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Das Bundespatentgericht hat aktuell eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Wort/Bildmarke
jeglich Unterscheidungskraft absprach. Das DPMA hatte findigerweise das Volkshähnchen als ein Hähnchen für das Volk definiert, insbesondere ein besonders preisgünstiges.  Das BPatG fand dagegen richtigerweise keinen  sinnvollen Aussagegehalt  der Wortelemente  des  Anmeldezeichens für  das  angesprochene  Publikum der  Endverbraucher.
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BUNDESPATENTGERICHT

 

29 W (pat) 5/11

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 001 238.2hat  der  29. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am

28. März 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden  Richterin Grabrucker,  der Rich-

terin Kortge und der Richterin Dorn
BPatG 152

beschlossen:

 

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2010 wird aufgehoben.

 

G r ü n d e

I .

 

Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen

 

 

 

ist am 18. Februar 2010 zur Eintragung als Marke  in das beim Deutschen Patent-und  Markenamt  (DPMA)  geführte  Register  für  nachfolgende  Waren  und  Dienst-leistungen angemeldet worden:Klasse 29:  Geflügel  [nicht  lebend]  und  Geflügelwaren  sowie  aus  vorgenanntenWaren  hergestellte  Geflügelspezialitäten, insbesondere  paniert,  mariniert  und  gewürzt,  auch  Convenience-Waren  sowie  als  Fertigge-richte,  Halbfertiggerichte,  Tiefkühlkost  und  Suppen,  letztere  auch  inInstantform; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Wurstwaren;

Klasse 35:  Planung und  Durchführung  von Crossmedia-Konzepten, nämlich zurDistribution von Waren und Dienstleistungen über verschiedene Vertriebskanäle sowie damit verbundene Marketingaktivitäten; Merchan-dising; Verkaufsförderung  [Sales  promotion  für  Dritte, Cross promotion  mit  und  für  Dritte];  Einzel-  und  Großhandelsdienstleistungen  im Bereich  von  Lebensmitteln;  Online-Dienstleistungen  eines  e-commerce-Abwicklers,  nämlich  Waren-  und  Dienstleistungspräsentation für Werbezwecke,  Bestellannahme,  Lieferauftragsservice  und Rechnungsabwicklung,  auch  im  Rahmen  von  e-commerce;  Rechnungsabwicklung  für  elektronische  Bestellsysteme;  Vermittlung  von  Handelsgeschäften  für  Dritte  über  Online-Shops;  telefonische  und/oder computerisierte  Bestellannahme  für  Teleshopping-Angebote  für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das  Internet;  Vermittlung  von  Verträgen  über  den  An-  und  Verkaufvon  Waren  und/oder die  Erbringung von Dienstleistungen  für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen  für  Dritte  (Erwerb  von  Waren  und Dienstleistungen  für  andere  Unternehmen);  Zusamm enstellung  und Systematisierung  von  Daten  in  Computerdatenbanken;  Pflege  von Daten  in  Computerdatenbanken;  Geschäftsführung,  Beratung  in Fragen  der  Geschäftsführung,  Beratung  bei  der  Organisation  und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche  und  organisatori sche  Beratung;  Werbung;  Dienstleistungen  einer  Werbeagentur; Werbung  in  allen Medien, einschließlich  Rundfunk-,  Fernseh-, Kino-,Print-,  Videotext-,  Online-  und  Teletextwerbung;  Organisation  undVeranstaltung  von  Werbeveranstaltungen  sowie  von  Ausstellungen und  Messen  für  wirtschaftliche  und  Werbezwecke;  Vermietung  von Werbeflächen im  Internet; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter,Prospekte,  Drucksachen, Warenproben);  Vorführung  von  Waren für Werbezwecke;  Waren-  und  Dienstleistungspräsentationen  für  Werbezwecke;  Aktualisierung  von  Werbematerial;  Planung  und  Gestaltung  von  Werbemaßnahmen;  Marketing  [Absatzforschung];  Marketing  für  Dritte  in  digitalen  Netzen;  Markt-  und  Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit  [Public  Relations];  Werbung  im  Internet  für Dritte;  Präsentation  von  Firmen  im  Internet  und  anderen  Medien;Sponsoring  in Form  von Werbung;  Durchführung von  Ausschreibun- gen,  Auktionen,  auch  rückläufigen Auktionen,  und  Versteigerungen,

 

 

auch  im  Internet;  Durchführung  von  Preisvergleichen;  Durchführung

von  Versteigerungen  und  Auktionen,  insbesondere  im  Internet;  Ent-

wicklung  von  Präm ienprogrammen  als Kundenbindungsmaßnahmen

für Marketingzwecke; Durchführung von Auktionen und Versteigerun-

gen, auch im Internet;

 

Klasse 38: Bereitstellung  des  Zugriffs  auf  Informationen  im  Internet;  Bereitstel-

lung  von  Internet-Chatrooms;  elektronischer  Austausch  von  Nach-

richten  m ittels  Chatlines,  Chatrooms  und  Internetforen;  E-Mail-

Dienste;  Telekommunikation;  Telekommunikation  mittels  Plattformen

und  Portalen  im  Internet; Bereitstellung  von  Telekommunikationska-

nälen  für  Teleshopping-Dienste;  Weiterleiten  von  Nachrichten  aller

Art  an Internet-Adressen (Web-Messaging); elektronische Anzeigen-

vermittlung  (Telekommunikation);  Bereitstellung  eines  Zugangs  zu

einer  e-commerce-Plattform  im  Internet;  Dienstleistungen  eines  In-

ternet-Providers,  nämlich  Vermietung  und  Vermittlung  von  Zugriffs-

zeiten  zu  Datennetzen,  insbesondere  zum  Internet;  Telefondienste

für  eine  Hotline  oder  Callcenter;  Erbringen  von  Dienstleistungen  in

Verbindung mit Onlinediensten, näm lich Liefern von Nachrichten und

Übermittlung  von Informationen  in Computernetzwerken, einschließ-

lich  On-Dem and  und  anderen  elektronischen  Mediendiensten;  Be-

reitstellen  eines  Zugriffs  auf  Informationen im Internet, insbesondere

auch  vermittels  interaktiv  kommunizierender  (Computer-)Systeme;

Sammeln  und  Liefern  von  Nachrichten  und  allgemeinen  Nachrich-

teninformationen,  auch  elektronischer  Art  sowie  Ausstrahlung  von

(TV/Radio-)Programmen  im  World  Wide  Web;  Ausstrahlen  von

Rundfunksendungen  (Funk  und  Fernsehfunk);  Dienste  von  Presse-

agenturen.

