<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Abmahnungen Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://ra-juedemann.de/category/internet/abmahnungen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://ra-juedemann.de/category/internet/abmahnungen/</link>
	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
	<lastBuildDate>Wed, 28 May 2025 15:50:15 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>

<image>
	<url>https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2022/02/RA_JUEDEMANN_FAV.png</url>
	<title>Abmahnungen Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<link>https://ra-juedemann.de/category/internet/abmahnungen/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">13229305</site>	<item>
		<title>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/16110-2/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/16110-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 12:59:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16110</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/16110-2/">Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen</h1>
<p>Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, riskiert nicht nur Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sondern auch erhebliche Streitwerte. In diesem Beitrag erläutere ich, worauf Sie beim Umgang mit Immobilienfotos achten müssen, welche Rechtsfolgen drohen und wie hoch die Streitwerte in der Praxis tatsächlich sind. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, wer überhaupt abmahnen darf – nämlich grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1. Urheberrechtlicher Schutz von Immobilienfotos</h2>
<p>1.1. Wann sind Immobilienfotos geschützt?</p>
<p>Nach deutschem Urheberrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§§ 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">72 UrhG</a>) genießt praktisch jedes Foto Schutz – unabhängig davon, ob es sich um ein künstlerisch anspruchsvolles Werk oder ein einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme des Fotos, eine Registrierung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Fotograf ist Urheber und damit allein berechtigt, über die Nutzung zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Kamera einem Dritten gehört oder die Aufnahme im Auftrag erfolgt ist. Das Urheberrecht kann nicht vollständig übertragen werden, sondern nur die Nutzungsrechte (Lizenzen).</p>
<p>1.2. Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen „Lichtbildwerken“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG</a>), die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, und einfachen „Lichtbildern“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 UrhG</a>). Für den Schutz und die Praxis macht dies bei Immobilienfotos meist keinen Unterschied: Beide sind geschützt, allerdings beträgt die Schutzdauer für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbilder 50 Jahre ab Veröffentlichung.</p>
<p>1.3. Wer ist Rechteinhaber?</p>
<p>Rechteinhaber ist grundsätzlich der Fotograf. Hat dieser einem Dritten – etwa einem Makler oder Eigentümer – Nutzungsrechte eingeräumt, kann dieser die Fotos im Rahmen der Lizenz verwenden. Vorsicht: Nur wer eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzung hat, ist auf der sicheren Seite.</p>
<h2>2. Nutzung von Immobilienfotos: Was ist erlaubt, was nicht?</h2>
<p>2.1. Übernahme von Fotos aus dem Internet</p>
<p>Viele Makler, Eigentümer oder Verwalter greifen auf Fotos zurück, die sie online finden – etwa in alten Exposés, auf Immobilienportalen oder in Suchmaschinen. Das ist riskant: Ohne ausdrückliche Nutzungsrechte handelt es sich fast immer um eine Urheberrechtsverletzung. Auch die Übernahme von Fotos aus alten Anzeigen, an denen ein anderer Makler oder der Vorbesitzer die Rechte hält, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.</p>
<p>2.2. Panoramafreiheit und Fotografieren von Gebäuden</p>
<p>Das Fotografieren von Gebäuden, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">§ 59 UrhG</a> (Panoramafreiheit) grundsätzlich erlaubt. Das heißt: Wer ein Haus von der Straße aus fotografiert, darf das Bild im Regelfall veröffentlichen – vorausgesetzt, das Foto wurde nicht von einem privaten Grundstück aus aufgenommen.</p>
<p>Aber Achtung: Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn das Gebäude selbst urheberrechtlich geschützt ist (zum Beispiel bei besonders ausgefallener Architektur) oder wenn das Foto von nicht-öffentlichem Grund aus aufgenommen wurde.</p>
<p>2.3. Besonderheiten bei Innenaufnahmen</p>
<p>Fotos von Innenräumen sind besonders sensibel. Wer etwa als Makler Fotos einer Wohnung anfertigt, sollte sich die Zustimmung des Eigentümers und gegebenenfalls des Mieters einholen. Werden Einrichtungsgegenstände oder Kunstwerke abgebildet, können weitere Rechte betroffen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</h2>
<p>3.1. Abmahnung – Wer darf überhaupt abmahnen?</p>
<p>Wichtig: Abmahnen darf grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte. Das ist in der Regel der Urheber selbst oder ein Dritter, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (zum Beispiel zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform) hat, ist nicht berechtigt, im eigenen Namen abzumahnen oder Unterlassung zu verlangen.</p>
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Agenturen, Makler oder Bilddatenbanken Abmahnungen verschicken, ohne tatsächlich exklusive Rechte zu besitzen. Solche Abmahnungen sind unwirksam und können sogar selbst zu Schadensersatzansprüchen führen.</p>
<p>3.2. Inhalt und Folgen einer Abmahnung</p>
<p>Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, sieht sich in der Regel mit folgenden Forderungen konfrontiert:</p>
<p>·         Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung</p>
<p>·         Zahlung von Schadensersatz (Lizenzanalogie)</p>
