmails gehören dazu.</p>
<p>Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</p>
<p><em>Wenn der Weg der Plattform nicht weiterführt, erreichen Sie Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt, bei Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin.</em></p>
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		<title>Shadowban und Reichweiten-Drosselung: Welche Rechte habe ich?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/shadowban-reichweite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 20:44:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
<h2>Wenn die Reichweite plötzlich einbricht</h2>
<p>Ein plötzlicher Reichweitenverlust hat in der Regel eine von zwei Ursachen: das Empfehlungssystem – oder eine Einschränkung, die die Plattform tatsächlich verhängt hat. Nur die zweite Lage ist eine rechtliche Angelegenheit. Ein schwächerer Einstieg, ein Formatwechsel, saisonale Schwankungen oder eine veränderte Gewichtung im Feed erklären die meisten Einbrüche. Ob Sie in der einen oder der anderen Situation sind, zeigt sich daran, ob die Plattform eine Beschränkung ausgewiesen hat.</p>
<h2>Was mit „Shadowban“ eigentlich gemeint ist</h2>
<p>Mit „Shadowban“ meinen die meisten Creator, dass Beiträge sichtbar bleiben, aber deutlich weniger Menschen erreichen – etwa weil sie in Suche und Empfehlungen kaum noch auftauchen. Die Plattform löscht den Beitrag nicht und sperrt das Konto nicht; sie stuft die Verteilung herab. Meta veröffentlicht eine Seite unter dem Titel „Arten von Inhalten, die wir herabstufen“. Dieselbe Vokabel – Herabstufung von Inhalten – verwendet <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a>. Die Verordnung listet die Herabstufung bereits selbst auf.</p>
<h2>Algorithmus oder Einschränkung? Der erste Blick in den Kontostatus</h2>
<p>Ob Sie es mit einem Algorithmus-Effekt oder mit einer Einschränkung zu tun haben, sehen Sie auf Instagram im Kontostatus, den Sie über die Einstellungen Ihres Profils erreichen. Zeigt die Plattform dort Inhalte als eingeschränkt, entfernt oder für Empfehlungen ungeeignet, liegt eine Entscheidung vor, an die Sie die nächsten Schritte knüpfen können. Meldet der Kontostatus nichts, hat der rechtliche Weg vorerst keinen Anknüpfungspunkt. Dieselbe Unterscheidung gilt für TikTok und Facebook: Ohne ausgewiesene Beschränkung ist der DSA-Weg nicht eröffnet, auch wenn die Aufrufe nachgelassen haben.</p>
<h2>Darf die Plattform meine Reichweite drosseln?</h2>
<p>Ja, eine Plattform darf Reichweite beschränken – aber nicht willkürlich und, wenn sie es wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen tut, nicht ohne klare Begründung. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4 DSA</a> verpflichtet Anbieter, bei der Anwendung und Durchsetzung „sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig“ vorzugehen und „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Ein Reichweitenverlust durch Algorithmus, Saison oder ausbleibende Interaktion ist kein Fall des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/27.html" title="Art. 27 DSA: Transparenz der Empfehlungssysteme">Art. 27 DSA</a> verlangt, dass die Plattform die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Änderungsmöglichkeiten darlegt. Das System ist keine Blackbox; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung begründet das nicht.</p>
<h2>Die Begründungspflicht: <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a></h2>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> nennt die Herabstufung von Inhalten ausdrücklich und verpflichtet die Plattform zu einer klaren und spezifischen Begründung, wenn sie beschränkt, weil Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Die Verordnung erfasst „etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten“. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 3 DSA</a> muss die Begründung unter anderem enthalten:</p>
<ol>
<li>welche Maßnahme ergriffen wurde und welchen geografischen Umfang sie hat, ausdrücklich einschließlich „die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information“;</li>
<li>„die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht“;</li>
<li>ob automatisierte Mittel bei der Entscheidung eingesetzt wurden;</li>
<li>die rechtliche Grundlage bei Rechtswidrigkeit oder die vertragliche Klausel bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;</li>
<li>„klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“.</li>
</ol>
<p>Eine Mitteilung ohne Tatsachen und ohne Grundlage erfüllt das nicht. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden und auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht. Nach der EU-DSA-Transparenzdatenbank reicht Meta im EWR monatlich rund 2,6 Millionen Sichtbarkeitsbeschränkungen („demotions“) ein – etwa 2,2 Millionen bei Facebook und 365.000 bei Instagram. Das sind ganz überwiegend automatisierte, inhaltsbezogene Herabstufungen, keine kontoweiten Shadowbans; die Zahl gilt für den gesamten EWR, nicht für Deutschland allein. Sie zeigt, dass die Herabstufung eine förmliche Moderationsentscheidung ist. Die Datenbank unter transparency.dsa.ec.europa.eu ist öffentlich und englischsprachig.</p>
<h2>Beschwerde bei der Plattform — sechs Monate Zeit</h2>
<p>Für eine interne Beschwerde haben Sie nach der Entscheidung mindestens sechs Monate Zeit; eine gesetzliche Höchstdauer für einen Shadowban selbst gibt es nicht. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> nennt genau dieses Fenster. Die Beschwerde muss „zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür“ bearbeitet werden; ist die Maßnahme ungerechtfertigt, muss die Plattform sie zurücknehmen. Die Antwort muss begründet, ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt und auf die Streitbeilegung nach Art. 21 hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde darf „nicht allein mit automatisierten Mitteln“ ergehen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.</p>
<h2>Die außergerichtliche Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a></h2>
