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Bei der Anmeldung von Marken sollte tunlichst vermieden werden, Worte oder Wortkombinationen zu verwenden, die nur als sachbezogene Hinweise verstanden werden können. Hier unternahm der Anmelder den Versuch, die Wortmarke Orangen-Spass anzumelden. Die Anmeldung scheiterte für die Klassen 29,30 und 32, da die angesprochenen Verkehrskreise nach Ansicht des BPAtG  die angemeldete Wortkombination ,,ORANGEN-SPASS“ im Zusammenhang mit  Waren der Klassen 29, 30 und 32 nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis darauf verstünden, dass der Konsum dieser Waren, die entweder aus Orangen bestehen oder denen Orangenbestandteile in unterschiedlichster Konsistenz beigemischt sein können, ,,Vergnügen bereiten“ könne, und damit als Hinweis auf wesentliche Merkmale der ihm dargebotenen Waren.

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BUNDESPATENTGERICHT

25 W(pat) 589/12
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 010 308.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des
Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

BPatG 152
08.05
-2-

Gründe

I.

Die Bezeichnung

ORANGEN-SPASS

ist am 20. Januar 2012 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt geführte Markenregister für die folgenden Waren und Dienstleistungen der

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes,
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier; Milch und Milch-
produkte; Speiseöle und ­fette;

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz-
mittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienrie-
gel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und
ohne Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthal-
ten), Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medi-
zinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Me-
lassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würz-
mittel), Gewürze, Kühleis;


Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2012 010 308.1 geführte Anmeldung nach vorheriger Be-
anstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes überwie-
gend, nämlich für die Waren

Klasse 29:

tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst;
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Milchprodukte; Speise-
öle;

Klasse 30:

Tee, Kakao, Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel;
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne
Füllung, Schokoladewaren (soweit in dieser Klasse enthalten),
Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizini-
sche Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Essig, Saucen
(Würzmittel), Gewürze;


Klasse 32:

alkoholfreie Getränke (ausgenommen Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

zurückgewiesen, wobei die Markenstelle die Waren ,,Honig, Senf“ weder im Be-
schlusstenor noch in der Auflistung der Waren, hinsichtlich derer nach Eintritt der
Bestandskraft des Beschlusses das Eintragungsverfahren fortzuführen sei, ge-
nannt hat.

Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke in Bezug auf diese
Waren wegen der im Vordergrund stehenden sachbezogenen Bedeutung nicht
unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung ,,ORAN-
GEN-SPASS“, die sich ersichtlich aus den beiden Begriffe ,,ORANGEN“ und
,,SPASS“ zusammensetze, beinhalte einen im Vordergrund stehenden, werblichen
Sachhinweis in dem Sinne, dass die Waren Orangenbestandteile, sei es als na-
türlicher Fruchtbestandteil oder als zugesetzes Aroma, enthielten und deren Ge-
nuss Spaß bereiten würden. Der Begriff ,,ORANGE“ werde vielfach zur Beschrei-
bung von Produkten eingesetzt, die Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von Orange
oder aus diesen Stoffen nachgebildete, künstliche Aromen oder Düfte aufweisen
würden. Der weitere Wortbestandteil ,,Spass“ stelle ein gebräuchliches Werbe-
schlagswort dar, das in nahezu allen Warengebieten einschließlich in dem vor-
liegend einschlägigen Lebensmittelsektor als Aufforderung oder Versprechen zum
spaßigen Genuss verwendet werde. Mithin erschöpfe sich die angemeldete Be-
zeichnung im Zusammenhang mit diesen Waren in einer Aneinanderreihung sach-
bezogener Begriffe. In Bezug auf die vorgenannten Waren der Klasse 32, nämlich
alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke usw., würde die Bezeichnung ,,ORANGEN-
SPASS“ deren Orangengeschmack oder -aroma als ,,Spaß bringend“ herausstel-
len. Dies treffe in gleicher Weise auf die genannten weiteren Waren der Klas-

sen 29 wie tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Kon-
fitüren usw. sowie der Klasse 30, nämlich Tee, Kakao usw., zu.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben.