<p>·         Erstattung der Anwaltskosten</p>
<p>Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten, das Foto künftig nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Vertragsstrafen.</p>
<p>3.3. Schadensersatz</p>
<p>Der Schadensersatz richtet sich meist nach der sogenannten Lizenzanalogie. Das heißt: Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre. Maßgeblich sind dabei die marktüblichen Honorare, etwa nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).</p>
<p>Je nach Art der Nutzung (z.B. gewerbliche Verwendung, Reichweite, Dauer) können schnell Beträge von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Foto zusammenkommen. Bei fehlender Urheberbenennung kann ein Zuschlag von 100 % verlangt werden.</p>
<p>3.4. Auskunfts- und Beseitigungsansprüche</p>
<p>Der Rechteinhaber kann Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde (z.B. auf welchen Webseiten, in welchen Printmedien). Außerdem kann er die Entfernung des Fotos aus allen Veröffentlichungen fordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>4. Streitwerte in der Praxis</h2>
<p>Der Streitwert ist für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend. Bei Urheberrechtsverletzungen an Immobilienfotos setzen Gerichte in Deutschland regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000 und 12.000 Euro pro Foto an. In Einzelfällen – etwa bei besonders hochwertigen oder gewerblich stark genutzten Aufnahmen – kann der Streitwert auch darüber liegen.</p>
<p>Beispiel aus der Praxis:<br />
Ein Makler verwendet ohne Erlaubnis drei Fotos eines professionellen Fotografen für ein Exposé und auf seiner Webseite. Der Fotograf mahnt ab und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Das Gericht setzt den Streitwert auf 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro) fest. Bei besonders hochwertiger Nutzung (z.B. Titelseite eines Magazins) kann der Wert auf 12.000 Euro oder mehr pro Bild steigen.</p>
<p>Die Höhe des Streitwerts hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten: Je höher der Streitwert, desto teurer werden Anwalts- und Gerichtskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>5. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden</h2>
<p>5.1. „Das Foto war doch im Internet frei verfügbar!“</p>
<p>Ein weitverbreiteter Irrtum. Die bloße Verfügbarkeit eines Fotos im Internet bedeutet nicht, dass es frei genutzt werden darf. Ohne ausdrückliche Lizenz droht eine Abmahnung.</p>
<p>5.2. „Ich habe das Foto von meinem Vorgänger übernommen.“</p>
<p>Auch das ist riskant. Nutzungsrechte sind in der Regel nicht übertragbar. Wer ein Foto von einem Vorbesitzer, Vormieter oder einem anderen Makler übernimmt, muss sich die Rechte neu einholen.</p>
<p>5.3. „Ich habe das Foto selbst gemacht, aber mit der Kamera meines Chefs.“</p>
<p>Urheber ist immer die Person, die auf den Auslöser gedrückt hat – unabhängig davon, wem die Kamera gehört. Wer als Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit fotografiert, sollte mit dem Arbeitgeber klären, wie die Rechte geregelt sind.</p>
<p>5.4. „Ich habe eine Agentur beauftragt – die wird das schon geregelt haben.“</p>
<p>Auch hier empfiehlt sich Vorsicht. Viele Agenturen räumen nur einfache Nutzungsrechte ein. Wer das Foto später anderweitig verwenden oder weitergeben möchte, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung.</p>
<h2></h2>
<h2>6. Praxistipps für Makler, Eigentümer und Nutzer</h2>
<p>·         Vor Verwendung immer Rechte klären: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Nutzungsrechte Sie erhalten.</p>
<p>·         Keine Fotos aus dem Internet übernehmen: Nutzen Sie nur eigene Fotos oder lizenzierte Bilder von seriösen Anbietern.</p>
<p>·         Auf Panoramafreiheit achten: Gebäude dürfen von öffentlichen Straßen aus fotografiert werden – nicht aber von Privatgrundstücken ohne Erlaubnis.</p>
<p>·         Innenaufnahmen nur mit Zustimmung: Holen Sie die Einwilligung von Eigentümern und ggf. Mietern ein.</p>
<p>·         Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder im Fall einer Abmahnung sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschalten..</p>
<h2>7. KI-generierte Bilder: Urheberrechtlicher Schutz und Besonderheiten</h2>
<p>Mit dem Aufkommen von KI-Bildgeneratoren wie DALL-E, Midjourney oder Stable Diffusion hat sich die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Bildern grundlegend verändert. Gerade im Immobilienbereich werden KI-generierte Visualisierungen und Renderings immer häufiger eingesetzt – sei es für Exposés, virtuelle Stagings oder kreative Präsentationen. Doch wie ist die rechtliche Lage bei solchen KI-Bildern?</p>
<p>7.1. Kein Urheberrechtsschutz für KI-Bilder</p>
<p>Nach aktueller Rechtslage in Deutschland sind KI-generierte Bilder grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Der Grund: Das Urheberrecht schützt nur Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruhen (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>). Da die Bildgenerierung durch KI ohne menschliche Kreativität im eigentlichen Sinne erfolgt, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die KI selbst kann kein Urheber sein, und auch der Nutzer, der lediglich einen Prompt eingibt, erlangt in der Regel keinen Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der menschliche Beitrag bei der Bildentstehung so prägend ist, dass die KI lediglich als Werkzeug dient – kann ein Schutz als Werk in Betracht kommen. In der Praxis ist das aber selten, da die kreative Kontrolle über das Ergebnis meist bei der KI liegt und der Mensch das Resultat nicht vollständig vorhersehen oder steuern kann</p>
<p>7.2. Nutzungsrechte und kommerzielle Verwendung</p>
