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	<title>KI/AI Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 10:54:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[KI/AI]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht I. Einleitung Die zunehmende Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, ob KI-erzeugte Blogartikel als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Antwort ist rechtlich differenziert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Lauterkeitsrecht begründen nach derzeitiger Rechtslage eine pauschale, ausnahmslose [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht</h1>
<h2>I. Einleitung</h2>
<p>Die zunehmende Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, ob KI-erzeugte Blogartikel als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Antwort ist rechtlich differenziert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Lauterkeitsrecht begründen nach derzeitiger Rechtslage eine pauschale, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden mit KI erstellten Textbeitrag. Gleichwohl können sich Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten aus dem AI Act, aus dem Irreführungsverbot des Lauterkeitsrechts, aus Transparenzanforderungen kommerzieller Kommunikation sowie aus besonderen Vertrauenskonstellationen ergeben.</p>
<p>Der folgende Beitrag untersucht die Rechtslage systematisch. Ausgangspunkt ist die Verordnung (EU) 2024/1689, der sogenannte AI Act. Daran anschließend ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Wettbewerbsrecht eine Offenlegung der KI-Erstellung verlangt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, den Adressaten über Herkunft, Autorschaft, Charakter oder Zweck des Beitrags irrezuführen.</p>
<h2>II. Problemaufriss und Begriffsbestimmung</h2>
<p>Ein KI-erzeugter Blogartikel ist ein Textbeitrag, der ganz oder teilweise durch ein generatives KI-System erstellt wurde. Rechtlich ist zwischen mehreren Fallgruppen zu unterscheiden.</p>
<p>Erstens gibt es Beiträge, bei denen KI lediglich als Schreibassistenz eingesetzt wird, während Auswahl, Struktur, inhaltliche Verantwortung und Endredaktion beim Menschen verbleiben. Zweitens existieren vollautomatisch erzeugte Texte, die ohne nennenswerte menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Drittens sind Konstellationen denkbar, in denen der Beitrag nicht nur KI-generiert ist, sondern zugleich den Eindruck persönlicher fachlicher Autorschaft, individueller Erfahrung oder redaktioneller Neutralität vermittelt. Viertens kann der Blogbeitrag Teil einer kommerziellen Kommunikation sein, deren Werbecharakter nicht hinreichend offengelegt wird.</p>
<p>Diese Differenzierung ist entscheidend. Die Rechtsfrage lautet nicht abstrakt, ob KI-Inhalte stets zu kennzeichnen sind, sondern konkret, ob die fehlende Offenlegung im jeweiligen Nutzungskontext gegen eine spezielle Transparenzpflicht verstößt oder eine relevante Irreführung begründet.</p>
<h2>III. Der AI Act als unionsrechtlicher Ausgangspunkt</h2>
<p>Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. Er enthält Verbote bestimmter KI-Praktiken, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen sowie eigenständige Regeln für General-Purpose-AI-Modelle. Für die Frage der Kennzeichnung von Blogartikeln ist vor allem der Bereich der Transparenzpflichten einschlägig.</p>
<p>Der AI Act begründet jedoch nach seiner Systematik keine allgemeine Pflicht, jeden gewöhnlichen KI-generierten Textbeitrag im Internet mit einem pauschalen Hinweis wie „von KI erstellt“ zu versehen. Seine Transparenzmechanismen zielen vielmehr auf bestimmte Risikokonstellationen, insbesondere auf Interaktionen mit KI, auf synthetische oder manipulierte Inhalte mit Täuschungspotential sowie auf besonders sensible Anwendungsformen wie Deepfakes oder bestimmte biometrische Kontexte.</p>
<p>Für rein textliche Blogbeiträge bedeutet dies: Allein der Umstand, dass ein Text mit Hilfe generativer KI erstellt wurde, löst nicht automatisch eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Inhalt oder seine Präsentation in eine gesetzlich geregelte Transparenzkonstellation fällt.</p>
<h2>IV. Keine pauschale Kennzeichnungspflicht für gewöhnliche KI-Texte</h2>
