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	<title>Influencer Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Influencer Marketing</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 12:32:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung: Die wachsende Bedeutung des Influencer-Marketings Influencer-Marketing hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen und ist zu einem zentralen Bestandteil moderner Werbestrategien geworden. Influencer, also Personen mit hoher Reichweite und besonderem Ansehen in sozialen Netzwerken wie Instagram, TikTok, YouTube, Facebook oder Twitch, nutzen ihre Präsenz, um Produkte und Dienstleistungen scheinbar beiläufig ihren Followern [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Einleitung: Die wachsende Bedeutung des Influencer-Marketings</p>
<p>Influencer-Marketing hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen und ist zu einem zentralen Bestandteil moderner Werbestrategien geworden. Influencer, also Personen mit hoher Reichweite und besonderem Ansehen in sozialen Netzwerken wie Instagram, TikTok, YouTube, Facebook oder Twitch, nutzen ihre Präsenz, um Produkte und Dienstleistungen scheinbar beiläufig ihren Followern zu präsentieren. Durch ihre persönliche Ansprache genießen sie eine gesteigerte Glaubwürdigkeit, was die Werbewirkung deutlich erhöht. Influencer-Marketing ist dabei eine Unterform des sogenannten „Native Advertising“, bei dem Werbung möglichst unauffällig in redaktionelle Inhalte eingebettet wird</p>
<p>.</p>
<p>Formen und Methoden des Influencer-Marketings</p>
<p>Influencer bewerben Produkte auf vielfältige Weise: Neben klassischen Blogs auf eigenen Websites stehen vor allem Postings, kurze Videos („Storys“), „Reels“ oder Live-Videos auf Social-Media-Plattformen im Mittelpunkt. Häufig werden sogenannte „Tags“ oder „Tap Tags“ sowie explizite Links verwendet, die direkt zu den beworbenen Produkten führen. Die Präsentation erfolgt oft so beiläufig, dass der kommerzielle Charakter für die Follower nicht immer sofort erkennbar ist</p>
<p>.</p>
<p>Rechtliche Grundlagen und Entwicklung der Kennzeichnungspflichten</p>
<p>Ob Influencer-Marketing einen Wettbewerbsverstoß nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 4 UWG</a> (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung war lange uneinheitlich, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten. Mit der Neufassung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 4 S. 2, 3 UWG</a> hat der Gesetzgeber versucht, Klarheit zu schaffen:</p>
<p>Maßgeblich ist, ob der Influencer ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Produktpräsentation erhalten hat. Die Beweislast dafür liegt beim Influencer.<br />
Auch Eigenwerbung unterliegt grundsätzlich einer Kennzeichnungspflicht, wenn der werbliche Charakter nicht anderweitig klar erkennbar ist.<br />
Bei unentgeltlichen Empfehlungen ist zu prüfen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zum Absatz von Produkten besteht. Influencer werden dabei ähnlich wie Medienunternehmen betrachtet, da sie sich regelmäßig über Werbeeinnahmen finanzieren und für Auftraggeber besonders attraktiv sind, wenn sie eine große Reichweite haben<br />
.<br />
Kennzeichnungspflichten im Detail</p>
<p>Die Anforderungen an die Kennzeichnung (das „Wie“) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind:</p>
<p>Der Ort der Kennzeichnung im Beitrag,<br />
die Ausgestaltung und optische Hervorhebung,<br />
sowie die konkrete Formulierung.<br />
Hashtags wie „#ad“ oder „#sponsored by“ reichen nicht aus, wenn sie am Ende eines Beitrags stehen und somit leicht übersehen werden können. Die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html" title="Art. 11 GRCh: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit">Art. 11 der EU-Grundrechtecharta</a> ist bei der Beurteilung stets zu berücksichtigen</p>
<p>.</p>
<p>Medienrechtliche Aspekte und Abgrenzung zu anderen Werbeformen</p>
<p>Influencer-Marketing kann auch medienrechtlich relevant sein. Es handelt sich um Werbung, wenn die Darstellung von Produkten oder Dienstleistungen im Vordergrund steht. Ein Fall von Sponsoring liegt vor, wenn ein Video (ganz oder teilweise) durch ein Unternehmen finanziert wurde. Produktplatzierungen sind gegeben, wenn Marken oder Produkte gezielt dargestellt oder erwähnt werden</p>
<p>.</p>
<p>Redaktionelle Inhalte und rechtliche Einordnung</p>
