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	<title>Fashion Law Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Fashion Law Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Abmahnung CBH für Burberry</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2020 08:56:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung CBH für Burberry Vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, macht das britische Unternehmen Burberry Ltd., das zahlreiche Luxusmarken für u.a. Bekleidung, Taschen und andere Modeaccessoires eingetragen hat, Verletzungen dieser Marken gegenüber Einzelhändlern geltend. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schöpft Burberry die markenrechtlichen Möglichkeiten vollständig aus und verlangt zudem noch Auskunft, Herausgabe der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnung CBH für Burberry</p>
<p>Vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, macht das britische Unternehmen Burberry Ltd., das zahlreiche Luxusmarken für u.a. Bekleidung, Taschen und andere Modeaccessoires eingetragen hat, Verletzungen dieser Marken gegenüber Einzelhändlern geltend. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schöpft Burberry die markenrechtlichen Möglichkeiten vollständig aus und verlangt zudem noch Auskunft, Herausgabe der betreffenden Waren zum Zwecke der Zerstörung, Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.</p>
<p>Das „Burberry-Check“, eine von Burberry auf vielen seiner Waren verwendete Karomusterstruktur in spezifischer Farbgebung, ist als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gehört nach eigener Aussage des Konzerns zu den überragend bekannten Kennzeichen, denen umfassender Bekanntheitsschutz zukomme. Identische Zeichen auf anderen Produkten, auch solchen, die keinerlei Ähnlichkeiten mit den von Burberry vertriebenen aufwiesen, stellten daher eine unlautere Verletzung im Sinne des Art. 9 Abs.2 lit. c UMV (Unionsmarkenverordnung) dar, sofern keine Zustimmung der Markeninhaberin vorläge. Im Fall unserer Mandantin handelt es sich um Zopfgummi-Haarschleifen in einer dem Burberry-Muster nicht unähnlichen Gestaltung, die in einem Online-Shop angeboten wurden.</p>
<p>Die Legitimität der von Burberry geltend gemachten Ansprüche ist allerdings längst nicht so eindeutig, wie die von der Kanzlei CBH formulierte Abmahnung glauben lässt. Bei einem Muster handelt es sich nämlich eigentlich um ein eintragbares Design bzw. Geschmacksmuster, dessen Schutzdauer jedoch im Falle einer Eintragung lediglich 25 Jahre währt. Daher stellte für Burberry Ltd. die Eintragung ihres „Burberry-Check“-Musters als Marke offensichtlich die bessere Option dar, da eine solche unendlich verlängerbar ist. Mit 65 eingetragenen Marken allein in Deutschland, wovon mindestens neun lediglich ein Karo-Muster beinhalten, versucht das Unternehmen ihren Designs langanhaltenden markenrechtlichen Schutz zu verschaffen.</p>
<p>Für eine Markenrechtsverletzung ist eine „markenmäßige Benutzung“ des Zeichens Voraussetzung. Hierfür müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Marke, d.h. als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen, wahrnehmen. Im Falle der Burberry-Muster erscheint dies zumindest fraglich, da nicht auszuschließen ist, dass es der Verkehr lediglich als Karomuster, nicht jedoch als Burberry-Muster wahrnimmt. Ähnlich sieht es wohl auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem die Anmeldung zur Eintragung als deutsche Bildmarke <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020160127070/DE">3020160127070 von</a> Burberry selbst zurückgenommen wurde. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass das Amt das Muster wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig einstufte.</p>
<p>Ähnlich entschied auch das EUIPO, nachdem ein fast identisches Tartan-Muster von Burberry als Unionsmarke (Nr. 3950037) eingetragen, dann jedoch vom Amt mit Entscheidung vom 26.4.2018 (Cancellation No 11 094 C (Invalidity)) für teilweise nichtig erklärt wurde. Betroffen waren die Warenklassen 24 (Textilien), 25 (Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckung) und 27 (Teppiche, Matten und Wandbehänge), denen wegen fehlender Unterscheidungskraft kein markenrechtlicher Schutz zukommen könne. Die Marke würde vielmehr unzulässigerweise nur die Erscheinung der betreffenden Waren abbilden, nicht jedoch einen Herkunftshinweis darstellen.</p>
<p>Insofern bestehen ernsthafte Zweifel, ob Burberry seine Marken jemals markenmäßig und nicht lediglich dekorativ genutzt hat. Aufgrund des für Marken bestehenden Nutzungszwangs verfällt eine Marke, wenn keine markenmäßige und somit rechtserhaltende Nutzung nachgewiesen werden kann. Die von den CBH Rechtsanwälten versendeten Unterlassungserklärungen sollten daher keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterschrieben werden, da die geltend gemachten Ansprüche mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Haben auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um schnell und unverbindlich Kontakt zu uns aufzunehmen!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Lennart Weis/Jüdemann Rechtsanwält</a>e</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Model Release Vertrag &#8211; Modelvertrag Muster</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/model-release-vertrag-modelvertrag-muster/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 14:28:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Model Release &#8211; Die Nutzung von Bildnissen von Personen ist ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig. Nach einer verbreiteten Ansicht gilt auch in den Zeiten der DSGVO das Kunsturhebergesetz, in dem bisher (und auch zukünftig) Zustimmung und Ausnahmen geregelt sind. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Model Release &#8211; Die Nutzung von Bildnissen von Personen ist ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig. Nach einer verbreiteten Ansicht gilt auch in den Zeiten der DSGVO das Kunsturhebergesetz, in dem bisher (und auch zukünftig) Zustimmung und Ausnahmen geregelt sind.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Bildnisse sind im Übrigen nicht nur Fotografien und Filmaufnahmen, sondern auch Zeichnungen etc. Auf jeden Fall sollte eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Folgend stellen wir kostenlos einen Model Release Vertrag zu freien Nutzung zur Verfügung. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/medienrecht-berlin/muster-model-release-modelvertrag/">Fortsetzung</a></p>
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		<title>Handtaschen &#8211;  H &#038; M unterliegt Yves Saint Laurent (PM EuGH)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/handtaschen-h-m-unterliegt-yves-saint-laurent-pm-eugh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2015 15:24:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut einer Pressemeldung des EuGH hat H&#38;M erfolglos versucht zu verhindern, dass Yves Saint Laurent zwei Designs (Geschmacksmuster) von Handtaschen beim HABM einträgt. Urteile in den Rechtssachen T-525/13 und T-526/13 H&#38;M Hennes &#38; Mauritz / HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen) &#8212; Das Gericht der EU weist die von H&#38;M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;">Laut einer Pressemeldung des EuGH hat H&amp;M erfolglos versucht zu verhindern, dass Yves Saint Laurent zwei Designs (Geschmacksmuster) von Handtaschen beim HABM einträgt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Urteile in den Rechtssachen <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-525/13" title="EuG, 10.09.2015 - T-525/13: Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Ein...">T-525/13</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-526/13" title="T-526/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">T-526/13</a></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">H&amp;M Hennes &amp; Mauritz / HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Eintragung </span><span style="font-size: 12pt;">zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent ab</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat ein eingetragenes </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer </span><span style="font-size: 12pt;">hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der </span><span style="font-size: 12pt;">Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung zugänglich gemacht worden ist, bei </span><span style="font-size: 12pt;">diesem Benutzer hervorruft. Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich unter </span><span style="font-size: 12pt;">Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Im Jahr 2006 ließ das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei zur Anwendung auf </span><span style="font-size: 12pt;">Handtaschen bestimmte Geschmacksmuster der französischen Gesellschaft Yves Saint Laurent </span><span style="font-size: 12pt;">(YSL) zur Eintragung zu:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-1.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6835" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-1.jpg" alt="tasche 1" width="108" height="140" /></a><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6836" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-2.jpg" alt="tasche 2" width="165" height="251" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Im Jahr 2009 reichte die Gesellschaft H&amp;M Hennes &amp; Mauritz (H&amp;M) beim HABM zwei Anträge auf </span><span style="font-size: 12pt;">Erklärung der Nichtigkeit der für YSL eingetragenen Geschmacksmuster ein und führte zur </span><span style="font-size: 12pt;">Begründung aus, dass diese keine Eigenart aufwiesen. H&amp;M stützte ihren Antrag auf das folgende </span><span style="font-size: 12pt;">ältere Geschmacksmuster: </span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/ysl-zeicnung.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6837" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/ysl-zeicnung.jpg" alt="ysl zeicnung" width="174" height="215" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Da ihre Nichtigkeitsanträge abgelehnt wurden, legte H&amp;M beim HABM zwei Beschwerden ein, die </span><span style="font-size: 12pt;">mit Entscheidungen vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen wurden. Im Rahmen der Prüfung der </span><span style="font-size: 12pt;">Eigenart der Geschmacksmuster von YSL gelangte das HABM zu der Einschätzung, dass die </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL und H&amp;M zwar gemeinsame Merkmale hätten, die Unterschiede in </span><span style="font-size: 12pt;">Bezug auf Form, Struktur und Gestaltung der Oberfläche aber eine entscheidende Rolle bei dem </span><span style="font-size: 12pt;">von diesen Taschen hervorgerufenen Gesamteindruck spielten. Der Grad der Gestaltungsfreiheit </span><span style="font-size: 12pt;">des Entwerfers sei hoch, in diesem Fall beseitige er aber aus Sicht der informierten Benutzerin </span><span style="font-size: 12pt;">nicht die erheblichen Unterschiede zwischen den fraglichen Taschen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">H&amp;M hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, die Entscheidungen des HABM </span><span style="font-size: 12pt;">aufzuheben.