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Das BPatG hat sich aktuell mit der Anmeldung der Marke „Gummibärchen“ zu beschäftigen und kam zum Ergebnis, dass der Marke die Unterscheidungskraft nicht nur für Fruchtgummis, sondern auch für alle möglichen Zubereitungen und Grundstoffe für die Zubereitungen entbehre. So könne man auch Fruchtgummis mit Kaffee- oder Teegeschmack herstellen. Weiterhin fehle die Unterscheidungskraft in Bezug auf solche Waren, bei deren Zubereitung
Gummibärchen selber als Zutat verwendet werden können, insbesondere als Dekoration.

Unterscheidungskraft wurde dagegen für

„Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Hafer-
flocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tor-tillas, Zwieback, Nüsse“

bejaht. Guten Appetit.

 

 

 

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 531/11
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 886.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des
Richters Metternich am 25. April 2012

BPatG 152
08.05
-2-

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 6. April 2011 aufgehoben, soweit die Marken-
anmeldung 30 2008 074 886.9 für die nachfolgend genann-
ten Waren zurückgewiesen worden ist:

„Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, So-
ßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Ge-
treideflocken, Haferflocken, Ketchup (Soße), Müsli,
Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tortillas, Zwieback, Nüs-
se.“

2.      Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

Gummibärchen

ist als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 an-
gemeldet worden:

„Reis; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreide-
präparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Honig; Me-
lassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen (Würzmit-
tel); Gewürze; Kühleis; Biskuits; Cornflakes; Eistee; Erdnusskon-
fekt; Fruchtsoßen; Gebäck; Getränke auf der Basis von Tee; Ge-
treideflocken; Haferflocken; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Ket-
chup (Soße); Kleingebäck; Kräutertees (nicht medizinische); Ku-
chen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Mehlspeisen; Mühlen-
produkte; Müsli; Nudeln; Pizzas; Popcorn; Pudding; Puffreis;
Schokoladengetränke; schokolierte, dragierte und/oder glasierte
Früchte und/oder Obst; Sorbets (Speiseeis); Torten; Tortillas;
Waffeln; Zwieback; Nüsse“,

wobei die Waren „Getreidepräparate“ und „Honig“ in der von der Anmelderin ein-
gereichten Fassung des Warenverzeichnisses doppelt enthalten waren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt
mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer
30 2008 074 886.9 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung           mit
Beschluss vom 6. April 2011 zurückgewiesen.

Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter der Bezeichnung
„Gummibärchen“ werde eine Süßigkeit aus gummiartiger Masse in Form eines
stilisierten Bärchens verstanden, die – unbestritten – nahezu jedermann bekannt
sei und sich großer Beliebtheit erfreue. Hinsichtlich der Waren

„Gebäck; Kleingebäck; Kuchen; Mehlspeisen; Pudding; Sorbets
(Speiseeis); Torten; Waffeln; Zwieback“

werde diese Bezeichnung ohne weiteres Nachdenken als unmittelbar beschrei-
bende Sachangabe dahingehend verstanden, dass diese Waren mit Gummibär-
chen verziert seien, Gummibärchen enthielten oder in Form eines Gummibär-
chens gestaltet seien. Dies werde, wie die Recherche der Markenstelle ergeben
habe, durch Produkte wie Gummibärentorte, Gummibäreneis und Gummibärenku-
chen verdeutlicht.

Hinsichtlich der Waren

„Fruchtsoßen; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken;
Getreidepräparate; Haferflocken; Honig; Kaffeegetränke; Kakao-
getränke; Ketchup (Soße); Kräutertees (nicht medizinische); Ku-
chenmischungen (pulverförmig); Mühlenprodukte; Müsli; Nudeln;
Pizzas; Popcorn; Puffreis; Schokoladengtränke; schokolierte, dra-
gierte und/oder glasierte Früchte und/oder Obst; Tortillas; Nüsse“

handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung zwar nicht um eine unmittel-
bar beschreibende Angabe und es liege insoweit auch kein enger beschreibender
Bezug vor. Jedoch zähle die Bezeichnung „Gummibärchen“ zu den gebräuchli-
chen Wörtern der deutschen Sprache, welche vom Verkehr nur als solche in ihrer
ursprünglichen Bedeutung und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ver-
standen würden. Insoweit stehe das Allgemeininteresse an der Vermeidung unge-
rechtfertigter Rechtsmonopole im Vordergrund, so dass es keine Rechtfertigung
gebe, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit durch eine Monopolisierung dieses Be-
griffs einzuschränken.

Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Aus Sicht der Anmelderin stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung
keine Schutzhindernisse entgegen. Unstreitig bezeichne der Begriff „Gummibär-
chen“ zwar eine beliebte Süßigkeit, und zwar ein Gummibonbon in Form eines

sitzenden Bären. Die Anmelderin beanspruche solche und ähnliche Waren jedoch
nicht. Die Waren

„Gebäck; Kleingebäck; Kuchen; Mehlspeisen; Pudding; Sorbets
(Speiseeis); Torten; Waffeln; Zwieback“

hätten als solche mit dem Begriff „Gummibärchen“ nichts zu tun und enthielten
auch nicht solche Produkte. Allein die Möglichkeit, derartige Waren mit Gummi-
bärchen zu verzieren, reiche für einen konkreten Bezug zu den beanspruchten
Waren nicht aus.

In Bezug auf die weiteren von der Anmelderin beanspruchten Waren sei die Mar-
kenstelle selber der Auffassung, dass eine Verbindung dieser Waren mit Gummi-
bärchen nicht möglich und nicht üblich sei. Insoweit stelle die Bezeichnung
„Gummibärchen“ aber auch keinen solchen Begriff der Umgangssprache dar, der
vom Verkehr stets nur in seiner herkömmlichen Bedeutung verwendet werde, wie
z. B. Bezeichnungen für Großereignisse oder auch Gebrauchshinweise. Grund-
sätzlich seien Wörter mit einem klar definierten Bedeutungsgehalt dann als Marke
eintragbar, wenn sie für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht beschreibend seien, hiervon dürfe nur in eng gefassten Ausnahmefällen ab-
gewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.

Zu dem Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, wonach für einen erheblichen
Teil der beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG in Betracht kämen, und den dazu übermittelten Rechercheergebnissen
des Senats (Bl. 20 ff. d. A.) hat die Anmelderin vorgetragen, dass hinsichtlich der
konkret beanspruchten Waren auch aus diesen Rechercheergebnissen nicht auf
eine beschreibende Bedeutung oder einen engen beschreibenden Bezug der an-
gemeldeten Bezeichnung geschlossen werden könne.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. April 2011 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwie-
sen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6
Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist teilweise, nämlich in Bezug auf die im Tenor ge-
nannten Waren, auch begründet, da insoweit weder die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Mar-
kenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben sind. Hinsichtlich der wei-
teren, vorliegend beanspruchten Waren fehlt der angemeldeten Bezeichnung je-
doch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Mar-
kenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und 5
MarkenG).

1.     Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn
die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 –
„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere
Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006;
EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Un-
terscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen,
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Pro-
dukt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

a)   Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die Bezeichnung „Gummi-
bärchen“ in Bezug auf die Waren

„Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreide-
präparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Honig,
Melassesirup, Biskuits, Eistee, Erdnusskonfekt, Fruchtso-
ßen, Gebäck, Getränke auf der Basis von Tee, Kaffeege-
tränke, Kakaogetränke, Kleingebäck, Kräutertees (nicht
medizinische), Kuchen, Kuchenmischungen (pulverför-
mig), Mehlspeisen, Mühlenprodukte, Pizzas, Pudding,
Schokoladengetränke, schokolierte, dragierte und/oder
glasierte Früchte und/oder Obst, Sorbets (Speiseeis), Tor-
ten, Waffeln“

keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Der Begriff „Gummibärchen“ bezeichnet als Diminutiv des Begriffs
„Gummibär“ eine Süßigkeit, und zwar einen Fruchtgummi in Form eines
stilisierten Bären und hat in dem vorgenannten Sinne auch Eingang in
die deutsche Umgangssprache gefunden (vgl. den der Anmelderin in
Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012 übermittelten
Auszug aus Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011,
S. 764, Bl. 23 d. A.). Diese Süßigkeit besteht im wesentlichen aus

Zucker bzw. Zuckersirup, einer Gelatinemischung zur Herstellung der
gummiartigen Konsistenz, Farb- und Geschmacksstoffen, Säuerungs-
und Überzugsmitteln sowie Wasser (vgl. den der Anmelderin in An-
lage 1 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012 übermittelten Wi-
kipedia-Auszug, Bl. 22 d. A.). Bei der Zubereitung von derartigen
Fruchtgummis kann ferner Speisestärke zum Verdicken (auch z. B. als
Alternative zu der aus tierischen Stoffen hergestellten Gelatine) und
flüssiger Honig als Süßungsmittel eingesetzt werden (vgl. die Anlage 3
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 24 d. A.). Es ist
davon auszugehen, dass hieraus auch ohne weiteres Gummibärchen
hergestellt werden können, da die Masse zum Verfestigen in Vertie-
fungen – oder auch in Formen – zu füllen ist und Backformen für stili-
sierte Bären im Handel erhältlich sind (vgl. Anlage 4 zum Ladungszu-
satz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 25 d. A.).

