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Eine aktuelle Entscheidung zum Konflikt zwischen einer IR Wortbildmarke und einer deutschen Marke. Der Inhaber der IR Marke „Human Nature“ (s. Abbildung in der Entscheidung) legte Widerspruch  gegen die Marke „Hess Nature- Free Human Nature“ ein.

Das BPatG wies die Beschwerde der Inhaberin der IR Marke gegen den ablehnenden Beschluss des DPMA zurück. Zum einen unterschieden sich  sich die Marken durch die graphische Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke und die unterschiedliche Länge der Marken ausreichend voneinander, zum anderen sei prägender Bestandteil der angegriffenen Marke nicht „Human Nature“, sondern „free“.

„Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheitert hier näm-
lich bereits an dem nur in der angegriffenen Marke vorhandenen weiteren Be-
standteil „Free“, der die Marke mitprägt. Dass dieses zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörende Wort mit seiner Bedeutung „frei“ ein die Waren
und Dienstleistungen der angegriffenen Marke beschreibender Begriff sein soll,
wie die Widersprechende im Amtsverfahren behauptet hat, vermag der Senat
nicht zu erkennen. Das Wort „Free“ ist in Bezug auf die Waren und Dienstleistun-
gen der angegriffenen Marke zumindest gleichgewichtig mit den weiteren Be-
standteilen „Human Nature.“

 

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 275/09
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

BPatG 152
08.05

betreffend die Marke 306 42 985

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und
die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 11. Juli 2006 angemeldete und am 28. September 2006 für die Wa-
ren und Dienstleistungen

,,Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen, alle vorgenannten Waren ausschließlich für
die Textilpflege; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Kör-
per- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Sanitär-
produkte für medizinische Zwecke; diätische Erzeugnisse für me-
dizinische Zwecke, Babykost; Desinfektionsmittel; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwe-
lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstru-
mente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spa-
zierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bett-

zeug, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spiegel für
die      Innenausstattung   und    Toilettenspiegel;   Kämme   und
Schwämme; Bürsten, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-
ten sind; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Garne und Fäden für tex-
tile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in ande-
ren Klassen enthalten sind; Bett- und Tischwäsche und -decken
(nicht aus Papier); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spitzen
und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und
Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Sportgeräte, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Turn- und Sportartikel, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spiele, Spielzeug;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Spei-
seöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Gewürzmittel); Ge-
würze; Kühleis; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Wer-
bung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Einzelhandelsdienstleistungen für Produkte der Klassen 3, 5, 14,
18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 33; Finanzwesen; Geld-
geschäfte; Transportwesen; Veranstaltungen von Reisen; Erzie-
hung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä-
ten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von
Gästen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und
Tiere“
eingetragene Wortmarke 306 42 985

Hess Natur-Free Human Nature

ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Wort-/Bildmarke IR 679 841 (Priorität
aus Benelux vom 12. März 1997)

geschützt für die Waren und Dienstleistungen

3    Préparations pour blanchir et autres substances pour lessi-
ver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser;
savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions
pour les cheveux; dentifrices.
9    Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodési-
ques, électriques non compris dans d’autres classes, pho-
tographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de
mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de se-
cours (sauvetage) et d’enseignement; appareils pour l’enre-
gistrement, la transmission, la reproduction du son ou des
images; supports d’enregistrement magnétiques, disques
acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour
appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à
calculer, équipement pour le traitement de l’information et or-
dinateurs; extincteurs.
18   Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non
compris dans d’autres classes; peaux d’animaux; malles et
valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.

25   Vêtements, chaussures, chapellerie.
29   Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et
légumes conservés, séchés et cuits; gelées, confitures,
compotes; oeufs, lait et produits laitiers; huiles et graisses
comestibles.
30   Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés du
café; farines et préparations faites de céréales, pain, pâtisse-
rie et confiserie, glaces comestibles; miel, sirop de mélasse;
levure, poudre pour faire lever; sel, moutarde; vinaigre, sau-
ces (condiments); épices; glace à rafraîchir.
32   Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non
alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et
autres préparations pour faire des boissons.
33   Boissons alcooliques (à l’exception des bières).
35   Publicité; gestion des affaires commerciales; administration
commerciale; travaux de bureau.
36   Assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires
immobilières.
37   Construction; réparation; services d’installation.
38   Télécommunications.
39   Transport; emballage et entreposage de marchandises;
organisation de voyages.
42   Restauration (alimentation); hébergement temporaire; soins
médicaux, d’hygiène et de beauté; services vétérinaires et
d’agriculture; services juridiques; recherche scientifique et
industrielle; programmation pour ordinateurs.