<p>Für den typischen Unternehmensblog, in dem allgemeine Informationen, Marketinginhalte, Branchennews oder Suchmaschinenbeiträge veröffentlicht werden, lässt sich aus dem AI Act keine starre Pflicht ableiten, jeden Beitrag wegen seines KI-Einsatzes ausdrücklich zu labeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Text keine künstlich erzeugten oder manipulierten audiovisuellen Täuschungselemente enthält, keine Interaktion mit einem KI-System stattfindet und keine sonstige besondere Risikolage vorliegt.</p>
<p>Diese Einordnung entspricht auch dem Regelungszweck des AI Act. Die Verordnung will Transparenz dort erzwingen, wo Nutzer über die Natur einer Interaktion oder über die Echtheit eines Inhalts getäuscht werden könnten. Ein gewöhnlicher Textartikel ohne besondere Authentizitätsbehauptung ist insoweit anders zu behandeln als ein Deepfake-Video, eine synthetische Stimme oder ein täuschend echt simuliertes Interview.</p>
<p>Allerdings folgt daraus nicht, dass die Herkunft des Textes stets rechtlich irrelevant wäre. Vielmehr verlagert sich die Prüfung in solchen Fällen häufig vom AI Act auf das allgemeine Lauterkeits- und Medienrecht.</p>
<h2>V. Lauterkeitsrechtliche Relevanz der fehlenden Offenlegung</h2>
<p>Das deutsche Lauterkeitsrecht knüpft nicht spezifisch an KI an, sondern an Irreführung und Intransparenz im geschäftlichen Verkehr. Entscheidend ist daher, ob die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes geeignet ist, den angesprochenen Verkehr über eine wesentliche Tatsache zu täuschen oder den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern.</p>
<p>Besondere Bedeutung hat insoweit der Grundsatz, dass ein kommerzieller Zweck kenntlich zu machen ist, wenn er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dieser Transparenzgedanke ist in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt. &#8222;Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.&#8220;</p>
<p>Ebenso hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein kann, wenn der kommerzielle Zweck für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. &#8222;Der kommerzielle Zweck ergibt sich aus den Umständen, wenn für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt.&#8220;</p>
<p>Diese Grundsätze lassen sich auf KI-generierte Blogartikel nicht schematisch, wohl aber funktional übertragen. Ist ein Blogbeitrag erkennbar Teil der Unternehmenskommunikation, wird sein kommerzieller Zweck häufig bereits aus dem Kontext folgen. In solchen Fällen besteht regelmäßig keine zusätzliche Pflicht, gerade den KI-Einsatz offenzulegen, nur um den Werbecharakter kenntlich zu machen.</p>
<p>Anders kann es liegen, wenn die konkrete Gestaltung des Beitrags einen redaktionell-neutralen, persönlich-authentischen oder unabhängigen Eindruck erzeugt, obwohl tatsächlich eine automatisierte, interessengeleitete Kommunikation vorliegt. Dann stellt sich nicht primär die Frage nach KI oder Mensch, sondern nach der Irreführung über Charakter und Herkunft der Aussage.</p>
<h2>VI. Irreführung über Autorschaft, Expertise und Authentizität</h2>
<p>Rechtlich besonders sensibel sind Fälle, in denen ein KI-generierter Text als persönlicher Erfahrungsbericht, als individueller Expertenbeitrag oder als originäre Stellungnahme einer bestimmten Person präsentiert wird, obwohl diese Person den Inhalt tatsächlich nicht oder nicht in der suggerierten Weise erstellt hat.</p>
<p>Die fehlende Offenlegung kann hier deshalb relevant werden, weil der Verkehr nicht nur den Inhalt, sondern auch dessen Herkunft bewertet. Wer einen Beitrag unter dem Namen eines bestimmten Experten veröffentlicht, nimmt regelmäßig für sich in Anspruch, dass Auswahl, Gewichtung und Formulierung jedenfalls inhaltlich diesem Experten zuzurechnen sind. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann eine Irreführung vorliegen.</p>
<p>Das gilt insbesondere in vertrauenssensiblen Bereichen wie Recht, Medizin, Finanzen, Gesundheit oder Wissenschaft. Je stärker die Glaubwürdigkeit des Beitrags an die persönliche Autorenschaft oder fachliche Eigenleistung anknüpft, desto eher kann die Information über den tatsächlichen Entstehungsprozess wesentlich sein.</p>