Mit  Beschluss  vom  22. Oktober 2010  hat  die  Markenstelle  für  Klasse 35  die  Anmeldung  gemäß  §§ 37  Abs. 1,  8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  wegen  Fehlens  jeglicherUnterscheidungskraft  zurückgewiesen.  Zur  Begründung  wurde  ausgeführt,  dass das  ohne  weiteres  verständliche  deutsche  Wort  „Volks-Hähnchen“  in  seiner  Gesamtbedeutung  von  den angesprochenen  Verkehrskreisen  so verstanden werde,dass  es  sich  um  ein  Hähnchen  für  das  Volk,  insbesondere  um   ein  besondere preiswertes,  günstiges  Hähnchen  handele.  Der  Begriff  reihe  sich  nahtlos  in  eineReihe  vergleichbar  gebildeter  Begriffe  wie  „Volks-Aktie“,  „Volks-Auto“,  „Volks Com puter“ oder  auch „Volks-PC“  u. s. w.  ein. Dieses  auf  der  Hand  liegende  Verständnis des  Begriffs  „Volks-Hähnchen“ führe bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren  und  Dienstleistungen  mit  dem  Anmeldezeichen  zu  der  Vorstellung, dass dieselben, soweit sie nicht als solche selbst ein Hähnchen für das Volk(Klasse 29  „Geflügel  [nicht  lebend]  und  Geflügelwaren  sowie  aus  vorgenannten Waren hergestellte Geflügelspezialitäten …“) darstellten, so jedenfalls in der einen oder anderen Weise mit einem solchen Volks-Hähnchen in einem bestimmten Zusammenhang  stünden,  beispielsweise  die  durchgeführten  Preisvergleiche  dazu dienen  könnten,  ein  solches  (preisgünstiges)  Volks-Hähnchen  zu  finden.  JedeVorstellung  über  den  Bezug  zwischen  dem  Anmeldezeichen  und  den  damit  gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werde  in irgendeiner Weise sachbezogen sein, so dass der Begriff nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Anmeldezeichen keine Unter scheidungskraft. Bei der unterschiedlichen farbigen Gestaltung des Hintergrundesder  einzelnen  Wortbestandteile  unter  Verwendung  der  Signalfarbe  Rot  und  der rechteckigen  Umrahmung  des  Gesamtzeichens  handele  es  sich  um  verbreitete, werbeübliche Gestaltungsmittel, mit denen lediglich die durch die Wortbestandteileverkörperte (Werbe-)Botschaft  für den  Verkehr  leicht wahrnehmbar gestaltet wer-den  solle.  Auch  die  Eintragung  der  entsprechenden  Bildmarke (306 73 949)  führe  entgegen  der  Auffassung  der  Anmelderin  zu  keiner  anderen Beurteilung,  da  bei  Würdigung    des  hier  angemeldeten  Gesamtzeichens  diesegrafische  Gestaltung  vollkommen  in  den  Hintergrund  trete,  so  dass  sie  nicht  als Herkunftshinweis  dienen  könne.  Ebenso  wenig  schutzbegründend  für  das Anmeldezeichen  könne  auch  die  Eintragung  der  Gemeinschaftsmarke(CTM 005514443) sein, da die Kennzeichnungskraft und damit auch  der  Schutzumfang des  Wortbestandteils „Volks-„ in Alleinstellung  vollkommen anders sei, als bei einem mit diesem Bestandteil zusammengesetzten Gesamtbegriff.

Die für die Anmelderin bereits eingetragenen gleichgebildeten Marken der „Volks“ -Markenserie  könnten  – auch  unter  Berücksichtigung  der  Entscheidung  des  EuGH vom  12. Februar 2009  (verbundene  Rechtssachen  C-39/08  und  C-43/08 – Volks.Handy,  Volks.Camcorder,  Volks.Kredit  und  SCHWABENPOST) –  an  derfehlenden Eintragbarkeit des Anmeldezeichens nichts ändern, da das DPMA nicht verpflichtet  sei,  sich  m it  vergleichbaren  Voreintragungen  zu  befassen.  ZurBegründung seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung bezieht sich das DPMA auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 52/08 – Burg Lissingen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des DPMA vom 22. Oktober 2010 aufzuheben,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit die

crossmediale  Zusamm enarbeit  mit  anderen  Unternehmen  zur  Bewerbung,  Ver-

treibung und zum Absatz von sogenannten „Volks-Produkten“ sei. Seit 2002 führe

sie  – die  Beschwerdeführerin,  eine  100 %ige  Tochter  des  deutschen  Konzerns

A… AG –  sogenannte  „Volks-Aktionen“  durch,  im  Rahmen  derer  sie  und

ihr  jeweiliger  Kooperationspartner  gemeinsam  ein  Produkt  auswählten,  welches

dann exklusiv als „Volks-Produkt“ herausgebracht werde. Sie habe in der Zeit von

September 2002 bis November 2010 über  100 solcher  „Volks-Aktionen“ durchge-

führt. Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrerseits

eine  besondere  Werbeleistung  in  die  Kooperation  ein,  indem  sie  die  – von ihrem

jeweiligen  Kooperationspartner  eingebrachten –  Produkte  umfangreich  in  Zei-

tungsbeilagen,  gegenseitigen  Anzeigen in  der BILD-Zeitung,  der  „BILD  am  Sonn-

tag“  sowie  anderen  Titeln  der  A… AG,  auf  dem  eigenen  Internetportal

und in diversen anderen Medien bewerbe.