<p>Ein zentrales Kriterium ist, ob die Beiträge als „redaktionelle Inhalte“ zu qualifizieren sind. Bei Blogs kann dies grundsätzlich bejaht werden, bei Instagram-Postings oder vergleichbaren Medien ist dies jedoch kritischer zu sehen, da der redaktionelle Charakter oft weniger ausgeprägt ist</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>.</p>
<p>Haftungsfragen im Influencer-Marketing</p>
<p>Im Falle unzulässiger Werbung in redaktioneller Form können verschiedene Akteure auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden:</p>
<p>Im Printbereich haften Verlag, verantwortlicher Redakteur, Chefredakteur und Drucker.<br />
Im Rundfunkbereich haftet der Rundfunkanbieter, die Produktionsfirma sowie alle eigenverantwortlich Beteiligten (z. B. Regisseur, Moderator, Hauptdarsteller).<br />
Beim Influencer-Marketing haften neben dem Influencer selbst auch beteiligte Unternehmen oder Agenturen, die die Influencer beauftragen oder unterstützen.<br />
Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt sich der Abschluss von Freistellungsklauseln im Innenverhältnis</p>
<p>.</p>
<p>Störerhaftung und Prüfungspflichten</p>
<p>Die Störerhaftung wurde im Wettbewerbsrecht weitgehend aufgegeben. Die Haftung knüpft nunmehr an die Verletzung von Verkehrspflichten und Prüfungspflichten an. Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet nach den allgemeinen Regeln, wobei technische Möglichkeiten wie Hyperlinks und Framing besondere Probleme bereiten können</p>
<p>.</p>
<p>Schadensersatz und Auskunftsansprüche</p>
<p>Schadensersatz- und Auskunftsansprüche werden selten geltend gemacht. Das Presseprivileg aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">§ 9 S. 2 UWG</a> besagt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Verantwortliche periodischer Druckschriften nur bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung besteht. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/10.html" title="&sect; 10 UWG: Gewinnabsch&ouml;pfung">§ 10 UWG</a> regelt einen Gewinnabschöpfungsanspruch für Verbände unter bestimmten Voraussetzungen</p>
<p>.</p>
<p>Haftung des Begünstigten</p>
<p>Die Haftung des Begünstigten (z. B. eines Unternehmens, das von der getarnten Werbung profitiert) ist differenziert zu betrachten:</p>
<p>Der Begünstigte haftet uneingeschränkt, wenn er die getarnte Werbung bewusst herbeigeführt hat, etwa durch Absprachen mit dem Verbreitenden.<br />
Schwieriger ist der Nachweis, wenn keine direkte Absprache vorliegt. Eine Haftung besteht dann, wenn der Begünstigte sein Werbematerial so eingereicht hat, dass er bewusst auf eine getarnte redaktionelle Werbung spekuliert hat.<br />
Auch das Bereitstellen von Bausteinen für redaktionelle Texte, die nur als Werbung verwendet werden können, kann eine Haftung begründen.<br />
Getarnte Werbung kann nicht nur in Presseberichten, sondern auch in Äußerungen vermeintlich neutraler Dritter auftreten, wenn diese tatsächlich bezahlte Werbung sind</p>
<p>.</p>
<p>Das Geschäftsmodell Influencer-Marketing im Wandel</p>
<p>Influencer-Marketing hat sich als erfolgreiches Geschäftsmodell etabliert. Im Gegensatz zu klassischen Absatzmittlern sind es hier meist weibliche Persönlichkeiten, die auf Social-Media-Plattformen Accounts betreiben, ihre Selbstdarstellung pflegen und eine große Zahl von Followern um sich scharen. Sie nutzen ihre Bekanntheit, um scheinbar privat Produkte und Unternehmen zu bewerben. Durch „Tagging“ und „Linking“ werden Follower direkt zu den beworbenen Produkten oder Unternehmensaccounts weitergeleitet. Für diese Aktivitäten erhalten Influencer in der Regel ein Entgelt oder andere materielle Vorteile</p>
<p>.</p>
<p>Entwicklung der Rechtsprechung und aktuelle Rechtslage</p>
<p>Die Vielzahl an Rechtsfragen rund um Influencer-Marketing hat zu zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen geführt. Mittlerweile wurden durch drei Leitentscheidungen und zwei weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) wesentliche Fragen geklärt. Die Neuregelungen im UWG, insbesondere die Einfügung des Wortes „unmittelbar“ in § 2 I Nr. 2 und die neuen Sätze in § 5a IV, sollen einen sicheren Rechtsrahmen für Influencer schaffen. Die Beratungspraxis hat sich auf diese geklärte Rechtslage eingestellt. Verträge zwischen Unternehmen und Influencern regeln zunehmend detailliert die Verpflichtung zur angemessenen Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Posts</p>
<p>.</p>
<p>Unterscheidung: Eigenwerbung vs. Fremdwerbung</p>
