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	<title>Social Media Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Reaction Videos- Welche Rechte habe ich ?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 14:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator Einleitung Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator<br />
Einleitung</p>
<p>Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im Anhang) gibt hierzu wichtige Leitlinien. Im Folgenden werden die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Aspekte von Reaction-Videos sowie die praktischen Konsequenzen für Creator umfassend dargestellt.</p>
<p>I. Urheberrechtliche Bewertung von Reaction-Videos<br />
1. Grundsatz: Schutz durch das Urheberrecht</p>
<p>Reaction-Videos verwenden oftmals Ausschnitte fremder Werke – meist Videos, manchmal auch Musik, Bilder oder Marken. Diese Inhalte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a>). Die öffentliche Zugänglichmachung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>) auf Plattformen wie YouTube oder Twitch ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich unzulässig.</p>
<p>a) Das Urteil vom 29.08.2024 im Überblick</p>
<p>Das Gericht stellte klar: Die Nutzung fremder Laufbilder in Reaction-Videos stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Die Schranken des Urheberrechts greifen nur unter strengen Voraussetzungen.</p>
<p>2. Das Zitatrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a>)</p>
<p>a) Voraussetzungen</p>
<p>Das Zitatrecht erlaubt die Wiedergabe fremder Werke, sofern:</p>
<p>·         ein Zitatzweck vorliegt (z.B. Kritik, Rezension, wissenschaftliche Auseinandersetzung),</p>
<p>·         das Zitat in seinem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt ist,</p>
<p>·         die Quelle und der Urheber genannt werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html" title="&sect; 63 UrhG: Quellenangabe">§ 63 Abs. 2 UrhG</a>).</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Das Gericht sah den Zitatzweck grundsätzlich als gegeben an, da die Videos kommentiert und kritisch eingeordnet wurden. Entscheidend ist jedoch die Pflicht zur Urheberangabe. Diese wurde im konkreten Fall nicht erfüllt, weil der Creator zwar die Quelle, aber nicht den Urheber nannte – obwohl dies möglich gewesen wäre.</p>
<p>Konsequenz:</p>
<p>Das Zitatrecht greift nicht, wenn die Urheberangabe fehlt. Die Nutzung ist dann unzulässig.</p>
<p>c) Recherchepflicht</p>
<p>Das Urteil betont die Pflicht zur aktiven Recherche nach dem Urheber. Es genügt nicht, lediglich die Quelle zu nennen, wenn der Urheber mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.</p>
<p>3. Pastiche, Parodie, Karikatur (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a>)</p>
<p>a) Begriff des Pastiches</p>
<p>Der Begriff ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt. Das Gericht folgt der restriktiven Linie des BGH: Pastiche setzt eine künstlerische Auseinandersetzung voraus, nicht bloß eine politische Kommentierung. Humor, Stilnachahmung oder Hommage können Anhaltspunkte sein, müssen aber nicht zwingend vorliegen.</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Im entschiedenen Fall wurde das Reaction-Video als politische Kommentierung eingestuft – keine künstlerische Auseinandersetzung. Daher greift die Pastiche-Schranke nicht.</p>
<p>c) Parodie und Karikatur</p>
<p>Auch diese Schranken wurden verneint, da keine bewusste Überzeichnung oder Verzerrung des Originals vorlag, sondern eine sachliche Auseinandersetzung.</p>
<p>4. Sonstige Schranken</p>
<p>Weitere Schranken wie Berichterstattung über Tagesereignisse (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a>) oder Unterricht und Forschung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60a.html" title="&sect; 60a UrhG: Unterricht und Lehre">§§ 60a ff. UrhG</a>) sind für Reaction-Videos regelmäßig nicht einschlägig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II. Markenrechtliche Aspekte<br />
1. Grundlagen des Markenrechts</p>
<p>Marken sind Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 MarkenG</a>). Auch in Reaction-Videos werden häufig markenrechtlich geschützte Zeichen (Logos, Namen, Produktabbildungen) gezeigt.</p>
<p>2. Markenrechtsverletzungen durch Reaction-Videos</p>
<p>a) Markenbenutzung</p>
<p>Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 MarkenG</a>).</p>
<p>Beispiel:<br />
