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Das Bundespatentgerucht hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren ( ..) entschieden, dass das Wortzeichen

„STOFFPAPIER“

für

die Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;

und

die Klasse 25: Bekleidungsstücke.

keine Unterscheidungskraft besitzt.

 

Danach weist das  angemeldete Wortzeichen  für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf.

 

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=22090&pos=0&anz=351&Blank=1.pdf