030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Der Axel Springer Verlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Volks.Marken eintragen lassen, insgesamt 54 davon.

Aktuell auch das Zeichen „Volks.Tippschein“, als Wort/Bildmarke in den Farben der Bildzeitung. Das DPMA sah das Kennzeichen als  in der Klasse 41 nicht unterscheidungskräftig an.  Das BPatG sah dies anders. Das Kennzeichen treffe in  Bezug  auf  die  beschwerdegegenständlichen  Dienstleistungen   der Klasse 41  keine Sachaussage.

 

Selbst bezüglich Spielen ließe sich keine vernünftiger sinnvoller Aussageinhalt feststellen.

Hinzu komme, dass das angemeldete Zeichen  zusätzlich durch  die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittel erhielt.

Grundsätzlich  kann  nämlich eine  Wortelemente  enthaltendn  Bildmarke  – unbeschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente –  als  Gesamtheit  Unterscheidungskraft  haben,  wenn  die  grafischen  Elemente  ihrerseits  charakteristische  Merkmale  aufweisen,  in  denen  der  Verkehr  einen  Herkunftshinweis  sieht.

Das war hier der Fall.

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

 

29 W (pat) 195/10_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 057 256.6

hat  der  29. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am

24. März 2011  unter  Mitwirkung  der  Vorsitzenden  Richterin  Grabrucker,  der

Richterin Kortge und der Richterin Dorn

BPatG 15208.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-  und  Markenamts  vom  4. August 2010  wird  aufgehoben,  soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der

Klasse 41: Unterhaltung  und  kulturelle  Aktivitäten;

Dienstleistungen  bezüglich  Freizeitgestal-

tung;  Durchführung  von  Spielen;  Glücks-

spiele;  Durchführung  von  Live-Veranstal-

tungen;  Online  angebotene  Spieldienst-

leistungen  [von  einem  Computernetz-

werk];  Veranstaltung  von  Lotterien;  Lot-

teriedienste

 

zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e

 

I.

 

Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen

 

 

ist  am  28. August 2008  zur  Eintragung als  Marke  in  das beim  Deutschen  Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleis-

tungen  angemeldet  worden  (nach  Beanstandung  geändertes  Dienstleistungsver-

zeichnis vom 22. Mai 2009, vgl. Bl. 7/8, 51 VA):

 

Klasse 35:  Merchandising (Verkaufsförderung);  Verkaufsförde-

rung, nämlich Sales promotion für Dritte, Cross pro-

motion mit und für Dritte, insbesondere Präsentation

und  Promotion  von Waren  und Dienstleistungen  al-

ler Art, auch im Wege eines Online-Portals; Online-

Dienstleistungen  eines  e-Commerce-Abwicklers,

nämlich  Waren-  und  Dienstleistungspräsentation,

Bestellannahme,  Lieferauftragsservice  und  Rech-

nungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commer-

ce;  Organisation,  Durchführung  und  Überwachung

von Verkaufs-  und verkaufsfördernden Prämienpro-

grammen  sowie  Rabattprogrammen  für  Marketing-

zwecke, soweit  in  Klasse 35 enthalten; Vermittlung

von  Handelsgeschäften  für  Dritte  über  Online-

Shops;  telefonische  und/oder  computerisierte  Be-

stellannahme für  Teleshopping-Angebote für Dritte;

Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten,

auch  über  das  Internet;  Vermittlung  von  Verträgen

über den An- und Verkauf von Waren und/oder die

Erbringung  von  Dienstleistungen für Dritte;  Organi-

sation  und  Veranstaltung  von  Werbeveranstaltun-

gen; Präsentation von Firmen im Internet und ande-

ren Medien;  Geschäftsführung, Beratung in  Fragen

der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisati-

on  und  Führung  von  Unternehmen;  betriebswirt-

schaftliche  und  organisatorische  Beratung;  Unter-

nehmensverwaltung,  Unternehmensberatung;  Per-

sonalmanagementberatung;  organisatorisches  Pro-

jektmanagement  im  EDV-Bereich;  betriebswirt-

schaftliche  Beratung  für  Franchising-Konzepte;

Sammeln von Daten aller Art in Computerdatenban-

ken;  Zusammenstellung  und  Systematisierung  von

Daten in  Computerdatenbanken;  Pflege  von  Daten

in  Computerdatenbanken;  Entwicklung von Werbe-

und Marketingkonzepten sowie  Werbung und  Mar-

keting für Immobilien (Facility Managem ent); Durch-

führung  von  Auktionen  und  Versteigerungen,  auch

im  Internet;  Dienstleistungen  einer  Werbeagentur;

Werbung;  Werbung  in  allen  Medien  einschließlich

Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Onli-

ne- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbema-

terial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Waren-

proben);  Herausgabe  von  Druckerzeugnissen  auch

in  elektronischer  Form  für  Werbezwecke;  Hilfe  bei

der Führung von gewerblichen  oder Handelsbetrie-

ben; Kundengewinnung und -pflege durch Versand-

werbung, Vorführung von Waren für Werbezwecke;

Waren- und  Dienstleistungspräsentationen; Aktuali-

sierung  von  Werbematerial;  Organisation  und

Durchführung  von  Werbeveranstaltungen;  Marke-

ting [Absatzforschung]; Marketing für Dritte in digita-

len  Netzen;  Marktforschung;  Meinungsforschung;

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation

und  Veranstaltung  von  Werbeveranstaltungen;

Sponsoring  in  Form  von  Werbung;  Verwaltung

fremder Geschäftsinteressen,  insbesondere  gegen-

über  politischen Entscheidungsträgern und anderen

Personen  (soweit  in  Klasse  35  enthalten);  Organi-

sation  von  Ausstellungen  und  Messen  für  wirt-

schaftliche  und  Werbezwecke;  Verbraucherbera-

tung;  Büroarbeiten;  Beschaffungsdienstleistungen

für Dritte  [Erwerb  von  Waren  und  Dienstleistungen

für  andere  Unternehmen];  Datenverwaltung  mittels

Computer; elektronische  Datenverarbeitung für  Drit-

te,  näm lich  Systematisieren  von  Daten  in  Com pu-

terdatenbanken  und  Dateienverwaltung  mittels

Computer;  Vermittlung  von  Vertragsabschlüssen

betreffend  den  Erwerb  von  Waren  oder  die  Inan-

spruchnahme  von Dienstleistungen  zugunsten Drit-

ter;