Ein Creator reagiert auf einen Werbespot und zeigt prominent das Logo eines Unternehmens.</p>
<p>b) Keine Verletzung bei redaktioneller Nutzung?</p>
<p>Das Markenrecht kennt Ausnahmen, etwa die sogenannte &#8222;nominative use&#8220;-Rechtsprechung: Die bloße Benennung oder Darstellung einer Marke zur Beschreibung oder Kritik ist zulässig, sofern keine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung vorliegt.</p>
<p>c) Grenzen der zulässigen Nutzung</p>
<p>·         Werbliche Nutzung: Wird das Reaction-Video zur Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen genutzt und dabei eine fremde Marke hervorgehoben, liegt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung vor.</p>
<p>·         Herabsetzung oder Rufausbeutung: Negative oder diffamierende Darstellungen können eine unzulässige Herabsetzung (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG</a>) oder Rufausbeutung darstellen.</p>
<p>·         Verwechslungsgefahr: Wenn der Eindruck entsteht, das Reaction-Video stamme vom Markeninhaber oder sei von diesem autorisiert, liegt eine Verletzung vor.</p>
<p>d) Praxisbeispiel</p>
<p>Ein Creator reagiert auf ein Musikvideo, in dem das Logo eines bekannten Sportartikelherstellers mehrfach zu sehen ist. Wird das Logo lediglich im Rahmen der Berichterstattung gezeigt, ist dies zulässig. Wird das Logo jedoch prominent eingeblendet, hervorgehoben oder mit eigenen Produkten verknüpft, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen.</p>
<p>3. Rechtsprechung zu Marken in Reaction-Videos</p>
<p>Die Rechtsprechung ist bislang zurückhaltend, orientiert sich aber an allgemeinen Grundsätzen:</p>
<p>·         Kontext und Zweck der Markennutzung sind entscheidend.</p>
<p>·         Meinungsäußerung und Berichterstattung genießen grundrechtlichen Schutz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a>), dürfen aber nicht zur Ausbeutung der Marke führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III. Konsequenzen für Creator<br />
1. Zivilrechtliche Folgen</p>
<p>a) Abmahnung und Unterlassung</p>
<p>Bei Urheber- oder Markenrechtsverletzungen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass das Video gelöscht oder geändert wird.</p>
<p>b) Schadensersatz</p>
<p>Kommt es zu einer Verletzung, kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Nutzung, der Reichweite des Videos und dem wirtschaftlichen Wert des Werks oder der Marke.</p>
<p>c) Kostenerstattung</p>
<p>Der Creator muss im Falle einer berechtigten Abmahnung die Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen.</p>
<p>2. Strafrechtliche Risiken</p>
<p>Urheberrechtsverletzungen können unter bestimmten Umständen auch strafbar sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 UrhG</a>). Markenrechtsverletzungen sind ebenfalls strafbewehrt (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/143.html" title="&sect; 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung">§ 143 MarkenG</a>), insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln.</p>
<p>3. Plattformrechtliche Konsequenzen</p>
<p>Plattformen wie YouTube, Twitch oder TikTok reagieren auf Urheber- und Markenrechtsbeschwerden meist mit:</p>
<p>·         Löschung der betroffenen Videos</p>
<p>·         Strikes oder Verwarnungen</p>
<p>·         Sperrung oder Löschung des Kanals bei wiederholten Verstößen</p>
<p>4. Reputationsschäden</p>
<p>Öffentliche Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten können das Ansehen des Creators nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist dies, wenn die Community oder Sponsoren negativ reagieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>IV. Handlungsempfehlungen für Creator<br />
1. Sorgfältige Prüfung vor Veröffentlichung</p>
<p>·         Rechteklärung: Vor Verwendung fremder Videos, Musik oder Marken sollte geprüft werden, ob eine Lizenz vorliegt oder eine Schranke greift.</p>
<p>·         Urheber- und Quellenangabe: Immer die Quelle und den Urheber nennen. Bei Unklarheiten aktiv recherchieren und ggf. beim Rechteinhaber nachfragen.</p>
<p>·         Markenrecht: Marken nur im Rahmen der Meinungsäußerung oder Berichterstattung nutzen, nicht zu Werbezwecken oder zur Rufausbeutung.</p>
<p>2. Nutzung von lizenzfreiem Material</p>
<p>Viele Plattformen bieten lizenzfreie Musik, Bilder und Videos an. Diese sollten bevorzugt genutzt werden, um Risiken zu minimieren.</p>
<p>3. Eigene kreative Leistung hervorheben</p>