Bis  Ende Oktober 2010  seien 54  gleichgebildete  „Volks“-Marken  beim DPMA  re-

gistriert  worden,  daneben  eine  Vielzahl  von  entsprechenden  Gemeinschaftsmar-

ken.  Die Marken  seien  jeweils  aus  dem  Bestandteil  „Volks“  und der Gattungsbe-

zeichnung,  die  das  konkrete  Produkt  beschreibe,  sowie  in  einer  dem  Corporate

Identity der BILD entsprechenden bildlichen Ausgestaltung zusamm engesetzt. Die

im Streit stehende Marke reihe sich zwanglos in die bekannte „Volks“-Markenserie

ein. Ein  besonderes Kennzeichen  der  „Volks“-Markenserie  sei die unmittelbar  er-

kennbare  Verwandtschaft  zur  Stammmarke    (30135695)  der A… AG.  Die  in  allen  Marken  der  Serie  wiederkehrende  bildliche  Gestaltung  (rot-schwarzer  Balken, der  Begriff „Volks“ auf rotem Hintergrund, sowie  eineGattungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund) spreche für die Wiedererkennbarkeit der einzelnen Marken sowie die Zuordnung zu ihrem Herkunftsbetrieb.Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze  vom  19. November 2010  und  14. März 2011  (Bl. 11 – 31  und  Bl.  178 – 188 GA 29 W (pat) 195/10 jeweils samt Anlagen) Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.

Der  Eintragung  des  vorliegenden  Wort-/Bildzeichens  als  Marke  gemäß  §§ 33Abs. 2,  41  MarkenG  steht  kein  absolutes  Schutzhindernis,  insbesondere  auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

1. Unterscheidungskraft  im  Sinne  des  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  ist  die  einem Zeichen  innewohnende  (konkrete)  Eignung,  vom  Verkehr  als  Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die  in Rede  stehenden Waren  oder Dienstleistungen als von  einem bestimmten  Unternehmen  stammend kennzeichnet und diese  Waren  oder  Dienstleistungen  somit  von  denjenigen  anderer  Unternehmen unterscheidet  (BGH  GRUR 2006,  850,  854  Rdnr. 18  – FUSSBALL WM 2006; 2008,  1093,  1094  Rdnr. 13  – Marlene-Dietrich-Bildnis I).  Denn  die  Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oderDienstleistungen  zu  gewährleisten.  Da  allein  das  Fehlen  jeglicher  Unterscheidungskraft  ein  Eintragungshindernis  begründet,  ist  ein  großzügiger  Maßstab  an-zulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um dasSchutzhindernis  zu  überwinden  (BGH  a. a. O.  – FUSSBALL WM 2006;  a. a. O.- Marlene-Dietrich-Bildnis I;  GRUR  2009,  411  Rdnr. 8  – STREETBALL;  778,  779Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; 949 f.  Rdnr. 10 – My World). Wortmarken besitzen  dann  keine  Unterscheidungskraft,  wenn  ihnen  die  maßgeblichen  Verkehrskreise  lediglich  einen  im  Vordergrund  stehenden  beschreibenden  Begriffsinhalt zuordnen  (vgl.  u. a.  EuGH  GRUR 2004,  674,  678  Rdnr. 86  – Postkantoor;  BGHGRUR 2001,  1153  – anti KALK;  GRUR 2005,  417,  418  – BerlinCard;  a. a. O.Rdnr. 19  – FUSSBALL WM 2006;  GRUR  2009,  952,  953  Rdnr. 10  – DeutschlandCard)  oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen derdeutschen  Sprache  oder  einer  geläufigen  Fremdsprache  bestehen,  die  – etwawegen  einer  entsprechenden  Verwendung  in  der  Werbung  oder  in  den  Medien stets nur  als  solche und  nicht  als  Unterscheidungsmittel  verstanden  werden  (vgl. u. a.  BGH GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003,  1050,  1051  – Cityservice;  a. a. O.  – FUSSBALL  WM 2006).  Besteht  eine Marke  aus mehreren Elementen, ist bei der  Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL  SOFTWARE CORPORATION; a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2011, 65  Rdnr. 10 – Buchstabe T mit Strich). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke  als  solche,  jedenfalls  mit  einem  ihrer  Elemente,  den  (geringen)Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.

 

2. Nach  diesen  Grundsätzen  kann  vorliegend  – entgegen  der  vom  DPMA

vertretenen  Auffassung –  nicht  festgestellt  werden,  dass  das  verfahrensgegen-

ständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

unterliegt.

 

Das  angemeldete  Zeichen,  das  sich  aus  Wort-  und  Bildelementen  zusammen-

setzt,  weist  in  seiner  Gesamtheit  keinen  für  die  beanspruchten  Waren  und

Dienstleistungen  im  Vordergrund  stehenden  beschreibenden  Begriffsgehalt  auf.

Ein beschreibender Sinngehalt seiner Einzelbestandteile wird jedenfalls durch den

eigenartigen  Gesamtbegriff und  die – die Mindestanforderungen an das  Vorliegen

einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfüllende – grafische  Ausgestaltung

so  weit  überlagert,  dass  der  Marke  in  ihrer  Gesamtheit  die  erforderliche  Unter-

scheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

 

a) Der  Text  des  angemeldeten  Zeichens  enthält  die  beiden  in  der  deutschen

Sprache geläufigen Wortelemente „Volks“ und „Hähnchen“, die durch einen Punkt

getrennt sind.

 

aa) „Volks“  ist der Genitiv  des  Substantivs „Volk“,  welches  eine „durch  gemein-

same  Kultur,  Geschichte  (und  Sprache)  verbundene  große  Gemeinschaft  von

Menschen“ bzw. die „Masse der Angehörigen einer Gesellschaft, der Bevölkerung

eine Landes, eines Staates“ bezeichnet (Duden – Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es eine Reihe von geläu-

figen  Begriffen,  die aus einem  Substantiv  mit  einem  vorangestelltem „Volks-“ ge-

bildet  sind.  Diese  zusammengesetzten  Begriffe  lassen  sich  in fünf  Gruppen  ein-

teilen:

 

(1) Begriffe,  bei  denen  dem  Bestandteil  „Volks-“  die  Bedeutung  „für

alle/jedermann,  von  allen/jedermann,  allen/jedermann  zugänglich,  alle/jedermann

betreffend,  sich  an  alle/jedermann  wendend,  von  allen/jedermann  ausgeübt“  zu-

kommt,  wie  „Volksaufstand,  Volksbelustigung,  Volksbrauch,  Volksbücherei,

Volkseinkommen,  Volksempfinden,  Volksfeind,  Volksfest,  Volksgemeinschaft,

Volksgesundheit, Volksglaube,  Volksheld,  Volkshochschule,  Volksnahrungsmittel,

Volksschule,  Volksseele,  Volksseuche,  Volkssport,  Volkssprache,  Volksstamm,

Volkstracht,  Volkstrauertag,  Volkswirtschaft“  (vgl.  Duden  – Deutsches  Universal-

wörterbuch  a. a. O.;  Wortschatzportal  Universität  Leipzig,  http://wortschatz.uni-

leipzig.de).