Der Widerspruch wird auf alle Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
gestützt und richtet sich gegen alle Waren/Dienstleistungen der angegriffenen
Marke.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 11. Dezember 2007 und vom 2. Sep-
tember 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, eine Ver-
wechslungsgefahr könne nicht deshalb angenommen werden, weil beide Marken
die Wortfolge „Human Nature“ enthielten.

Bei der Wortkombination „Human Nature“ handle es sich um eine auch im deut-
schen Sprachgebrauch häufig verwendete Wortkombination, in der die inländi-
schen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres einen Hinweis auf die „menschli-
che Natur“ verstünden. So sei das Wort „Human“ im Sinn von „menschlich“ Teil
des deutschen Sprachgebrauchs. „Nature“ werde wegen seiner Ähnlichkeit zu
dem deutschen Wort „Natur“ ohne Weiteres als solches verstanden. „Human Na-
ture“ sei nach alldem eine allgemein geläufige Begriffskombination, die im Hinblick
auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Anklänge im
Sinn einer Bestimmungsangabe besitze. Sie sei deshalb als eher kennzeich-
nungsschwach einzustufen und reihe sich in die übrigen ebenfalls nicht selbstän-
dig kennzeichnend hervorgetretenen Wörter „Natur-Free“ bzw. „Hess Natur-Free“
ein.

Ein Teil des Publkums werde „Natur-Free“ wegen des Bindestrichs entsprechend
dem bekannten Wort „duty-free“ als Wortkombination auffassen und zwanglos mit
„naturfrei“ übersetzen. Dieser Begriff sei für die Durchschnittsverbraucher im Sinn
von „frei von Natur“ verständlich. Das gelte auch, wenn er sich im Hinblick auf die
bezweckte Werbebotschaft nicht ganz im Klaren sein werde, zumal regelmäßig
damit geworben werde, dass die Natur bei der Herstellung von Waren oder dem
Angebot von Dienstleistungen besonders beachtet werde. Im Hinblick auf die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen trete die Wortkombination demnach
nicht selbständig kennzeichnend hervor.

Auch wenn sich im Hinblick auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der
beschreibende Begriffsinhalt von „Free“ (frei) nicht ohne Weiteres erschließe, trete
der den inländischen Verbrauchern ohne weiteres geläufige Begriff nicht selbstän-
dig kennzeichnend hervor.

In den weiteren Bestandteilen „Hess“ oder auch „Hess Natur“ sei der Firmenname
der Inhaberin der jüngeren Marke für den Verbraucher erkennbar. Vorliegend
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Firmenname hinter den
anderen Bestandteilen zurücktrete, da diesen nur eine geringe Kennzeichnungs-
kraft zukomme. Darüber hinaus sei für die Waren „Kleidung“ und „Schuhe“ auf-
grund der Branchenübung davon auszugehen, dass auch der Firmenname den
Gesamteindruck der jüngeren Marke „Hess Nature-Free Human Nature“ mit-
bestimme.

Nach alldem hätten die Verbraucher keine Veranlassung, die angegriffene Marke
mit dem Bestandteil „Human Nature“ zu bezeichnen und die übrigen Bestandteile
zu vernachlässigen. Aufgrund seiner schwachen Kennzeichnungskraft komme
„Human Nature“ innerhalb der jüngeren Marke auch keine selbständig kennzeich-
nende Stellung zu. Die angegriffene Marke gewinne ihre Herkunftsfunktion viel-
mehr gerade aus der Summe ihrer Bestandteile, die gleichwertig nebeneinander
stünden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Marken
für verwechselbar. Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistun-
gen seien teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Die von Haus
aus zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei
deutlich gesteigert, da der A… aufgrund einer Alleinvertriebsvereinbarung
seit 1997 mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke in sei-
nem A… -Online-Shop und seinen rund 2 000 Geschäftsstellen vertreibe. Den
danach erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke nicht ein. Für einen
nicht zu vernachlässigenden Teil der beteiligten Kreise werde die angegriffene