<p>Wenn die interne Beschwerde nicht weiterführt, können Sie eine zertifizierte Stelle nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> anrufen; deren Entscheidung ist nicht bindend. Die Stelle ist „nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen“. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram, Facebook und TikTok ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist ebenfalls wählbar. Gewinnen Sie, trägt die Plattform die Kosten; unterliegen Sie, schulden Sie nichts zurück, es sei denn, Sie hätten bösgläubig gehandelt. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Die Kosten für die Streitbeilegung werden von der Online-Plattform getragen. Für die Nutzerinnen und Nutzer fällt nur eine geringe Schutzgebühr an.“ Die User Rights GmbH, die Fälle zu Instagram, Facebook und TikTok annimmt, erhebt nach eigenen Angaben derzeit gar keine Gebühr. Der Blogger Mark Steier hat nach einem Bericht auf wortfilter.de vom 8. April 2026 ein Art.-21-Verfahren gegen Meta bei der österreichischen RTR-GmbH geführt. Es dauerte rund fünf Monate und kostete ihn nichts; die Schlichtung fand Metas Entscheidung „nicht nachvollziehbar“. Meta nahm nicht teil.</p>
<h2>Die Bundesnetzagentur als Aufsicht</h2>
<p>Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland der Digital Services Coordinator und nimmt über www.dsc.bund.de Beschwerden entgegen; den Einzelfall entscheidet sie nicht selbst. Sie kann „Konten oder Inhalte nicht selbst entsperren oder sperren“, sondern beaufsichtigt die Plattformen. Erwartet wird die vollständige Korrespondenz mit der Plattform. Eine spezielle Aussage der Behörde zu Sichtbarkeitsbeschränkungen liegt insoweit nicht vor.</p>
<h2>Was das BGH-Verfahrensprinzip dazu sagt</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>) für die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten entschieden, nicht für Reichweitenverkürzung: Facebooks Vorbehalte dazu hielt er gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> für unwirksam. Die Bedingungen hätten vorsehen müssen, den Nutzer zu informieren, den Grund mitzuteilen, eine Gegenäußerung einzuräumen und neu zu bescheiden. Das ist das zivilrechtliche Gegenstück zu <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>. Ein deutsches Urteil speziell zum Shadowban liegt nicht vor; die Richtung der Verfahrensanforderungen ist dennoch dieselbe.</p>
<h2>Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt — und wann nicht</h2>
<p>Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem, wenn die Begründung fehlt und die Plattform auf die Beschwerde nicht reagiert – nicht aber, wenn der Kontostatus leer ist und sich nur die Zahlen bewegt haben. Sinnvoll kann sie außerdem sein, wenn ein gewerbliches Konto messbaren Schaden hat, der dokumentiert werden muss, wenn die Einschränkung auf einem angreifbaren Vorwurf beruht, oder wenn der nächste Schritt zwischen Art.-21-Stelle, Bundesnetzagentur und einem gerichtlichen Vorgehen zu wählen ist. Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk. Das betrifft ohnehin ein faires Forum, nicht die Reichweite selbst.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf Instagram meine Reichweite drosseln?</h3>
<p>Ja, innerhalb der Grenzen von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>: sorgfältig, objektiv, verhältnismäßig und mit klarer Begründung, wenn die Plattform wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen handelt. Ein algorithmischer Verlust ohne solche Entscheidung gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung.</p>
<h3>Wie lange dauert ein Shadowban bei TikTok?</h3>
<p>Kein Gesetz setzt eine feste Dauer. Was der DSA festlegt, ist das interne Beschwerdefenster von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a>).</p>
<h3>Was kann ich tun, wenn Instagram meine Beiträge nicht mehr anzeigt?</h3>
<p>Prüfen Sie zuerst den Kontostatus. Liegt eine Einschränkung vor, verlangen Sie die Begründung nach Art. 17 und nutzen Sie innerhalb von sechs Monaten die interne Beschwerde; zeigt der Kontostatus nichts, spricht das gegen eine sanktionsartige Beschränkung.</p>
<h3>Was kostet die Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a>?</h3>
<p>Die Kosten trägt die Plattform; nach Angabe der Bundesnetzagentur fällt für Sie allenfalls eine geringe Schutzgebühr an. Die für Instagram, Facebook und TikTok zuständige User Rights GmbH erhebt derzeit gar keine Gebühr. Die Feststellung der Stelle bindet keine der Seiten.</p>
<h3>Brauche ich einen Anwalt beim Shadowban?</h3>
<p>Nur wenn eine Begründung fehlt, die Beschwerde unbeantwortet bleibt, ein gewerbliches Konto spürbar Schaden nimmt oder der nächste Schritt gewählt werden muss. Bei einem reinen Algorithmus-Effekt ohne Eintrag im Kontostatus hilft das in der Regel nicht.</p>
<p><em>Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Einschränkung vorliegt, können Sie uns den Kontostatus und die bisherige Korrespondenz zur ersten Einschätzung zukommen lassen.</em></p>
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		<title>Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 12:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Meta hat die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen. Auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine für Betroffene zentrale Frage beantwortet: Die Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen steht einem Verfahren vor deutschen Gerichten nicht entgegen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Instagram-Account unseres Mandanten ist wieder online. Meta hat im Juni 2026 die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen, die den Konzern zur Wiederherstellung des Accounts verpflichtet hatte. Damit endet ein Verfahren, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausreicht — denn auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine Frage beantwortet, die vielen Betroffenen bislang den Weg zum deutschen Gericht zu versperren drohte: Können deutsche Nutzer ihre Ansprüche gegen Meta vor deutschen Gerichten geltend machen, obwohl die Nutzungsbedingungen auf Gerichte in Irland verweisen?</p>
<p>Die vorläufige Antwort des Senats: Ja. Die Irland-Klausel steht dem nicht entgegen — ihre Geltendmachung gegenüber deutlich unterlegenen Nutzern wertete der Senat als Konditionenmissbrauch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>.</p>
<h2>Das Verfahren</h2>
<p>Das Verfahren lief unter Meta Platforms Ireland Limited ./. M.M. (KG Berlin, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>; Vorinstanz: LG Berlin II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV). Wir haben den Berufungsbeklagten vertreten.</p>