 

(2) Begriffe  mit  politischer  Bedeutung,  wie  „Volksabstimmung,  Volksarmee

Volksbefragung,  Volksbegehren,  Volksdemokratie,  Volksentscheid,  Volksfront,

Volkspartei,  Volkssouveränität“  (vgl.  Duden  – Deutsches  Universalwörterbuch

a. a. O.).

 

(3) Begriffe, bei denen der Bestandteil „Volks-“ auf etwas hinweist, das volkstüm –

lich bzw. vom Geist und von der Überlieferung des Volkes geprägt oder getragen

ist,  wie  „Volksdichtung,  Volkskunst,  Volkslied,  Volksmedizin,  Volksmärchen,

Volksmund,  Volksstück“  (vgl.  Duden  – Deutsches  Universalwörter buch  a. a. O.).

Volkstüm lich bedeutet „in seiner Art dem  Denken und Fühlen des Volkes entspre-

chend, entgegenkommend“ bzw. „dem Volk  eigen“,  „populär, gemeinverständlich“

(Duden  – Deutsches  Universalwörterbuch  a. a. O.).  Es  beinhaltet  nicht  das  Ver-

ständnis von „einfaches/gehobenes Volk“ bzw. „Schichten“.

 

(4) Nur  bei  einem  dieser  zusam mengesetzten  Begriffe  weist  der  Bestandteil

„Volks-“  einen  Bezug  zu  sozialen  Schichten  auf,  nämlich  „Volkstheater“  m it  der

Bedeutung  „Theater,  das  (im  Unterschied  zum   höfischen  Theater)  inhaltlich  und

finanziell von  allen  sozialen Schichten getragen wird (Duden – Deutsches Univer-

salwörterbuch a. a. O.).

 

(5) Vereinzelt und  lediglich  bei  veralteten  Begriffen  kommt dem  vorangestellten

Element  „Volks-“  die Bedeutung  „günstig,  billig,  preiswert“  zu,  wie  etwa  bei  dem

(veralteten)  Begriff  „Volksausgabe“  mit  der  Bedeutung  „einfach  ausgestattete,

preiswerte  Buchausgabe“  (Duden  – Deutsches  Universalwörterbuch  a. a. O.).  Die

sogenannten „Volksprodukte“ aus der Zeit des Dritten Reiches, wie „Volkswagen“

und  „Volksempfänger“,  im plizierten zwar,  dass  die  Ware  preiswert  und  für  jeder-

mann  erschwinglich  war  und  die  niedrigen  Preise  diese  Produkte  für  jedermann

zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz „Luxus fürs Volk“ vom 16. Dezember 2003

von Prof. Dr. König, TU Berlin, www.uni-protokolle.de/nachrichten/text/27195/); sie

wurden  damals als Mittel der Politik zur  Sym pathieerregung für die Ziele des Drit-

ten  Reiches  eingesetzt. An  Konnotationen  aus  der  Zeit  des  Dritten  Reiches,  von

der sich die deutsche Bevölkerung seit der Entstehung der Bundesrepublik distan-

ziert hat  und  die  im  heutigen  deutschen  Sprachgebrauch  nicht  mehr  üblich  sind,

knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet erscheinen, was

im Übrigen  dadurch  belegt wird, dass ein „Volkswagen“ heutzutage teurer ist  als

manch andere Kraftfahrzeugmodelle.

 

bb) Das  Substantiv  „Hähnchen“  stellt  die  Verkleinerung  zu  „Hahn“  (männliches

Haushuhn)  dar  und  wird  darüber hinaus  mit  der  Bedeutung  „Brathähnchen“  ver –

wendet (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).

 

cc) Der  Punkt  zwischen  den  beiden  Wortelementen  ist  optisch  eine  Zäsur  und

darf nicht unbeachtet bleiben. Denn auch ein für sich  genommen schutzunfähiger

Bestandteil  kann  für  die  Schutzfähigkeit  des  Gesamtzeichens  Bedeutung  erlan-

gen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder – wie hier – ein Punkt aufgrund seiner

orthografischen  Funktion  vom  Verkehr  nicht  als  eigenständiges  Zeichen  wahrge-

nommen  werden  mag,  rechtfertigt  es  nicht,  diesen  Zeichenbestandteil  bei  der

Prüfung  der Schutzfähigkeit des angemeldeten  Zeichens  unberücksichtigt  zu las-

sen. Da es  sich um die  Anmeldung  eines zusammengesetzten  Zeichens handelt,

ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr  mit dem zusammengesetz-

ten Zeichen verbindet (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – Buchstabe T mit Strich).

 

dd) Die  beiden  Wortbestandteile  verbinden  sich  im  Sprachfluss  zu  dem

sprachüblich  gebildeten Gesamtbegriff „Volkshähnchen“.  Dieser  Gesamtbegriff ist

in  den gängigen  Lexika  und Wortschatzdatenbanken (Duden  – Deutsches Univer-

salwörterbuch  a. a. O.;  Wortschatzportal  Universität  Leipzig  a. a. O.)  nicht  nach-

weisbar und stellt daher eine sprachliche Neuschöpfung dar. Wie eine Recherche

des Senats, auch  unter  www.google.de,  ergeben  hat,  taucht  dieser  konkrete  Be-

griff bislang nicht auf.

 

Ausgehend von den obigen Feststellungen, dass das vorangestellte Wort „Volks-“

bei  zusammengesetzten  Substantiven,  insbesondere  bei  solchen,  die  Gegen-

stände  bzw.  Waren  bezeichnen,  im  heutigen  Sprachgebrauch  überwiegend  die

Bedeutung  „für  alle/jedermann“  hat  (vgl.  „Volksnahrungsmittel“,  „Volkstracht“),

kann  die  Wortverbindung  „Volkshähnchen“  in  ihrer  Gesamtbedeutung  allenfalls

dahingehend verstanden  werden,  dass  es  sich  um ein  Hähnchen  für alle,  für  je-

dermann  handelt.  Jedoch  ist  im  Einzelfall  zu  prüfen,  ob  dieser  Wortkombination

überhaupt ein sinnvoller Aussagegehalt entnommen werden kann.

 

ee) In  Bezug  auf  die  beanspruchten  Waren  und  Dienstleistungen  ist  die

angemeldete Wortverbindung  in  den  Verkehrsgewohnheiten  der  fraglichen  Bran-

che jedenfalls keine Sachaussage.