<p>Für die rechtliche Beurteilung ist die Unterscheidung zwischen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens und zugunsten eines fremden Unternehmens zentral. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a IV 2 UWG</a> liegt bei Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens kein kommerzieller Zweck vor, wenn kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung vom fremden Unternehmen gezahlt oder versprochen wurde. Bei Eigenwerbung ist entscheidend, ob der werbliche Charakter für die angesprochenen Verkehrskreise klar erkennbar ist</p>
<p>.</p>
<p>Praktische Hinweise für Influencer und Unternehmen</p>
<p>Influencer sollten jede Kooperation mit Unternehmen und jede Gegenleistung transparent kennzeichnen.<br />
Unternehmen sollten in Verträgen mit Influencern klare Regelungen zur Kennzeichnungspflicht treffen und sich im Innenverhältnis absichern.<br />
Die Gestaltung der Kennzeichnung muss so erfolgen, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und ohne Zweifel erkennbar ist.<br />
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Einholung rechtlicher Beratung, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden<br />
.<br />
Fazit: Aktuelle Herausforderungen und Ausblick</p>
<p>Influencer-Marketing bleibt ein dynamisches Feld, das sich stetig weiterentwickelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich durch die jüngsten Gesetzesänderungen und Leitentscheidungen des BGH deutlich gefestigt. Die Beziehungen zwischen Unternehmen und Influencern werden zunehmend professioneller und vertraglich detaillierter ausgestaltet. Die Kennzeichnungspflichten sind inzwischen weitgehend klar, sodass größere gerichtliche Auseinandersetzungen künftig seltener werden dürften. Dennoch bleibt die genaue Ausgestaltung der Kennzeichnung und die Abgrenzung zu redaktionellen Inhalten eine Herausforderung, die eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erfordert</p>
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		<title>Reaction Videos- Welche Rechte habe ich ?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 14:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator Einleitung Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Reaction-Videos im Lichte des Urteils vom des LG Köln  vom 29.08.2024 – Urheberrecht, Markenrecht und Konsequenzen für Creator<br />
Einleitung</p>
<p>Reaction-Videos sind ein fester Bestandteil der modernen Netzkultur. Sie verbinden Unterhaltung, Meinungsäußerung und gesellschaftliche Debatte. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex – insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts. Das Urteil vom 29.08.2024 (siehe Gründe im Anhang) gibt hierzu wichtige Leitlinien. Im Folgenden werden die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Aspekte von Reaction-Videos sowie die praktischen Konsequenzen für Creator umfassend dargestellt.</p>
<p>I. Urheberrechtliche Bewertung von Reaction-Videos<br />
1. Grundsatz: Schutz durch das Urheberrecht</p>
<p>Reaction-Videos verwenden oftmals Ausschnitte fremder Werke – meist Videos, manchmal auch Musik, Bilder oder Marken. Diese Inhalte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a>). Die öffentliche Zugänglichmachung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>) auf Plattformen wie YouTube oder Twitch ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich unzulässig.</p>
<p>a) Das Urteil vom 29.08.2024 im Überblick</p>
<p>Das Gericht stellte klar: Die Nutzung fremder Laufbilder in Reaction-Videos stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Die Schranken des Urheberrechts greifen nur unter strengen Voraussetzungen.</p>
<p>2. Das Zitatrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a>)</p>
<p>a) Voraussetzungen</p>
<p>Das Zitatrecht erlaubt die Wiedergabe fremder Werke, sofern:</p>
<p>·         ein Zitatzweck vorliegt (z.B. Kritik, Rezension, wissenschaftliche Auseinandersetzung),</p>
<p>·         das Zitat in seinem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt ist,</p>
<p>·         die Quelle und der Urheber genannt werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html" title="&sect; 63 UrhG: Quellenangabe">§ 63 Abs. 2 UrhG</a>).</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Das Gericht sah den Zitatzweck grundsätzlich als gegeben an, da die Videos kommentiert und kritisch eingeordnet wurden. Entscheidend ist jedoch die Pflicht zur Urheberangabe. Diese wurde im konkreten Fall nicht erfüllt, weil der Creator zwar die Quelle, aber nicht den Urheber nannte – obwohl dies möglich gewesen wäre.</p>