<p>Unser Mandant — ein Content-Creator mit rund 160.000 Followern, der Instagram gewerblich nutzte — verlor seinen Account im Mai 2025: dauerhaft deaktiviert, unter Berufung auf Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht Berlin II verpflichtete Meta im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung. Meta legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig.</p>
<p>Viele Betroffene kennen den Weg, der einer solchen Deaktivierung vorausgeht: Die Beschwerde über das plattforminterne Formular bleibt ohne inhaltliche Antwort, ein persönlicher Ansprechpartner ist kaum erreichbar, und die konkreten Gründe bleiben oft unklar. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, um die es in diesem Verfahren ging: Wohin kann sich ein deutscher Nutzer wenden, wenn der plattforminterne Weg nicht weiterführt?</p>
<p>Der Kartellsenat des Kammergerichts hat den Parteien daraufhin am 4. März 2026 einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erteilt. Er enthält eine vorläufige Würdigung — kein Urteil —, aber eine, die für die Praxis außerordentlich bedeutsam ist.</p>
<h2>Die drei Kernaussagen des Hinweisbeschlusses</h2>
<h3>1. Deutsche Gerichte sind international zuständig</h3>
<p>Die internationale Zuständigkeit folgt nach vorläufiger Würdigung des Senats aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Die kartellrechtliche Beurteilung hängt allein davon ab, ob Meta eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob der Konzern sie missbraucht (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>). Eine Auslegung des Nutzungsvertrages ist dafür nicht unerlässlich im Sinne der Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-548/12" title="EuGH, 13.03.2014 - C-548/12: Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ge...">C-548/12</a>) — der Anspruch bleibt also deliktisch, und der deliktische Gerichtsstand bleibt eröffnet.</p>
<p>Soweit sich der Betroffene zusätzlich auf <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20 Abs. 6 DSA</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/22.html" title="Art. 22 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie&szlig;lich Profiling">Art. 22 Abs. 2 DSGVO</a> stützt, folgt die internationale Zuständigkeit ebenfalls aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/79.html" title="Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter">Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO</a>.</p>
<h3>2. Meta kann sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen</h3>
<p>Das ist der Kern des Beschlusses. Die Klausel in Metas Nutzungsbedingungen, nach der Streitigkeiten „von einem zuständigen Gericht in Irland&#8220; zu klären seien, wertete der Senat — bezogen auf ihre Geltendmachung gegenüber Nutzern wie unserem Mandanten — als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>), als sogenannten Konditionenmissbrauch.</p>
<p><strong>Zur Marktbeherrschung:</strong> Maßgeblich ist, dass der Betroffene die Plattform nicht als privater Endnutzer, sondern als Inhalteanbieter nachfragt. Versteht man die Plattform selbst als Markt, ist Meta dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur Meta Zugang gewähren kann (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, Rn. 88). Aber auch bei einer weiteren Marktabgrenzung — dem Markt für monetarisierbare Aufmerksamkeit — verfügt Meta nach der vorläufigen Würdigung des Senats jedenfalls für Deutschland über Marktmacht: Der Senat verweist auf sehr starke Lock-in-Effekte, erschwerten Marktzutritt für Wettbewerber und erhebliche Verbundvorteile im Konzern. Eine einmal aufgebaute Reichweite lässt sich praktisch nicht auf eine andere Plattform mitnehmen — genau diese Abhängigkeit ist Teil der Marktmacht.</p>
<p><strong>Zur Unbilligkeit der Klausel:</strong> Der Senat nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Metas nachvollziehbares Interesse, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, relativiert sich angesichts von Organisation, Struktur und Größe des Konzerns — Meta tritt in den Sprachen der jeweiligen Märkte auf und hält dort ohnehin juristische Expertise vor. Die Klausel ist zudem Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation: Gegenüber Verbrauchern kann Meta sie ohnehin nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite steht das erhebliche Interesse kleinerer Inhalteanbieter, nicht auf ein Verfahren in Irland verwiesen zu werden — Verfahren in Common-Law-Jurisdiktionen sind im Allgemeinen deutlich kostspieliger als in Deutschland (Doppelvertretung, höhere Anwaltsgebühren, unvorhersehbare Gerichtskosten, längere Dauer); selbst die irische Regierung hat die prohibitiven Kosten der dortigen Justiz als Hindernis für den Zugang zum Recht anerkannt.</p>
<p><strong>Bestätigung durch die Kartellbehörden:</strong> Der Senat sieht seine Würdigung durch behördliche Verfahren gestützt — das Verfahren des Bundeskartellamts zu den Gerichtsstandsklauseln in Amazons Marktplatz-Bedingungen (Fallbericht vom 17. Juli 2019, B2-88/18) und das Bußgeldverfahren der spanischen Kartellbehörde CNMC gegen Booking.com (Entscheidung vom 29.7.2024, S/0005/21).</p>
<h3>3. Die Brüssel Ia-VO schützt die Klausel nicht</h3>
<p>Eine Sperrwirkung der Brüssel Ia-VO gegenüber der kartellrechtlichen Kontrolle verneint der Senat: Die Verordnung kann als Sekundärrecht die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> — Primärrecht — nicht suspendieren. Auch ihr Sinn und Zweck spricht nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln gegen eine kartellrechtliche Prüfung zu „immunisieren&#8220;.</p>
<h2>Der ehrliche Teil</h2>
<p>Zur Vollständigkeit gehört, dass der Senat in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags unseres Mandanten geäußert hat — Zweifel, die er allerdings ausdrücklich an die Frage knüpfte, ob sich überhaupt eine Abmahnung vor der Kontosperrung identifizieren lässt. Wir haben dazu vorgetragen, dass es eine vorherige Abmahnung nicht gegeben hat und dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Pastiches handelt. Einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> hielt der Senat für unbehelflich, weil ein solcher Verstoß die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.</p>
<p>Der Senat schlug den Parteien vor diesem Hintergrund einen Vergleich vor: Wiederherstellung des Accounts, verbunden mit einer einjährigen „Bewährungsfrist&#8220;, innerhalb derer Meta bei erneuten Rechtsverletzungen zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre.</p>
<h2>Die Rücknahme der Berufung</h2>