 

Selbst hinsichtlich der in Klasse 29 beanspruchten Waren „Geflügel [nicht lebend]

und  Geflügelwaren,  sowie  aus  vorgenannten  Waren  hergestellte  Geflügelspe-

zialitäten, insbesondere paniert, mariniert und gewürzt, auch Convenience-Waren,

sowie  als  Fertiggerichte,  Halbfertiggerichte,  Tiefkühlkost  und  Suppen,  letztere

auch  in Instantform; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Wurstwaren“,  zu  denen Hähn-

chen gehören  bzw. die solche beinhalten können, lässt  sich ein sinnvoller Aussa-

gegehalt  der Wortelemente  des  Anmeldezeichens für  das  angesprochene  Publi-

kum der  Endverbraucher nicht feststellen.  In dieser Branche wird in den Angebo-

ten für Geflügel nach dem Erzeuger, der Art des Geflügels (z. B. Hähnchen, Pute,

Ente), ggf. der Aufzucht (konventionell, ökologisch) sowie danach differenziert, ob

das Geflügel als Ganzes, in Form von Teilstücken (wie Keule, Flügel, Brustschnit-

zel  oder  gewürfelt  als  Gulasch),  in verarbeiteter Form  (Wurst,  Fertiggerichte), als

Frischware  oder  Tiefkühlkost  angeboten  wird  (vgl.  www.deutsches-gefluegel.de-

/einkauf;  Anzeigenblätter  von  REWE,  PENNY  MARKT,  real,-,  HIT,  ALDI,  jeweils

für  die  7. KW 2011).  Es  entspricht  nach  den  Rechercheergebnissen  nicht  den

Kennzeichnungsgewohnheiten  in  dieser  Branche,  dass  sich  die  Angebote  für

Geflügel  an  bestimmte  soziologische  Zielgruppen  (Ober-/Mittel-/Unterschicht)

richten, zumal eine solche Festlegung unsinnig wäre und die geschäftlichen Mög-

lichkeiten  von  Geflügel-  bzw.  Lebensmittelhändlern  unnötig  einschränken  würde.

Es gibt auch keine Verkehrsgewohnheit in diesem Bereich, dass Hähnchen nur für

das deutsche Volk (vgl. „DEM DEUTSCHEN VOLKE“ über dem Reichstag) ange-

boten  werden.  Der  Begriff  „Volkshähnchen“  ist  im  Übrigen  nicht  vergleichbar  mit

dem  im  deutschen  Sprachgebrauch  existierenden  Begriff  „Volksnahrungsm ittel“.

Dieser Begriff hat die fest umrissene Bedeutung „wichtiges  Nahrungsm ittel für die

ganze  Bevölkerung“  (Duden  – Deutsches  Universalwörterbuch  a. a. O.;  hierunter

fällt z. B.  die  Kartoffel, vgl.  www.toffi.net/kiss/geschichte/g_11.htm),  der  stets  und

nur als solcher verstanden wird. „Volkshähnchen“ kann hierzu deshalb in keinerlei

Verbindung  gebracht werden; man würde  auch keinesfalls von einer „Volkskartof-

fel“ oder einem  „Volksbrot“  sprechen.  Entgegen  der  vom  DPMA vertretenen Auf-

fassung  ist  der  Begriff  „Volkshähnchen“  auch  nicht  dahingehend  zu  verstehen,

dass es sich um ein besonders preiswertes, günstiges Hähnchen handelt, da dem

Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch – wie oben dargelegt –  nicht (mehr)

die  Bedeutung  von  „günstig,  billig,  preiswert“  zukommt.  Selbst  wenn  man  einen

solchen Bedeutungsgehalt hier annehmen würde, weist das angemeldete Zeichen

trotzdem keinen sinnvollen Aussagegehalt auf, da es sich bei einem Hähnchen um

keinen  Luxusartikel  handelt,  heutzutage  vielmehr  (nahezu)  jeder  sich  ein  Hähn-

chen, welches es bereits für unter drei Euro zu  kaufen gibt, leisten kann. Vor  die-

 

 

sem  Hintergrund  macht  der  Begriff „Volkshähnchen“  mit  der  Bedeutung,  dass  es

sich  um  ein  Hähnchen  für  jedermann  handelt,  ebenfalls  keinen  Sinn  und  legt

darüber hinaus den Unsinn einer solchen Aussage dar.

 

Mangels  eines  sinnvollen  Aussagegehalts  der  Bezeichnung  „Volkshähnchen“  in

Bezug  auf  die  vorgenannten  beanspruchten  Waren  kann  ihr  somit  nicht  jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

 

Die  obigen  Ausführungen  gelten  entsprechend  für  die  angemeldeten  Dienstleis-

tungen in den  Klassen 35  und 38,  soweit  ihnen  nicht  ohnehin jeglicher Bezug  zu

Hähnchen fehlt.

 

b) Das  angemeldete  Zeichen  erhält  zusätzlich  durch  die  grafische  Ausgestal-

tung die Funktion eines Unterscheidungsm ittels.

 

Grundsätzlich  kann  einer  Wortelemente  enthaltenden  Bildmarke  – unbeschadet

einer  etwaigen  fehlenden  Unterscheidungskraft  dieser  Wortelemente –  als  Ge-

samtheit  Unterscheidungskraft  zugesprochen  werden,  wenn  die  grafischen  Ele-

mente ihrerseits  charakteristische  Merkmale aufweisen,  in denen der Verkehr ei-

nen  Herkunftshinweis  sieht  (BGH  GRUR  1991,  136,  137  – NEW  MAN;  a. a. O.

– anti Kalk;  EuGH  GRUR  2006,  229,  233  Rdnr. 73,  74  – BioID).  Dabei  vermögen

allerdings  einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen  des Schriftbilds, an

die sich der  Verkehr etwa durch  häufige wer bemäßige Verwendung  gewöhnt hat,

eine  fehlende  Unterscheidungskraft  der  Wörter  ebenso  wenig  aufzuwiegen,  wie

derartige  einfache grafische  Gestaltungselemente  auch für sich wegen fehlender

Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf  viel-

mehr  eines  auffallenden  Hervortretens  der  grafischen  Elemente,  um  sich  dem

Verkehr  als  Herkunftshinweis  einzuprägen  (BGH  a. a. O.  1153,  1154  – anti Kalk;

GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE).