<p>Konsequenz:</p>
<p>Das Zitatrecht greift nicht, wenn die Urheberangabe fehlt. Die Nutzung ist dann unzulässig.</p>
<p>c) Recherchepflicht</p>
<p>Das Urteil betont die Pflicht zur aktiven Recherche nach dem Urheber. Es genügt nicht, lediglich die Quelle zu nennen, wenn der Urheber mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.</p>
<p>3. Pastiche, Parodie, Karikatur (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a>)</p>
<p>a) Begriff des Pastiches</p>
<p>Der Begriff ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt. Das Gericht folgt der restriktiven Linie des BGH: Pastiche setzt eine künstlerische Auseinandersetzung voraus, nicht bloß eine politische Kommentierung. Humor, Stilnachahmung oder Hommage können Anhaltspunkte sein, müssen aber nicht zwingend vorliegen.</p>
<p>b) Anwendung auf Reaction-Videos</p>
<p>Im entschiedenen Fall wurde das Reaction-Video als politische Kommentierung eingestuft – keine künstlerische Auseinandersetzung. Daher greift die Pastiche-Schranke nicht.</p>
<p>c) Parodie und Karikatur</p>
<p>Auch diese Schranken wurden verneint, da keine bewusste Überzeichnung oder Verzerrung des Originals vorlag, sondern eine sachliche Auseinandersetzung.</p>
<p>4. Sonstige Schranken</p>
<p>Weitere Schranken wie Berichterstattung über Tagesereignisse (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a>) oder Unterricht und Forschung (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60a.html" title="&sect; 60a UrhG: Unterricht und Lehre">§§ 60a ff. UrhG</a>) sind für Reaction-Videos regelmäßig nicht einschlägig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II. Markenrechtliche Aspekte<br />
1. Grundlagen des Markenrechts</p>
<p>Marken sind Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 MarkenG</a>). Auch in Reaction-Videos werden häufig markenrechtlich geschützte Zeichen (Logos, Namen, Produktabbildungen) gezeigt.</p>
<p>2. Markenrechtsverletzungen durch Reaction-Videos</p>
<p>a) Markenbenutzung</p>
<p>Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 MarkenG</a>).</p>
<p>Beispiel:<br />
Ein Creator reagiert auf einen Werbespot und zeigt prominent das Logo eines Unternehmens.</p>
<p>b) Keine Verletzung bei redaktioneller Nutzung?</p>
<p>Das Markenrecht kennt Ausnahmen, etwa die sogenannte &#8222;nominative use&#8220;-Rechtsprechung: Die bloße Benennung oder Darstellung einer Marke zur Beschreibung oder Kritik ist zulässig, sofern keine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung vorliegt.</p>
<p>c) Grenzen der zulässigen Nutzung</p>
<p>·         Werbliche Nutzung: Wird das Reaction-Video zur Bewerbung eigener Produkte oder Dienstleistungen genutzt und dabei eine fremde Marke hervorgehoben, liegt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung vor.</p>
<p>·         Herabsetzung oder Rufausbeutung: Negative oder diffamierende Darstellungen können eine unzulässige Herabsetzung (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG</a>) oder Rufausbeutung darstellen.</p>
<p>·         Verwechslungsgefahr: Wenn der Eindruck entsteht, das Reaction-Video stamme vom Markeninhaber oder sei von diesem autorisiert, liegt eine Verletzung vor.</p>
<p>d) Praxisbeispiel</p>
<p>Ein Creator reagiert auf ein Musikvideo, in dem das Logo eines bekannten Sportartikelherstellers mehrfach zu sehen ist. Wird das Logo lediglich im Rahmen der Berichterstattung gezeigt, ist dies zulässig. Wird das Logo jedoch prominent eingeblendet, hervorgehoben oder mit eigenen Produkten verknüpft, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen.</p>
<p>3. Rechtsprechung zu Marken in Reaction-Videos</p>
<p>Die Rechtsprechung ist bislang zurückhaltend, orientiert sich aber an allgemeinen Grundsätzen:</p>
<p>·         Kontext und Zweck der Markennutzung sind entscheidend.</p>
<p>·         Meinungsäußerung und Berichterstattung genießen grundrechtlichen Schutz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a>), dürfen aber nicht zur Ausbeutung der Marke führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III. Konsequenzen für Creator<br />
1. Zivilrechtliche Folgen</p>
<p>a) Abmahnung und Unterlassung</p>
<p>Bei Urheber- oder Markenrechtsverletzungen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass das Video gelöscht oder geändert wird.</p>
<p>b) Schadensersatz</p>