Marke durch die Zeichenfolge „Human Nature“ geprägt. Die Bestandteile „Hess
Natur“ erkenne das Publikum als nicht zu berücksichtigenden Firmennamen. Im
Amtsverfahren hat die Widersprechende die Auffassung vertreten, der Bestandteil
„Free“ sei für sämtliche Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke
beschreibend.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle vom 11. Dezember 2007 und
vom 2. September 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke
zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Marken nicht für verwechselbar. Die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke sei nur schwach. Der angesprochene Verbraucher würde sie mit
„menschliche Natur“ übersetzen und darin einen allgemein beschreibenden Begriff
sehen. Aus dem Vertrieb von Produkten durch den A… könne nicht auf eine
Bekanntheit der Widerspruchsmarke geschlossen werden.

Die Markenstelle habe zutreffend festgestellt, dass zwischen den Marken wegen
ihrer unterschiedlichen Länge keine die Verwechslungsgefahr begründende Zei-
chenähnlichkeit bestehe. Die angegriffene Marke bestehe aus einer Kombination
von gleichwertigen nebeneinanderstehenden Elementen und verbinde sich erst in
ihrer Kombination zu einem festen Begriff, der durch sämtliche Bestandteile insge-
samt geprägt werde. Der Markenbestandteil „Hess Natur-Free“ der angegriffenen
Marke trete entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht derart zurück,
dass die Gesamtmarke nur von den Bestandteilen „Human“ und „Nature“ geprägt
würde.

II.

1. Nachdem die Widersprechende ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und der Senat diese auch nicht für ge-
boten hält, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sa-
che keinen Erfolg; es besteht auch nach Auffassung des Senats keine marken-
rechtlich relevante Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2,
Nr. 1, § 112, § 114 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden-
tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser zukom-
mende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine ge-
wisse   Wechselwirkung     zwischen      den    genannten   Faktoren   (vgl.   EuGH
GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. – PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322
– Cohiba). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorlie-
genden Fall nicht festgestellt werden.

a) Die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind mit den
zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen
teilweise identisch und teilweise ähnlich. Keine Ähnlichkeit besteht zwischen den
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke in den Klassen 14, 28
und 41 einerseits und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
andererseits, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr bereits an der fehlenden
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit scheitert.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat für durch-
schnittlich. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten
Verbraucherkreise werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres mit
„menschliche Natur“ übersetzen. Einen die Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke beschreibenden Begriffsinhalt vermag der Senat dieser Wort-
folge nicht zu entnehmen, so dass entgegen der Auffassung der Markeninhaberin
nicht von einer geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen ist.

Dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benut-
zung gesteigert wäre, lässt sich dem Vortrag der Widersprechenden nicht ent-
nehmen. Allein der Vertrieb von so gekennzeichneten Bekleidungsstücken durch
den ADAC führt noch nicht zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft, da
daraus noch nicht zwangsläufig auf eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke
geschlossen werden kann.

c) Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken durch die graphische Ausgestal-
tung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke und die unter-
schiedliche Länge der Marken ausreichend voneinander.

Eine klangliche und begriffliche Ähnlichkeit würde hier nur dann vorliegen, wenn
die angegriffene Marke von den gemeinsamen Bestandteilen „Human Nature“ ge-
prägt würde. Dies ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht der
Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der der angegriffenen Marke vorange-
stellte Firmenname „Hess Natur“ diese Marke mitprägt, wie dies nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts innerhalb be-
stimmter Branchen der Fall ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9
Rn. 321 m. w. Nachw.). Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheitert hier näm-
lich bereits an dem nur in der angegriffenen Marke vorhandenen weiteren Be-
standteil „Free“, der die Marke mitprägt. Dass dieses zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörende Wort mit seiner Bedeutung „frei“ ein die Waren

und Dienstleistungen der angegriffenen Marke beschreibender Begriff sein soll,
wie die Widersprechende im Amtsverfahren behauptet hat, vermag der Senat
nicht zu erkennen. Das Wort „Free“ ist in Bezug auf die Waren und Dienstleistun-
gen der angegriffenen Marke zumindest gleichgewichtig mit den weiteren Be-
standteilen „Human Nature“.

3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG be-
steht kein Anlass.

Dr. Albrecht                        Kruppa                              Werner

br/Pr/Me