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	<title>Filmrecht</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Filmrecht</title>
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		<title>Filmrecht &#8211; Urheberrechtlicher Schutz einer Filmfigur (Shazam vs. Only Fools)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jul 2022 13:47:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urheberrechtlicher Schutz einer Filmfigur Literarische Figuren können urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof hatte 2013 in seiner &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; (I UR 52/12) entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Figur Urheberrechtsschutz genießt. In seiner Entscheidung führt der BGH zunächst aus. dass nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedanken urheberrechtlich schutzfähig ist, sondern auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Urheberrechtlicher Schutz einer Filmfigur</h1>
<p>Literarische Figuren können urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof hatte 2013 in seiner &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2052/12">(I UR 52/12)</a> entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Figur Urheberrechtsschutz genießt.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt der BGH zunächst aus. dass nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedanken urheberrechtlich schutzfähig ist, sondern auch<span id="page35R_mcid3" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation"> eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbil</span><span dir="ltr" role="presentation">dende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik</span><span dir="ltr" role="presentation">und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen</span></span><span id="page35R_mcid4" class="markedContent"> und die &#8222;Szenerie&#8220;  liegen, genießen Urheberrechtsschutz. </span></p>
<p><span id="page35R_mcid4" class="markedContent">Auch einzelnen Charaktere eines Sprachwerks können selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies gilt nicht nur für bildliche Darstellungen mit jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöperischer Weise prägende Elemente. S<span id="page37R_mcid1" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">chutz ge</span><span dir="ltr" role="presentation">nießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als</span><span dir="ltr" role="presentation">solche, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer </span><span dir="ltr" role="presentation">Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltenswei-</span><span dir="ltr" role="presentation">sen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt</span><span dir="ltr" role="presentation">sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen </span><span dir="ltr" role="presentation">Weise auftreten. Diese Grundsätze geltend auch für die in Sprachwerken geschaffenen Personen.</span></span><br role="presentation" /></span><span id="page37R_mcid0" class="markedContent"></span></p>
<p>In die gleiche Richtung geht eine aktuelle Entscheidung des High Court of Justice<span id="page3R_mcid5" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation"> BUSINESS AND PROPERTY COURTS OF ENGLAND AND WALES, </span></span><span id="page3R_mcid6" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">INTELLECTUAL PROPERTY ENTERPRISE COURT vom <a href="https://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/IPEC/2022/1379.html">8. Juni 2022</a>. Diese Entscheidung nimmt zum einen Bezug auf das deutsche, zum anderen auf das US Recht (<a href="https://casetext.com/case/gaiman-v-mcfarlane"> <u>Gaiman v. McFarlane</u></a> und<a href="https://law.justia.com/cases/federal/appellate-courts/F2/45/119/1489834/"> <u>Nichols v. Universal Pictures Corp</u></a>.). In allen Entscheidungen wurde fiktiven Figuren die generelle Möglichkeit von Urheberrechtsschutz zugesprochen.<br />
</span></span></p>
<p style="text-align: justify;">Darauf aufbauend  entschied der High Court  dass auch die fiktive Figur &#8222;<a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Del_Boy">Del Boy</a>&#8220; aus der Sitcom &#8222;Only Fools and Horses&#8220; ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt.</p>
<p>Dies wohl ist das erste Mal, dass englische Gerichte einer fiktive Figur eigene urheberrechtlichen Schutz gewährt haben.</p>
<p>Hintergrund des Verfahrens war eine nicht lizenzierte interaktive Diner Show mit dem Titel &#8222;Only Fools The (cushty) Dining Experience&#8220;. In dieser Show wurden fiktive Figuren aus der Sitcom &#8222;Only Foosl and Horses&#8220; mit ihren Schlagwörtern, Witzen, Wünschen, Sehnsüchten und Hintergrundgeschichten in einem Kontext präsentiert, der in der Sitcom selber nicht vorkam.</p>
<p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Figur  &#8222;Del Boy&#8220; Schutz genießt (&#8222;The identified features are in my judgment at least as distinctive and fine grained as those described by the German Court of Appeal in relation to Pippi Longstocking&#8220;). &#8222;The fact that both US and German law permits copyright to subsist in characters if they are sufficiently complex and distinctive is some reassurance that in accepting Mr Hill&#8217;s invitation to hold that Del Boy is a character protected by copyright I am not reaching a conclusion which is out of line with other systems of copyright law.&#8220;</p>
<p>Weiterhin kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Verwendung der Figur das Urheberrecht verletzte und nicht von einem &#8222;fair dealing&#8220; in der Form einer Parodie oder Pastiche deckt sei.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