Klasse 38: Bereitstellung  einer  e-commerce-Plattform  im Inter-

net; Bereitstellung des Zugriffs  auf  Software  in  Da-

tennetzen  für  Internetzugänge;  Bereitstellung  von

Plattformen  und  Portalen  im  Internet;  Bereitstellung

von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren

im  Internet;  Dienstleistungen  eines  Internet-Provi-

ders,  nämlich  Vermietung und Vermittlung  von  Zu-

griffszeiten  zu  Datennetzen,  insbesondere  zum  In-

ternet;  Telefondienste  für  eine  Hotline  oder  Call-

center;  Erbringen  von  Presse-Dienstleistungen  in

Verbindung  mit  Onlinediensten,  nämlich  Sam meln,

Liefern und Übermittlung von Nachrichten und Infor-

mationen  aller  Art  als  Dienstleistung  einer  Online-

Presseagentur  einschließlich  On-Demand  und  an-

deren  elektronischen  Mediendiensten;  Bereitstellen

des  Zugriffs  auf  Informationen  im  Internet;  Ton-,

Bild-  und  Datenübertragung  durch  Kabel,  Satellit,

Computer,  Computer-Netzwerke,  Telefon-,  ISDN-

und DSL-Leitungen  sowie jegliche  weitere  Übertra-

 

 

– 6 –

 

 

gungsmedien;  Ausstrahlen  von  Rundfunksendun-

gen (Funk und Fernsehfunk);  Sammeln und Liefern

von Nachrichten und allgemeinen Informationen als

Dienstleistung einer Presseagentur, auch  elektroni-

scher  Art,  sowie  Ausstrahlen  von  (TV/Radio)-Pro-

grammen  im  World  Wide  Web,  sowie  Ausstrahlen

von  (TV/Radio)-Programmen  über  Kabel,  Satellit

und andere Medien; Dienstleistungen eines Internet

Access-Providers  (Telekommunikation), Vermie-

tung  und  Vermittlung  von  Zugriffszeiten  zu  Daten-

banken,  insbesondere zum  Internet  und/oder  Intra-

net; Bereitstellung des Zugriffs auf lizenzierte Daten

im  Internet mittels  Mehrfachverwendung  von  Inhal-

ten  (Content-Syndication)  für  Kunden;  Bereitstel-

lung  des  Zugriffs  auf Computerprogrammen  in  Da-

tennetzen;

 

Klasse 41:  Unterhaltung  und  kulturelle  Aktivitäten;  Dienstleis-

tungen  bezüglich  Freizeitgestaltung;  Durchführen

von  Spielen;  Glücksspiele;  Durchführung  von  Live-

Veranstaltungen;  Online  angebotene  Spieldienst-

leistungen  [von  einem  Computernetzwerk];  Veran-

staltung  von  Lotterien;  Lotteriedienste  (soweit  in

Klasse 41 enthalten).

 

Mit  Beschluss  vom  4. August 2010  hat  die  Markenstelle  für  Klasse 35  die  An-

meldung  teilweise  gemäß  §§ 37  Abs. 1,  8  Abs. 2  Nr. 1 MarkenG  wegen  Fehlens

jeglicher  Unterscheidungskraft  zurückgewiesen,  nämlich  für  die  Dienstleistungen

der Klasse 41

 

 

 

– 7 –

 

 

„Unterhaltung  und  kulturelle  Aktivitäten;  Dienstleistungen  bezüg-

lich  Freizeitgestaltung;  Durchführung  von  Spielen;  Glücksspiele;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Online angebotene Spiel-

dienstleistungen  [von  einem  Computernetzwerk];  Veranstaltung

von Lotterien; Lotteriedienste“.

 

Zur  Begründung  wurde  ausgeführt,  dass  das  ohne  weiteres  verständliche  deut-

sche Wort  „Volks-Tippschein“ in  seiner  Gesamtbedeutung von  den angesproche-

nen Verkehrskreisen so verstanden werde, dass es sich  um  einen Tippschein für

das Volk  (und eben  nicht  nur für Mitarbeiter,  Senioren,  Kinder  etc.) handele. Der

Begriff reihe sich nahtlos in eine Reihe vergleichbar gebildeter Begriffe wie „Volks-

Aktie“,  „Volks-Auto“,  „Volks-Computer“  oder  auch  „Volks-PC“  u.s.w.  ein.  Dieses

auf der Hand liegende Verständnis des Begriffs „Volks-Tippschein“ führe bei einer

Kennzeichnung  der  in  Klasse  41  beanspruchten  Dienstleistungen  mit  dem  An-

meldezeichen zu der Vorstellung, dass dieselben in der einen oder anderen Weise

mit einem  solchen Volkstippschein in einem bestimmten Zusammenhang stünden,

insbesondere die angebotenen  „Glücksspiele“ mit Hilfe entsprechender Volkstipp-

scheine  durchgeführt  würden.  Jede  Vorstellung  über  den  Bezug  zwischen  dem

Anmeldezeichen und den damit gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41

werde  in  irgendeiner  Weise  sachbezogen sein,  so dass  der  Begriff  nicht  als  be-

trieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung ver-

leihe dem Anmeldezeichen keine  Unterscheidungskraft. Bei der unterschiedlichen

farbigen Gestaltung des Hintergrundes  der einzelnen Wortbestandteile unter Ver-

wendung der  Signalfarbe  Rot und  der  rechteckigen Umrahm ung  des  Gesamtzei-

chens handele es sich  um  verbreitete, werbeübliche Gestaltungsmittel, mit denen

lediglich die durch die Wortbestandteile verkörperte (Werbe-)Botschaft für den Ver-

kehr  leicht wahrnehmbar gestaltet werden solle. Auch die Eintragung der entspre-

chenden  Bildmarke    (306 73 949)  führe  entgegen  der  Auffassung

der Anmelderin  zu  keiner  anderen Beurteilung,  da  bei Würdigung  des hier  ange-