<p>Zu dem Vergleich kam es nicht. Im Juni 2026 hat Meta die Berufung zurückgenommen. Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>); die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II hat Bestand. Der Account unseres Mandanten ist vollständig wiederhergestellt.</p>
<p>Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Der Senat hatte in der Sache Zweifel zugunsten Metas geäußert — gleichwohl hat Meta die Berufung nicht weiterverfolgt. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts, auch zur kartellrechtlichen Bewertung der Gerichtsstandsklausel, ist damit nicht ergangen; die vorläufige Würdigung des Kartellsenats steht im Raum, ohne dass Meta sie einer Überprüfung zugeführt hätte. Die Gründe für die Rücknahme kennen wir nicht; sie sind Metas Sache.</p>
<h2>Einordnung: Was der Beschluss für Betroffene bedeutet</h2>
<p><strong>Für die Zuständigkeitsfrage:</strong> Nach Auffassung des Kartellsenats führt die Irland-Klausel nicht dazu, dass deutsche Nutzer ihre Rechte in Irland verfolgen müssten. Die Klausel unterliegt der kartellrechtlichen Kontrolle — und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Verbraucher ist. Das ist der neue Punkt: Die bisherige Diskussion konzentrierte sich auf den Verbrauchergerichtsstand (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/17.html" title="Art. 17 EuGVVO">Art. 17</a> ff. Brüssel Ia-VO) und die AGB-Kontrolle. Der Kartellsenat eröffnet einen eigenständigen Kontrollmaßstab über das Missbrauchsverbot.</p>
<p><strong>Für die Praxis der Account-Sperrungen:</strong> Betroffene Creator und Unternehmen in Deutschland können ihre Ansprüche auf Wiederherstellung vor deutschen Gerichten geltend machen — auch im Eilverfahren. Die faktische Hürde „erst nach Irland&#8220; entfällt.</p>
<p><strong>Die ehrliche Einschränkung:</strong> Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung in einem Hinweisbeschluss, nicht um ein rechtskräftiges Urteil. Und die Obergerichte sind sich nicht einig: Der Kartellsenat des Kammergerichts folgt der Linie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, „Filmwerkstatt&#8220;); das OLG Nürnberg hat eine abweichende Auffassung vertreten (Beschluss vom 19. August 2025 — <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart). Die Frage wird die Gerichte weiter beschäftigen.</p>
<p>Für unseren Mandanten zählt das Ergebnis: Der Account ist wieder online, die einstweilige Verfügung hat Bestand.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Muss ich meine Ansprüche gegen Meta vor irischen Gerichten geltend machen?</h3>
<p>Nein — nach der vorläufigen Würdigung des Kartellsenats des Kammergerichts nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für kartellrechtliche Ansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a>; auf die Irland-Klausel kann sich Meta danach nicht berufen (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.03.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>).</p>
<h3>Gilt das nur für Verbraucher?</h3>
<p>Nein — gerade nicht. Der Weg über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>) ist von der Verbrauchereigenschaft unabhängig. Er hilft damit genau denjenigen, die vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen sind: Creator, Selbstständige und Unternehmen, die ihre Accounts gewerblich nutzen.</p>
<h3>Ist die Frage abschließend geklärt?</h3>
<p>Nein. Der Hinweisbeschluss enthält eine vorläufige Würdigung, und zwischen den Obergerichten besteht eine offene Divergenz (KG Berlin und OLG Düsseldorf einerseits, OLG Nürnberg andererseits). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Für die Praxis wichtig: Im Eilverfahren zählt die Rechtslage im jeweiligen Bezirk — eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des richtigen Vorgehens ist deshalb entscheidend.</p>
<p><em>Fundstellen: KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4. März 2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a> (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV); Berufungsrücknahme Juni 2026, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>. Der Hinweisbeschluss ist in der Entscheidungsdatenbank der Berliner Gerichte sowie bei juris veröffentlicht (dejure.org/2026,15910). Vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart.</em></p>
<p>Wenn Ihr Instagram- oder Social-Media-Account gesperrt oder deaktiviert wurde, prüfen wir gerne kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen — von der Beschwerde über die außergerichtliche Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.</em></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Verknüpfte Konten gesperrt: Wenn eine Sperrung plötzlich alle Ihre Accounts trifft</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 14:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Plattformen gleich mehrere verknüpfte Konten auf einmal sperren: welche Rechte Betroffene nach dem DSA haben und was jetzt zu tun ist.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/">Verknüpfte Konten gesperrt: Wenn eine Sperrung plötzlich alle Ihre Accounts trifft</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Muster beschäftigt uns in der Beratung immer wieder: Gesperrt wird nicht ein Konto, sondern gleich mehrere auf einmal. Das private Facebook-Profil, der Instagram-Account, die Unternehmensseite, das Werbekonto — alle gleichzeitig, mit derselben knappen Mitteilung. Häufig hat der Betroffene nur mit einem dieser Konten überhaupt etwas getan, das die Plattform beanstandet. Manchmal nicht einmal das: Auslöser kann auch ein fremdes Konto sein, mit dem das eigene lediglich technisch in Verbindung steht — ein gemeinsam verwalteter Unternehmensauftritt, ein geteiltes Zahlungsmittel, eine frühere Anmeldung vom selben Gerät. Ein in der Praxis besonders häufiger Auslöser: Eines der eigenen Konten wurde gehackt und für Verstöße missbraucht — die Sperre trifft dann sämtliche verknüpften Konten, obwohl der Inhaber selbst nichts getan hat.</p>
<p>Die Plattformen nennen das „verknüpfte&#8220; oder „verbundene&#8220; Konten. Für Betroffene bedeutet es: Eine einzige automatisierte Entscheidung kann den gesamten digitalen Auftritt lahmlegen — und bei gewerblichen Nutzern den Vertriebskanal, die Kundenkommunikation und laufende Werbekampagnen gleich mit.</p>
<h2>Warum Plattformen verknüpfte Konten sperren</h2>