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		<title>Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 08:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person - bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person - in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</strong></p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person &#8211; bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person &#8211; in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH entschied nun mit Urteil vom 18.05.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20441/19" title="BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19: Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus...">VI ZR 441/19</a>, dass in der Regel kein Bildnis der schauspielerisch dargestellten Person vorliege und ebenso im vorliegenden Fall keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei, wobei hinsichtlich letzterem ein Überwiegen der Kunst- und Filmfreiheit insbesondere dann angenommen werden könne, wenn die dargestellte Person sich in der Vergangenheit bereits der Öffentlichkeit zugewandt hatte. Aufgrund dessen wurde die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen und damit die Urteile der beiden vorherigen Instanzen (LG Hamburg, 03.06.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2078/15" title="LG Hamburg, 03.06.2016 - 324 O 78/15: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung ein...">324 O 78/15</a>; OLG Hamburg, 01.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20141/16" title="7 U 141/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 141/16</a>) bestätigt.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde (Pressemitteilung BGH):</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm &#8222;Die Auserwählten&#8220; aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.“</em></p>
<p>Der entscheidende Senat lehnte trotz der Erkennbarkeit des Klägers in der Filmrolle das Vorliegen eines Bildnisses i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ab. Bei einer erkennbar bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler sei lediglich ein Bildnis des Schauspielers gegeben, der auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt würde, dass es sich um die dargestellte Person selbst handele, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.</p>
<p>Darüber hinaus bestehe auch im Rahmen der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>. Der Kläger sei zwar wegen der Übereinstimmung von seiner Biographie und der Darstellung der zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und die in der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärke diese Betroffenheit. Dennoch müsse aber die Kunst- und Filmfreiheit nicht zurücktreten, da die Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts hier weniger schwer wiege wegen der praktizierten Selbstöffnung des Klägers in der Vergangenheit.</p>
<p>Das LG Hamburg hatte in erster Instanz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers u.a auch aus dem Grunde abgelehnt, weil an der filmischen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle an der Odenwaldschule und auch generell an einer öffentlichen Diskussion zum Thema Missbrauch, ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Durch die Darstellung im Film könne ein Publikum erreicht werden, welches anders nicht in gleicher Weise erreichbar wäre.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Persönlichkeits- und Medienrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Mike&#8220; (https://www.pexels.com/de-de/foto/rotes-menschliches-gesicht-denkmal-auf-grunem-grasfeld-189449/)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/unterlassungsanspruch-die-auserwaehlten/">Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Umsatzsteuerpflicht bei urheberrechtlicher Nachvergütung &#8211; FG Düsseldorf 26.05.2020, Az. 5 K 2892/17 U</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/umsatzsteuerpflicht-bei-urheberrechtlicher-nachverguetung-fg-duesseldorf-26-05-2020-az-5-k-2892-17-u/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2020 09:06:06 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Nachvergütng]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2 UrhG Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 K 2892/17 U, dass eine Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung bis 01. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a></strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202892/17" title="FG D&uuml;sseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17: Umsatzsteuerbarkeit von Nachverg&uuml;tungen an Drehbuchaut...">5 K 2892/17</a> U, dass eine Nachvergütung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a> als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung bis 01. Januar 2019, , entspricht <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG</a> der ab 01.01.2019 geltenden Fassung). Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Einordnung ausschließlicher Nutzungsrechte etwa bei Softwareverträgen haben, weswegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs sehr wichtig sein wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Nach der Zielsetzung des Urheberrechts soll der Urheber an allen Erträgen in der Verwertungskette angemessen beteiligt werden. Einerseits wird dies dadurch realisiert, dass dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Werk eine aus Ex-ante-Sicht angemessene Vergütung gezahlt wird. Darüber hinaus soll er aber auch an der weiteren Verwertung beteiligt werden. Dies gilt sowohl für den Ersterwerber als auch für weitere Erwerber, deren Verwertung einer kontinuierlichen Verlaufskontrolle untersteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Zeigt sich im Verlaufe der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Erwerber können sich gesetzliche Ansprüche auf Vertragsänderung zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenen Nutzungsbeteiligung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 1 und 2 UrhG</a> ergeben. Inhaltsgleich Ansprüche können sich ggf. auch aus den gemeinsamen Vergütungsregeln eines Verwertungsverbandes ergeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Aufgrund von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 2 UrhG</a> bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln durch Dritte geleistete Zahlungen stellen sich dann nach dem Finanzgericht Düsseldorf als zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte dar und gelten somit umsatzsteuerlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung s.o.) als der Umsatzsteuer unterfallendes Entgelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Mit seiner Entscheidung wies das Finanzgericht die Klage eines selbständigen Autors gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2014 ab. Der Kläger hatte im Jahr 1998 und 2000 Nutzungsrechte an seinen Werken gegen Pauschalvergütungen gegenüber zwei verschiedenen Unternehmen eingeräumt. Diese übertrugen ihrerseits Rechte an zwei Sender, die die auf den Werken des Klägers beruhenden Filmwerke ausstrahlten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Sender zahlten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche Entgelte an den Kläger. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30. Dezember 2015 ohne Umsatzsteuer. Der Kläger behandelte die Zahlungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014. Dagegen ging der Kläger im Wege des Einspruchs vor. Diesem gab das Finanzamt teilweise statt, da es davon ausging, dass die Nachvergütung nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei und nicht wie ursprünglich angenommen 19 %. Gegen den Einspruchsbescheid ging der Kläger nun vor dem Finanzgericht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Zacabeb&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>Verbot der Aufführung von &#8222;Das Leben des Brian&#8220; am Karfreitag</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verbot-der-auffuehrung-von-das-leben-des-brian-am-karfreitag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 11:11:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Trennung von Staat und Kirche &#8211; offensichtlich nicht  &#8211; denn Monty Pythons Leben des Brian darf am Karfreitag nicht gezeigt werden. Die Aufführung stellt nach Ansicht des OLG Hamm einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW dar.  Die Pressemitteilung des OLG Hamm: Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film &#8222;Das Leben des Brian&#8220; nicht öffentlich gezeigt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="bodyAttrib">
<p><span style="color: #000000;">Trennung von Staat und Kirche &#8211; offensichtlich nicht  &#8211; denn Monty Pythons Leben des Brian darf am Karfreitag nicht gezeigt werden. Die Aufführung stellt nach Ansicht des OLG Hamm einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW dar. </span><br />
<span style="color: #008000;">Die Pressemitteilung des OLG Hamm:</span></p>
<p>Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film &#8222;Das Leben des Brian&#8220; nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15.12.2015 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=37%20OWi%2078/15" title="AG Bochum, 14.12.2015 - 37 OWi 78/15">37 OWi 78/15</a>) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen.</p>
<p>Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative &#8222;Religionsfreiheit im Revier&#8220; organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films &#8222;Das Leben des Brian&#8220; im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde.</p>
<p>Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am 15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.</p>
<p>Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des für diesen Antrag zuständigen 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.</p>
<p>Dem Betroffenen sei, so der Senat, kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.</p>
<p>Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.</p>
<p>Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.2016 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20RBs%2059/16" title="OLG Hamm, 27.05.2016 - 2 RBs 59/16: Verbotene Filmvorf&uuml;hrung am Karfreitag">2 RBs 59/16</a>)</p>
<p>Christian Nubbemeyer, Pressedezernent</p>
</div>
<div class="artikelEmpfehlen clearfix">
<p id="artikelEmpfehlen"><a href="http://www.justiz.nrw.de/Service/artikel_empfehlen/index.php?empfehlenData=YToyOntpOjA7czo3NToiTlJXLUp1c3RpejogT2JlcmxhbmRlc2dlcmljaHQgSGFtbTogVmVyYm90ZW5lIEZpbG12b3Jmw7xocnVuZyBhbSBLYXJmcmVpdGFnIjtpOjE7czo4MzoiaHR0cHM6Ly93d3cuanVzdGl6Lm5ydy5kZS9KTS9QcmVzc2UvcHJlc3NlX3dlaXRlcmUvUHJlc3NlT0xHcy8wMl8wNl8yMDE2Xy9pbmRleC5waHAiO30=">Artikel empfehlen</a></p>