<p>Reaction-Videos sollten eine eigenständige Leistung darstellen, z.B. durch ausführliche Kommentare, Analysen oder kreative Bearbeitungen. Je größer der eigene Beitrag, desto eher kann eine Schranke greifen.</p>
<p>4. Rechtliche Beratung einholen</p>
<p>Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines auf Medienrecht spezialisierten Anwalts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>V. Fazit<br />
Das Urteil vom 29.08.2024 verschärft die Anforderungen an Reaction-Videos insbesondere im Hinblick auf die Urheberangabe und die Recherchepflicht. Die Schranken des Urheberrechts sind eng auszulegen. Markenrechtliche Risiken bestehen insbesondere bei werblicher Nutzung oder Rufausbeutung. Für Creator bedeutet dies:</p>
<p>·         Gründliche Rechteklärung und Urheberangabe sind unerlässlich.</p>
<p>·         Marken dürfen nicht zu Werbezwecken oder zur Herabsetzung genutzt werden.</p>
<p>·         Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.</p>
<p>Wer diese Vorgaben beachtet, kann Reaction-Videos weiterhin als kreatives und meinungsstarkes Format nutzen – ohne rechtliche Fallstricke.</p>
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		<title>Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilt META zur Freigabe des Instagram-Accounts unserer Mandantin</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2024 16:07:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Frankfurt (Oder) verurteilt Meta den gewerblich genutzten Instagram-Account unserer Mandantin  wiederherstellen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO bestünde zwischen den Parteien nicht. Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem LG Frankfurt (Oder) – die Meta Platforms Ireland Limited wurde verurteilt, die Sperre des gewerblich genutzten Instagram-Accounts unserer Mandantin bei der in Irland ansässigen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="font-family: Helvetica, Arial, sans-serif;">LG Frankfurt (Oder) verurteilt Meta den gewerblich genutzten Instagram-Account unserer Mandantin  wiederherstellen. </span></h1>
<p><span style="font-family: Helvetica, Arial, sans-serif;">Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 EuGVVO</a> bestünde zwischen den Parteien nicht.</span></p>
<p>Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem LG Frankfurt (Oder) – die Meta Platforms Ireland Limited wurde verurteilt, die Sperre des gewerblich genutzten Instagram-Accounts unserer Mandantin bei der in Irland ansässigen Meta Platforms Ireland Limited zu beseitigen. Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlte es an der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 Satz 3</a>, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 2 EuGVVO</a> gleichgestellten elektronischen Übermittlung</p>
<p>I.</p>
<p>Unsere Mandantin unterhält auf der von Meta betriebenen Internet-Plattform Instagram ein Instagram-Nutzerkonto. Bei der Anmeldung im Jahr 2016 akzeptierte sie die damals geltenden Nutzungsbedingungen von Instagram. Die Instagram-Nutzungsbedingungen wurden erst später überarbeitet und um eine Klausel ergänzt, nach der ausschließlich irische Gerichte im Streitfall zwischen Meta und Instagram-Nutzern zuständig sein sollen, sofern diese ihr Nutzerkonto zu gewerblichen Zwecken nutzen.</p>
<p>II.</p>
<p>Im Jahr 2023 deaktivierte Meta das Nutzerkonto unserer Mandantin. Hierzu erhielt unsere Mandantin jeweils eine Meldung mit dem Inhalt, ihr Nutzerkonto bzw. ihre – nicht näher bezeichneten &#8211; Aktivitäten verstoßen gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Meta.</p>
<p>III.</p>
<p>Vor Gericht haben wir vorgetragen, unsere Mandantin habe weder eine E-Mail hinsichtlich der Verlagerung des Gerichtsstands nach Irland erhalten noch eine schriftliche Zustimmung zu einer solchen Änderung erteilt. Wir haben daher die Auffassung vertreten, die aktualisierten Instagram-Nutzungsbedingungen seien nicht wirksam in den zwischen ihr und Meta abgeschlossenen Nutzungsvertrag einbezogen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei. Schließlich stellten ihre Aktivitäten auf Instagram auch keinen Verstoß gegen die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien dar.</p>
<ol>
<li>Meta rügte hingegen die internationale Zuständigkeit des LG Frankfurt (Oder) wegen Vereinbarung des Gerichtsstandes in Irland. Hierzu behauptete sie, unsere Mandantin nutze die Plattform gewerblich und habe der durch allgemeine Vertragsbedingungen bestimmten Zuständigkeit irländischer Gerichte durch Weiternutzung zumindest stillschweigend zugestimmt. Die Art der Nutzung ihrer Plattform durch unsere Mandantin rechtfertige die Sperrung ihres Kontos.</li>