<p>Eine starre Regel, wonach jeder KI-unterstützte Expertenbeitrag zwingend zu kennzeichnen wäre, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Darstellung beim Publikum eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Verantwortungsübernahme erzeugt. Wird der Text inhaltlich geprüft, freigegeben und verantwortet, kann die bloße technische Mitwirkung eines KI-Tools rechtlich anders zu bewerten sein als eine vollständig automatisierte Veröffentlichung ohne substanzielle menschliche Kontrolle.</p>
<h2>VII. Kommerzielle Kommunikation und Schleichwerberisiken</h2>
<p>Ein weiterer Prüfungsmaßstab betrifft die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung. Wenn KI-generierte Blogartikel Produkte, Dienstleistungen oder Drittangebote fördern, ohne dass der kommerzielle Zweck hinreichend erkennbar ist, kann dies lauterkeitsrechtlich problematisch sein. Die Rechtsprechung betont gerade bei vermischten Kommunikationsformen die Gefahr spezifischer Intransparenz. &#8222;Es liegt damit in der Natur der Posts des Influencers, dass in ihnen Werbebotschaften zugunsten bestimmter dritter Unternehmen und Inhalte vermengt sind.&#8220;</p>
<p>Übertragen auf Blogartikel bedeutet dies: Wird ein scheinbar neutraler Fachbeitrag tatsächlich zur Absatzförderung eigener oder fremder Leistungen eingesetzt, ist der kommerzielle Zweck offenzulegen, soweit er sich nicht bereits eindeutig aus dem Kontext ergibt. Die Kennzeichnungspflicht betrifft dann allerdings den Werbecharakter des Beitrags, nicht notwendig den Umstand seiner KI-Erstellung.</p>
<p>Die KI-Nutzung kann in solchen Konstellationen gleichwohl mittelbar relevant werden. Denn automatisiert erzeugte Inhalte erhöhen praktisch das Risiko massenhafter, formal redaktionell wirkender Werbetexte. Je stärker ein Unternehmen KI nutzt, um werbliche Aussagen in redaktioneller Form zu skalieren, desto wichtiger werden klare Trennungs- und Kennzeichnungsstandards.</p>
<h2>VIII. Besondere Bedeutung synthetischer oder manipulierter Inhalte</h2>
<p>Anders als bei gewöhnlichen Textbeiträgen steigt die regulatorische Relevanz deutlich, wenn der Blogartikel mit synthetischen Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Darstellungen verbunden ist. Hier greifen die Transparenzgedanken des AI Act wesentlich schärfer. Das gilt insbesondere dann, wenn künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte den Eindruck realer Ereignisse, realer Personenäußerungen oder authentischer Dokumentation vermitteln.</p>
<p>In solchen Fällen kann eine Offenlegung nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich geboten sein. Der Schwerpunkt liegt dann nicht auf der abstrakten Information, dass irgendwo KI verwendet wurde, sondern auf der Vermeidung einer Fehlvorstellung über Echtheit und Ursprung des konkreten Inhalts.</p>
<p>Für reine Textbeiträge ohne solche Elemente ist die Lage deutlich zurückhaltender. Ein normaler Blogtext ist typischerweise weniger geeignet, denselben Authentizitätsirrtum auszulösen wie ein täuschend echtes Video oder eine synthetische Sprachaufnahme.</p>
<h2>IX. Redaktionelle Endkontrolle als haftungs- und transparenzrelevanter Faktor</h2>
<p>Für die rechtliche Bewertung ist von erheblicher Bedeutung, ob eine menschliche Endkontrolle stattfindet. Wird ein KI-generierter Entwurf redaktionell geprüft, inhaltlich überarbeitet und verantwortet, spricht dies gegen die Annahme, der Verkehr werde über die Verantwortungszuordnung irregeführt. Die Veröffentlichung bleibt dann typischerweise ein menschlich verantworteter Kommunikationsakt unter Einsatz technischer Hilfsmittel.</p>
<p>Fehlt eine solche Kontrolle vollständig, steigen die Risiken. Dies betrifft nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch die Frage, ob der Beitrag in Wahrheit als automatisiertes Massenprodukt erscheint, während nach außen individuelle redaktionelle Leistung suggeriert wird. In solchen Fällen kann eine Offenlegung des Automatisierungsgrades rechtlich und reputationsbezogen an Gewicht gewinnen.</p>
<h2>X. Praktische Fallgruppen</h2>
<p>In der Praxis lassen sich u.a. folgende Maßstäbe anlegen</p>
<p>Bei einem gewöhnlichen Unternehmensblog, dessen Beiträge erkennbar vom Unternehmens stammen  besteht regelmäßig keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Einsatz ausdrücklich zu kennzeichnen. Dies kann anders sein, wenn bei Themen großen öffentlichen Interesses. Dies müssten dann entweder gekennzeichnet werden, oder reaktionell überarbeitet.</p>