aa)   Unterscheidungskraft fehlt in diesem Zusammenhang nicht nur
solchen Bezeichnungen, die einen bärenförmigen Fruchtgummi
als solchen beschreiben. Soweit es um Waren geht, die bei der
Zubereitung oder der Herstellung von „Gummibärchen“ verwen-
det werden oder naheliegender Weise verwendet werden kön-
nen, wird der Verkehr, wenn ihm diese Bezeichnung in Verbin-
dung mit solchen Waren begegnet, hierin keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen, sondern lediglich einen sachbezoge-
nen, ein Merkmale, nämlich den Verwendungszweck dieser Wa-
ren, beschreibenden Hinweis. Dies trifft hier auf die nachfolgend
genannten Waren zu:

„Tapioka“ und „Sago“ als mögliche Verdickungsmittel (vgl.
insoweit die Anlagen 8 und 9 zum Ladungszusatz vom
26./27. Januar 2012, Bl. 32 ff. d. A), sowie „Getreidepräpa-
rate“ und „Mühlenprodukte“ sowie „Mehle“, da diese als

Oberbegriff auch aus Getreide hergestellte Verdickungs-
mittel umfassen können.

Als geschmackgebende Zutaten kommen bei der Herstel-
lung von Gummibärchen „Honig“ und „Melassesirup“ als
Süßungsmittel in Betracht. Ferner können hier auch
„Fruchtsoßen“ als geschmackgebende Zutaten Verwen-
dung finden, und zwar in besonders naheliegender Weise,
da bei Gummibärchen gerade ein Fruchtgeschmack typisch
und üblich ist (vgl. z. B. die Anlage 5 zum Ladungszusatz
vom 26./27. Januar 2012, Bl. 27 d. A.) Da es ferner Frucht-
gummis mit Kaffeegeschmack gibt (vgl. die Anlage 10 zum
Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 35 d. A.),
kommen auch „Kaffeegetränke“ und – als koffeinfreie Alter-
native – „Kaffee-Ersatzmittel“ als Zutat in Betracht. Das
gleiche gilt mit Blick auf bereits im Handel erhältliche Wein-
bzw. Fruchtgummis mit Teegeschmack bzw. Schokoge-
schmack (vgl. die Anlagen 15 und 17 zum Ladungszusatz
vom 26./27. Januar 2012, Bl. 43 bzw. Bl. 45 d. A) für die
Waren „Eistee, Getränke auf der Basis von Tee, Kräuter-
tees (nicht medizinische)“ sowie „Kakaogetränke, Schoko-
ladengetränke“.

bb)   Die Unterscheidungskraft ist nach den o. g. Grundsätzen ferner
in Bezug auf solche Waren zu verneinen, bei deren Zubereitung
Gummibärchen selber als Zutat verwendet werden können, ins-
besondere als Dekoration. Gummibärchen stellen insbesondere
bei Kindern eine äußerst beliebte Süßigkeit bzw. Nascherei dar,
so dass es durchaus naheliegt, diese Süßigkeit als dekorative
oder auch geschmackliche Zutat bei süßen oder süß schme-
ckenden Zubereitungen zu verwenden, wie dies z. B. durch Re-
zepte für „Gummibärchen-Kuchen“ (vgl. Anlage 18 zum La-
dungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 46 d. A.) oder eine im
Handel befindliche „Gummibärchen-Schokolade“ (vgl. Anlage 19
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 47 d. A.) ver-
deutlicht wird. Mithin ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung auch in Bezug auf die Waren „feine Backwaren und
Konditorwaren, Biskuits, Erdnusskonfekt, Gebäck, Kleingebäck,
Kuchen, Kuchenmischungen (pulverförmig), Mehlspeisen, Pud-
ding, Sorbets (Speiseeis), Torten, Waffeln“ zu verneinen. Glei-
ches trifft auch in Bezug auf die Ware „Pizzas“ zu (vgl. Anlage 22
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 51 d. A.)

cc)     Hinsichtlich der Waren „schokolierte, dragierte und/oder glasierte
Früchte und/oder Obst“ weist die Bezeichnung „Gummibärchen“
zumindest einen engen beschreibenden Bezug im eingangs ge-
nannten Sinne auf, so dass auch insoweit die Unterscheidungs-
kraft zu verneinen ist. Denn es liegt bei solchen Waren nahe,
dass diese in Süßwarenmischungen zusammen mit Fruchtgum-
mi und insbesondere auch mit Gummibärchen vertrieben werden
können.

b)   Nach den o. g. Ausführungen spricht einiges dafür, dass bei dem über-
wiegenden Teil der vorgenannten Waren auch das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt ist, was jedoch letztlich dahinstehen
kann.