<p>Der Ausgangspunkt ist nachvollziehbar. Wer wegen eines schweren Verstoßes gesperrt wurde, soll die Sperre nicht dadurch umgehen, dass er unter neuem Namen ein neues Konto anlegt. Systeme zur „Kontointegrität&#8220; suchen deshalb nach Verbindungen: gleiche Geräte, gleiche Zahlungsdaten, gleiche E-Mail-Adressen, gemeinsame Administratorenrollen. Das ist als Schutzmechanismus legitim — Plattformen dürfen und müssen gegen echte Umgehung vorgehen.</p>
<p>Das Problem beginnt dort, wo diese Systeme automatisiert über Existenzen entscheiden. Die Verbindung selbst ist kein Verstoß. Wer die Unternehmensseite eines Geschäftspartners mitverwaltet hat, hat dessen etwaige Regelverletzungen nicht begangen. Wer vor Jahren vom selben Rechner aus ein zweites Konto angelegt hat, betreibt keine Umgehung. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Automatik Zusammenhänge herstellt, die eine menschliche Prüfung so nie bestätigt hätte — und in denen die Betroffenen nicht einmal erfahren, welches Konto der Auslöser war.</p>
<p>Ein Auslöser sticht dabei hervor: der Hackerangriff. Der typische Ablauf — das Konto wird übernommen, der Angreifer verbreitet in fremdem Namen Inhalte, die gegen die Richtlinien verstoßen, und die Automatik sperrt daraufhin nicht nur das gekaperte Konto, sondern gleich alle damit verbundenen Profile, als hätte der rechtmäßige Inhaber selbst gegen die Regeln verstoßen. Getroffen wird damit ausgerechnet derjenige, der zuerst geschädigt wurde — besonders schmerzhaft für gewerbliche Nutzer, bei denen die Kaskade zugleich das Werbe- oder Business-Konto lahmlegt.</p>
<h2>Die rechtliche Ausgangslage: Jedes Konto ist eine eigene Entscheidung</h2>
<p>Rechtlich lässt sich das Muster fassen. Drei Punkte sind entscheidend.</p>
<p><strong>Erstens: Für jedes gesperrte Konto gilt eine eigene Begründungspflicht.</strong> Nach Art. 17 des Digital Services Act (DSA) muss die Plattform bei jeder Aussetzung oder Schließung eines Kontos eine klare und spezifische Begründung liefern: welche Maßnahme, gestützt auf welche Tatsachen und Umstände, ob eine automatisierte Entscheidung zugrunde liegt, welche Vertragsklausel oder Rechtsgrundlage verletzt sein soll — und welche Rechtsbehelfe offenstehen. Eine Sammelmitteilung, die mehrere Konten pauschal auf „Verbindungen mit einem Verstoß&#8220; stützt, ohne den Verstoß und die Verbindung zu benennen, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Zweitens: Sperrentscheidungen brauchen ein faires Verfahren.</strong> Der Bundesgerichtshof hat bereits 2021 — noch vor dem DSA — entschieden, dass Klauseln in den Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke unwirksam sind, wenn sie Sperrungen ohne verbindliche Verfahrensrechte der Nutzer vorsehen; zu diesen Rechten gehören Information über die Maßnahme, Nennung des konkreten Grundes und die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung (BGH, Urteile vom 29.7.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>). Eine Kaskadensperrung, bei der niemand erfährt, was eigentlich vorgeworfen wird, ist mit diesen Maßstäben schwer vereinbar.</p>
<p><strong>Drittens: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.</strong> Dass ein Konto in Verbindung zu einem anderen steht, trägt für sich genommen nicht automatisch die Deaktivierung sämtlicher Konten — erst recht nicht bei gewerblichen Nutzern, deren wirtschaftliche Tätigkeit an den Konten hängt. In unserem Verfahren gegen Meta hat der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin die besondere Abhängigkeit gewerblicher Nutzer ausdrücklich benannt: Eine über Jahre aufgebaute Reichweite ist „praktisch nicht oder nur schwierig auf andere Plattformen übertragbar&#8220; (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4.3.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a> — vorläufige Würdigung; das Verfahren endete mit der Rücknahme der Berufung durch Meta, die einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung des Kontos hat Bestand). Je größer diese Abhängigkeit, desto strenger sind die Anforderungen an eine Sperrung, die gleich den gesamten Auftritt erfasst.</p>
<h2>Was Sie konkret tun können</h2>
<ol>
<li><strong>Verschaffen Sie sich einen Überblick, bevor Sie reagieren.</strong> Welche Konten sind betroffen, seit wann, mit welcher Mitteilung? Sichern Sie jede Benachrichtigung als Screenshot, notieren Sie Datum und Uhrzeit. Prüfen Sie, welche technischen Verbindungen bestehen könnten (gemeinsame Seitenrollen, Zahlungsmittel, Geräte) — das ist später der Schlüssel, um die Verknüpfung zu erklären oder zu entkräften. Wurde eines der Konten gehackt, leiten Sie parallel die Wiederherstellung des Zugangs ein — dafür gelten teils andere Wege als für den Einspruch gegen eine unberechtigte Sperre.</li>
<li><strong>Legen Sie für jedes Konto einzeln Einspruch ein.</strong> Der interne Beschwerdeweg ist kostenlos, steht mindestens sechs Monate offen, und die Entscheidung darf nicht allein automatisiert getroffen werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>). Benennen Sie konkret, warum die Verknüpfung den Vorwurf nicht trägt — und rügen Sie, wenn die Begründung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> unvollständig war. Verlassen Sie sich aber nicht allein auf diesen Weg: In der Praxis bleibt der interne Einspruch häufig lange unbeantwortet oder wird nur pauschal zurückgewiesen. Er ist deshalb der erste Schritt, nicht der einzige — bereiten Sie die folgenden Schritte parallel vor.</li>
<li><strong>Nutzen Sie die außergerichtliche Streitbeilegung.</strong> Zertifizierte Streitbeilegungsstellen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> prüfen Plattformentscheidungen unabhängig; für Nutzer ist das Verfahren kostenlos oder sehr günstig, die Kosten trägt im Grundsatz die Plattform. In Deutschland sind derzeit die User Rights GmbH (Berlin) und Platform Control zertifiziert, auf europäischer Ebene das Appeals Centre Europe (u.a. für Facebook, Instagram, TikTok und YouTube). Die Entscheidung ist für die Plattform nicht bindend — sie erzeugt aber dokumentierten Druck und ist ein wichtiger Baustein für alle weiteren Schritte.</li>
<li><strong>Bei wirtschaftlichem Schaden: rechtliche Schritte prüfen — zügig.</strong> Gerade für Unternehmen und Creator kommt eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung in Betracht. Deutsche Gerichte haben sich in mehreren Verfahren für zuständig gehalten, auch gegenüber der Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen (neben dem Kammergericht Berlin auch das OLG Düsseldorf; das OLG Nürnberg sieht die Zuständigkeitsfrage allerdings anders — die Rechtslage ist insoweit noch nicht abschließend geklärt). Wichtig: Das Eilverfahren setzt zeitnahes Handeln voraus. Wer Monate wartet, verliert dieses Instrument.</li>