meldeten Gesamtzeichens  diese grafische Gestaltung  vollkommen in den  Hinter-

grund  trete,  so  dass  sie  nicht als  Herkunftshinweis  dienen  könne.  Ebenso  wenig
schutzbegründend  für  das  Anmeldezeichen  könne  auch  die  Eintragung  der  Ge-

meinschaftsmarke    (CTM  005514443)  sein,  da  die  Kennzeichnungs-

kraft  und  damit  auch  der  Schutzumfang  des  Wortbestandteils  „Volks-“  in  Allein-

stellung  vollkommen  anders  sei,  als  bei  einem  mit  diesem  Bestandteil  zusam-

mengesetzten Gesamtbegriff. Die für die Anmelderin bereits eingetragenen gleich-

gebildeten  Marken  der  „Volks“-Markenserie  könnten  – auch  unter  Berücksichti-

gung der  Entscheidung  des EuGH vom 12. Februar 2009 (verbundene  Rechtssa-

chen  …  und  … – Volks.Handy,  Volks.Camcorder,  Volks.Kredit  und

SCHWABENPOST) –  an  der  fehlenden  Eintragbarkeit  des  Anm eldezeichens

nichts ändern, da das DPMA nicht  verpflichtet sei, sich mit vergleichbaren  Vorein-

tragungen  zu  befassen.  Zur  Begründung  seiner  diesbezüglichen  Rechtsauffas-

sung bezieht sich das DPMA  auf  die Entscheidung  des BPatG 33 W (pat) 52/08  –

Burg Lissingen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-

antragt,

 

den  versagenden  Teil  des  Beschlusses  des  DPMA  vom

4. August 2010 aufzuheben,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

 

Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit die

crossmediale  Zusammenarbeit  mit  anderen  Unternehm en  zur  Bewerbung,  Ver-

treibung und zum Absatz von sogenannten „Volks-Produkten“ sei. Seit 2002 führe

sie  – die  Beschwerdeführerin,  eine  100%ige  Tochter  des  deutschen  Konzerns

S…  AG –  sogenannte  „Volks-Aktionen“  durch,  im  Rahmen  derer  sie  und

ihr  jeweiliger  Kooperationspartner  gemeinsam  ein  Produkt  auswählten,  welches

dann exklusiv als „Volks-Produkt“ herausgebracht werde. Sie habe in der Zeit von

September  2002  bis  November  2010  über  100  solcher  „Volks-Aktionen“  durch-

geführt. Neben  der Konzeption und den  jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrer –

 

seits  eine  besondere  Werbeleistung  in  die  Kooperation  ein,  indem  sie  die  – vonihrem  jeweiligen  Kooperationspartner  eingebrachten –  Produkte  umfangreich  in

Zeitungsbeilagen,  gegenseitigen  Anzeigen  in  der  BILD-Zeitung,  der  „BILD  am

Sonntag“  sowie  anderen  Titeln  der  S…  AG,  auf  dem  eigenen  Internet

portal und in diversen anderen Medien bewerbe.

Bis Ende Oktober 2010  seien  54  gleichgebildete „Volks“-Marken  beim  DPMA  re-

gistriert  worden,  daneben  eine  Vielzahl  von  entsprechenden  Gemeinschaftsmar-

ken. Die  Marken  seien  jeweils aus dem Bestandteil „Volks“  und der Gattungsbe-

zeichnung,  die  das  konkrete  Produkt  beschreibe,  sowie  in  einer  dem  Corporate

Identity der BILD entsprechenden bildlichen Ausgestaltung zusamm engesetzt. Die

im Streit stehende Marke reihe sich zwanglos in die bekannte „Volks“-Markenserie

ein. Ein  besonderes Kennzeichen  der „Volks“-Markenserie  sei  die unmittelbar  er-

kennbare  Verwandtschaft  zur  Stammmarke    (30135695)  der  S…

AG.  Die  in  allen  Marken  der  Serie  wiederkehrende  bildliche  Gestaltung  (rot-

schwarzer Balken, der Begriff „Volks“ auf rotem Hintergrund, sowie eine Gattungs-

bezeichnung  auf  schwarzem  Hintergrund)  spreche  für  die  Wiedererkennbarkeit

der einzelnen Marken sowie die Zuordnung zu ihrem Herkunftsbetrieb.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schrift-

sätze  vom  19. November 2010  und  14. März 2011  (Bl. 11 – 31  und  Bl. 178 –

188 GA jeweils samt Anlagen) Bezug genommen.

 

II.

 

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in

der Sache Erfolg.

 

Der  Eintragung  des  vorliegenden  Wort-/Bildzeichens  als  Marke  gemäß  §§ 33

Abs. 2,  41  MarkenG  steht  für  die  beschwerdegegenständlichen  Dienstleistungen

kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unter –

scheidungskraft  oder  des  Freihaltebedürfnisses  nach  § 8  Abs. 2  Nr. 1 oder  Nr. 2

MarkenG, entgegen.

 

1. Unterscheidungskraft  im  Sinne  des  § 8 Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  ist  die  einem

Zeichen  innewohnende  (konkrete)  Eignung,  vom  Verkehr  als  Unterschei-

dungsmittel  aufgefasst  zu  werden,  welches  die  in  Rede  stehenden  Waren

oder  Dienstleistungen  als  von  einem   bestim mten  Unternehmen  stammend

kennzeichnet  und diese Waren  oder Dienstleistungen  somit  von  denjenigen

anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 –

FUSSBALL WM 2006;  2008,  1093,  1094  Rdnr. 13  – Marlene-Dietrich-Bild-

nis I). Denn die  Hauptfunktion der  Marke besteht darin, die Ursprungsidenti-

tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da

allein  das  Fehlen  jeglicher  Unterscheidungskraft  ein  Eintragungshindernis

begründet, ist  ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch

so  geringe  Unterscheidungskraft  genügt,  um  das  Schutzhindernis  zu  über –

winden  (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bil-

dnis I;  GRUR  2009,  411  Rdnr. 8  – STREETBALL;  778,  779  Rdnr. 11  – Will-

kommen  im Leben; 949 f. Rdnr. 10  – My World). Wortmarken  besitzen  dann

keine  Unterscheidungskraft,  wenn  ihnen  die  maßgeblichen  Verkehrskreise

lediglich einen im Vordergrund  stehenden beschreibenden  Begriffsinhalt  zu-

ordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH

GRUR 2001, 1153  – anti KALK; GRUR 2005, 417,  418 – BerlinCard; a. a. O.