<p>Wenn ein Beitrag als persönlicher Gastbeitrag, als individueller Erfahrungsbericht oder als originäre Expertenmeinung einer bestimmten Person erscheint, obwohl diese Person den Text tatsächlich nicht in der suggerierten Weise erstellt oder verantwortet hat, ist die Veröffentlichung irre führend-</p>
<p>Ebenfalls kritisch sind Konstellationen, in denen KI-generierte Inhalte in Wahrheit Werbung oder Absatzförderung darstellen, ohne dass der kommerzielle Zweck klar erkennbar ist. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation.</p>
<p>Besondere Vorsicht ist schließlich geboten, wenn der Blogbeitrag mit KI erzeugten Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Elementen arbeitet. In solchen Fällen ist für Transparenz zu sorgen.</p>
<h2>XI. Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Kanzleien</h2>
<p>Unternehmen sollten  eine interne Klassifizierung,  welche Inhalte lediglich KI-unterstützt und welche vollständig KI-generiert sind.</p>
<p>Zweitens sollte bei Beiträgen mit persönlicher Autorenzuschreibung sichergestellt werden, dass die benannte Person den Inhalt tatsächlich inhaltlich verantwortet.</p>
<p>Drittens sind Werbung und redaktionelle Kommunikation sauber zu trennen. Wo der kommerzielle Zweck nicht ohnehin eindeutig erkennbar ist, muss er offengelegt werden. &#8222;Die Gefährdungslage gebietet eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittunternehmen.&#8220;</p>
<p>Viertens empfiehlt sich bei sensiblen Fachthemen oder stark automatisierten Veröffentlichungsprozessen ein transparenter Hinweis, etwa dahin, dass der Beitrag unter Einsatz von KI erstellt und redaktionell geprüft wurde. Ein solcher Hinweis ist nicht stets zwingend, kann aber geeignet sein, Irreführungsrisiken zu reduzieren.</p>
<p>Fünftens sollten Unternehmen bei synthetischen Bild-, Audio- und Videoelementen deutlich strengere Prüfmaßstäbe anlegen als bei reinem Text.</p>
<p>Für Kanzleien gilt dies in besonderem Maße. Wegen Mandatsvertrauen, Berufsrecht, Vertraulichkeit und fachlicher Verantwortung ist bei KI-generierten Fachbeiträgen besondere Sorgfalt geboten. Eine anwaltliche Außendarstellung darf nicht den Eindruck individueller fachlicher Prüfung erwecken, wenn tatsächlich ungeprüfte KI-Ausgaben veröffentlicht werden.</p>
<h2>XII. Ergebnis</h2>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine allgemeine, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden KI-erzeugten Blogartikel besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Der AI Act verlangt keine pauschale Offenlegung jedes KI-generierten Textes. Rechtlich relevant wird die fehlende Kennzeichnung vielmehr dort, wo besondere Transparenzpflichten eingreifen oder wo ohne Offenlegung eine relevante Irreführung über Charakter, Herkunft, Authentizität oder kommerziellen Zweck des Beitrags entsteht.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet dies: Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden, wohl aber jede Kommunikation so gestaltet sein, dass sie den Adressaten nicht über ihren wesentlichen Charakter täuscht. Je stärker ein Beitrag auf persönliche Autorität, redaktionelle Neutralität, tatsächliche Echtheit oder verdeckte Absatzförderung angelegt ist, desto eher kann eine Offenlegung erforderlich oder jedenfalls dringend anzuraten sein.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a> KI + readaktionelle Überarbeitung</p>
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		<title>Recht an der eigenen Stimme &#8211; Sprachsynthese und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die Kreativwirtschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Sep 2023 08:01:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[KI/AI]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Recht an der Eigenen Stimme &#8211; Sprachsynthese und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die Kreativwirtschaft ein Artikel unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Stephan Müller Hurra, Hurra der Pumuckl ist wieder da! RTL bringt die Kultserie der 80er Jahre mit neuen Folgen zurück und das, zur großen Freude vieler Fans, mit der Originalstimme des kleinen Kobolds, gesprochen von Hans [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1></h1>
<h1>Recht an der Eigenen Stimme &#8211; Sprachsynthese und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die Kreativwirtschaft</h1>