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen von H&amp;M ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Entgegen der Auffassung von H&amp;M ist die Beurteilung des Grads der Gestaltungsfreiheit des </span><span style="font-size: 12pt;">Entwerfers keine abstrakte Vorstufe des Vergleichs zwischen den Gesamteindrücken, die die </span><span style="font-size: 12pt;">fraglichen Geschmacksmuster hervorrufen. Die Eigenart eines Geschmacksmusters bestimmt sich </span><span style="font-size: 12pt;">nicht allein nach dem Faktor der Gestaltungsfreiheit. Dieser ist vielmehr ein Gesichtspunkt, der zu </span><span style="font-size: 12pt;">berücksichtigen ist, da er es erlaubt, diese Beurteilung zu nuancieren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Hinsichtlich des Vergleichs zwischen den von den fraglichen Taschen hervorgerufenen </span><span style="font-size: 12pt;">Gesamteindrücken weist das Gericht darauf hin, dass sich der Entscheidung des HABM zufolge </span><span style="font-size: 12pt;">die Taschen von YSL durch drei Merkmale, die sich entscheidend auf ihr Gesamterscheinungsbild </span><span style="font-size: 12pt;">auswirkten, von der Tasche von H&amp;M unterscheiden, nämlich ihre Form, ihre Struktur und ihre </span><span style="font-size: 12pt;">Oberflächengestaltung. Das Gericht bestätigt die Beurteilung durch das HABM, wonach die </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL somit bei der informierten Benutzerin einen anderen Gesamteindruck </span><span style="font-size: 12pt;">hervorrufen als das von H&amp;M. Die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmustern sind erheblich3 und die Ähnlichkeiten4 zwischen ihnen sind für den </span><span style="font-size: 12pt;">Gesamteindruck, den sie hervorrufen, unwesentlich. Bei den Geschmacksmustern von YSL wird </span><span style="font-size: 12pt;">der Eindruck eines durch Grundlinien und eine Einfachheit der Form gekennzeichneten Musters </span><span style="font-size: 12pt;">einer Tasche hervorgerufen, während das Geschmacksmuster von H&amp;M den Eindruck einer </span><span style="font-size: 12pt;">detaillierter gearbeiteten Tasche hervorruft, die durch Rundungen und eine mit Ornamenten </span><span style="font-size: 12pt;">verzierte Oberfläche gekennzeichnet ist. Die Riemen und der Griff der Geschmacksmuster der </span><span style="font-size: 12pt;">beiden Marken dienen offenkundig unterschiedlichen Verwendungen, da die Geschmacksmuster </span><span style="font-size: 12pt;">von YSL ausschließlich in der Hand zu tragende Taschen darstellen, während das von H&amp;M eine </span><span style="font-size: 12pt;">über der Schulter zu tragende Tasche darstellt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 3, S. 1).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">2 Ein informierter Benutzer ist ein Benutzer, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Er kennt verschiedene  </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die  </span><span style="font-size: 12pt;">Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines  </span><span style="font-size: 12pt;">Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">3 Insbesondere hat das HABM in seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2013 festgestellt, dass die Gestalt der</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Geschmacksmuster von YSL erkennbar rechteckig sei, was ihnen den Eindruck eines vergleichsweise eckigen </span><span style="font-size: 12pt;">Gegenstands verleihe. Dagegen sei der Umriss des Geschmacksmusters von H&amp;M durch Rundungen geprägt. Ferner </span><span style="font-size: 12pt;">seien die Geschmacksmuster von YSL aus einem einzigen Stück Leder gearbeitet, während die Vorder- und die </span><span style="font-size: 12pt;">Rückseite des Geschmacksmusters von H&amp;M durch Nähte in drei Teile geteilt seien. Schließlich sei die Oberfläche der </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL (mit Ausnahme zweier Nahtansätze in den unteren Ecken) völlig glatt gestaltet, während </span><span style="font-size: 12pt;">die Oberfläche des Geschmacksmusters von H&amp;M mit deutlichen und plastisch hervorgehobenen Verzierungen </span><span style="font-size: 12pt;">versehen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">4 Die gemeinsamen Merkmale der Geschmacksmuster für eine Tasche sind ihre obere Umrisslinie und der Griff in Form </span><span style="font-size: 12pt;">eines oder mehrerer Riemen, die mit einem durch Nieten verstärkten System von Ringen an der Tasche befestigt sind. </span><span style="font-size: 12pt;">In seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2013 hat das HABM u. a. darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der diese </span><span style="font-size: 12pt;">Ringe in die fraglichen Taschen eingearbeitet seien, sehr unterschiedlich sei, da die Ringe bei den Geschmacksmustern </span><span style="font-size: 12pt;">von YSL, anders als bei dem von H&amp;M, deutlich sichtbar seien und das Licht durchließen, ein Detail, das für die </span><span style="font-size: 12pt;">informierte Benutzerin klar erkennbar sei.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> entstehende Regelungslücke zu schließen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Volltext der Urteile <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-525/13" title="EuG, 10.09.2015 - T-525/13: Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Ein...">T-525/13</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-526/13" title="T-526/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">T-526/13</a> wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> veröffentlicht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Pressekontakt: Hartmut Ost . (+352) 4303 3255</span></p>