Sie hält die angemeldete Bezeichnung auch für die vorgenannten         Waren für
schutzfähig. Auch wenn der angesprochene Verkehr die einzelnen Wortbestand-
teile in ihrer Bedeutung und auch die Gesamtbezeichnung im Sinne von ,,Spaß mit
Orangen“ erkennen würde, folge daraus nicht zwangsläufig, dass er die Gesamt-
bezeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehme. Der angemel-
deten Marke in ihrer Gesamtheit könne nämlich nicht ohne weiteres ein unmit-
telbar beschreibender Begriffsinhalt im Zusammenhang mit diesen Waren zuge-
ordnet werden, insbesondere könne der Bezeichnung ,,ORANGEN-SPASS“ nicht
eine bestimmte Eigenschaft der so bezeichneten Waren entnommen werden. Da-
her habe auch das Bundespatentgericht in seinen Entscheidungen ,,TRAVEL-
START“, 27 W (pat) 8/00, und ,,WHITE SATIN“, 24 W (pat) 137/05, letztere Be-
zeichnung angemeldet für Weichspüler, Faserpflegemittel und Gewebe-Conditi-
oner, keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare warenbeschreibende
Aussage gesehen und daher diese Bezeichnungen als unterscheidungskräftig an-
gesehen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2012 aufzuheben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG zulässig, sie
ist jedoch unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der
angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den noch streitgegenständ-
lichen Waren der Klassen 29, 30 und 32 jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle inso-
weit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.
Zunächst ist festzustellen, dass von der Anmeldungszurückweisung im angefoch-
tenen Beschluss die Waren ,,Honig, Senf“ erfasst sind und diese damit auch Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens sind, auch wenn diese Waren im Tenor des
angefochtenen Beschlusses nicht aufgeführt sind. Insoweit wäre der Beschluss-
tenor jedoch wegen einer offensichtlichen Auslassung zu berichtigen. Aus der
Beschlussbegründung ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Markenstelle die
angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf diese Waren für nicht unterschei-
dungskräftig gehalten hat, weil auch insoweit ,,ORANGEN-SPASS“ lediglich als
eine ausschließlich ein Produktmerkmal werblich herausstellende Bezeichnung
aufgefasst werden würde. Denn das DPMA hat zum einen in diesem Zusammen-
hang auf Seite 8 seines Beschlusses die Waren ,,Orangensenf; Orangenhonig“
genannt und diesbezügliche Unterlagen dem Beschluss beigefügt (s. Bl. 23, 32,
33 der Patentamtsakte). Zum anderen hat die Markenstelle am Beschlussende im
Einzelnen die Waren aufgelistet, über die nach Bestandskraft des Beschlusses
das Eintragungsverfahren fortzuführen ist, die sie also für schutzfähig hält, und
hierbei die Waren ,,Senf, Honig“ nicht genannt.

Soweit die Markenstelle das Anmeldezeichen für einen Teil der beanspruchten
Waren ,,Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke“, nämlich hinsichtlich der Waren ,,Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer“, für schutzfähig angesehen hat, aber nicht in Bezug auf ,,und andere al-
koholfreie Getränke“, wird zur Abgrenzung bzw. Klarstellung der Warenbegriff ,,al-
koholfreie Getränke (ausgenommen Mineralwässer und andere kohlensäurehal-
tige Wässer)“ im beschwerdegegenständlichen Warenverzeichnis verwendet.

2.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-
kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR
2004, 428, Tz.. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM
2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen
der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86
Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch sol-
chen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSSBALL
WM 2006 a.a.O.). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren die Unterscheidungskraft.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8,
Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 sind an die
inländischen Verbraucher gerichtet.

Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortkom-
bination ,,ORANGEN-SPASS“ im Zusammenhang mit den noch beanspruchten
Waren der Klassen 29, 30 und 32 nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis
darauf verstehen, dass der Konsum dieser Waren, die entweder aus Orangen be-
stehen oder denen Orangenbestandteile in unterschiedlichster Konsistenz beige-
mischt sein können, ,,Vergnügen bereiten“ können, und damit als Hinweis auf we-
sentliche Merkmale der ihm dargebotenen Waren.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich mit den Bestandteilen ,,ORANGEN“
und ,,SPASS“ verbunden zu ,,ORANGEN-SPASS“ um eine sprach- und werbeüb-
liche Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen
schlagwortartigen Sachbegriff im oben genannten Sinne. Der Verkehr ist daran
gewöhnt, mit neuen schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die
ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Form
übermittelt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 107). Zwar
ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben
durch ihre Zusammenstellung zu einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung ver-
binden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbe-
gründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer
Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 39 – 41 Biomild; Ströbe-
le/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 156, 157). Die angemeldete Bezeichnung
weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten
syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aus-
sagegehalt wegführen könnten.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Begriffen ,,ORANGEN“, der
Mehrzahl von ORANGE, und ,,SPASS“ zusammengesetzt, was durch die Ge-
trenntschreibung mit Bindestrich zwischen den beiden Wörter ohne weiteres er-
kennbar ist. Der Begriff Orange ist jedermann in Deutschland als Bezeichnung für
eine bestimmte Frucht bekannt, die man auch unter der Bezeichnung Apfelsine als
vornehmlich im Herbst/Winter angebotene Obstsorte kennt. Das im Welthandel
bedeutendste Produkt ist der Orangensaft, daneben dient die Orange bzw. dienen
Orangenschalen und ­blüten als Quelle von Duftstoffen. Des weiteren werden
hauchdünne, bitterstofffreie Orangenschalen zur Aromatisierung vieler Speisen
eingesetzt und getrocknete Orangenschalen finden sich häufig in Teemischungen
(s. Artikel ,,Orange (Frucht)“ bei Wikipedia, auf den die Markenstelle im Beanstan-
dungsbescheid vom 20. Februar 2012 und im Beschluss vom 17. Juli 2012
hingewiesen hat, Bl. 4, 21 der Patentamtsakte). Der weitere in dem Anmeldezei-
chen enthaltene Begriff ,,Spaß“ hat u.a. die Bedeutung von Freude, Vergnügen,
das man bei einem bestimmten Tun hat (s. hierzu u.a. Beschluss des 26. Senats
des Bundespatentgerichts vom 14. September 2011, 26 W (pat) 1/11 ­ FREIZEIT
SPASS (mit Verweis auf DUDEN Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011),
auf den die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 20. Februar 2012 und
im Beschluss vom 17. Juli 2012 hingewiesen hat, Bl. 4, 21 der Patentamtsakte).
Der Begriff Spaß wird in der deutschen Sprache in einer Vielzahl von Wortkombi-
nationen verwendet, wie z.B. in Freizeitspaß, Trinkspaß, Schokoladenspaß, Knab-
berspaß, Brausespaß usw., und wird zudem gerne in Werbeslogans eingesetzt,
wie z.B. ,,Der Trinkspaß aus der Tüte“, ,,Schokospaß fürs Frühstück“, ,,Der vielfäl-
tige Knabberspaß“ (s. hierzu die im Beschluss des DPMA genannten Beispiele,
Bl. 24-26 der Patentamtsakte).

