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Der  Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen,   das den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte.

Der bislang unbestrafte Angeklagte und sein vorbestrafter, mit drei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig abgeurteilter Mittäter hatten nach einer Hochzeitsfeier in angetrunkenem Zustand in einem Bus der Berliner Verkehrsbetriebe randaliert und den Busfahrer sowie einen weiblichen Fahrgast tätlich angegriffen. Um die Flucht seines von dem Busfahrer am Boden fixierten Mittäters zu ermöglichen, brachte der Angeklagte dem Fahrer in Verletzungsabsicht einen 10 cm tiefen, aber nicht lebensgefährlichen Messerstich in den unteren Rückenbereich bei. Nach zunächst erfolgreicher Flucht stellten sich die Täter später der Polizei.

 

 

Mit der strafmildernden Berücksichtigung rechtsfehlerfrei angenommener alkoholbedingter erheblicher Herabsetzung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Es lag kein Fall vor, in dem eine solche Milderung – etwa wegen einschlägiger Vorbelastungen des Täters oder bei Alkoholaufnahme unter schon gewaltträchtigen Begleitumständen – regelmäßig zu versagen ist. Generalpräventive Überlegungen im Zusammenhang mit einer Tatbegehung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, die geeignet ist, das Vertrauen von Fahrpersonal und Fahrgästen in die Sicherheit des öffentlichen Nahverkehrs zu erschüttern, hat das Landgericht ausdrücklich angestellt.

Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 StR 64/09

LG Berlin – (540) 1 Kap Js 526/08 Ks (5/08) – Urteil vom 22. Juli 2008

Karlsruhe, den 7. Mai 2009

Quelle: BGH