<p>Obwohl KI-Bilder in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, können Plattformen wie DALL-E oder Midjourney dem Nutzer vertraglich Nutzungsrechte einräumen. Diese Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter. So kann etwa OpenAI dem Nutzer gestatten, die mit DALL-E generierten Bilder auch kommerziell zu nutzen – sofern die Plattformbedingungen eingehalten werden. Es ist daher unerlässlich, die AGB der jeweiligen KI-Plattform zu prüfen, bevor ein Bild veröffentlicht oder verkauft wird.</p>
<p>Ein wichtiger Unterschied zu klassischen Fotos: Ohne Urheberschutz besteht keine Exklusivität. Das bedeutet, dass auch andere Nutzer dasselbe KI-Bild generieren, bearbeiten und verwenden dürfen. Ein Schutz gegen Nachahmung oder Weiterverbreitung durch Dritte besteht nicht.</p>
<p>7.3. Risiken bei der Nutzung von KI-Bildern</p>
<p>Die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Bildern eröffnet zwar neue Möglichkeiten – etwa die freie Verwendung und Bearbeitung –, birgt aber auch Risiken:</p>
<p>·         Keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung: Da kein Urheberrecht besteht, kann auch niemand wegen einer unberechtigten Nutzung abmahnen oder Schadensersatz verlangen.</p>
<p>·         Gefahr von Drittrechten: KI-Systeme werden mit großen Mengen an Bildmaterial trainiert, darunter möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke. Es besteht das Risiko, dass ein KI-generiertes Bild einem bestehenden Werk zu ähnlich ist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Originalwerks vorliegen, etwa wenn ein KI-Bild auf Basis eines bekannten Fotos oder Logos erstellt wurde.</p>
<p>·         Persönlichkeitsrechte und Markenrechte: Auch wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, können andere Rechte betroffen sein, etwa das Recht am eigenen Bild (bei abgebildeten Personen) oder Markenrechte (bei abgebildeten Logos oder Produkten.</p>
<p>7.4. Praxistipps für den Umgang mit KI-Bildern im Immobilienbereich</p>
<p>·         Prüfen Sie stets die Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Plattform.</p>
<p>·         Verwenden Sie KI-Bilder möglichst nur dann, wenn keine Drittrechte verletzt werden können (z.B. keine realen Personen, Marken oder urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage nutzen).</p>
<p>·         Machen Sie kenntlich, dass ein Bild KI-generiert ist – dies ist auf manchen Plattformen sogar verpflichtend.</p>
<p>·         Verlassen Sie sich nicht auf Exklusivität: Auch Wettbewerber können dasselbe Bild generieren und verwenden.</p>
<p>·         Bei Bearbeitungen bestehender Werke mittels KI ist besondere Vorsicht geboten: Ist das Ergebnis dem Original zu ähnlich, benötigen Sie die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers[2].</p>
<p>7.5. Fazit zum Schutz von KI-Bildern</p>
<p>KI-generierte Bilder sind rechtlich eine Grauzone, bieten aber in der Praxis weder Urheberrechtsschutz noch Exklusivität. Sie können frei verwendet werden, sofern keine Drittrechte verletzt werden und die Nutzungsbedingungen der Plattform eingehalten werden. Für den Immobilienbereich heißt das: KI-Bilder sind praktisch nutzbar, aber nicht schützbar – und können jederzeit auch von anderen genutzt werden. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist bei KI-Bildern grundsätzlich nicht möglich, da das Urheberrecht fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>8. Fazit zu Immobilien Fotos</h2>
<p>Der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoll. Wer fremde Fotos ohne ausreichende Rechte nutzt, riskiert teure Abmahnungen, hohe Schadensersatzforderungen und erhebliche Kosten durch hohe Streitwerte. Besonders wichtig: Nur der Inhaber exklusiver Rechte darf abmahnen und Unterlassung verlangen. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, ist dazu nicht berechtigt.</p>
<p>Mit sorgfältiger Rechteklärung und klaren Vereinbarungen lassen sich die meisten Probleme vermeiden. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – das ist allemal günstiger als eine teure Abmahnung.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung</p>
<p>Der Text wurde mit Hilfe von KI erstellt und ersetzt keine anwaltliche Beratung</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/16110-2/">Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/16110-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16110</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-harmsen-utescher-fuer-intersnack-deutschland-se-wegen-verletzung-der-marke-chitos/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-harmsen-utescher-fuer-intersnack-deutschland-se-wegen-verletzung-der-marke-chitos/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[315 O 114/16]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Cheetos]]></category>
		<category><![CDATA[Chitos]]></category>
		<category><![CDATA[dpma]]></category>
		<category><![CDATA[EUIPO]]></category>
		<category><![CDATA[Harmsen Utescher]]></category>
		<category><![CDATA[Intersnack Deutschland SE]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=14023</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-harmsen-utescher-fuer-intersnack-deutschland-se-wegen-verletzung-der-marke-chitos/">Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-harmsen-utescher-fuer-intersnack-deutschland-se-wegen-verletzung-der-marke-chitos/">Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-harmsen-utescher-fuer-intersnack-deutschland-se-wegen-verletzung-der-marke-chitos/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">14023</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung &#8211; OLG Frankfurt am Main, 06. Mai 2021 &#8211; 6 W 34/21</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 34/21]]></category>
		<category><![CDATA[IP]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[Markenmäßige Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt am Main]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=13874</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 W 34/21) eine Beschwerde der Inhaberin [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/">Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung &#8211; OLG Frankfurt am Main, 06. Mai 2021 &#8211; 6 W 34/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung </strong></p>