Rdnr. 19  – FUSSBALL WM 2006; GRUR  2009, 952, 953 Rdnr. 10 – Deutsch-

landCard)  oder  wenn  diese  aus  gebräuchlichen  Wörtern  oder  Wendungen

der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die –

etwa wegen einer entsprechenden  Verwendung in der Werbung oder in den

Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden  (vgl.  u. a.  BGH  GRUR 2001,  1043,  1044  – Gute  Zeiten – Schlechte
Zeiten;  BGH  GRUR 2003,  1050,  1051  – Cityservice;  a. a. O.  – FUSSBALL

WM  2006). Besteht  eine Marke  aus  mehreren  Elementen,  ist  bei  der  Beur-

teilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen

(BGH  GRUR  2001,  162,  163  – RATIONAL  SOFTWARE  CORPORATION;

a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 – Buchstabe T mit Strich). Dabei

hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls

mit  einem  ihrer Elemente,  den (geringen) Anforderungen an  die Unterschei-

dungskraft genügt.

 

2. Nach  diesen  Grundsätzen  kann  vorliegend  – entgegen  der  vom  DPMA  ver-

tretenen  Auffassung –  nicht  festgestellt  werden,  dass  das  verfahrensgegen-

ständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-

kenG unterliegt.

Das  angemeldete  Zeichen,  das  sich  aus  Wort-  und  Bildelementen  zusam-

mensetzt, weist in seiner Gesamtheit keinen für die beschwerdegegenständ-

lichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-

gehalt  auf. Ein beschreibender Sinngehalt  seiner  Einzelbestandteile  wird  je-

denfalls durch den eigenartigen Gesamtbegriff und die – die Mindestanforde-

rungen an  das Vorliegen einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfül-

lende –  grafische  Ausgestaltung  so  weit  überlagert,  dass  der  Marke  in  ihrer

Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen

werden kann.

 

a) Der  Text  des  angemeldeten  Zeichens  enthält  die  beiden  in  der  deut-

schen Sprache  geläufigen Wortelemente  „Volks“ und  „Tippschein“, die

durch einen Punkt getrennt sind.

 

aa) „Volks“ ist der Genitiv  des  Substantivs „Volk“,  welches eine „durch ge-

meinsame  Kultur,  Geschichte  (und  Sprache)  verbundene  große  Ge-

meinschaft von Menschen“ bzw. die „Masse der Angehörigen einer Ge-

sellschaft,  der  Bevölkerung  eine  Landes,  eines  Staates“  bezeichnet

(Duden –  Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In

der deutschen Sprache gibt es eine Reihe von geläufigen Begriffen, die

aus einem Substantiv mit einem vorangestelltem „Volks-“ gebildet sind.

Diese  zusammengesetzten  Begriffe  lassen  sich  in  fünf  Gruppen  ein-

teilen:

 

(1)  Begriffe,  bei  denen  dem  Bestandteil  „Volks-“  die  Bedeutung  „für

alle/jederm ann,  von  allen/jedermann,  allen/jedermann  zugänglich,  al-

le/jedermann betreffend, sich an alle/jedermann wendend, von allen/je-

dermann  ausgeübt“  zukommt,  wie  „Volksaufstand,  Volksbelustigung,

Volksbrauch,  Volksbücherei,  Volkseinkommen,  Volksempfinden, Volks-

feind,  Volksfest,  Volksgemeinschaft,  Volksgesundheit,  Volksglaube,

Volksheld,  Volkshochschule,  Volksnahrungsmittel,  Volksschule,  Volks-

seele,  Volksseuche,  Volkssport,  Volkssprache,  Volksstamm,  Volks-

tracht, Volkstrauertag, Volkswirtschaft“ (vgl. Duden – Deutsches Univer-

salwörterbuch a. a. O.; Wortschatzportal  Universität Leipzig, http://wort-

schatz.uni-leipzig.de).

 

(2)  Begriffe  mit  politischer  Bedeutung,  wie  „Volksabstimmung,  Volks-

armee  Volksbefragung,  Volksbegehren,  Volksdemokratie,  Volksent-

scheid, Volksfront,  Volkspartei,  Volkssouveränität“  (vgl.  Duden  – Deut-

sches Universalwörterbuch a. a. O.).

 

(3) Begriffe, bei  denen der Bestandteil „Volks-“ auf etwas hinweist, das

volkstümlich bzw. vom  Geist und von der Überlieferung des Volkes ge-

prägt  oder  getragen  ist,  wie  „Volksdichtung,  Volkskunst,  Volkslied,

Volksmedizin,  Volksmärchen,  Volksmund,  Volksstück“  (vgl.  Duden  –

Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Volkstümlich bedeutet „in sei-

ner  Art  dem  Denken und  Fühlen  des  Volkes entsprechend, entgegen-

kommend“  bzw.  „dem  Volk  eigen“,  „populär,  gemeinverständlich“  (Du-

den –  Deutsches  Universalwörterbuch a. a. O.).  Es beinhaltet  nicht das

Verständnis von „einfaches/gehobenes Volk“ bzw. „Schichten“.

 

(4)  Nur  bei  einem  dieser  zusammengesetzten  Begriffe  weist  der  Be-

standteil  „Volks-“  einen  Bezug  zu  sozialen  Schichten  auf,  nämlich

„Volkstheater“  m it  der  Bedeutung  „Theater,  das  (im   Unterschied  zum

höfischen Theater) inhaltlich und finanziell von allen sozialen Schichten

getragen wird (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).