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		<title>Wideruf der Einwilligung auch eines Arbeitnehmers in Filmaufnahmen nur aus wichtigem Grund (BAG vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/wideruf-der-einwilligung-auch-eines-arbeitnehmers-in-filmaufnahmen-nur-mit-grund-bag-vom-19-2-2015-8-azr-101113/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2015 16:32:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=7000</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer wirksam die Einwilligung in Aufnahmen seiner Person erteilt hat, ist daran gebunden, Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese widerrufen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer. Grund für einen Widerruf stellt, so das BAG, nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb dar. In dem vorliegenden Fall stützte der Arbeitnehmer seinen Anspruch zudem auf das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Wer wirksam die Einwilligung in Aufnahmen seiner Person erteilt hat, ist daran gebunden, Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese widerrufen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer. Grund für einen Widerruf stellt, so das BAG, nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb dar. In dem vorliegenden Fall stützte der Arbeitnehmer seinen Anspruch zudem auf das BDSG &#8211; dem folgte das BAG nicht, da das KUG dem BDSG vorgehe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2015, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%201011/13" title="BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13: Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Ver&ouml;ffentlichung - Unterla...">8 AZR 1011/13</a> <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=18052"><span style="color: #ff00ff;">(LINK)</span></a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Videoaufnahme eines Arbeitnehmers &#8211; Veröffentlichung &#8211; Unterlassungsanspruch &#8211; Widerruf einer Einwilligung i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tenor</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20Sa%2036/13" title="8 Sa 36/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">8 Sa 36/13</a> &#8211; wird zurückgewiesen.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tatbestand</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10. Januar 2007, bezeichnet als „Betriebsvereinbarung“, trat der Kläger am 15. Januar 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger &#8211; wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten &#8211; durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Der Kläger ist in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, nämlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 15. September 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 ließ der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13. November 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Ein vom Kläger eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen">§ 3 BDSG</a> dar, zu der der Kläger nicht formwirksam im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a BDSG</a> seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des Klägers von Anfang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassungsanspruch des Klägers nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" title="&sect; 35 BDSG: Recht auf L&ouml;schung">§ 35 BDSG</a> als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§§ 611</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242 BGB</a> aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch auch aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a>. Letzterer werde der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, müsse aber mindestens den dreifachen Bruttomonatslohn betragen, mithin 6.819,75 Euro.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist und die im Internet unter „http://www.b“ veröffentlicht sind/waren, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Filmaufnahmen, auf denen das Bildnis des Klägers zu sehen ist und die auf der Homepage „http://www.b“ durch nacheinander Anklicken der Links „Über uns“ und „B Firmenpräsentation-Video“ zu sehen sind/waren, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">die Beklagte zu verurteilen, eine Wiederveröffentlichung des zu Werbezwecken erstellten Videos, auf welchem der Kläger zu sehen ist, auf ihrer Homepage zu unterlassen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 der Beklagten ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsführers der Beklagten,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 6.819,75 Euro betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. April 2011.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem &#8211; spezielleren &#8211; <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> zu beurteilen. Die danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anforderungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Gründe für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetragen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des Klägers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung komme ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht in Betracht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Entscheidungsgründe</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Die Revision hat keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet. Eine nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Einen Grund für seinen vorsorglich erklärten Widerruf der Einwilligung hat der Kläger nicht dargelegt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> habe der Kläger nicht. Er habe die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 geleistete Unterschrift auf der Namensliste sich erkennbar auf die vorangestellte Einverständniserklärung bezogen hat. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt, dh. nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt erteilt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gegenstandslos geworden; sie sei nicht automatisch erloschen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportierten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Wirksam widerrufen habe der Kläger seine Einwilligung nicht. Nach allen Auffassungen werde für den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenigstens müsse sich die Einstellung des Einwilligenden zum Aussagegehalt der Videosequenzen geändert bzw. grundlegend gewandelt haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Festhalten an der Einwilligung nunmehr unzumutbar sein solle.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Infolge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverständnisses des Klägers fehle es für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> I. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht als Anspruchsgrundlage <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a> iVm. den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> zugrunde gelegt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20197/13" title="BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13: Bildberichterstattung &uuml;ber ein Mieterfest geh&ouml;rt zur Zeitgeschi...">VI ZR 197/13</a> &#8211; Rn. 8 mwN; 6. März 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2051/06" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06: Personen der Zeitgeschichte &amp; abgestuftes Schutzkonzept - Ver&ouml;ff...">VI ZR 51/06</a> &#8211; Rn. 9 ff. mwN, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20171,%20275" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06: Personen der Zeitgeschichte &amp; abgestuftes Schutzkonzept - Ver&ouml;ff...">BGHZ 171, 275</a>; 6. März 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2013/06" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06: Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der &sect;&sect; 22, 2...">VI ZR 13/06</a> &#8211; Rn. 9 ff. mwN). Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. Dies vorausgesetzt, kann die Veröffentlichung von „Bildern“ iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG</a> ohne Einwilligung geschehen. Dagegen dürfen „Bildnisse“ einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 Satz 1 KUG</a>). Hiervon besteht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG</a> eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte handelt, wobei allerdings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 2 KUG</a>.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Dieses Schutzkonzept, das auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, entspricht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat es ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22 ff. KUG</a> anhand eines von ihm dazu entwickelten Schutzkonzeptes vornimmt, wobei er nicht grundsätzlich gehindert ist, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu modifizieren (BVerfG 26. Februar 2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201602/07" title="1 BvR 1602/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1602/07</a> -, &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201606/07" title="1 BvR 1606/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1606/07</a> -, &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201626/07" title="1 BvR 1626/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1626/07</a> &#8211; Rn. 78 ff., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20120,%20180" title="BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07: Caroline von Monaco III">BVerfGE 120, 180</a>; vgl. auch 13. Juni 2006 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20565/06" title="BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06: Berichterstattung &uuml;ber die Straftat eines Prominenten">1 BvR 565/06</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK%208,%20205" title="BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06: Berichterstattung &uuml;ber die Straftat eines Prominenten">BVerfGK 8, 205</a> und 15. Dezember 1999 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20653/96" title="1 BvR 653/96 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 653/96</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20101,%20361" title="BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96: Caroline von Monaco II">BVerfGE 101, 361</a>). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt die Prüfung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> in Deutschland als mit dem in <a href="https://dejure.org/gesetze/GRCh/8.html" title="Art. 8 GRCh: Schutz personenbezogener Daten">Art. 8</a> der Grundrechtecharta der EU verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten für vereinbar erklärt (EGMR 7. Februar 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=40660/08" title="EGMR, 07.02.2012 - 40660/08: Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildver&ouml;ffentlich...">40660/08</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=60641/08" title="60641/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">60641/08</a> -). Schließlich wird von der überwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> entwickelte abgestufte Schutzkonzept als verfassungs- und europarechtskonform angesehen (vgl. BeckOK UrhR/Engels 3. Aufl. KUG <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22</a> Rn. 11 ff.; ausführlich Götting in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KUG</a> Rn. 22 &#8211; 79).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist nicht <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" title="&sect; 35 BDSG: Recht auf L&ouml;schung">§ 35 Abs. 3 BDSG</a> (Sperrung). Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen. <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" title="&sect; 1 BDSG: Anwendungsbereich des Gesetzes">§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG</a> bestimmt, dass „andere Rechtsvorschriften des Bundes … soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind“, den Vorschriften des BDSG „vorgehen“.