2.   Hinsichtlich der übrigen Waren, nämlich

„Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würz-
mittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Hafer-
flocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tor-
tillas, Zwieback, Nüsse“

ist weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch dasjenige
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt; insoweit steht auch nicht das Schutz-
hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Mar-
kenG entgegen.

a)   Denn insoweit handelt es sich zum einen nicht um Waren, die in
naheliegender Weise bei der Herstellung oder Zubereitung von „Gum-
mibärchen“ Verwendung finden können bzw. bei denen ein entspre-
chender Zusammenhang erst nach mehreren Gedankenschritten im
Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise hergestellt werden
kann. So kann z. B. in Bezug auf die Ware „Reis“ ein solcher Bezug
erst nach einem zusätzlichen gedanklichen Schritt, nämlich die Asso-
ziation mit „Reismehl“ (als denkbarem Verdickungsmittel) hergestellt
werden. Hinsichtlich der Waren „Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel),
Gewürze, Ketchup“ ist ungeachtet einer Weiterentwicklung von Frucht-
Gummizubereitungen hin zu Fruchtgummis mit unüblichen, scharfen
Geschmacksrichtungen, vor allem auch als Scherzartikel (vgl. Anla-
gen 12 und 13 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 38 ff.
d. A.) nicht davon auszugehen, dass wesentliche Teile des Verkehrs
diese Waren ohne mehrere gedankliche Schritte als Zutaten zu Gum-
mibärchen erkennen. Zum anderen ist es hinsichtlich der Waren „Brot,
Tortillas, Zwieback“ – anders als bei süßem Backwerk wie z. B. Ku-
chen – ebenfalls nicht naheliegend, Gummibärchen etwas als Deko-
ration zu verwenden. Ferner liegt es in Bezug auf „Cornflakes, Getrei-
deflocken, Haferflocken, Müsli, Popcorn, Puffreis, Nüsse“ – anders als
z. B. bei den von Konsistenz und Geschmack her weitaus näher liegen-
den dragierten Früchten – eher fern, diese in Mischungen mit Gummi-
bärchen zu vertreiben. Ein beschreibender Bezug zu der Ware „Nudel“

ist ebenfalls nicht ersichtlich; zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass eine Nudel in Form eines Bären hergestellt wird, wodurch jedoch
kein hinreichender Bezug zu dem eine bestimmte Süßigkeit und nicht
eine spezielle Warenform bezeichnenden Begriff „Gummibärchen“ her-
gestellt wird. Die Waren „Hefe“, „Backpulver“ und „Kühleis“ kommen,
soweit ersichtlich, bei der Herstellung von Gummibärchen nicht zum
Einsatz, sondern allenfalls bei Produkten, bei denen wiederum Gum-
mibärchen insbesondere als Dekoration Verwendung finden können;
dies genügt jedoch für die Annahme eines beschreibenden Bezugs
nicht.

b)   Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist die Bezeichnung „Gum-
mibärchen“ auch nicht als gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
anzusehen, welches stets nur als solches in seiner ursprünglichen,
nicht markenmäßigen Bedeutung verstanden wird. Dagegen spricht
zum einen, dass dieser Begriff auch zur Bezeichnung eines alkoholi-
schen Mischgetränks benutzt wird (vgl. den vorletzten Absatz der An-
lage 1 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 22 d. A.). Fer-
ner ist die Unterscheidungskraft aus anderen Gründen als bei Vorliegen
einer beschreibenden Angabe oder eines engen beschreibenden Be-
zugs nur in Ausnahmefällen zu verneinen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 72). Bei einer lediglich in die Umgangs-
sprache eingegangenen Bezeichnung einer Süßigkeit ist ein solcher
Ausnahmefall in der Regel und auch im vorliegenden Fall nicht zu beja-
hen.

c)   Zwar ist in Bezug auf die zuletzt genannten Waren keine beschreibende
Angabe und auch kein beschreibender Bezug gegeben, so dass eine
Täuschungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die beteiligten Kreise
– und dies sind hier allgemein die Endverbraucher von Nahrungs- und
Lebensmitteln und Getränken – durch die Bezeichnung „Gummibär-
chen“ hinsichtlich der Beschaffenheit einschl. Inhaltsstoffen dieser Wa-
ren getäuscht werden können (vgl. BPatGE 45, 1 – Kombuchea; BPatG
PAVIS PROMA 26 W (pat) 13/05 – malz & more). Dies setzt aber vor-
aus, dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, diese Waren würden
in Form von Gummibärchen oder als Bestandteil von oder Zutat zu
Gummibärchen verwendet werden. Dies erscheint aber aus den vorge-
nannten Gründen eher fernliegend.

3.      Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder war eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat, wie ausgeführt, die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung anhand der insoweit von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt; dies gilt auch und gerade im
Zusammenhang mit den Waren, hinsichtlich derer der Senat von einer feh-
lenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung ausgeht. Die
Anmelderin hat auch auf den eingehenden Ladungszusatz hin nicht näher
ausgeführt, zu welcher konkreten Rechtsfrage die Zulassung der Rechtbe-
schwerde angezeigt sein könnte.

Knoll                                Grote-Bittner                       Metternich

Hu