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Beliebt sind Bezeichungen wie „Casa del“ oder „Maison de la“ für anspruchsvoll gestaltete Verkaufsstellen unterschiedlicher Art. So nett diese Begriffe klingen, so wenig sind sie als Marke eintragungsfähig, da es sich in Verbindung mit einer Warenbezeichnung um nicht unterscheidungskräftige Sachangaben handelt.

Dies wurde im Fall des Wortzeichens „Casa del Espresso“  vom BPatG aktuell bestätigt.

„Bereits die Markenstelle hat zutreffend und unter Vorlage von Belegen ausgeführt,
dass sich ,,CASA DEL…“ inzwischen in Deutschland als Bezeichnung für einen
ansprechend gestalteten Verkaufsort für Waren der nachfolgend genannten Art
etabliert hat. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Bei Markenwörtern,
die einer der ursprünglichen Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italie-
nisch, Spanisch und Portugiesisch angehören, ist in ständiger Praxis von einer
grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung auszugehen (Hacker/Ströbele, 9. Aufl.,
Rn. 332 zu § 8 Rn. 109, 332 zu § 8, EuGH, GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32)
– Matratzen Concord/Hukla). Zumindest die am Handel mit Espresso und Espres-
somaschinen beteiligten Fachkreise werden die Bedeutung von ,,CASA DEL
ESPRESSO“ als ,,Verkaufsort für Espresso“ ohne Mühe erfassen. Die im Apo-
stroph geringfügig vom Italienischen abweichende Schreibweise der angemelde-
ten Wortfolge ist für das Verständnis des deutschen Durchschnittsverbrauchers
dabei unerheblich.

Für Waren, die der Herstellung oder dem Servieren von Espresso und espresso-
haltigen Getränken dienen oder üblicherweise an einer Vertriebsstätte für Es-
presso erhältlich sind, wird der Verkehr ,,CASA DEL ESPRESSO“ daher aus-
schließlich als Sachbegriff in seiner ursprünglichen Bedeutung zur Bezeichnung
einer Verkaufsstätte und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen. “

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