<p>ein Artikel unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Stephan Müller</p>
<p>Hurra, Hurra der Pumuckl ist wieder da! RTL bringt die Kultserie der 80er Jahre mit neuen Folgen zurück und das, zur großen Freude vieler Fans, mit der Originalstimme des kleinen Kobolds, gesprochen von Hans Clarin.<br />
Die Besonderheit: Hans Clarin ist bereits vor 18 Jahren verstorben.</p>
<p>Technisch wurde diese Produktion durch die neusten Entwicklungen der Sprachsynthese, welche durch das vermehrte Aufkommen von generativen Sprach-KIs bzw. durch deren raschen Fortschritt vorangetrieben wurden, ermöglicht. Lag der Hauptanwendungsfall von Sprach-KI bisher zumeist noch in der Konvertierung menschlicher Stimmen in Text, generieren spätestens 2023, allgemein zugänglich und sogar zumeist kostenfrei, KI-basierte TTS (Text-to-Speech) bzw. STS (Speech-to-Speech) Technologien menschliche Stimmen in Echtzeit. Unter Zugrundelegung einer gesamtgesellschaftlichen Betrachtung dürfte man sogar allzu euphorisch werden, eröffnet diese Technologie eben nicht nur die Möglichkeit alte Idole stimmlich wieder zum Leben zu erwecken, die etwas eingestaubte Kunstform des harmlosen Telephonstreiches in ein zeitgemäßes Gewand zu kleiden, sondern insbesondere die Aussicht, bereits mittelfristig digitale Barrierefreiheit herzustellen. Tatsächlich resultierte das Aufkommen von Sprach-KIs kurzfristig in einer Flut an nachgeahmten prominenten Stimmen. Durch die Kombination mit fiktiven Inhalten, verfolgen diese scheinbaren Sprachaufnahmen eigene, teils politische, aber auch kommerzielle, individuelle Zwecke und so schickt gegen ein kleines Entgelt vermeintlich George Clooney Grüße zum Geburtstag oder bewirbt die Stimme von Homer Simpson das Angebot einer lokalen Bäckerei.<br />
Inwiefern solche Fakes durch den aktuell rechtlich noch defizitären Rahmen der KI-Anwendungen befeuert werden, ob diese Nachahmungen legal sind, aber auch wie sich Betroffene dagegen wehren können, soll im Folgenden dargestellt werden.<br />
In einem ersten Schritt wird hierzu zunächst die Rechtmäßigkeit von KI-Training bzw. von infolge von Datenverarbeitung gewonnen neuen Aufnahmen bewertet, um im Anschluss entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzeigen.</p>
<h2>Was sind Sprach-KIs?</h2>
<p>Die Zahl an Anbietern bzw. Tools zur Sprachgenerierung ist mittlerweile kaum noch überschaubar. Mit ElevenLabs, TorToiSE, VALL-E, oder aber auch dem demnächst Mitte September 2023 erscheinenden IOS 17 seien an dieser Stelle nur einige prominente Beispiele genannt.<br />
Weshalb an dieser Stelle jedoch auch auf die technischen Spezifikationen der jeweiligen Anwendung eingegangen werden muss, liegt darin begründet, dass jeweils abhängig von deren Ausgestaltung auch die jeweilige rechtliche Bewertung der damit vorgenommenen (umlizensierten) Datenverarbeitung bzw. der daraus gewonnenen Aufnahmen resultiert.</p>
<p>Speziell bei der Nachahmung bestimmter (prominenter) Stimmen wird dieser Prozess als voice cloning beschrieben. Grundsätzlich lässt sich für diesen Prozess auf im Schwerpunkt zwei verschiedene Methoden zurückgreifen. Zunächst ist hier das Stimmcloning im engeren Sinne zu nennen, bei welchem durch Aufnahmen einer Person auf Grundlage eines Skripts stark an den Usecase angepasst, in zumeist tagelanger Kleinstarbeit alle Phoneme der sprechenden Person gesammelt werden, um schließlich eine authentische Replik einer individuellen Stimme kreieren zu können. So, in etwas reduzierter Form, dürfte beispielsweise auch das neue IOS 17 vorgehen.<br />
Wesentlich einfacher gestaltet sich dieser Prozess beim Voicetransfer, Sprachklonen im weiteren Sinne, wobei lediglich die aus einer bis wenigen Aufnahmen gewonnene Stimmfarbe einer Person über ein existierendes Sprachmodell gelegt wird.<br />
Notwendigerweise greifen Benutzer zur Generierung eingangs angesprochener Imitationen auf sprachtransferierende Tools zurück.<br />
Der vom Europaparlament im Juni 2023 verabschiedete AI Act definiert KI wie folgt:<br />
(AI system) means a system that is designed to operate with a certain level of autonomy and that, based on machine and/or human-provided data and inputs, infers how to achieve a given set of human-defined objectives using machine learning and/or logic- and knowledge based approaches, and produces system-generated outputs such as content (generative AI systems), predictions, recommendations or decisions , influencing the environments with which the AI system interacts.<br />