<p>Kommt es zu einer Verletzung, kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Nutzung, der Reichweite des Videos und dem wirtschaftlichen Wert des Werks oder der Marke.</p>
<p>c) Kostenerstattung</p>
<p>Der Creator muss im Falle einer berechtigten Abmahnung die Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen.</p>
<p>2. Strafrechtliche Risiken</p>
<p>Urheberrechtsverletzungen können unter bestimmten Umständen auch strafbar sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 UrhG</a>). Markenrechtsverletzungen sind ebenfalls strafbewehrt (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/143.html" title="&sect; 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung">§ 143 MarkenG</a>), insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln.</p>
<p>3. Plattformrechtliche Konsequenzen</p>
<p>Plattformen wie YouTube, Twitch oder TikTok reagieren auf Urheber- und Markenrechtsbeschwerden meist mit:</p>
<p>·         Löschung der betroffenen Videos</p>
<p>·         Strikes oder Verwarnungen</p>
<p>·         Sperrung oder Löschung des Kanals bei wiederholten Verstößen</p>
<p>4. Reputationsschäden</p>
<p>Öffentliche Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten können das Ansehen des Creators nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist dies, wenn die Community oder Sponsoren negativ reagieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>IV. Handlungsempfehlungen für Creator<br />
1. Sorgfältige Prüfung vor Veröffentlichung</p>
<p>·         Rechteklärung: Vor Verwendung fremder Videos, Musik oder Marken sollte geprüft werden, ob eine Lizenz vorliegt oder eine Schranke greift.</p>
<p>·         Urheber- und Quellenangabe: Immer die Quelle und den Urheber nennen. Bei Unklarheiten aktiv recherchieren und ggf. beim Rechteinhaber nachfragen.</p>
<p>·         Markenrecht: Marken nur im Rahmen der Meinungsäußerung oder Berichterstattung nutzen, nicht zu Werbezwecken oder zur Rufausbeutung.</p>
<p>2. Nutzung von lizenzfreiem Material</p>
<p>Viele Plattformen bieten lizenzfreie Musik, Bilder und Videos an. Diese sollten bevorzugt genutzt werden, um Risiken zu minimieren.</p>
<p>3. Eigene kreative Leistung hervorheben</p>
<p>Reaction-Videos sollten eine eigenständige Leistung darstellen, z.B. durch ausführliche Kommentare, Analysen oder kreative Bearbeitungen. Je größer der eigene Beitrag, desto eher kann eine Schranke greifen.</p>
<p>4. Rechtliche Beratung einholen</p>
<p>Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines auf Medienrecht spezialisierten Anwalts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>V. Fazit<br />
Das Urteil vom 29.08.2024 verschärft die Anforderungen an Reaction-Videos insbesondere im Hinblick auf die Urheberangabe und die Recherchepflicht. Die Schranken des Urheberrechts sind eng auszulegen. Markenrechtliche Risiken bestehen insbesondere bei werblicher Nutzung oder Rufausbeutung. Für Creator bedeutet dies:</p>
<p>·         Gründliche Rechteklärung und Urheberangabe sind unerlässlich.</p>
<p>·         Marken dürfen nicht zu Werbezwecken oder zur Herabsetzung genutzt werden.</p>
<p>·         Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.</p>
<p>Wer diese Vorgaben beachtet, kann Reaction-Videos weiterhin als kreatives und meinungsstarkes Format nutzen – ohne rechtliche Fallstricke.</p>
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		<title>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Feb 2022 14:12:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21 LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden &#160; Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/influencer-werbung-kennzeichnungspflicht-bei-unentgeltlichen-postings-lg-koeln-urteil-vom-14-09-2021-31-o-88-21/">Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/31_O_88_21_Urteil_20210914.html">Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</a></h1>
<p>LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet werden und von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Unterlässt man die Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks, kann darin ein Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> liegen. Beiträge über Produkte aus eigener Motivation ohne kommerziellen Anreiz müssen dagegen in der Regel nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Gerade Influencer-Werbung stellt die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen, da in diesem Bereich die Grenzen zwischen privaten und kommerziellen Interessen fließend sind. Insbesondere, wenn Influencer für die Darstellung von Produkten kein Entgelt erhalten und diese selbst erworben haben, ist die Beurteilung, ob eine kommerzielle Zwecksetzung vorliegt, nicht ganz unproblematisch. Mit dieser Thematik beschäftigte sich das  LG Köln im Urteil vom 14.09.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20O%2088/21" title="LG K&ouml;ln, 14.09.2021 - 31 O 88/21: Die Haftung der Influencer-Agentur f&uuml;r Kennzeichnungsverst&ouml;&szlig;e">31 O 88/21</a>.</p>