</ol>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf die Plattform mein Konto sperren, weil es mit einem anderen Konto verbunden ist?</h3>
<p>Gegen echte Umgehung einer bestehenden Sperre darf die Plattform vorgehen. Die bloße technische Verbindung zu einem beanstandeten Konto ist aber kein eigener Verstoß. Für jedes betroffene Konto braucht es eine eigene, spezifische Begründung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>) — und die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.</p>
<h3>Die Mitteilung nennt weder das auslösende Konto noch den konkreten Verstoß — ist das zulässig?</h3>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> muss die Begründung die Tatsachen und Umstände der Entscheidung benennen, einschließlich der herangezogenen Vertragsklausel. Eine pauschale Verweisung auf „Verbindungen zu einem Verstoß&#8220; ohne nähere Angaben dürfte diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen — genau das gehört in den Einspruch.</p>
<h3>Wie viel Zeit habe ich?</h3>
<p>Der interne Einspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a> ist mindestens sechs Monate ab der Entscheidung möglich. Für ein gerichtliches Eilverfahren gilt das Gegenteil: Es setzt schnelles Handeln voraus, in der Regel binnen weniger Wochen ab Kenntnis der Sperrung.</p>
<p>Wenn mehrere Ihrer Konten gleichzeitig gesperrt wurden — privat oder gewerblich —, prüfen wir kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen: vom Einspruch über die Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.</em></p>
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		<title>Reaction Videos- Welche Rechte habe ich ?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 14:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator Einleitung Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator<br />
Einleitung</p>
<p>Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im Anhang) gibt hierzu wichtige Leitlinien. Im Folgenden werden die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Aspekte von Reaction-Videos sowie die praktischen Konsequenzen für Creator umfassend dargestellt.</p>
<p>I. Urheberrechtliche Bewertung von Reaction-Videos<br />
1. Grundsatz: Schutz durch das Urheberrecht</p>
<p>Reaction-Videos verwenden oftmals Ausschnitte fremder Werke – meist Videos, manchmal auch Musik, Bilder oder Marken. Diese Inhalte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a>). Die öffentliche Zugänglichmachung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>) auf Plattformen wie YouTube oder Twitch ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich unzulässig.</p>
<p>a) Das Urteil vom 29.08.2024 im Überblick</p>
<p>Das Gericht stellte klar: Die Nutzung fremder Laufbilder in Reaction-Videos stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Die Schranken des Urheberrechts greifen nur unter strengen Voraussetzungen.</p>
<p>2. Das Zitatrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a>)</p>
<p>a) Voraussetzungen</p>
<p>Das Zitatrecht erlaubt die Wiedergabe fremder Werke, sofern:</p>
<p>·         ein Zitatzweck vorliegt (z.B. Kritik, Rezension, wissenschaftliche Auseinandersetzung),</p>
<p>·         das Zitat in seinem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt ist,</p>
<p>·         die Quelle und der Urheber genannt werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html" title="&sect; 63 UrhG: Quellenangabe">§ 63 Abs. 2 UrhG</a>).</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Das Gericht sah den Zitatzweck grundsätzlich als gegeben an, da die Videos kommentiert und kritisch eingeordnet wurden. Entscheidend ist jedoch die Pflicht zur Urheberangabe. Diese wurde im konkreten Fall nicht erfüllt, weil der Creator zwar die Quelle, aber nicht den Urheber nannte – obwohl dies möglich gewesen wäre.</p>
<p>Konsequenz:</p>
<p>Das Zitatrecht greift nicht, wenn die Urheberangabe fehlt. Die Nutzung ist dann unzulässig.</p>
<p>c) Recherchepflicht</p>
<p>Das Urteil betont die Pflicht zur aktiven Recherche nach dem Urheber. Es genügt nicht, lediglich die Quelle zu nennen, wenn der Urheber mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.</p>
<p>3. Pastiche, Parodie, Karikatur (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a>)</p>
<p>a) Begriff des Pastiches</p>
<p>Der Begriff ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt. Das Gericht folgt der restriktiven Linie des BGH: Pastiche setzt eine künstlerische Auseinandersetzung voraus, nicht bloß eine politische Kommentierung. Humor, Stilnachahmung oder Hommage können Anhaltspunkte sein, müssen aber nicht zwingend vorliegen.</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Im entschiedenen Fall wurde das Reaction-Video als politische Kommentierung eingestuft – keine künstlerische Auseinandersetzung. Daher greift die Pastiche-Schranke nicht.</p>
<p>c) Parodie und Karikatur</p>
<p>Auch diese Schranken wurden verneint, da keine bewusste Überzeichnung oder Verzerrung des Originals vorlag, sondern eine sachliche Auseinandersetzung.</p>
<p>4. Sonstige Schranken</p>
<p>Weitere Schranken wie Berichterstattung über Tagesereignisse (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a>) oder Unterricht und Forschung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60a.html" title="&sect; 60a UrhG: Unterricht und Lehre">§§ 60a ff. UrhG</a>) sind für Reaction-Videos regelmäßig nicht einschlägig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II. Markenrechtliche Aspekte<br />
1. Grundlagen des Markenrechts</p>
<p>Marken sind Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 MarkenG</a>). Auch in Reaction-Videos werden häufig markenrechtlich geschützte Zeichen (Logos, Namen, Produktabbildungen) gezeigt.</p>
<p>2. Markenrechtsverletzungen durch Reaction-Videos</p>
<p>a) Markenbenutzung</p>
<p>Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 MarkenG</a>).</p>
<p>Beispiel:<br />
Ein Creator reagiert auf einen Werbespot und zeigt prominent das Logo eines Unternehmens.</p>
<p>b) Keine Verletzung bei redaktioneller Nutzung?</p>
<p>Das Markenrecht kennt Ausnahmen, etwa die sogenannte &#8222;nominative use&#8220;-Rechtsprechung: Die bloße Benennung oder Darstellung einer Marke zur Beschreibung oder Kritik ist zulässig, sofern keine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung vorliegt.</p>