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Bei den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> handelt es sich um Rechtsvorschriften des Bundes. Zwar stammen sie aus dem Jahr 1907. Es handelt sich jedoch nicht um vorkonstitutionelles Recht. Anlässlich der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 ließ der Bundestag durch <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/141.html" title="&sect; 141 UrhG: Aufgehobene Vorschriften">§ 141 Nr. 5 UrhG</a> die <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> ausdrücklich in Kraft. Dass die damals beabsichtigte umfassende Neuregelung des Bildnisschutzes später scheiterte, ändert nichts daran, dass die <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> als spezielles, Bildnis schützendes Bundesgesetz in Kraft blieben.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Der Unterlassungsantrag des Klägers zielt darauf ab, eine „Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist“ nicht weiter (im Internet) zu veröffentlichen. Auch bewegte Abbildungen wie Videoaufnahmen können Bildnisse sein. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 Satz 1 KUG</a> normiert die Voraussetzung dafür, dass „Bildnisse … verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“, also veröffentlicht werden. Dies ist der Gegenstand des Streites zwischen den Parteien. Um die Erhebung personenbezogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von Bildern oder Bildnissen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen">§ 3 Abs. 3 BDSG</a>) geht es nicht. Sind somit für die Frage der Veröffentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz vor. Auf die „Auffangfunktion“ des BDSG kann nicht, auch nicht hilfsweise oder ergänzend, zurückgegriffen werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes kann grundsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> II. Die Veröffentlichung des Videos im Internet durch die Beklagte fällt unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a>, da das Video „Bildnisse“ des Klägers iSv. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> enthält.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in beiden Sequenzen erkennbar ist. Auch stand die Örtlichkeit nicht im Vordergrund; die Personendarstellung spielte keine derart untergeordnete Rolle, als dass sie auch hätte entfallen können, ohne dass sich Gegenstand und Charakter der Bilder verändert hätten. Die beiden den Kläger wenige Sekunden zeigenden Sequenzen waren kein bloßes „Beiwerk“ des Gesamtbilds. Die Person des Klägers war in ihnen individualisiert und erkennbar.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> III. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Unter „Einwilligung“ iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/183.html" title="&sect; 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung">§ 183 Satz 1 BGB</a>. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20121/78" title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78: Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht s...">VI ZR 121/78</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2077,%2074" title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78: Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht s...">BGHZ 77, 74</a>). Das Oberlandesgericht München (17. März 1989 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20U%204729/88" title="OLG M&uuml;nchen, 17.03.1989 - 21 U 4729/88: Wirtin">21 U 4729/88</a> -) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da nach allen Ansichten die für Willenserklärungen geltenden Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Sa%2072/10" title="LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2010 - 3 Sa 72/10: Arbeitnehmer-Fotos im Internet auch nach Beend...">3 Sa 72/10</a> &#8211; Rn. 25).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG</a> dar, der Schriftform verlangt, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen“ erscheint. Die in der datenschutzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung, insoweit sei <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> keine „Vollregelung“ im Sinne einer lex specialis, ist nicht weiterführend. Eine Verweisung, wie in <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: (weggefallen)">§ 12 Abs. 3 TMG</a>, auf das Datenschutzrecht erfolgt im KUG gerade nicht (vgl. aber Dix in Simitis BDSG 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f.). Das KUG stellt eine bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelung dar. Infolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anforderungen und Voraussetzungen schwächer ausgestaltet ist als das BDSG, und zwar auch dann nicht, wenn dieses als „datenschutzrechtliches Grundgesetz“ aufgefasst wird.