<p>Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Instagram-Postings einer Influencerin mit ca. 2 Millionen Followern auf der Plattform. Sie lud auf ihrem Account Bilder von sich hoch und bettete auf diesen Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten der Kleidung, die sie auf den Bildern trug. Durch das Anklicken der Tags wurde die Weiterleitungsfunktion aktiviert. Mit einer Kennzeichnung als Werbung waren die Postings nicht versehen. Darin sah der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> und stellte nach fruchtloser Abmahnung der Agentur, bei der die Influencerin unter Vertrag steht, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Die Agentur war der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vorliege, da die Influencerin die Kleidung selber bezahlt und kein Entgelt für die Postings erhalten habe. Dies belegte die Antragsgegnerin mit einschlägigen Zahlungsnachweisen. Dieser Ansicht folgte das LG Köln nicht und entschied zugunsten des Verbandes.</p>
<p>Laut Gericht handele es sich bei den in die Fotos eingebetteten Tags mit Verlinkung zu den Herstellerseiten um eine geschäftliche Handlung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a>. Dass die Influencerin die Produkte selbst erworben und unentgeltlich dargestellt habe, ändere an dieser Ansicht nichts. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung trotz Unentgeltlichkeit vorliege, komme es nämlich darauf an, ob eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken diene. Die von der Rechtsprechung bisher herangezogenen Indizien für das Überwiegen geschäftlicher Zwecke bei Influencer-Werbung, nämlich in die Fotos eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten sowie eine hohe Anzahl an Followern, seien hier laut LG erfüllt.</p>
<p>Das Gericht nahm einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG</a>, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV an, da eine Vermutung für eine kommerzielle Zwecksetzung bestehe, es an einer Kennzeichnung dieser fehle und die unterlassene Kennzeichnung auch Relevanz für die geschäftliche Entscheidung angesprochener Verbraucher habe. Die Vermutung der kommerziellen Zielsetzung folge aus dem Umstand, dass beide Postings nur einen geringen Informationsgehalt haben und somit die Bewerbung der getragenen Waren im Vordergrund stehe. Auch hier reiche allein die Unentgeltlichkeit nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung bestehe zudem die Gefahr, dass Verbraucher eine Entscheidung treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Gerade im Social Media-Bereich schütze <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> Verbraucher vor Täuschungen, bei denen sie dem Inhalt eine Bedeutung als redaktionelle Mitteilung zumessen, obwohl der Werbecharakter überwiege.</p>
<p>Marta Teker, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Influencer &#8211; BGH entscheidet zur Influencer Werbung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2021 08:49:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat einige Grundsätze zur Influencer Werbung aufgestellt. So ist zumindest die Pressemeldung des BGH vom heutigen Tag zu lesen. 1. Influencer betreiben Unternehmen, da sie mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten. 2. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat einige Grundsätze zur Influencer Werbung aufgestellt. So ist zumindest die Pressemeldung des BGH vom heutigen Tag zu lesen.</p>
<p>1. Influencer betreiben Unternehmen, da sie mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten.</p>
<p>2. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags dar, für die der Influencer eine Gegenleistung erhält.</p>
<p>3. Erhält der Influencer keine Gegenleistung,  liegt eine solche Handlung vor, wenn der Betrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist. Dies kann der Fall sein, wenn er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt.</p>