Insofern dürften Sprachsysteme auch zukünftig unabhängig vom genutzten prozessualen Vorgehen als KI angesehen werden.</p>
<p>Relevant wird die KI-Eigenschaft einer Anwendung bereits für die Frage, ob Sprechende die Verwertung ihrer Aufnahmen für das KI-Training dulden müssen bzw. negativ formuliert bereits das Training der KI mit bestimmten Daten rechtliche Probleme aufwirft.<br />
Insbesondere könnte zunächst das Urheberrecht die Nutzung entsprechender Daten einschränken.<br />
Data Mining/KI-Training</p>
<p>Grundsätzlich ist für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke die Zustimmung des Urhebers erforderlich.<br />
Das KI-Training stellt eine eigenständige Nutzungsart dar, welche speziell lizensiert werden muss. Im Einzelfall kann sich aus dem Vertragszweck ergeben, dass die eingeräumte Nutzung das Training einer KI mit umfasst. Sollte sich ein Verwerter auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschluss noch nicht bekannten Nutzungsarten zugesichert haben lassen, kann auch die Nutzung von Daten zu KI Trainingszwecken lizensiert sein.<br />
Da ein solches Zustimmungserfordernis bei den umfangreichen Datenmengen, welche KIs nutzen, kaum umzusetzen wäre, normiert das UrHG, §44b II UrHG, für das Text und Data Mining jedoch auch folgende Einschränkung:<br />
Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.<br />
Rechtmäßig zugänglich sind danach Werke, für deren Nutzung eine entsprechende Lizenz vorliegt. Die Gesetzesbegründung führt hierzu speziell Werke an, die unter Open Access Bedingungen veröffentlicht wurden.<br />
Gem. §44b III UrHG haben Rechteinhaber die Möglichkeit, einen Nutzungsvorbehalt zu erklären. Ein solcher ist jedoch nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erklärt wurde, §44b III 2 UrHG. Wie ein solcher Nutzungsvorbehalt praktisch erklärt werden sollte, scheint noch klärungsbedürftig. So könnte eine Möglichkeit darin bestehen, einer jeden Datei, hier Aufnahme, entsprechende Meta-Informationen beizufügen.<br />
Im Rahmen der Verarbeitung von Aufnahmen, im Gegensatz zur Verarbeitung personenbezogener Daten, dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2I GG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 I GG</a>, eine noch eher untergeordnete Rolle spielen.<br />
Rekurriert das Data Mining ausschließlich auf Interviews oder auch gesprochenen bspw. Social-Media-Beiträgen, welche zumeist keinem urheberrechtlichem Schutz unterliegen, ist das KI-Training (!) rechtmäßig.</p>
<h2>Die Rechtmäßigkeit von Sprachimitationen</h2>
<p>Anders kann sich dies bei der Beurteilung der daraus gewonnen neuen Aufnahmen darstellen.<br />
Diese neuen Imitationen an sich verletzen zumeist keine Urheberrechte. KI-Systeme, welche ein Voicecloning im engeren Sinne durchführen, kopieren die genutzten Daten nicht, sondern legen sie ausschließlich der Gewinnung neuer Inhalte zu Grunde.<br />
Ebenso verletzen selbst Voiceswapping-Applikationen durch Zusammenstellung neuer Inhalte potentielle Urheberrechte bzw. daran geknüpfte Leistungsschutzrechte nicht.<br />
Begründet wird das durch den zumeist fehlenden urheberrechtlichen Schutz von SprecherInnenleistungen und die Werkbezogenheit von Leistungsschutzrechten. Das UrHG schützt ein Werk, welches es selbst in §2 II UrHG als persönliche geistige Schöpfung näher ausführt. Ein reiner Sprechakt bzw. eine Synchronisation hat jedoch für sich in der Regel keinen Werkcharakter. Lediglich wenn ein Sprecher in einem schöpferischen Akt z.B einer Figur seinen Stempel aufdrückt und dadurch ein Widererkennungswert geschaffen wird, der auf einer eigenen künstlerischen Leistung beruht, kann von einem urheberrechtlich relevanten Schaffen ausgegangen werden. Dies ist jedoch nur in äußersten Ausnahmen anzuerkennen, wie etwa bereits das Kammergericht Berlin 2011 in einem Rechtsstreit zwischen dem Synchronsprecher Marcus Off und Walt Disney feststellte (KG Berlin mit Urteil v. 29.06.2011, Az. 24 U2/10). Doch sind Sprecher weiterhin nicht per se schutzlos. Denn SprecherInnen, deren Darbietung eine „eigentümliche, durch die Persönlichkeit geprägte, geistig-gestaltende, sinnlich