Mit diesem Bedeutungsgehalt ist die angemeldete Bezeichnung geeignet, in
Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klassen 29, 30 und 32 einen
Hinweis auf die Eigenschaft der Waren zu geben, nämlich dass diese Orangen-
bestandteile enthalten oder solche beigemischt sind und der Verzehr dieser
Waren dem Konsumenten Genuss, Vergnügen oder Freude bereiten können. Da-
bei ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht erforderlich, dass sich der
Verbraucher konkrete Vorstellungen dazu macht, in welcher Art und Weise der
Genuss, das Vergnügen oder der Spaß erzielt wird. Die von der Anmelderin noch
beanspruchten Waren der Klassen 29 und 32, nämlich tiefgefrorenes, konservier-
tes, getrocknetes und gekochtes Obst, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus,
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken können hauptsächlich aus Oran-
genfrucht bestehen oder Orangen können wesentlicher Bestandteil dieser Pro-
dukte sein und damit dem Verbraucher beim Konsum dieser Waren Genuss oder
Vergnügen bereiten. Milchprodukten, wie beispielsweise Milchshakes, Dickmilch,
Joghurt usw., können Orangen beigemischt oder Orangen können deren Hauptge-
schmacksträger sein. Auf dem Markt werden verschiedenste Fruchtjoghurt- oder
Fruchtdickmilchsorten, beispielsweise mit Kirsch, Ananas uvm. angeboten. Bon-
bons, Fruchtgummis und Kaugummis (ausgenommen für medizinische Zwecke)
und andere Zuckerwaren, Speiseeis können einen Orangengemack aufweisen.
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung, Ge-
treidepräparate einschließlich Cerealienriegel, Schokoladenwaren können Oran-
genbestandteile enthalten, sei es mit Orangeat ­ etwa in Früchtebrot -, Orangen-
scheiben bzw. -stückchen oder Orangenöl. Bei Orangeat handelt es sich außer-
dem um ein Gewürz. Schließlich können auch Speiseöle, Kakao, Honig, Senf,
Essig, Saucen (Würzmittel) Orangen beigemischt sein, z.B. in Kakao kann Oran-
genöl enthalten sein. Auf dem Markt werden auch bereits Produkte wie Orangenöl,
-honig, -senf, -essig, -saucen angeboten (s. die dem Beschluss vom 17. Juli 2012
beigefügten Recherche-Ergebnisse des DPMA, Bl. 29, 32-34, 36 der Patentamts-
akte).

Die angemeldete Bezeichnung ,,ORANGEN-SPASS“ gibt also im Zusammenhang
mit den streitgegenständlichen Waren der Klassen 29, 30 und 32 in diesem Sinne
einen einprägsamen, schlagwortartigen Sachhinweis. Zudem ist der Verkehr
daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen, auch grammatikalisch nicht
ganz korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene In-
formationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden, ohne dass er in
diesen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird.

Schließlich rechtfertigen die von der Widersprechenden genannten Entschei-
dungen anderer Senate des Bundespatentgerichts betreffend die Anmeldezeichen
,,WHITE SATIN“ und ,,TRAVEL-STAR“ keine andere Beurteilung. Die vorliegende
Fallkonstellation ist nicht mit der Bezeichnung ,,WHITE SATIN“ vergleichbar, weil
die dortige Begriffskombination nach den Feststellungen des Senats keinen pro-
duktbezogenen Sachhinweis gegeben hat. In Bezug auf die Bezeichnung ,,TRA-
VEL-STAR“ handelt es sich um eine ältere Entscheidung, die ebenfalls in keiner
Weise vergleichbar erscheint.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An-
trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar-
kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün-
den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs-
oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

Knoll                              Metternich                      Grote-Bittner

Hu