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Jedoch ist <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt, zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201811/99" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99: Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige L&ouml;schung d...">1 BvR 1811/99</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK%209,%20399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99: Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige L&ouml;schung d...">BVerfGK 9, 399</a>; 11. Juni 1991 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20239/90" title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90: Offenbarung der Entm&uuml;ndigung">1 BvR 239/90</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2084,%20192" title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90: Offenbarung der Entm&uuml;ndigung">BVerfGE 84, 192</a>; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20209/83" title="1 BvR 209/83 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 209/83</a> ua. &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Der Kläger hat schriftlich seine Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch Unterschreiben der Namensliste mit der Überschrift „Thema: Filmaufnahmen“ sein Einverständnis gemäß dem Vorblatt zur Nutzung seiner Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten inklusive ihrer „Ausstrahlung“ erteilt hat. Diese von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene, nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO</a> gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 26. Juni 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20547/13" title="BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13: Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehind...">8 AZR 547/13</a> &#8211; Rn. 42; 27. März 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20989/12" title="BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12: Vorsatzanfechtung der versp&auml;teten Zahlung von Arbeitsverg&uuml;tung ...">6 AZR 989/12</a> &#8211; Rn. 37; 26. September 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20650/12" title="BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12: AGG - Entsch&auml;digungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behind...">8 AZR 650/12</a> &#8211; Rn. 28). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Feststellung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Würdigung, der Kläger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend genau bezeichneten Auftrags an die Firma K von der Beklagten eingeholt, die im Vorblatt zum Ausdruck gebracht hat, dass das Einverständnis „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden“ darf. Es handelte sich also um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch keine Einwilligung, die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wäre.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> c) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des Klägers beruht, sind weder dem Berufungsurteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> aa) Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/106.html" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 GewO</a>, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a BDSG</a> formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> erforderlichen schriftlichen Einwilligung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">§ 612a BGB</a> dar, der zum Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/282.html" title="&sect; 282 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach &sect; 241 Abs. 2">§§ 282</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten &#8211; soweit erforderlich &#8211; zuzustimmen, besteht nicht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> bb) Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass seine Unterschrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs Beschäftigte damals nicht unterschrieben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abwesenheitsvermerk „Urlaub, Krank oder Schule“. Ebenso hat der Kläger weder eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 Abs. 1 BGB</a>), noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwilligung sprechen könnten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> IV. Die wirksame Einwilligung des Klägers iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ist nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. September 2011 erloschen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige Befristung und auch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> 34</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk „Belegschaft“ auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20SaGa%201480/11" title="LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11: Einstweilige Verf&uuml;gung auf Unterlassung einer weitere...">19 SaGa 1480/11</a> -).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Die Einwilligung des Klägers ist schließlich nicht durch den &#8211; vorsorglich erklärten &#8211; Widerruf im Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 unwirksam geworden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken">§ 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG</a> darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des einwilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> c) Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf hat der Kläger nicht gegeben. Es fällt zudem auf, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre später erfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom Kläger wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">V. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld abgelehnt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Ein Fall des gesetzlichen „Schmerzensgeldanspruches“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 Abs. 2 BGB</a> liegt nicht vor, da der Kläger keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> (vgl. BAG 19. August 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20530/09" title="BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09: Entsch&auml;digung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Ben...">8 AZR 530/09</a> -; 28. Oktober 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20546/09" title="BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09: Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweis...">8 AZR 546/09</a> -; 20. Juni 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20482/12" title="BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12: AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung">8 AZR 482/12</a> -). Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht hier einen schlüssigen Vortrag des Klägers, der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lässt, verneint hat.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 4. November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem Internet genommen hat. Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit im Hinblick auf die schwierige Rechtslage. Auch ist die Überlegung des Berufungsgerichts rechtlich zutreffend, bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine weitere Veröffentlichung im Internet nicht infrage.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> C. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 Abs. 1 ZPO</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Hauck</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Breinlinger</span></p>
<p>Winter</p>
<p>Wein</p>
<p>Stefan Soost</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Anwalt Filmrecht Berlin</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Kanzlei Filmrecht Berlin</span></p>
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		<title>Link zur Klage von Sean Penn gegen Lee Daniels (&#8222;Empire&#8220;) wegen Verleumdung (Defamation)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/link-zur-klage-von-sean-penn-gegen-lee-daniels-empire-wegen-verleumdung-defamation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2015 10:56:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sean Penn hat eine 10 Millionen Dollar Klage gegen den &#8222;Empire&#8220; Co-Creator Lee Daniels beim Supreme Court of New York County eingereicht. Daniels wird vorgeworfen, das Verhalten des &#8222;Empire&#8220; Stars Terrence Howard (&#8222;Lucious Lyon&#8220;) damit rechtfertigt zu haben, dass u.a. auch Sean Penn sich der andauernden Gewalt gegen Frauen schuldig gemacht habe (&#8222;Daniels has falsely asserted [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Sean Penn hat eine 10 Millionen Dollar Klage gegen den &#8222;Empire&#8220; Co-Creator Lee Daniels beim Supreme Court of New York County eingereicht. Daniels wird vorgeworfen, das Verhalten des &#8222;Empire&#8220; Stars Terrence Howard (&#8222;Lucious Lyon&#8220;) damit rechtfertigt zu haben, dass u.a. auch Sean Penn sich der andauernden Gewalt gegen Frauen schuldig gemacht habe (&#8222;Daniels has falsely asserted and/or implied that Penn is guilty of ongoing, continuous violence against women&#8220;). Daniels habe geäußert &#8222;Der arme Junge (Terrence) hat nichts anderes getan als Marlon Brando oder Sean Penn, und plötzlich wird er als ein verdammter Dämon dargestellt (&#8222;That poor boy, (Terrence) ain&#8217;t done nothing different from Marlon Brando or Sean Penn, and all of a sudden he&#8217;s some f-in demon&#8220;). </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klage betont, dass Penn, obwohl er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, wegen Gewalt gegen Frauen weder verhaftet noch angeklagt worden sei und dies auch von den Ehefrauen und Freundinnen, u.a. Madonna, bestätigt werden könne. Die Anschuldigungen dienten der Werbung für die Serie angesichts anstehender Preisverleihungen und verletzten den Schauspieler in seinen Rechten. Vertreten wird Sean Penn von Mathew S. Rosengart.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #008000;"><a style="color: #008000;" href="https://www.documentcloud.org/documents/2428903-penn.html">Link zur Klage</a></span></p>
<p style="text-align: justify;">
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		<title>Filmförderung &#8211; Resolution Hessischer Filmschaffender gegen Neustrukturierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Sep 2015 13:16:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwälte filmrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer von der Hessischen Filmwirtschaft, dem Film- und Kinobüro Hessen, der AG Dok und dem Filmhaus Frankfurt unterzeichneten Resolution protestieren Filmschaffende gegen die geplante Neustrukturierung der Hessischen Filmförderung. Hauptkritikpunkt ist neben der Besetzung der Geschäftsführung die unterlassene Umsetzung bereits verabredeter Maßnahmen zur Neustrukturierung. Eine der Hauptforderung hierbei ist die Umwandlung der bisher über eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px;">In einer von der Hessischen Filmwirtschaft, dem Film- und Kinobüro Hessen, der AG Dok und dem Filmhaus Frankfurt unterzeichneten Resolution protestieren Filmschaffende gegen die geplante Neustrukturierung der Hessischen Filmförderung. Hauptkritikpunkt ist neben der Besetzung der Geschäftsführung die unterlassene Umsetzung bereits verabredeter Maßnahmen zur Neustrukturierung. Eine der Hauptforderung hierbei ist die Umwandlung der bisher über eine Landesbürgschaft bereitgestellten Fördermittel in Haushaltsmittel. Weiterhin müssten die als unbedingt zurückzuzahlenden und verzinste Darlehen gewähren Mittel als zinslose und nur bedingt rückzahlbare Darlehen vergeben werden, so wie dies in anderen Bundesländern der Fall sei.</span></p>
<p><span style="color: #339966; font-size: 12pt;"><a style="color: #339966;" href="http://content1.mediabiz.de/download/ResHes15.pdf">Den Text der Resolution finden Sie hier.</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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