wahrnehmbare Leistung“ darstellt, durch welche „der oder die Wahrnehmende(n) einen die Stimmung, das Empfinden, das Gefühl und/oder die Phantasie anregenden Sinneseindruck empfangen“ (Kruse, Die rechtlichen Differenzierungen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern, Hamburg 2013, S. 86), sind als ausübende Künstler gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/73.html" title="&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler">§73 UrhG</a> leistungsschutzberechtigt. Ob eine solche Leistung entsprechend vorliegt, richtet sich entsprechend des Urheberschutzes nach dem Kriterium der „kleinen Münze“, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (näher dazu auch „Quizmaster“ Entscheidung des BGH, 14.11.1980 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2073/78" title="BGH, 14.11.1980 - I ZR 73/78: Zum urheberrechtlichen Begriff des aus&uuml;benden K&uuml;nstlers">I ZR 73/78</a>). Insbesondere Synchronsprecher sind demzufolge regelmäßig leistungsschutzberechtigt, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/73.html" title="&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler">§73 UrhG</a>. Jedoch sind Leistungsschutzrechte und eben auch deren Verletzungen streng werkakzessorisch.</p>
<p>Ein etwaige Urheberrechtsverletzung durch die neuentstandenen Aufnahmen könnte sich schließlich nur aus einer Verletzung des vorgetragenen literarischen Werkes ergeben. Ein literarisches Werk ist jedoch nur die Komposition von Wörtern in einem Text, nicht etwa die darin enthaltene Information. Selbst wenn diese Informationen mit hohem Aufwand beschafft wurden, sind reine Fakten urheberrechtlich nicht geschützt. Sprach-Kis entnehmen den eingespeisten Dateien jedoch gerade nicht vollständige Satzzusammenhänge und verletzten mithin nicht die Urheberrechte der zugrundeliegenden literarischen Werke. Insofern verletzen sie akzessorisch hierzu auch nicht etwaige Leistungsschutzrechte ausübender Künstler.<br />
Das heisst im Umkehrschluss wiederum nicht, dass derartige Aufnahmen rechtmäßig sind. Insbesondere können deren Nutzung bzw. Veröffentlichung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 I GG</a> der imitierten Personen verstoßen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt sachlich sowohl die Selbstbestimmung, als auch die Achtung des sozialen Geltungsanspruchs. So müsse ein Mensch als selbstbestimmtes „individuelles Wesen über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten können“ (BVerfG vom 11.10.1978, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2049,%20286" title="BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72: Transsexuelle I">BVerfGE 49, 286</a>, 298). Das Selbstbestimmungsrecht statuiert hingegen kein Recht an der eigenen Stimme, so bereits das OLG Hamburg am 08.05.1989 (Heinz Erhardt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201990,%201995" title="NJW 1990, 1995 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1990, 1995</a>f.). Nachahmungen einer individuellen Stimmfarbe/Ausdrucksweise können jedoch dazu führen, dass kommerzielle Persönlichkeitsinteressen einer Person verletzt werden, aber auch deren sozialer Geltungsanspruch nicht geachtet wird. So muss etwa eine prominente Person ihre Popularität bzw. ihr Image wirtschaftlich exklusiv verwerten dürfen. Auch abhängig vom Inhalt der entstandenen fiktiven Aufnahme, darf darin der imitierten Person auch nicht ihre Stellung als gleichberechtigtes Glied, als selbstverantwortliche Persönlichkeit aberkannt werden, indem die Zuschreibung zum „gesellschaftlichen Tod“ führt (BVerfG vom 21.6.1977, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2045,%20187" title="BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76: Lebenslange Freiheitsstrafe">BVerfGE 45, 187</a>, 228). Imitiert nun eine Sprach-KI die Stimme eines prominenten Sprechers, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 I GG</a>, des Sprechenden dar, als die Imitation in die kommerzielle Selbstbestimmung der Person eingreift.<br />
Die kommerzielle Nutzung nichtlizensierter Nachahmungen prominenter Personen bzw. deren Veröffentlichung unter Missachtung des sozialen Geltungsanspruchs sind mithin rechtswidrig.<br />
Schließlich stellt sich die Frage, welche Ansprüche man als Betroffener gegen Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang geltend machen kann.</p>