<p>4. Tags allein reichen nicht aus, dagegen eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers</p>
<p>5. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträg</p>
<p><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021170.html?nn=10690868">Quelle: Pressetext des BGH</a></p>
<p>&#8222;BGH, Urteile vom 9. September 2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2090/20" title="BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20: Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beitr&auml;ge als Werb...">I ZR 90/20</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20125/20" title="BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20: Influencer II - Wettbewerbsversto&szlig; durch Schleichwerbung in den ...">I ZR 125/20</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20126/20" title="BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20: Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Pers...">I ZR 126/20</a></p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur &#8222;Raspberry Jam&#8220; erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet. Dies rechtfertigt das beantragte Verbot.</p>
<p>Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags &#8211; abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält &#8211; allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit &#8222;Tap Tags&#8220; versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt.</p>
<p>Der die &#8222;Raspberry Jam&#8220; betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a>, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit &#8222;Tap Tags&#8220; und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung &#8211; dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links &#8211; zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur &#8222;Raspberry Jam&#8220; gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG</a> sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist.</p>
<p>Das Fehlen von Feststellungen zum werblichen Überschuss der übrigen Beiträge wirkt sich auf den Bestand des Berufungsurteils nicht aus, weil die unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform &#8211; das Instagram Profil der Beklagten &#8211; geltend gemachten Ansprüche schon im Blick auf die geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten des Unternehmens begründet sind, das für die Veröffentlichung des Beitrags zur &#8222;Raspberry Jam&#8220; eine Gegenleistung erbracht hat.&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Influencer*in ? Wir beraten Sie gerne &#8211;</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Berlin</a></p>
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		<title>Influencer und Saudi-Arabien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 14:04:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Saudi-Arabien auf Instagram: Influencer sollen das Image des Landes verbessern Das Königreich Saudi-Arabien versucht sein international stark beschädigtes Image mithilfe von Influencern aufzuwerten und durch die Förderung des Tourismus unabhängiger von seiner derzeitigen Haupteinnahmequelle Öl zu werden. Nicht nur der Mord am Journalisten Jamal Khashoggi im Oktober 2018 hat dem Ansehen Saudi-Arabiens stark geschadet. Nach [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Saudi-Arabien auf Instagram: Influencer sollen das Image des Landes verbessern</p>
<p>Das Königreich Saudi-Arabien versucht sein international stark beschädigtes Image mithilfe von Influencern aufzuwerten und durch die Förderung des Tourismus unabhängiger von seiner derzeitigen Haupteinnahmequelle Öl zu werden.</p>
<p>Nicht nur der Mord am Journalisten Jamal Khashoggi im Oktober 2018 hat dem Ansehen Saudi-Arabiens stark geschadet. Nach der Ankündigung, die Frauenrechte im Land reformieren zu wollen, indem ihnen etwa das Autofahren erlaubt werden solle, veröffentlichte die Staatssicherheitsbehörde einen Video-Clip auf ihrem Twitter-Account, in dem Feminismus, Homosexualität und Atheismus als gefährliche Ansichten kategorisiert wurden, vor denen man sich in Acht nehmen müsse. Aufgrund heftiger Kritik in den sozialen Medien hat die Behörde das Video mittlerweile wieder entfernt.</p>