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		<item>
		<title>Le Pliage (Longchamp) ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden (OLG Hamm)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/le-pliage-longchamp-aehnliche-taschen-duerfen-nicht-verkauft-werden-olg-hamm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2015 11:51:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Das OLG Hamm entschied aktuell, dass Nachahmungen der &#8222;Le Pliage&#8220; Taschen des französischen Herstellers Longchamp von einer Dortmunder Einzelhändlerin nicht verkauft werden dürfen. Die Taschen seien eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Original. Durch die Nachahmung werde über die Herkunft der Taschen getäuscht. Daran ändere auch der erhebliche geringere Preis nichts, da ein Verbraucher die Tasche [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das OLG Hamm entschied aktuell, dass Nachahmungen der &#8222;Le Pliage&#8220; Taschen des französischen Herstellers Longchamp von einer Dortmunder Einzelhändlerin nicht verkauft werden dürfen. Die Taschen seien eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Original. Durch die Nachahmung werde über die Herkunft der Taschen getäuscht. Daran ändere auch der erhebliche geringere Preis nichts, da ein Verbraucher die Tasche mit der Vorstellung verbinde, es handele sich um  eine günstigere Modellvariante oder ein Lizenzmodell.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Pressemeldung des OLG Hamm:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handta</span><span style="font-size: 12pt;">schen der &#8222;Le-Pliage&#8220;-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähn</span><span style="font-size: 12pt;">lich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am </span><span style="font-size: 12pt;">16.06.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des </span><span style="font-size: 12pt; text-align: left;">Landgerichts Dortmund abgeändert.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterun</span><span style="font-size: 12pt;">ternehmen unter der Bezeichnung &#8222;Le-Pliage&#8220; seit langen Jahren Taschen in </span><span style="font-size: 12pt;">verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Pressebe</span><span style="font-size: 12pt;">richten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des britischen </span><span style="font-size: 12pt;">Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines Einzelhandels</span><span style="font-size: 12pt;">geschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach </span><span style="font-size: 12pt;">Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der </span><span style="font-size: 12pt;">&#8222;Le-Pliage&#8220;-Serie darstellen. Die dies bestreitende Beklagte lehnte es ab, den </span><span style="font-size: 12pt;">Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat </span><span style="font-size: 12pt;">die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen Taschen zu unterlassen </span><span style="font-size: 12pt;">und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der Senat, eine wett</span><span style="font-size: 12pt;">bewerbswidrige Nachahmung der &#8222;Le-Pliage&#8220;-Handtaschen. Mit den &#8222;Le</span><span style="font-size: 12pt;">Pliage&#8220;-Handtaschen sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deut</span><span style="font-size: 12pt;">schen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, </span><span style="font-size: 12pt;">Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Ei</span><span style="font-size: 12pt;">genart begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von </span><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachah</span><span style="font-size: 12pt;">mung der &#8222;Le-Pliage&#8220;-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhande</span><span style="font-size: 12pt;">nen Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grund</span><span style="font-size: 12pt;">legenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft </span><span style="font-size: 12pt;">des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund </span><span style="font-size: 12pt;">der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, </span><span style="font-size: 12pt;">dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte </span><span style="font-size: 12pt;">eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die </span><span style="font-size: 12pt;">Gefahr einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht </span><span style="font-size: 12pt;">beseitigt. Mit 24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar </span><span style="font-size: 12pt;">deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit </span><span style="font-size: 12pt;">liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklag</span><span style="font-size: 12pt;">ten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvari</span><span style="font-size: 12pt;">ante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015 (4 U </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">32/14), nicht rechtskräftig.</span></p>
<p>Quelle: Pressestelle OLG Hamm</p>
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