 

 

aa) Das  verfahrensgegenständliche Zeichen  zeigt  zwei Wortelemente  in weißer

Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen Balken mit grauer Um-

randung,  wobei  das Wortelement „Volks“  auf  rotem und das Wortelement  „Hähn-

chen“  auf  schwar zem  Hintergrund  steht.  Das  (kleinere)  rote  und  das  (größere)

schwarze Rechteck  innerhalb  des  Balkens  werden  durch eine vertikale  weiße Li-

nie  voneinander  getrennt.  Diese  Linie  wird  wiederum   von  einem  rechteckigen

weißen  Punkt,  der  sich  zwischen  den  beiden  Wortelementen  an  der  Textunter –

kante befindet, durchbrochen.

 

bb) Diese bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genügt noch den an die

Unterscheidungskraft zu stellenden (geringen) Mindestanforderungen.

 

Die  einzelnen  Gestaltungsmittel,  aus  denen  das  vorliegend  zu  beurteilende  Zei-

chen zusammengesetzt  ist – insbesondere die rechteckigen Formen, in denen die

Wortelemente  untergebracht  sind,  die  Inverswiedergabe  der  Wortbestandteile

(d. h.  in  Form  von  weißen  Buchstaben  auf  dunklem  farbigen  Hintergrund)  sowie

die  Umrahmung  der  Gesamtmarke –  mögen  hier  je  für  sich  genommen  noch  als

werbeüblich  anzusehen  sein.  Der  Beurteilung  der  Schutzfähigkeit  ist  jedoch  im

Rahmen  einer  Einzelfallbetrachtung  die  ganz  konkrete  Gesamtgestaltung

zugrunde  zu  legen;  nur  sofern  diese selbst  ebenfalls  als  werbeüblich  anzusehen

ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Die Bedeutung, die einem einzelnen

Bestandteil  für  den  Gesam teindruck  eines  mehrgliedrigen  Zeichens  zukommt,

hängt maßgeblich auch davon ab, in  welcher Beziehung er innerhalb der konkre-

ten  Gestaltung  des  jeweiligen  Gesamtzeichens  zu  den  übrigen  Zeichenbestand-

teilen  steht  (BGH  GRUR 2011,  148  – Goldhase II). Auch  die  Komplexität der  Ge-

staltung  ist  ein  Indiz  für  die  Schutzfähigkeit,  denn  je  höher  diese  ausfällt,  umso

eher  wird  der  Verkehr  geneigt  sein,  in  der  grafischen  Wiedergabe  der  Gesamt-

marke nicht  nur  den beschreibenden  Inhalt  der Wortbestandteile wahrzunehmen,

sondern  sie  als  Herkunftshinweis  aufzufassen  (BPatG  27 W (pat) 32/08  – Neue

Post).  Eine  solche  schutzbegründende  Komplexität  kann  vorliegend  aber  nicht

verneint werden. So werden die jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile ver-

 

schiedenfarbig  gehalten;  die  Gesamtmarke  enthält  insgesamt  vier  Farben  (rot,

schwarz,  weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte

Punkt  zwischen  den  beiden  Wortelementen,  der  die  zwischen  den  Farbfeldern

vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt besonders auffällt

und  charakteristisch wirkt.  Die ganz konkrete Zusammenstellung  dieser  verschie-

denen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für sich genommen werbeüblich sein mö-

gen,  genügt  damit  noch,  um  der  bildlichen  Ausgestaltung  des  Anmeldezeichens

nicht jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu können.

 

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin von 2004 bis

Ende 2010 bereits 62 entsprechend gebildete deutsche Wort-/Bildmarken aus der

„Volks“-Markenfamilie  u. a.  für  Dienstleistungen  der  Klassen 35  und  38  eingetra-

gen  sind,  die jeweils  aus  dem  Bestandteil  „Volks“  und der Gattungsbezeichnung,

die das konkrete Produkt beschreibt, sowie einer der Grafik des vorliegenden Zei-

chens  entsprechenden bildlichen Ausgestaltung  (rot/schwarzer  Balken mit  grauer

Umrahmung, der  Begriff  „Volks“  auf rotem Hintergrund,  die jeweilige Gattungsbe-

zeichnung  auf  schwarzem  Hintergrund,  weiße  Buchstaben,  weiße  Trennlinie,

rechteckiger  Punkt  zwischen  den  Wortelementen)  zusammengesetzt  sind,  wie

u. a. die zuletzt eingetragenen Marken

 

 

(30 2008 007 702,  eingetragen  am  21. April 2008  für

Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 38);

 

 

(30 2009 000 798,  eingetragen  am  8. Juli 2009  für  Waren  und

Dienstleistungen der Klasen 25, 35, 38);

 

(30 2009 000 5672,  eingetragen  am  1. Juli 2009  für  Waren  und

Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38);

 

(30 2009 016 935,  eingetragen  am  27. Oktober 2009  für  Waren

und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 38);

 

(30 2009 016 945,  eingetragen  am  27. Oktober 2009  für

Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42);

 

(30 2009 016 921,  eingetragen  am  4. November 2009  für  Waren

und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 38);

 

(30 2009 068 410, eingetragen am 19. Mai 2010 für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38);

 

(30 2009 061 595,  eingetragen  am  2. August 2010  für  Wa-

ren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41);

 

(30 2009 061 597,  eingetragen  am  2. August 2010  für  Waren  und

Dienstleistungen der Klassen 9, 35. 38, 41).