<li>Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Insbesondere sah es das von uns angerufene LG Frankfurt (Oder) international und örtlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 1 lit a, b EuGVVO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/29.html" title="&sect; 29 ZPO: Besonderer Gerichtsstand des Erf&uuml;llungsorts">§§ 29 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/269.html" title="&sect; 269 BGB: Leistungsort">269 BGB</a> als Gericht des Wohnsitzes unserer Mandantin zuständig (vgl. Landgericht Frankfurt a.M. Beschluss v. 30.06.2020, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20238/20" title="LG Frankfurt/Main, 30.06.2020 - 3 O 238/20: Zur &ouml;rtlichen Zust&auml;ndigkeit bei Sperren in sozialen...">2-03 O 238/20</a>). Das Landgericht Frankfurt (Oder) sah sich ferner nicht aufgrund abweichender Gerichtsstandsvereinbarung international unzuständig.</li>
</ol>
<p>Hierzu das Gericht:</p>
<p>„Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 EuGVVO</a> besteht zwischen den Parteien nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsklägerin das streitgegenständliche Nutzerkonto im Jahr 2016 eröffnete, enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten keine Gerichtsstandsvereinbarung der internationalen Zuständigkeit in Irland. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Instagram (…) hat nicht dazu geführt, dass die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für Irland im Falle der gewerblichen Nutzung des Nutzerkontos zwischen den Parteien wirksam geworden ist. Die Verfügungsklägerin hat mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html" title="&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung">§ 294 ZPO</a>), dass sie ihr Nutzerkonto als Verbraucherin eröffnet hat. (…) Die Verfügungsklägerin [nutzt] ihr Nutzerkonto [in der Zwischenzeit zwar] zu einem gewerblichen Zweck, da sie dieses verwendet, um ihre Follower zu den von ihr im Internet angebotenen entgeltlichen Diensten zu vermitteln.</p>
<p>Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt es an der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 1 Satz 3</a>, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/25.html" title="Art. 25 EuGVVO">Art. 25 Abs. 2 EuGVVO</a> gleichgestellten elektronischen Übermittlung. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zugestimmt hat. Die hinsichtlich der eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung begründenden Tatsachen beweisbelastete Verfügungsbeklagte ist insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. Ihren – im Übrigen nicht hinreichend konkreten Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Art und Umfang der behaupteten Information der Verfügungsklägerin (…), wonach die Verfügungsklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Weiternutzung des Accounts stelle eine konkludente Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen dar, macht sie nicht glaubhaft.“</p>
<ol start="29">
<li>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war auch begründet. Im Streitfall konnte es indes dahinstehen, ob ein Verstoß unserer Mandantin gegen wirksam eingezogene Nutzungsbedingungen von Meta tatsächlich vorliegt. Das Handeln der Verfügungsbeklagten war bereits, so das Gericht, aus formalen Gründen unrechtmäßig. Denn die Sperrung eines Nutzerkontos wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist jedenfalls nur dann rechtmäßig, wenn der Nutzer über die beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab informiert wird, ihm der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung eingeräumt wird, an die sich eine Neuentscheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung einhergeht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a>). Vorliegend wurde unsere Mandantin aber gerade nicht hinreichend über den Grund der Deaktivierung ihres Nutzerkontos durch Meta informiert und ihr nicht die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.</li>
</ol>
<p><strong>Ist Ihr (gewerblich genutzter) Social-Media-Account auch gesperrt worden?</strong></p>
<p>Wir beraten Sie gerne!</p>
<p>Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Dr. Moritz Ott</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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