<p>c) Grenzen der zulässigen Nutzung</p>
<p>·         Werbliche Nutzung: Wird das Reaction-Video zur Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen genutzt und dabei eine fremde Marke hervorgehoben, liegt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung vor.</p>
<p>·         Herabsetzung oder Rufausbeutung: Negative oder diffamierende Darstellungen können eine unzulässige Herabsetzung (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG</a>) oder Rufausbeutung darstellen.</p>
<p>·         Verwechslungsgefahr: Wenn der Eindruck entsteht, das Reaction-Video stamme vom Markeninhaber oder sei von diesem autorisiert, liegt eine Verletzung vor.</p>
<p>d) Praxisbeispiel</p>
<p>Ein Creator reagiert auf ein Musikvideo, in dem das Logo eines bekannten Sportartikelherstellers mehrfach zu sehen ist. Wird das Logo lediglich im Rahmen der Berichterstattung gezeigt, ist dies zulässig. Wird das Logo jedoch prominent eingeblendet, hervorgehoben oder mit eigenen Produkten verknüpft, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen.</p>
<p>3. Rechtsprechung zu Marken in Reaction-Videos</p>
<p>Die Rechtsprechung ist bislang zurückhaltend, orientiert sich aber an allgemeinen Grundsätzen:</p>
<p>·         Kontext und Zweck der Markennutzung sind entscheidend.</p>
<p>·         Meinungsäußerung und Berichterstattung genießen grundrechtlichen Schutz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a>), dürfen aber nicht zur Ausbeutung der Marke führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III. Konsequenzen für Creator<br />
1. Zivilrechtliche Folgen</p>
<p>a) Abmahnung und Unterlassung</p>
<p>Bei Urheber- oder Markenrechtsverletzungen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass das Video gelöscht oder geändert wird.</p>
<p>b) Schadensersatz</p>
<p>Kommt es zu einer Verletzung, kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Nutzung, der Reichweite des Videos und dem wirtschaftlichen Wert des Werks oder der Marke.</p>
<p>c) Kostenerstattung</p>
<p>Der Creator muss im Falle einer berechtigten Abmahnung die Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen.</p>
<p>2. Strafrechtliche Risiken</p>
<p>Urheberrechtsverletzungen können unter bestimmten Umständen auch strafbar sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 UrhG</a>). Markenrechtsverletzungen sind ebenfalls strafbewehrt (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/143.html" title="&sect; 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung">§ 143 MarkenG</a>), insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln.</p>
<p>3. Plattformrechtliche Konsequenzen</p>
<p>Plattformen wie YouTube, Twitch oder TikTok reagieren auf Urheber- und Markenrechtsbeschwerden meist mit:</p>
<p>·         Löschung der betroffenen Videos</p>
<p>·         Strikes oder Verwarnungen</p>
<p>·         Sperrung oder Löschung des Kanals bei wiederholten Verstößen</p>
<p>4. Reputationsschäden</p>
<p>Öffentliche Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten können das Ansehen des Creators nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist dies, wenn die Community oder Sponsoren negativ reagieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>IV. Handlungsempfehlungen für Creator<br />
1. Sorgfältige Prüfung vor Veröffentlichung</p>
<p>·         Rechteklärung: Vor Verwendung fremder Videos, Musik oder Marken sollte geprüft werden, ob eine Lizenz vorliegt oder eine Schranke greift.</p>
<p>·         Urheber- und Quellenangabe: Immer die Quelle und den Urheber nennen. Bei Unklarheiten aktiv recherchieren und ggf. beim Rechteinhaber nachfragen.</p>
<p>·         Markenrecht: Marken nur im Rahmen der Meinungsäußerung oder Berichterstattung nutzen, nicht zu Werbezwecken oder zur Rufausbeutung.</p>
<p>2. Nutzung von lizenzfreiem Material</p>
<p>Viele Plattformen bieten lizenzfreie Musik, Bilder und Videos an. Diese sollten bevorzugt genutzt werden, um Risiken zu minimieren.</p>
<p>3. Eigene kreative Leistung hervorheben</p>
<p>Reaction-Videos sollten eine eigenständige Leistung darstellen, z.B. durch ausführliche Kommentare, Analysen oder kreative Bearbeitungen. Je größer der eigene Beitrag, desto eher kann eine Schranke greifen.</p>
<p>4. Rechtliche Beratung einholen</p>
<p>Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines auf Medienrecht spezialisierten Anwalts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>V. Fazit<br />
Das Urteil vom 29.08.2024 verschärft die Anforderungen an Reaction-Videos insbesondere im Hinblick auf die Urheberangabe und die Recherchepflicht. Die Schranken des Urheberrechts sind eng auszulegen. Markenrechtliche Risiken bestehen insbesondere bei werblicher Nutzung oder Rufausbeutung. Für Creator bedeutet dies:</p>
<p>·         Gründliche Rechteklärung und Urheberangabe sind unerlässlich.</p>
<p>·         Marken dürfen nicht zu Werbezwecken oder zur Herabsetzung genutzt werden.</p>
<p>·         Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.</p>
<p>Wer diese Vorgaben beachtet, kann Reaction-Videos weiterhin als kreatives und meinungsstarkes Format nutzen – ohne rechtliche Fallstricke.</p>
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		<title>Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilt META zur Freigabe des Instagram-Accounts unserer Mandantin</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2024 16:07:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Frankfurt (Oder) verurteilt Meta den gewerblich genutzten Instagram-Account unserer Mandantin  wiederherstellen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO bestünde zwischen den Parteien nicht. Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem LG Frankfurt (Oder) – die Meta Platforms Ireland Limited wurde verurteilt, die Sperre des gewerblich genutzten Instagram-Accounts unserer Mandantin bei der in Irland ansässigen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="font-family: Helvetica, Arial, sans-serif;">LG Frankfurt (Oder) verurteilt Meta den gewerblich genutzten Instagram-Account unserer Mandantin  wiederherstellen. </span></h1>
<p><span style="font-family: Helvetica, Arial, sans-serif;">Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 EuGVVO</a> bestünde zwischen den Parteien nicht.</span></p>