 

(5)   Vereinzelt und lediglich bei veralteten Begriffen kommt dem  voran-

gestellten Element „Volks-“ die Bedeutung „günstig, billig, preiswert“ zu,

wie  etwa  bei  dem  (veralteten)  Begriff  „Volksausgabe“  mit  der  Bedeu-

tung  „einfach  ausgestattete,  preiswerte  Buchausgabe“  (Duden  –  Deut-

sches  Universalwörterbuch  a. a. O.). Die  sogenannten  „Volksprodukte“

aus  der  Zeit  des  Dritten  Reiches,  wie  „Volkswagen“  und  „Volksemp-

fänger“,  implizierten zwar,  dass  die Ware  preiswert  und  für  jedermann

erschwinglich  war  und  die  niedrigen  Preise  diese  Produkte  für  je-

dermann zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz „Luxus fürs Volk“ vom

16. Dezember 2003 von Prof. Dr. K…, TU B…, www.uni-protokol

le.de/nachrichten/text/27195/);  sie  wurden  damals  als Mittel  der  Politik

zur Sympathieerregung für die Ziele des Dritten Reiches eingesetzt. An

Konnotationen aus der Zeit  des Dritten  Reiches, von der sich die deut-

sche  Bevölkerung  seit  der  Entstehung  der  Bundesrepublik  distanziert

hat und  die  im  heutigen  deutschen  Sprachgebrauch  nicht  mehr  üblich

sind, knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet

erscheinen,  was  im  Übrigen  dadurch  belegt  wird,  dass  ein  „Volkswa-

gen“ heutzutage teurer ist als manch andere Kraftfahrzeugmodelle.

 

bb) Ein „Tippschein“ ist ein „vorgedruckter Schein, in den die Tipps (schrift-

lich  festgehaltene  Vorhersage  von  Siegern  bei  sportlichen  Wettkämp-

fen, von Zahlen bei Ziehungen, die bei Richtigkeit einen Gewinn bringt)

eingetragen  werden“  (Duden  –  Deutsches  Universalwörterbuch,

a. a. O.).

 

cc) Der  Punkt zwischen den  beiden  Wortelementen  ist  optisch eine  Zäsur

und  darf  nicht  unbeachtet  bleiben.  Denn  auch  ein  für  sich  genommen

schutzunfähiger  Bestandteil  kann  für  die  Schutzfähigkeit  des  Gesamt-

zeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder

– wie  hier –  ein  Punkt  aufgrund  seiner  orthografischen  Funktion  vom

Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag,

rechtfertigt  es  nicht,  diesen  Zeichenbestandteil  bei  der  Prüfung  der

Schutzfähigkeit  des  angemeldeten  Zeichens  unberücksichtigt  zu  las-

sen.  Da  es  sich  um  die  Anmeldung  eines  zusammengesetzten  Zei-

chens  handelt,  ist  m aßgeblich,  welchen  Gesamteindruck  der  Verkehr

mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet (BGH a. a. O. Rdnr. 12

– Buchstabe T mit Strich).

 

dd) Die  beiden  Wortbestandteile  verbinden  sich  im  Sprachfluss  zu  dem

sprachüblich  gebildeten  Gesamtbegriff  „Volkstippschein“.  Dieser  Ge-

sam tbegriff  ist  in  den  gängigen  Lexika  und  Wortschatzdatenbanken

(Duden  –  Deutsches  Universalwörterbuch,  a. a. O.;  Wortschatzportal

Universität  Leipzig  a. a. O.)  nicht  nachweisbar  und  stellt  daher  eine

sprachliche Neuschöpfung  dar. Wie eine  Recherche des Senats, auch

unter  www.google.de,  ergeben  hat,  taucht  dieser  konkrete  Begriff  bis-

lang nicht auf.

 

Ausgehend  von  den  obigen  Feststellungen,  dass  das  vorangestellte

Wort  „Volks-“ bei  zusammengesetzten Substantiven,  insbesondere bei

solchen,  die  Gegenstände  bzw.  Waren  bezeichnen,  im  heutigen

Sprachgebrauch  überwiegend  die  Bedeutung  „für  alle/jedermann“  hat

(vgl.  „Volksnahrungsmittel“,  „Volkstracht“),  kann  die  Wortverbindung

„Volkstippschein“ in ihrer Gesamtbedeutung allenfalls dahingehend ver-

 

standen werden,  dass  es sich  um  einen Tippschein  für  alle,  für  jeder-mann handelt. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Wortkombi-

nation  überhaupt  ein  sinnvoller  Aussagegehalt  entnommen  werden

kann.

 

ee) In  Bezug  auf  die  beschwerdegegenständlichen  Dienstleistungen  der

Klasse 41 ist die angemeldete Wortverbindung in den Verkehrsgewohn-

heiten der fraglichen Branche jedenfalls keine Sachaussage.

Selbst  hinsichtlich  der  beanspruchten  Dienstleistungen  „Durchführung

von  Spielen;  Glücksspiele;  Online  angebotene  Spieldienstleistungen

[von  einem  Computernetzwerk];  Veranstaltung  von  Lotterien;  Lotterie-

dienste“,  bei denen Tippscheine  typischerweise  zum  Einsatz  kommen,

lässt  sich  ein  sinnvoller  Aussagegehalt  der  Wortelemente  des  Anmel-

dezeichens für das angesprochene Publikum nicht feststellen. In dieser

Branche wird in den Angeboten für Glücksspiele nach der Art des Spie-

les  (wie  LOTTO  6  aus  49,  GlücksSpirale,  Spiel 77,  Super 6,  KENO,

TOTO,  ODDSET,  Bayernlos,  AstroLos,  EXTRA  GEHALT)  und  den

verschiedenen Unterspielarten bzw. Spielsystemen (wie z. B. das Voll-,

Auswahl-  und  Anteilsystem  bei  LOTTO)  differenziert  (vgl.  Broschüren

von  LOTTO  Bayern:  „Einsätze,  Quoten  und  Gewinnpläne“,  „Vollsys-

tem“,  „Anteilsystem“, „Auswahlsystem“  (jeweils LOTTO  6  aus  49,  Aus-

gabe  August  2010),  „KENO Die  tägliche  Zahlenlotterie“ (Ausgabe Juni

2010)  „Alles  über  TOTO  mit  System“,  „ODDSET  Systembroschüre“).