 

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie von September 2002 bis

Februar 2011 im Rahmen der crossmedialen Zusammenarbeit mit anderen Unter-

nehmen insgesam t 122 sog. „Volks-Aktionen“ durchgeführt hat, die jeweils wenige

Wochen  angedauert  haben  (vgl.  Übersicht  „Volks-Aktionen“  – Stand

7. Februar 2011,  Anlage  zum  Protokoll  der  mündlichen  Verhandlung  vom

9. Februar 2011,  Bl. 173/174  GA  29 W (pat) 195/10).  Neben  der  Konzeption  und

den jeweiligen Namen/Logos bringt die  Beschwerdeführerin eine  besondere Wer-

 

beleistung  in  die Kooperation  ein,  indem  sie  die  – von  ihrem  jeweiligen  Koopera-

tionspartner  eingebrachten –  Produkte  umfangreich  in  Zeitungsbeilagen,  gegen-

seitigen  Anzeigen in der  BILD-Zeitung, der „BILD am Sonntag“ sowie anderen Ti-

teln  der  A… AG,  auf  dem  eigenen  Internetportal  und  in  diversen  anderen

Medien bewirbt.  Die  Absatzzahlen  der  bisherigen  „Volks-Aktionen“  belaufen  sich

auf  insgesamt  über  … Euro  (vgl.  Anlage  H 8  zum  Schriftsatz  vom

19. November 2010,  Bl. 69/70  GA  29 W (pat) 195/10),  insgesamt  sind  rund  …

„Volks-Produkte“  verkauft  worden,  d. h.  im  Durchschnitt  hat  jeder  zweite

Bundesbürger ein solches Produkt erworben. Die Bewerbung von verschiedenen

„Volks-Produkten“  ergibt  sich  aus  den  von  der  Beschwerdeführerin  vor gelegten

Unterlagen  (Anzeigen  zu  verschiedenen  „Volks-Aktionen“,  Anlage  H 12  zum

Schreiben  vom 7. Februar 2011,  Bl. 152 – 161 GA  29 W (pat) 195/10, und  Anlage

H 17  zum  Schriftsatz  vom  14. März 2011,  Bl. 218 – 235 GA  29 W (pat) 195/10;

Pressestimmen  zu  den  Volks-Produkten,  Anlage  zum  o. g.  Protokoll,  Bl. 175 GA

29 W (pat) 195/10; Plakat  zur  100. Volks-Aktion,  Anlage  zum  o. g.  Protokoll)  und

ist dem Senat auch aus eigener Wahrnehmung in den Medien bekannt.

 

Die  ständige  Präsenz  einer  Vielzahl  von  – insbesondere  hinsichtlich  Layout,  De-

sign, Farbgebung und Struktur – gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen aus der

„Volks“-Markenfamilie  auf  dem deutschen Markt  seit  nunmehr mindestens sieben

Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der

Aufmachung  als  Kennzeichnung  der  jeweiligen  Produkte  gewöhnt  hat  und  darin

einen  betrieblichen  Herkunftshinweis  sieht  (EuGH  GRUR  2010,  228  Rdnr. 59

– Vorsprung durch Technik). Hierfür spricht zudem die erkennbare Verwandtschaft

 

der  „Volks“-Marken  zur  Stammmarke    (30135695)  der  A… AG,

die  Hauptgesellschafterin  der  Beschwerdeführerin  ist,  und der offensichtliche  Be-

zug zu der beim deutschen Publikum allgemein bekannten BILD-Zeitung.

 

dd) Indiziell für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht, dass die Grafik

für  sich  allein  schon  als  Bildmarke  (306 73 949)  eingetragen

ist, so dass von einer Schutzfähigkeit der bildlichen Ausgestaltung als solcher aus-

gegangen  werden  muss.  Es  mag  sich  zwar   lediglich  um  eine  Platzhaltermarke

handeln,  was  dem  DPMA zweifellos  erkennbar sein  musste,  dennoch kam  es  zu

ihrer  Eintragung.  Eine  Schutzfähigkeit  nunmehr  zu  verneinen,  bleibt  allein  dem

Verfahren  nach  § 50  MarkenG  vorbehalten.  Dieser  grafischen  Gestaltung  kann

daher  innerhalb  des  angemeldeten  Gesamtzeichens  nicht  jegliche  Unterschei-

dungskraft  abgesprochen  und  sie  nur  als  werbemäßig  angesehen  werden.

Abgesehen davon tritt sie auch entgegen der Ansicht des DPMA durch  die – nicht

sachbezogenen – Wortbestandteile nicht vollkommen in  den Hintergrund, sondern

ist zumindest als gleichwertig anzusehen (siehe oben unter bb).

 

Der Senat geht zudem nicht von einem grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des

DPMA  bei  der  Eintragung  dieser  Vielzahl  von  62  „Volks“-Marken  und der obigen

Bildmarke aus.

 

ee) Eine andere  Beurteilung  folgt  auch  nicht  daraus,  dass  die  angesprochenen

Verkehrskreise  in  dem  Anmeldezeichen  neben  dem  Herkunftshinweis  auch

gleichzeitig  eine  Werbebotschaft  für  die  damit  gekennzeichneten  Waren  und

Dienstleistungen  erkennen.  Denn  zum  einen  schließen  sich  die  Identifizierungs-

funktion  der  Marke  einerseits  und die  Werbewirkung  andererseits  nicht  aus,  zum

anderen  steht  der  anpreisende  Charakter  des  Anm eldezeichens  nicht  derart  im

Vordergrund, dass der Verkehr ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen

kann  (EuGH  a. a. O.  Rdnr. 44  und  45  – Vorsprung  durch  Technik;  BGH  a. a. O.

Rdnr. 28  – My World).  Die  betriebliche  Herkunftshinweiswirkung  der  Marken  aus

der  „Volks“-Markenfamilie  ergibt  sich  für  das Publikum  insbesondere  aus  folgen-

den Faktoren, die zum  Teil kumulativ auftreten:

 

 

– Die  Bewerbung  der  „Volks-Aktionen“  durch  prominente

Testpersonen,  wie  beispielsweise  die  „Volks-Farbe“  durch

Fußball-Weltmeister  Andy  Brehme,  der  „Volks-Wanderschuh“

durch  Biathlon-Olym piasiegerin  Uschi  Disl,  das  „Volks-Los“

durch TV-Moderator Frank Elstner, der „Volks-Rasierer“ durch

Ex-Tennisprofi  Carl-Uwe  Steeb,  die  „Volks-Arznei“  durch  die

Skisportlegenden  Rosi  Mittermaier  und  Christian  Neureuther,

das  „Volks-Frühstück“  durch  Fußball-Weltmeister  Karl-Heinz

Riedle  und  die  „Volks-Fernbedienung“  durch  TV-Moderator

Hendrik  Hey.  Hieraus  entnimmt  der  Verkehr  einen  Qualitäts-

hinweis,  da  die  Prominenten  das  Produkt  laut  den  Anzeigen

getestet haben und hiervon überzeugt („begeistert“) sind.