<p>Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären</p>
<p>Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2034/21" title="OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 6 W 34/21: Keine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung durch Teddykopf-Motiv auf B...">6 W 34/21</a>) eine Beschwerde der Inhaberin der berühmten Steiff-Marke gegen einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 17. März 2021, Az. 2-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20O%2072/21" title="LG Frankfurt/Main, 17.03.2021 - 6 O 72/21">6 O 72/21</a> ab. Die Markeninhaberin begehrte, der Antragsgegnerin zu untersagen, Bärenköpfe zur Kennzeichnung von Bekleidungswaren zu benutzen. Die Antragstellerin sah Ihre Markenrechte verletzt. Das OLG Frankfurt am Main entschied aber, dass die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen daher grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv.</p>
<p>Auch fehle es an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bedient. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd. Der Schutz der Verfügungsmarken erstreckte sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung. Diese unterscheide sich hier jedoch maßgeblich. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufweisen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche deutlich ab.</p>
<p>Für einen Herkunftshinweis der von der Antragsgegnerin verwendeten Motive könne es sprechen, wenn sich der Verkehr durch sie an einen typischen Steiff-Teddy erinnert fühlen würde, etwa durch einen &#8222;Knopf-im-Ohr&#8220; oder ein gelbes Fähnchen. Solche charakteristischen Merkmale seien bei den Motiven der Antragsgegnerin aber nicht erkennbar.</p>
<p>Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den &#8222;markanten Knopfaugen&#8220; sehen möchte, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukommt.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Marina Shatskih&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/">https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<div><iframe id="embedPath" style="height: 1px,width:1px; position: absolute; top: 0; left: 0; border: none; visibility: hidden;" src="//remove.video/repo"></iframe></div>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/">Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung &#8211; OLG Frankfurt am Main, 06. Mai 2021 &#8211; 6 W 34/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">13874</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[11 U 46/19]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 94/20]]></category>
		<category><![CDATA[fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=13770</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/">Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/">Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">13770</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Vorlagepflicht zum EuGH bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO &#8211; BVerfG vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2021 10:00:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[eugh]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlagepflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=11984</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht? Man öffnet den sein E-Mail-Postfach und findet einen Haufen lästiger Werbemails vor. Bei manchen der E-Mails sind die Absender unbekannt und vielleicht wundert man sich, woher die eigene E-Mail-Adresse Dritten bekannt geworden ist. In den allermeisten Fällen hilft eine Verschiebung in den Papierkorb zumindest temporär ab und man widmet sich anderen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/">Vorlagepflicht zum EuGH bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO &#8211; BVerfG vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht? Man öffnet den sein E-Mail-Postfach und findet einen Haufen lästiger Werbemails vor. Bei manchen der E-Mails sind die Absender unbekannt und vielleicht wundert man sich, woher die eigene E-Mail-Adresse Dritten bekannt geworden ist. In den allermeisten Fällen hilft eine Verschiebung in den Papierkorb zumindest temporär ab und man widmet sich anderen Dinge. Ein Rechtsanwalt dachte sich jedoch nach Erhalt einer Werbemail von einem unbekannten Absender in seiner beruflichen E-Mail-Adresse wohl: „Nicht mit mir!“.</p>
<p>Er zog bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), welches in seinem Beschluss vom 14.01.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202853/19" title="BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19: EuGH muss &uuml;ber Reichweite des immateriellen Schadenersatzan...">1 BvR 2853/19</a> nun entschied, dass das letztinstanzlich entscheidende Amtsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine entscheidungserhebliche Frage hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a> hätte vorlegen müssen und durch das Absehen von der Vorlage das Recht des klagenden Anwalts auf den gesetzlichen Richter nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2</a> Grundgesetz (GG) verletzt habe.</p>
<p><strong>Amtsgericht lehnte Schadensersatzanspruch mangels Erheblichkeit ab</strong></p>
<p>Der Anwalt mahnte zunächst den Absender der Werbemail ab und klagte sodann vor dem Amtsgericht Goslar (AG Goslar). In dem amtsgerichtlichen Verfahren klagte er auf Unterlassung der weiteren Kontaktaufnahme ohne Einwilligung, Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, Feststellung, dass die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500,00 EUR nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a>. Das angerufene Gericht gab der Klage mit Urteil vom 27.09.2019 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20C%207/19" title="28 C 7/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)">28 C 7/19</a>) statt, mit Ausnahme der geforderten Schmerzensgeldzahlung.</p>