Dementsprechend  gibt  es  für  die  einzelnen  Spielarten  und  Systeme

auch  verschiedene  Tippscheine  (z. B.  Norm alschein,  System schein,

Voll-Systemschein, Anteilschein, Auswahl-Systemschein). Es entspricht

nach den Rechercheergebnissen nicht den Kennzeichnungsgewohnhei-

ten in  dieser  Branche, dass sich  die Angebote für  Glücksspiele an  be-

stimmte  soziologische  Zielgruppen  (Ober-/Mittel-/Unterschicht)  richten,

zumal  eine  solche  Festlegung  unsinnig  wäre  und  die  geschäftlichen

Möglichkeiten  von  solchen  Anbietern  unnötig  einschränken  würde.  Es

gibt  auch  keine  Verkehrsgewohnheit  in  diesem  Bereich,  dass  Glücks-

spiele  unter  Verwendung  von  Tippscheinen nur für das  deutsche  Volk

(vgl.  „DEM  DEUTSCHEN  VOLKE“  über  dem   Reichstag)  angeboten

werden.  Der  Begriff  „Volkstippschein“  ist  auch  nicht  dahingehend  zu

verstehen, dass dieser zur Teilnahme an einem besonders preiswerten,

günstigen Glücksspiel berechtigt, da dem Element „Volks-“ im heutigen

Sprachgebrauch – wie oben dargelegt – nicht (mehr) die Bedeutung von

„günstig,  billig,  preiswert“  zukommt.  Selbst  wenn  man  einen  solchen

Bedeutungsgehalt  hier  annehmen  würde,  weist  das  angemeldete  Zei-

chen trotzdem  keinen sinnvollen Aussagegehalt auf,  da  die Teilnahme

an  Glücksspielen  nicht  nur  finanziell  Bessergestellten  vorbehalten  ist,

vielmehr  sich heutzutage (nahezu) jeder die  Teilnahme z. B.  an  einem

Lottospiel,  die  bereits  ab  1,25 €  möglich  ist,  leisten  kann.  Vor  diesem

Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Lotterien

und  Wetten  für  Minderjährige  nach  Maßgabe  der  Regelung  in  § 6

Abs. 2 Jugendschutzgesetz verboten sind, macht der Begriff „Volkstipp-

schein“  mit  der  Bedeutung,  dass  es  sich  um   einen  Tippschein  für  je-

dermann  handelt,  ebenfalls  keinen  Sinn  und  legt  darüber  hinaus  den

Unsinn einer solchen Aussage dar.

 

Mangels eines sinnvollen Aussagegehalts der  Bezeichnung „Volkstipp-

schein“ in Bezug auf die  vorgenannten Dienstleistungen kann ihr som it

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

 

Die  obigen  Ausführungen  gelten  entsprechend  für  die  weiteren  be-

schwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41.

 

b) Das angemeldete Zeichen erhält zusätzlich durch  die grafische Ausge-

staltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

Grundsätzlich  kann  einer  Wortelemente  enthaltenden  Bildmarke  – un-

beschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wort-

elemente –  als  Gesamtheit  Unterscheidungskraft  zugesprochen  wer-

den,  wenn  die  grafischen  Elemente  ihrerseits  charakteristische  Merk-

male  aufweisen,  in  denen  der  Verkehr  einen  Herkunftshinweis  sieht

(BGH  GRUR  1991,  136,  137  – NEW  MAN;  a. a. O.  – anti  Kalk;  EuGH

GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings

einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an

die  sich  der  Verkehr  etwa  durch  häufige  werbemäßige  Verwendung

gewöhnt  hat,  eine  fehlende  Unterscheidungskraft  der  Wörter  ebenso

wenig  aufzuwiegen,  wie  derartige  einfache  grafische  Gestaltungsele-

mente  auch  für  sich  wegen  fehlender  Unterscheidungskraft  nicht  als

Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallen-

den  Hervortretens  der  grafischen  Elemente,  um  sich  dem  Verkehr  als

Herkunftshinweis  einzuprägen  (BGH  a. a. O.  1153,  1154  – anti  Kalk;

GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE).

 

aa) Das  verfahrensgegenständliche  Zeichen  zeigt  zwei  Wortelemente  in

weißer Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen  Bal-

ken  mit  grauer  Umrandung,  wobei  das  Wortelement  „Volks“ auf  rotem

und  das  Wortelement  „Tippschein“  auf  schwarzem  Hintergrund  steht.

Das (kleinere) rote und das (größere) schwarze Rechteck innerhalb des

Balkens werden durch eine vertikale weiße Linie voneinander getrennt.

Diese  Linie wird  wiederum  von  einem  rechteckigen  weißen  Punkt,  der

sich  zwischen  den  beiden  Wortelementen  an  der  Textunterkante  be-

findet, durchbrochen.

 

bb) Diese  bildliche  Ausgestaltung  des  Anmeldezeichens  genügt  noch  den

an  die  Unterscheidungskraft  zu  stellenden  (geringen)  Mindestanforde-

rungen.

 

 

– 18 –

 

 

