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Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen

“ Dental Specialists“

die Unterscheidungskraft für

für

„Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin;

wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten

im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines

Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik“

 

abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.

 

Das BPatG hat erneut darauf hingewiesen, dass einer vorgängigen Amtspraxis  keine entscheidende Bedeutung zukommt und die Eintragungsfähigkeit nicht auf Voreintragungen gestützt werden kann.