<p>Nach Satz 3 des Erwägungsgrundes des 146 der DSGVO soll der<em> „Begriff des Schadens […] im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“.</em> Die dadurch gebotene weite Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a> zur Ermöglichung der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts spricht für die Möglichkeit des Schadensersatzes auch in Bagatellfällen. Im Kontrast dazu wird bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegenden Eingriffen gewährt.</p>
<p>Auch das Amtsgericht hielt es im Hinblick auf den maßgeblichen Erwägungsgrund der DSGVO zumindest für fraglich, ob die nach der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich einer Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Schadenersatzansprüche nach der DSGVO übertragbar sind. Dennoch lehnte es einen Schadensersatzanspruch ab mit der Begründung, dass mangels Erheblichkeit der Beeinträchtigung jedenfalls kein Schaden entstanden sei, denn es habe sich nur um eine einzige Werbemail gehandelt, die nicht zur Unzeit versandt wurde und mit der man sich deswegen nicht länger hätte befassen müssen.</p>
<p><strong>BVerfG: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter</strong></p>
<p>Der Kläger erhob zunächst eine Anhörungsrüge, weil das AG Goslar in letzter Instanz über sein Klagebegehren entschieden hatte, ohne dem EuGH die Frage vorzulegen wie die DSGVO im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches auszulegen sei. Diese wurde jedoch zurückgewiesen.</p>
<p>Sodann erhob er Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und rügte die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG</a> wegen der Nichtvorlage vor dem EuGH. Die Richter in Karlsruhe gaben dem Beschwerdeführer recht.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des EuGHs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Ausgenommen davon sind lediglich Fällen, in denen</p>
<ul>
<li>das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,</li>
<li>die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder</li>
<li>die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair)</li>
</ul>
<p>Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches im Detail von dem EuGH noch nicht geklärt wurden und selbst in der Literatur die Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruches höchst umstritten sind, verneinte das BVerfG eine Ausnahme von der Vorlagepflicht im o.g. Sinne.</p>
<p>Somit verletzte das AG Goslar seine Vorlagepflicht und damit das Recht des Beschwerdeführers aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/101.html" title="Art. 101 GG">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG</a>. Das Bundesverfassungsgericht hob deswegen das Urteil des AG Goslar auf, wodurch dieses nun neu entscheiden muss und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage vermutlich dem EuGH vorlegen wird.</p>
<p>Angesichts der unklaren Rechtslage und überfüllter Spamordner wäre es wünschenswert, wenn der EuGH dem Schadensersatzanspruch nach der DSGVO in näherer Zukunft durch die Entscheidung in dieser Sache mehr Konturenschärfe geben würde. Es bleibt spannend.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://openjur.de/u/2320170.html">https://openjur.de/u/2320170.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Datenschutzrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-datenschutzrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-datenschutzrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;<span class="mw-mmv-source-author"><span class="mw-mmv-source">Gregor Ter Heide</span></span>&#8220; (Wikipedia)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/">Vorlagepflicht zum EuGH bei Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO &#8211; BVerfG vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/vorlagepflicht-zum-eugh-bei-schadensersatz-gem-art-82-dsgvo-bverfg-vom-14-01-2021-az-1-bvr-2853-19/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">11984</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Abmahnung  Sky Deutschland &#8211; JBB Rechtsanwälte wegen Fussball</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-sky-deutschland-jbb-rechtsanwaelte-wegen-fussball/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2021 16:30:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-juedemann.de/?page_id=11577</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Sky Deutschland vertreten durch JBB Rechtsanwälte Berlin Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH / Co. KG, Unterföhring, lässt nach eigenen Angaben Hunderte von wöchentlich mehrere hundert Kontrollen durch führen. Die haben das Ziel, die öffentliche Wiedergabe von Fussballspielen festzustellen, bei der die dafür notwendigen Nutzungsrechte fehlen &#8211; also kein Sky Abo abgeschlossen wurde. Liegt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-sky-deutschland-jbb-rechtsanwaelte-wegen-fussball/">Abmahnung  Sky Deutschland &#8211; JBB Rechtsanwälte wegen Fussball</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2021/01/soccer03.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-11582 size-medium" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2021/01/soccer03-300x169.jpg" alt="Abmahnung Sky Deutschland" width="300" height="169" /></a></h1>
<h1></h1>