Die einzelnen Gestaltungsmittel,  aus  denen  das  vorliegend zu  beurtei-

lende  Zeichen  zusammengesetzt  ist  – insbesondere  die  rechteckigen

Formen,  in denen die Wortelemente untergebracht sind,  die Inverswie-

dergabe  der  Wortbestandteile  (d. h.  in  Form  von  weißen  Buchstaben

auf dunklem farbigen Hintergrund) sowie die Umrahmung  der Gesamt-

marke –  mögen hier  je für sich  genom men noch  als  werbeüblich anzu-

sehen  sein.  Der  Beurteilung  der  Schutzfähigkeit  ist jedoch  im  Rahmen

einer  Einzelfallbetrachtung  die  ganz  konkrete  Gesamtgestaltung  zu-

grunde  zu  legen;  nur  sofern diese  selbst ebenfalls  als  werbeüblich an-

zusehen ist, kommt eine Schutzversagung in  Betracht. Die Bedeutung,

die  einem  einzelnen  Bestandteil  für  den  Gesamteindruck  eines  mehr-

gliedrigen  Zeichens  zukommt,  hängt  maßgeblich  auch  davon  ab,  in

welcher  Beziehung  er  innerhalb  der  konkreten  Gestaltung  des  jeweili-

gen Gesamtzeichens zu  den übrigen  Zeichenbestandteilen steht (BGH

GRUR  2011,  148  – Goldhase  II).  Auch  die  Komplexität  der Gestaltung

ist ein  Indiz für  die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso

eher  wird  der Verkehr geneigt  sein,  in  der  grafischen Wiedergabe  der

Gesamtmarke  nicht  nur  den  beschreibenden  Inhalt  der  Wortbestand-

teile  wahrzunehmen,  sondern  sie  als  Herkunftshinweis  aufzufassen

(BPatG 27 W (pat) 32/08 – Neue Post). Eine solche schutzbegründende

Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden. So werden die

jeweiligen  Hintergründe  der  Wortbestandteile  verschiedenfarbig  gehal-

ten;  die  Gesamtmarke  enthält  insgesamt  vier  Farben  (rot,  schwarz,

weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte

Punkt zwischen den beiden Wortelementen, der die zwischen den Farb-

feldern vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt

besonders auffällt und charakteristisch wirkt. Die ganz konkrete Zusam –

menstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für

sich  genommen  werbeüblich  sein  mögen,  genügt  damit  noch,  um  der

bildlichen  Ausgestaltung  des  Anm eldezeichens  nicht  jegliche  Unter –

scheidungskraft absprechen zu können.

 

 

 

– 19 –

 

 

cc) Weiter  ist  zu  berücksichtigen,  dass  für  die  Beschwerdeführerin  von

2004  bis Ende 2010 bereits 62 entsprechend  gebildete deutsche Wort-

/Bildmarken aus der „Volks“-Markenfamilie u. a. für Dienstleistungen der

Klassen  35  und  38  eingetragen  sind,  die  jeweils  aus  dem  Bestandteil

„Volks“  und  der  Gattungsbezeichnung,  die  das  konkrete  Produkt  be-

schreibt,  sowie  einer  der  Grafik  des  vorliegenden  Zeichens  entspre-

chenden  bildlichen  Ausgestaltung  (rot/schwarzer  Balken  mit  grauer

Umrahmung,  der  Begriff  „Volks“  auf  rotem  Hintergrund,  die  jeweilige

Gattungsbezeichnung  auf  schwarzem  Hintergrund,  weiße  Buchstaben,

weiße Trennlinie, rechteckiger Punkt zwischen den Wortelementen) zu-

sammengesetzt sind, wie u. a. die zuletzt eingetragenen Marken

 

 

(30 2008 007 702,  eingetragen  am

21. April 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 38);

 

(30 2009 000 798,  eingetragen  am  8. Juli 2009  für

Waren und Dienstleistungen der Klasen 25, 35, 38);

 

 

 

(30 2009 000 5672,  eingetragen

am  1. Juli 2009  für Waren  und  Dienstleistungen  der  Klassen  3,  5,  35,

38);

 

(30 2009 016 935,  eingetragen  am  27. Oktober 2009  für

Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 38);

 

(30 2009 016 945,  eingetragen  am

27. Oktober 2009 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42);

 

(30 2009 016 921,  eingetragen  am  4. November 2009

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 38);

 

 

 

– 20 –

 

 

 

(30 2009 068 410,  eingetragen  am  19. Mai 2010  für

Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38);

 

(30 2009 061 595, eingetragen am 2. August 2010

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41);

 

(30 2009 061 597,  eingetragen  am  2. August 2010  für

Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35. 38, 41).

 

Die  Beschwerdeführerin  hat  glaubhaft  dargelegt,  dass  sie  von

September 2002  bis  Februar 2011  im Rahmen der crossmedialen Zu-

sammenarbeit  mit  anderen  Unternehmen  insgesamt  122  sog.  „Volks-

Aktionen“  durchgeführt  hat,  die  jeweils  wenige  Wochen  angedauert

haben (vgl. Übersicht „Volks-Aktionen“ – Stand 7. Februar 2011, Anlage

zum  Protokoll  der  mündlichen  Verhandlung  vom  9. Februar 2011,

Bl. 173/174 GA).  Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Lo-

gos bringt die Beschwerdeführerin eine besondere Werbeleistung in die

Kooperation ein, indem sie die – von ihrem jeweiligen Kooperationspart-

ner  eingebrachten – Produkte  umfangreich in  Zeitungsbeilagen, gegen-

seitigen  Anzeigen  in  der  BILD-Zeitung,  der  „BILD  am  Sonntag“  sowie

anderen  Titeln  der  S…  AG,  auf  dem  eigenen  Internetportal

und in diversen anderen Medien bewirbt. Die Absatzzahlen der bisheri-

gen  „Volks-Aktionen“  belaufen  sich  auf  insgesamt  über

… Millionen Euro  (vgl.  Anlage  H 8  zum  Schriftsatz  vom

19. November 2010,  Bl. 69/70 GA),  insgesamt  sind  rund  … Millionen

„Volks-Produkte“  verkauft  worden,  d. h.  im  Durchschnitt  hat  jeder

zweite  Bundesbürger  ein  solches  Produkt  erworben.  Die  Bewerbung

von  verschiedenen  „Volks-Produkten“  ergibt  sich  aus  den  von  der

Beschwerdeführerin  vorgelegten  Unterlagen  (Anzeigen  zu

verschiedenen  „Volks-Aktionen“,  Anlage  H 12  zum  Schreiben  vom

 

 

7. Februar 2011,  Bl. 152 –  161 GA,  und  Anlage  H 17  zum  Schriftsatz

vom  14. März 2011,  Bl. 218 –  235  GA;  Pressestimmen  zu  den  Volks-

Produkten,  Anlage  zum   o. g.  Protokoll,  Bl. 175 GA;  Plakat  zur

100. Volks-Aktion, Anlage zum o. g. Protokoll) und  ist dem  Senat auch

aus eigener Wahrnehmung in den Medien bekannt.

 

Die  ständige  Präsenz  einer  Vielzahl  von  – insbesondere  hinsichtlich

Layout,  Design,  Farbgebung  und  Struktur –  gleichartig  aufgebauten

Wort-/Bildzeichen  aus  der  „Volks“-Markenfamilie  auf  dem  deutschen

Markt seit nunmehr m indestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss,

dass  sich  der  Verkehr  inzwischen  an  diese  Art  der  Aufmachung  als

Kennzeichnung  der  jeweiligen  Produkte  gewöhnt  hat  und  darin  einen

betrieblichen Herkunftshinweis  sieht (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 59

– Vorsprung durch Technik). Hierfür spricht zudem die erkennbare Ver-

 

wandtschaft der „Volks“-Marken zur Stammmarke   (30135695)

der  S…  AG,  die  Hauptgesellschafterin  der  Beschwerdeführe

rin  ist,  und der offensichtliche  Bezug zu der beim  deutschen Publikum

allgemein bekannten BILD-Zeitung.