 

– Ein  günstiger  (Aktions-)Preis,  wie  beispielsweise  das  „Volks-

Profispray“  zum  „Aktionspreis:  5,49 €“,  die  „Volks-Fernbedie-

nung“  zum  „Aktionspreis:  24,99 €“,  der  „Volks-Wanderschuh“

für „nur 79,75 €“, der  „Volks-Rasierer“ als „unschlagbares Ass

zum   fairen  Preis  von  nur  99,00 €“;  das  „Volks-Telefon“  als

„Höchstkomfort  zum  Niedrigpreis  … nur  59,99 €“,  die  „Volks-

Zahnbürste“  für  „29,99 €  statt  44,99 €“,  das  „Volks-Sandwich

nur  für  kurze  Zeit  zum  Probierpreis  2,22 €“  das  „Volks-Note-

book“ für „nur 449 €“.

 

– Eine Zugabe zum eigentlichen Produkt bzw. eine Sonderabga-

begröße, wie z. B.  bei der „Volks-Farbe“, bei der  es zu jedem

750 ml  Aktionsgebinde  eine  Magnetfahne  fürs  Auto  gratis

dazu  gibt,  beim   „Volks-Profispray“  mit  300 ml  Inhalt  „+ 30 ml

EXTRA“,  bei der „Volks-Versicherung“,  bei der es beim  Bera-

tungsgespräch  einen  MP4-Player  gratis  gibt,  beim  „Volks-

Menü“  mit  „+ 1  von  4 Design-Gläsern  nach  Wahl“,  bei  der

„Volks-Arznei  … mit  den  besonderen  Extras:  Kräutertee

+ Honig + Honig-Löffel“  bzw.  „nur  jetzt  m it  dem  gratis  Desig-

ner-Teeglas“,  oder  beim  „Volks-Notebook“,  bei  dessen  Kauf

man  eine  Notebook-Tasche  oder  einen  Rucksack  zum  „ein-

maligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €“ erhält.

 

– Besondere  Ausstattungsmerkmale  bzw.  Leistungsinhalte,  wie

die „Volks-Versicherung“ mit „mehr Sicherheit dank 110 %iger

Beitragsgarantie“,  das  „Volks-Los“  mit  „zusätzlichen  Gewinn-

chancen  für  alle“,  das  „Volks-Telefon  … jetzt  mit  dem  neuen

KX-TG7521“, das „neue Volks-Sandwich“ mit „der Extraportion

Vollkorn-Geschmack“, das  „Volks-Frühstück“ mit „SuperSnack

und  Kaffee“  oder  das  „Volks-Notebook“,  bei  dem  der  Kunde

ohne  Aufpreis  aus  acht  verschiedenen  Abdeckungen  wählen

kann.

 

– Der jeweils gut sichtbare Hinweis in den Anzeigen und auf den

Waren, dass es sich  um  „Eine gemeinsame Volks-Aktion  von

(dem  jeweiligen  Kooperationspartner  und) Bild.de“  handelt

(vgl.  zu den  obigen  Ausführungen  insgesamt  die  von  der Be-

schwerdeführerin  vorgelegten  Anzeigen  zu  verschiedenen

Volks-Aktionen, Bl. 152 – 169 und Bl. 218 – 235 GA 29 W (pat)

195/10,  sowie  die  Pressestimmen  zu  den  Volks-Produkten

S. 13,  17, 18, 20, 24, 28,  30,  32,  34, 36. 38, 58,  Anlage zum

o. g. Protokoll).

 

Die  o. g.  Faktoren  vermitteln dem  angesprochenen Publikum  den  Eindruck, dass

die  jeweiligen  Produkte  nicht  lediglich  von  dem  hinter  Bild.de  stehenden  Unter –

nehmen  werbemäßig  empfohlen  werden,  sondern  dieses  vielmehr  auch  Einfluss

auf deren Auswahl und Besonderheiten hat verbunden  mit der Botschaft, dass es

das jeweilige Produkt nur im Rahmen seiner Volks-Aktionen zu diesem Preis bzw.

mit  den  besonderen  Dreingaben  und/oder  Ausstattungsmerkmalen  gibt.  Damit

 

 

verfügen  die  Zeichen  der  „Volks“-Markenserie  über  die  Eignung,  die  damit  ge-

kennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individu-

alisieren.

 

ff) Darüber hinaus ist auch bei den zur Kennzeichnung der beanspruchten Wa-

ren  und  Dienstleistungen  praktisch  bedeutsamen  und  naheliegenden  Verwen-

dungsmöglichkeiten  des  Anmeldezeichens auf  der  Verpackung  der Waren  sowie

auf  Gegenständen,  die  bei  der  Erbringung  der  fraglichen  Dienstleistungen  zum

Einsatz  gelangen, wie  insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen

und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbe-

drucksachen, anzunehmen,  dass  der angesprochene  Verkehr  das  Zeichen  ohne

weiteres als Marke verstehen wird  (BGH GRUR 2010,  825 Rdnr. 21 f.  – Marlene-

Dietrich-Bildnis II).

 

Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das DPMA bei der Prüfung der Unter-

scheidungskraft des Anmeldezeichens im vorliegenden Einzelfall nicht gewürdigt.

 

3. Im  Hinblick  auf  die  fehlende  Eignung  der  Wortverbindung  des  Anmeldezei-

chens  zur  unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren  und  Dienstleis-

tungen sowie die  unterscheidungskräftige  grafische Gestaltung unterliegt das an-

gemeldete  Zeichen  auch  keinem  Freihaltebedürfnis  nach  § 8  Abs. 2  Nr. 2  Mar-

kenG.  Denn  es  wird  nicht  der  Schutz  für  eine  zeichenmäßige  Verwendung  der

Wörter „Volks“ und „Hähnchen“ in  jedweder Form , sondern  nur in der gegebenen

 

grafischen  Gestaltung  begehrt.  Diese  bestimmt  und  beschränkt  zugleich  den

Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung (vgl. BGH a. a. O. – NEW MAN).

 

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

 

4. Vor  einer  Eintragung  des  angemeldeten  Zeichens  wird  das  DPMA  jedoch

noch  Unklarheiten  in  den  Klassen 35  und  38  des  Dienstleistungsverzeichnisses

(Bl. 1 – 3 VA) zu klären haben, welche es offenbar – allerdings ohne entsprechen-

den  Hinweis  im  Beanstandungsbescheid  vom  1. Juli 2010  (Bl. 10 – 12  VA) –  vor-

läufig zurückgestellt hat.

 

 

 

Grabrucker Kortge Dorn