<p>Dieser Fall verdeutlicht, dass längst nicht nur kommerziell ausgerichtete Unternehmen auf den Meinungseinfluss der Blogger- und Influencer-Szene zurückgreifen, sondern auch Staaten, die sowohl politische als auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Seit September 2019 sind Touristenvisa durch vereinfachte Verfahren erhältlich. Kronprinz Mohammad Bin Salman ist sichtlich darum bemüht, sein Land mithilfe internationaler Reise-Influencer weltoffener darzustellen und den erlittenen Imageschaden auszugleichen. Viel Geld wird ausgegeben, um die besonders fotogenen und kosmopolitischen Seiten Saudi-Arabiens ablichten und von reichweitenstarken Social Media-Ikonen verbreiten zu lassen.</p>
<p>Organisiert und finanziert werden die Influencer-Trips vom Reiseunternehmen „Gateway KSA“, das wiederum von staatlich kontrollierten saudischen Firmen wie Saudi Arabian Airlines, Saudi Telecom und Saudi Basic Industries gesponsert wird. Vor fünf Jahren, als die Religionspolizei noch Frauen zur Einhaltung der strengen Kleiderordnung zwang, wären solche Besuche westlicher Medienvertreter samt ihrer, keinen islamischen Regeln unterworfenen, Fotomotive undenkbar gewesen. Was für Einheimische noch immer verboten ist, darf und soll zur Imageverbesserung des Königreichs möglichst viele Social-Media-Follower von seiner vermeintlichen Weltoffenheit und Toleranz überzeugen: Die Erlaubnis für Fotos mit nacktem Oberkörper oder die Einreise als offen homosexuell auftretendes Paar sind Privilegien, welche bislang ausschließlich Influencern gewährt werden.</p>
<p>Die Reiseagentur „Gateway KSA“ wurde nach einem Vorschlag der australischen Influencerin Nelleke van Zandvoort Quispel in Absprache mit dem saudischen Königshaus gegründet. Angeblich unterhält das Unternehmen keine unmittelbaren Beziehungen zur Regierung des Landes, doch sämtliche der oben genannten Sponsoren werden vom Staat kontrolliert.</p>
<p>Von der Social Media-Community wurde die Tätigkeit einzelner Influencer in Saudi-Arabien stark kritisiert, insbesondere das bewusste Ausblenden der im Land stattfindenden Menschenrechtsverletzungen zu kommerziellen Zwecken. Einige Influencer lehnten das Angebot eines gesponserten Trips jedoch auch ab.</p>
<p>(Autor: Lennart Weis)</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Fragen zum Recht der Influencer -Rufen Sie uns an.</span></p>
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		<title>Influencer Werbung &#8211; Schleichwerbung durch Produktpräsentation (OLG Frankfurt am Main 6 W 35/19)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jul 2019 10:26:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer Werbung &#8211; Influencer sind für die Werbewirtschaft nicht mehr hinweg zu denken. Unternehmen setzen sie gezielt als Marketinginstrumente ein. Ob die Präsentation von Produkten wettbewerbsrechtlich als getarnte Werbung relevant ist, kommt auf den Einzelfall an. Der Unterschied zwischen reiner privater Selbstdarstellung und kommerziellem Marketing für Dritte ist fließend. Indizien können Gegenleistungen der beworbenen Unternehmen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Influencer Werbung &#8211; Influencer sind für die Werbewirtschaft nicht mehr hinweg zu denken. Unternehmen setzen sie gezielt als Marketinginstrumente ein. Ob die Präsentation von Produkten wettbewerbsrechtlich als getarnte Werbung relevant ist, kommt auf den Einzelfall an. Der Unterschied zwischen reiner privater Selbstdarstellung und kommerziellem Marketing für Dritte ist fließend. Indizien können Gegenleistungen der beworbenen Unternehmen oder Links auf die Seiten der Anbieter sein. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Aktuell entschied das OLG Frankfurt über den Fall eines Aquascapers, der Aquarienartikel bewarb. Das Gericht wertete die Präsentation der Produkte als unzulässige Schleichwerbung und untersagte die Art des Auftritts.</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/influencer-schleichwerbung-olg-frankfurt/"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #339966;">Fortsetzung des Artikels </span></a></p>
<p><a href="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Influencer-Werbung"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Pressemitteilung Link</span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="pe-richsnippets"></div>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/influencer-werbung-schleichwerbung-durch-produktpraesentation-olg-frankfurt-am-main-6-w-35-19/">Influencer Werbung &#8211; Schleichwerbung durch Produktpräsentation (OLG Frankfurt am Main 6 W 35/19)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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