<p>Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem LG Frankfurt (Oder) – die Meta Platforms Ireland Limited wurde verurteilt, die Sperre des gewerblich genutzten Instagram-Accounts unserer Mandantin bei der in Irland ansässigen Meta Platforms Ireland Limited zu beseitigen. Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlte es an der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 Satz 3</a>, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 2 EuGVVO</a> gleichgestellten elektronischen Übermittlung</p>
<p>I.</p>
<p>Unsere Mandantin unterhält auf der von Meta betriebenen Internet-Plattform Instagram ein Instagram-Nutzerkonto. Bei der Anmeldung im Jahr 2016 akzeptierte sie die damals geltenden Nutzungsbedingungen von Instagram. Die Instagram-Nutzungsbedingungen wurden erst später überarbeitet und um eine Klausel ergänzt, nach der ausschließlich irische Gerichte im Streitfall zwischen Meta und Instagram-Nutzern zuständig sein sollen, sofern diese ihr Nutzerkonto zu gewerblichen Zwecken nutzen.</p>
<p>II.</p>
<p>Im Jahr 2023 deaktivierte Meta das Nutzerkonto unserer Mandantin. Hierzu erhielt unsere Mandantin jeweils eine Meldung mit dem Inhalt, ihr Nutzerkonto bzw. ihre – nicht näher bezeichneten &#8211; Aktivitäten verstoßen gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Meta.</p>
<p>III.</p>
<p>Vor Gericht haben wir vorgetragen, unsere Mandantin habe weder eine E-Mail hinsichtlich der Verlagerung des Gerichtsstands nach Irland erhalten noch eine schriftliche Zustimmung zu einer solchen Änderung erteilt. Wir haben daher die Auffassung vertreten, die aktualisierten Instagram-Nutzungsbedingungen seien nicht wirksam in den zwischen ihr und Meta abgeschlossenen Nutzungsvertrag einbezogen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei. Schließlich stellten ihre Aktivitäten auf Instagram auch keinen Verstoß gegen die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien dar.</p>
<ol>
<li>Meta rügte hingegen die internationale Zuständigkeit des LG Frankfurt (Oder) wegen Vereinbarung des Gerichtsstandes in Irland. Hierzu behauptete sie, unsere Mandantin nutze die Plattform gewerblich und habe der durch allgemeine Vertragsbedingungen bestimmten Zuständigkeit irländischer Gerichte durch Weiternutzung zumindest stillschweigend zugestimmt. Die Art der Nutzung ihrer Plattform durch unsere Mandantin rechtfertige die Sperrung ihres Kontos.</li>
<li>Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Insbesondere sah es das von uns angerufene LG Frankfurt (Oder) international und örtlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 1 lit a, b EuGVVO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/29.html" title="&sect; 29 ZPO: Besonderer Gerichtsstand des Erf&uuml;llungsorts">§§ 29 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/269.html" title="&sect; 269 BGB: Leistungsort">269 BGB</a> als Gericht des Wohnsitzes unserer Mandantin zuständig (vgl. Landgericht Frankfurt a.M. Beschluss v. 30.06.2020, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20238/20" title="LG Frankfurt/Main, 30.06.2020 - 3 O 238/20: Zur &ouml;rtlichen Zust&auml;ndigkeit bei Sperren in sozialen...">2-03 O 238/20</a>). Das Landgericht Frankfurt (Oder) sah sich ferner nicht aufgrund abweichender Gerichtsstandsvereinbarung international unzuständig.</li>
</ol>
<p>Hierzu das Gericht:</p>
<p>„Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 EuGVVO</a> besteht zwischen den Parteien nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsklägerin das streitgegenständliche Nutzerkonto im Jahr 2016 eröffnete, enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten keine Gerichtsstandsvereinbarung der internationalen Zuständigkeit in Irland. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Instagram (…) hat nicht dazu geführt, dass die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für Irland im Falle der gewerblichen Nutzung des Nutzerkontos zwischen den Parteien wirksam geworden ist. Die Verfügungsklägerin hat mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html" title="&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung">§ 294 ZPO</a>), dass sie ihr Nutzerkonto als Verbraucherin eröffnet hat. (…) Die Verfügungsklägerin [nutzt] ihr Nutzerkonto [in der Zwischenzeit zwar] zu einem gewerblichen Zweck, da sie dieses verwendet, um ihre Follower zu den von ihr im Internet angebotenen entgeltlichen Diensten zu vermitteln.</p>
<p>Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt es an der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 Satz 3</a>, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 2 EuGVVO</a> gleichgestellten elektronischen Übermittlung. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zugestimmt hat. Die hinsichtlich der eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung begründenden Tatsachen beweisbelastete Verfügungsbeklagte ist insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. Ihren – im Übrigen nicht hinreichend konkreten Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Art und Umfang der behaupteten Information der Verfügungsklägerin (…), wonach die Verfügungsklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Weiternutzung des Accounts stelle eine konkludente Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen dar, macht sie nicht glaubhaft.“</p>
<ol start="29">
<li>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war auch begründet. Im Streitfall konnte es indes dahinstehen, ob ein Verstoß unserer Mandantin gegen wirksam eingezogene Nutzungsbedingungen von Meta tatsächlich vorliegt. Das Handeln der Verfügungsbeklagten war bereits, so das Gericht, aus formalen Gründen unrechtmäßig. Denn die Sperrung eines Nutzerkontos wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist jedenfalls nur dann rechtmäßig, wenn der Nutzer über die beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab informiert wird, ihm der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung eingeräumt wird, an die sich eine Neuentscheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung einhergeht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a>). Vorliegend wurde unsere Mandantin aber gerade nicht hinreichend über den Grund der Deaktivierung ihres Nutzerkontos durch Meta informiert und ihr nicht die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.</li>
</ol>
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<p><a href="https://ra-juedemann.de">Dr. Moritz Ott</a></p>
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