<p>Zunächst ist hier wiederum zwischen den beiden Sachverhalten der Verletzung von durch das KI-Training indizierten Urheberrechten einerseits, und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die kommerzielle Nutzung nichtlizensierter Nachahmungen bzw. deren Veröffentlichung unter Missachtung deren sozialen Geltungsanspruchs andererseits, zu unterscheiden. Weiterhin könnten sowohl Ansprüche gegen die Nutzer des Tools, als auch gegen die Entwickler bestehen.<br />
Ansprüche wegen Verletzungen des Urheberrechts infolge umlizensierter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke<br />
Sind die Fälle unlizensierter Nutzung von Werken zum Data Mining praktisch wohl eher von geringerer Relevanz, als sich das KI-Training auch sehr gut auf nicht urheberrechtlich geschützte Daten stützen lässt, bzw. es in der Praxis wohl schwer nachweisbar sein dürfte, welche Daten für das Training benutzt wurden, bestehen in diesem Fall theoretisch sehr wohl Ansprüche auch der sprechenden Person.</p>
<p>Gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> könnte ein Betroffener aufgrund einer aufgezeigten Urheberrechtsverletzung am entsprechenden Werk einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Werkes für das KI-Training, bzw, auch auf Schadensersatz, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 II UrhG</a> haben. Auch SprecherInnen als ausschließlich Leistungsschutzberechtigte, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/73.html" title="&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler">§ 73 ff. UrhG</a>, stehen diese Ansprüche zu. Insbesondere kann ein etwaiger Schadensersatzanspruch in seinem Umfang auch anhand eines fiktiven Lizenzschadens berechnet werden. Insofern verfängt das Argument vieler Täter, als sie keinen durch die umlizensierte Nutzung entstanden Schaden anerkennen wollen, für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke nicht. (siehe: https://www.heise.de/news/Skyrim-Mods-Aerger-um-KI-Kopien-von-Stimmen-9211360.html).</p>
<p>Ansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts infolge der Generierung von Sprachimitationen<br />
Zentral dürften Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen. Verletzte Sprecherinnen und Sprecher können Unterlassungsansprüche, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I 2 BGB</a> analog, bzw. Schadensersatzansprüche, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>, gegen die Ersteller des Inhalts haben. Gerade das Erstellen derartiger Inhalte kann bei Prominenten einen Eingriff in ihre kommerzielle Persönlichkeitsinteressen und mithin einen Vermögensschaden darstellen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§249 ff BGB</a>. Auch ein entgangener Gewinn kann gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/252.html" title="&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn">§ 252 BGB</a> zu ersetzen sein.<br />
Falls bei Missachtung des sozialen Geltungsanspruchs imitierter Personen Unterlassungen, typischerweise die Persönlichkeitsverletzung nicht hinreichend abgelten können, können Verletzten in diesem Fall auch Ansprüche auf Geldentschädigung zustehen, welche auch den Ersatz immaterieller Schäden umfassen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur bei nach Ausmaß, Intensität, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung, schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 15.11.1994 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2056/94" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">VI ZR 56/94</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20128,%201" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">BGHZ 128, 1</a>, 12, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201995,%20861" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">NJW 1995, 861</a>). Gerade aber bei inhaltlich derart gerichteten Aufnahmen, welche schließlich zum „gesellschaftlichen Tod“ des Imitierten führen, beispielsweise durch die Wiedergabe pornographischer Inhalte, dürfte ein Unterlassungsanspruch nicht der Genugtuung der Opfer genüge tun. In solchen extrem gelagerten Fällen könnten insofern auch Ansprüche auf Geldentschädigung bestehen.</p>
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