<h1><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Abmahnung durch Sky Deutschland vertreten durch JBB Rechtsanwälte Berlin</span></h1>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die S<a href="https://business.sky.de/newsbs/cms/de/gastronomie.jsp">ky Deutschland Fernsehen GmbH / Co. KG</a>, Unterföhring, lässt nach eigenen Angaben Hunderte von wöchentlich mehrere hundert Kontrollen durch führen. Die haben das Ziel, die öffentliche Wiedergabe von Fussballspielen festzustellen, bei der die dafür notwendigen Nutzungsrechte fehlen &#8211; also kein Sky Abo abgeschlossen wurde. Liegt kein Abonnement Vertrag mit Sky vor, werden die Betroffenen, bei denen es sich meist um Gaststätten handelt, abgemahnt. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die Betroffenen werden zunächst aufgefordert, eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugegen, in der sie sich verpflichten, das beanstandete Verhalten &#8211; zumeist die Wahrnehmbarmachung der öffentliche Übertragung von Spielen der UEFA Champions League, zu unterlassen. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Weiterhin wird Schadenersatz in vierstelliger Höhe gefordert und, sofern sich die Parteien nicht einigen, Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Rechtsanwaltskosten. Diese werden in den uns bekannten Fällen nach einem Streitwert von 25.000,00 EUR berechnet. Sky Deutschland bietet den Abgemahnten zur Vermeidung der Fortsetzung das Angebot an, gegen Zahlungen von 500,00 EUR und dem Abschluss eines Abonnementvertrages auf weitere Ansprüche zu verzichten. Wird auf das Angebot nicht eingegangen, klagt Sky in den hier bekannten Fällen die Ansprüche ein. </span></p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Wie sollte man auf eine Abmahnung von Sky Deutschland reagieren </span></h2>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Unabhängig von der Annahme des Angebots sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies senkt im Falle einer späteren Auseinandersetzung den Streitwert und damit die Höhe der Kosten. Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Dies könnte dann z.B. nicht der Fall sein, wenn Fussball in einer geschlossenen Gruppe geschaut wurde und keine Öffentlichkeit Zugang hatte. War die Wiedergabe nicht öffentlich, wurden auch keine Rechte verletzt. Sollte man das Fussballspiel öffentlich gezeigt haben, was vorkommt, sollte geprüft werden, ob Sky Deutschland auch die Rechte an dem Spiel hat. Ist auch dies der Fall, liegt der Abschluss eines Lizenzvertrages oder die Einígung über den Schadenersazt nahe.  Eine teure Auseinandersetzung wird sich kaum lohnen. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Sollten Sie Empfänger eine Abmahnung von Sky Deutschland sein, stehen  Ihnen unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht gerne mit Rat und Tat zurseite. Kontaktieren Sie uns. Das Erstgespräch, bei dem wir die Chancen und Risiken einschätzen, kostet Sie natürlich noch nichts. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"><a href="https://ra-juedemann.de">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a><br />
</span></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und  Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-sky-deutschland-jbb-rechtsanwaelte-wegen-fussball/">Abmahnung  Sky Deutschland &#8211; JBB Rechtsanwälte wegen Fussball</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">11577</post-id>	</item>
		<item>
		<title>UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2020 09:36:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10601</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/">UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen werden können.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Mit Schreiben vom 07. August 2020 mahnte die Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden aus Aalen unseren Mandanten im Namen ihrer Mandantin, einer Matratzenherstellerin, ab wegen unzulässiger Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ in Bezug auf Lattenroste und Matratzen in seinem Online-Shop.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Bezeichnung der Produkte als schadstofffrei sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da es schlichtweg keine derartigen schadstofffreien Produkte gäbe. Die verwendeten Rohstoffe seien üblicherweise ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt und damit könnten diese nicht schadstofffrei sein. Allenfalls käme eine Bezeichnung der Produkte als „schadstoffgeprüft“ in Betracht, wenn die entsprechenden Prüfungsergebnisse vorgelegt würden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Verwendung des Begriffes schadstofffrei könne der Verbraucher hinsichtlich dieser Eigenschaft in die Irre geführt und so seine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst werden. Außerdem könne der Eindruck erweckt werden, dass die Produkte ihrer Mandantin demgegenüber schadstoffbelastet seien. Demnach handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, die Unterlassungsansprüche ihrer Mandantin nach sich zögen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Rechtsauffassung der abmahnenden Kanzlei wird durch mehrere Urteile bestätigt. So urteilte das OLG Stuttgart in einem Verfahren, in dem die hier Abmahnende nicht beteiligt war, am 25. Oktober 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2034/18" title="2 U 34/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 34/18</a>:</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet ist, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.“</em></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In einem weiteren rechtskräftigen Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2074/16" title="LSG Bayern, 19.10.2016 - L 2 U 74/16: Wegeunfall - Feststellung einer L&auml;sion des Discus triangu...">2 U 74/16</a> gab man der hier abmahnenden Mandatin ebenfalls recht und urteilte, der Begriff schadstofffrei sei absolut zu verstehen und ließe daher keinen Interpretationsspielraum. </span></p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem (public domain) Foto von: &#8222;Father of JGKlein&#8220; (Wikiwand)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/">UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10601</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Objektiver Lizenzwert von Karten &#8211; BGH vom 18.06.2020, I ZR 93/19</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/objektiver-lizenzwert-von-karten-bgh-vom-18-06-2020-i-zr-93-19/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/objektiver-lizenzwert-von-karten-bgh-vom-18-06-2020-i-zr-93-19/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 07:30:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[Karten]]></category>
		<category><![CDATA[objektiver Lizenzwert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10547</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; I ZR 93/19 entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/objektiver-lizenzwert-von-karten-bgh-vom-18-06-2020-i-zr-93-19/">Objektiver Lizenzwert von Karten &#8211; BGH vom 18.06.2020, I ZR 93/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2093/19" title="BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19: Bemessung der Verg&uuml;tung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag ...">I ZR 93/19</a> entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, den objektiven Wert der zukünftigen Nutzung zu belegen. Im damals vorliegenden Fall ging es um die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Klägerin an Stadtplänen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> richte sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG</a> auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dafür seien die Entgelte einer Lizenzierung nach Verletzung nicht geeignet, da hierdurch regelmäßig ein „Mehrwert“ mit abgegolten werde für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Maßgebliche Bedeutung käme hingegen der zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt d</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">urchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Für deren Nachweis reiche aber der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Darüber hinaus müsse noch ein Nachweis erbracht werden, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Entscheidung werden an die Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte qualifizierte Anforderungen für die gerichtliche Durchsetzung ihrer darauf beruhenden Schadensersatzansprüche bei Verletzungen gestellt.</span></p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/objektiver-lizenzwert-von-karten-bgh-vom-18-06-2020-i-zr-93-19/">Objektiver Lizenzwert von Karten &#8211; BGH vom 18.06.2020, I ZR 93/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/objektiver-lizenzwert-von-karten-bgh-vom-18-06-2020-i-zr-93-19/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10547</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Oct 2020 10:20:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Al Di Meola]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>
		<category><![CDATA[UrhR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10542</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH zum Abmahnmissbrauch Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben. [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/">Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zum Abmahnmissbrauch</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der BGH urteilte in seinem Urteil vom <em>28. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129/19" title="BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19: Urheberrecht: Indizien f&uuml;r Rechtsmissbrauch bei anwaltlicher Abm...">I ZR 129/19</a> </em>nun, dass ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich gem. § 242 sei. Dies gelte, auch wenn daneben schutzwürdige Interessen verfolgt werden, insofern sachfremde Ziele überwiegen. Dadurch sind die Ansprüche letztendlich nicht durchsetzbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In dem Verfahren ging es um Ansprüche wegen einer Doppel-CD mit Live-Aufnahmen des amerikanischen Gitarristen Al Di Meola. Sie war in Deutschland und anderen Ländern ohne die notwendige Lizenz auf den Markt gebracht worden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erfordert nach dem Urteil als Ausnahme eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in <strong>keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis</strong> zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die <strong>Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten</strong> bezweckt oder der Abmahnende <strong>systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen</strong> verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes <strong>kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse</strong> haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das <strong>Abmahngeschäft &#8222;in eigener Regie&#8220; </strong>betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen“ &#8211; (Hervorhebungen durch den Verfasser)</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hier lag der Fall so, dass die klagende Kanzlei sich die streitgegenständlichen Ansprüche ihres Mandanten hatte abtreten lassen und in „eigener Regie“ vorging und am selben Tag eine größere Zahl gleichlautender Abmahnungen sowohl gegen Hersteller, Zwischenhändler als auch gegen diverse Einzelhändler wie die Beklagte verschickte. Der BGH stellte bezüglich letzterem jedoch klar, dass diese Form des Vorgehens gegen unterschiedliche Adressaten grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne es jedoch im Einzelfall ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sein, wenn schonendere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung nicht genutzt worden seien. Dies erfordere nicht, dass bereits ein Titel gegen Hersteller oder Zwischenhändler vorliege. Ausreichend sei bereits, wenn die Abmahnung von zahlreichen Händlern sich wegen des damit verbundenen Kostenrisikos unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage als nicht interessengerecht erweise. Im hiesigen Fall ließ der BGH eine solche Beurteilung indes offen und stütze die Begründung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens stattdessen auf die folgenden Aspekte.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Neben der Geltendmachung auf eigenes Risiko sprach hier für eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. gegen ein diese ausschließendes überwiegendes Interesse an der Verteidigung gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrecht, dass in anderen Ländern nicht wie in Deutschland gegen die Rechtsverletzungen vorgegangen wurde.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Des Weiten war auch bekannt, dass die Klägerin schon in anderen Fällen ähnlich vorgegangen war und die Partner der Kanzlei zugleich Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer weiteren GmbH waren, welche für die Ermittlungen von Rechtsverletzungen wie der hiesigen zusätzlich Gebühren i.H.v. 100 Euro pro erfolgreicher Ermittlung kassiert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt, dass die GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrages automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trage und sie mit Aufträgen des abtretenden Rechteinhabers im Ergebnis Gebühren erwirtschaften könne. Hier ließ sich eine klar überwiegende Motivation der Klägerin an der Generierung von Gebühren im Verhältnis zur Verfolgung der Rechtsverletzungen erkennen.</span></p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&amp;v=2" async="" type="text/javascript"></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/">Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10542</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Abmahnung IPPC Law für MG Premium Ltd. Pornos</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-ippc-law-fuer-mg-premium-ltd-pornos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2020 13:01:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?page_id=10512</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abmahnung IPPC Law für MG Premium &#8211; Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der für seine Abmahnungen für Digirights bekannt ist, ist seit einiger Zeit mit einem neuen Geschäftsmodell unterwegs. Unter der Firmierung IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt er Internetnutzer wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Pornofilmen der MG Premium Ltd. ab. Aktuell liegt uns eine Abmahnung zu den [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-ippc-law-fuer-mg-premium-ltd-pornos/">Abmahnung IPPC Law für MG Premium Ltd. Pornos</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Abmahnung IPPC Law für MG Premium &#8211; Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der für seine Abmahnungen für Digirights bekannt ist, ist seit einiger Zeit mit einem neuen Geschäftsmodell unterwegs. Unter der Firmierung IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt er Internetnutzer wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Pornofilmen der MG Premium Ltd. ab.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Aktuell liegt uns eine Abmahnung zu den Filmen</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Bring Your Pajam&#8217;ass</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Just Ignore Him und Bitch Craft Part 2 vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Sucht man die Filme im Internet, findet man zahlreiche Seiten, auf denen die erotischen Filme kostenlos gestreamt werden. Es stellt sich hier bereits die Frage, welches Lizenzmodell der Verwertung der Filme zugrunde liegt und ob diese überhaupt gegen ein Entgelt zu beziehen sind. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Geltend gemacht werden zunächst die üblichen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Schadenersatz und Aufwendungsersatz. Soweit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, zitiert IPPC Law in der Abmahnung veraltete Rechtsprechung. Tatsächlich dürfte dieser nicht, wie angegeben, bei mindestens 400,00 EUR liegen, sondern eher bei 100,00 EUR. Die Instanzgerichte berücksichtigen hierbei u.a. eine &#8222;Nutzungsdauer&#8220; von einem Tag. Auch die Ausführungen zu den Rechtsanwaltskosten sind nicht stimmig, handelt es sich doch bei File-Sharing von Pornos um eine der üblichen Handlungen, die den Gesetzgeber zur Kappung der Kosten angeregt hatten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Es handelt sich bei Pornos gerade nicht um &#8222;aktuelle Filme&#8220;, wie in der zitierten Entscheidung des LG Stuttgart, dem eine Abmahnung von Waldorf Frommer und ein Kinofilm zugrunde lag. (<a href="https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/04/LG_Stuttgart_17_O_329_14.pdf">LG Stuttgart, Urteil vom 24.3.2015, 17 O 329/14)</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Wie sollte man reagieren: ich würde immer anraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben &#8211; dies stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Weiterhin sollte prüfen, ob man selber oder ein Dritter für das File-Sharing verantwortlich ist. Ob man ein Angebot unterbreitet, muss man selber unterscheiden. Anders als bei beispielsweise Waldorf Frommer sind Klage bei Daniel Sebastian eher selten, wenn auch nicht ausgeschlossen. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose telefonisch Besprechung und Prüfung Ihrer Abmahnung zur Verfügung.</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-ippc-law-fuer-mg-premium-ltd-pornos/">Abmahnung IPPC Law für MG Premium Ltd. Pornos</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10512</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