 

dd) Indiziell für die  Schutzfähigkeit  des  Anmeldezeichens  spricht, dass die

Grafik  für  sich  allein  schon  als  Bildmarke

 

(306 73 949)  eingetragen  ist,  so  dass  von  einer

Schutzfähigkeit  der  bildlichen  Ausgestaltung  als  solcher  ausgegangen

werden  muss.  Es  mag  sich  zwar  lediglich  um  eine  Platzhaltermarke

handeln,  was  dem  DPMA  zweifellos  erkennbar  sein  musste,  dennoch

kam  es  zu  ihrer  Eintragung.  Eine  Schutzfähigkeit  nunmehr  zu  ver-

neinen,  bleibt  allein  dem  Verfahren  nach  § 50  MarkenG  vorbehalten.

Dieser  grafischen Gestaltung  kann  daher  innerhalb  des angemeldeten

Gesamtzeichens nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und

sie  nur  als  werbemäßig angesehen werden. Abgesehen davon  tritt  sie

auch entgegen der Ansicht des DPMA durch die – nicht sachbezogenen- Wortbestandteile nicht vollkommen in den Hintergrund, sondern ist zu-

mindest als gleichwertig anzusehen (siehe oben unter bb).

 

Der  Senat  geht  zudem  nicht  von  einem  grundsätzlich  rechtswidrigen

Handeln  des  DPMA bei  der  Eintragung dieser Vielzahl  von 62 „Volks“-

Marken und der obigen Bildm arke aus.

 

ee) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die angesproche-

nen  Verkehrskreise  in  dem  Anmeldezeichen  neben  dem  Herkunfts-

hinweis  auch  gleichzeitig  eine  Werbebotschaft  für  die  damit  gekenn-

zeichneten Dienstleistungen erkennen. Denn zum einen  schließen sich

die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und  die Werbewirkung

andererseits  nicht  aus,  zum  anderen steht  der  anpreisende  Charakter

des  Anmeldezeichens  nicht  derart  im  Vordergrund,  dass  der  Verkehr

ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen kann (EuGH a. a. O.

Rdnr. 44  und  45  – Vorsprung  durch  Technik; BGH a. a. O.  Rdnr. 28  –

My  World).  Die  betriebliche  Herkunftshinweiswirkung  der  Marken  aus

der  „Volks“-Markenfamilie  ergibt  sich  für  das  Publikum  insbesondere

aus folgenden Faktoren, die zum  Teil kumulativ auftreten:

 

– Die Bewerbung der „Volks-Aktionen“ durch prominente Testperso-

nen,  wie  beispielsweise  die  „Volks-Farbe“  durch  Fußball-Welt-

meister  Andy  Brehme,  der  „Volks-Wanderschuh“  durch  Biathlon-

Olympiasiegerin  Uschi  Disl,  das  „Volks-Los“  durch  TV-Moderator

Frank Elstner, der „Volks-Rasierer“ durch Ex-Tennisprofi Carl-Uwe

Steeb,  die  „Volks-Arznei“  durch  die  Skisportlegenden  Rosi

Mittermaier  und  Christian  Neureuther,  das  „Volks-Frühstück“

durch Fußball-Weltmeister Karl-Heinz Riedle und die „Volks-Fern-

bedienung“  durch  TV-Moderator  Hendrik  Hey.  Hieraus  entnimmt

der Verkehr einen Qualitätshinweis, da die  Prominenten das  Pro-
dukt  laut  den  Anzeigen  getestet  haben  und  hiervon  überzeugt

(„begeistert“) sind.

 

– Ein  günstiger  (Aktions-)Preis,  wie  beispielsweise  das  „Volks-Pro-

fispray“  zum  „Aktionspreis:  5,49 €“,  die  „Volks-Fernbedienung“

zum  „Aktionspreis:  24,99 €“,  der  „Volks-Wanderschuh“  für  „nur

79,75 €“, der „Volks-Rasierer“ als  „unschlagbares  Ass zum fairen

Preis  von  nur  99,00 €“;  das  „Volks-Telefon“  als  „Höchstkomfort

zum  Niedrigpreis  …  nur  59,99 €“,  die  „Volks-Zahnbürste“  für

„€ 29,99  statt  € 44,99“,  das  „Volks-Sandwich  nur  für  kurze  Zeit

zum Probierpreis 2,22 €“ das „Volks-Notebook“ für „nur 449 €“.

 

– Eine  Zugabe  zum eigentlichen  Produkt bzw.  eine  Sonderabgabe-

größe, wie z. B. bei der „Volks-Farbe“, bei der es zu jedem 750 ml

Aktionsgebinde eine Magnetfahne fürs Auto gratis dazu gibt, beim

„Volks-Profispray“  mit  300 m l  Inhalt  „+  30  ml  EXTRA“,  bei  der

„Volks-Versicherung“,  bei  der  es  beim  Beratungsgespräch  einen

MP4-Player gratis gibt, beim „Volks-Menü“ mit „+ 1 von 4 Design-

Gläsern nach Wahl“, bei der „Volks-Arznei … mit den besonderen

Extras: Kräutertee + Honig + Honig-Löffel“ bzw. „nur jetzt mit dem

gratis Designer-Teeglas“, oder beim „Volks-Notebook“, bei dessen

Kauf man eine  Notebook-Tasche oder  einen Rucksack zum „ein-

maligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €“ erhält.

 

– Besondere  Ausstattungsmerkmale  bzw.  Leistungsinhalte,  wie  die

„Volks-Versicherung“  mit  „mehr  Sicherheit  dank  110%iger  Bei-

tragsgarantie“,  das  „Volks-Los“  mit „zusätzlichen  Gewinnchancen

für  alle“, das „Volks-Telefon … jetzt  mit dem  neuen  KX-TG7521“,

das  „neue  Volks-Sandwich“  mit  „der  Extraportion  Vollkorn-Ge-

schmack“,  das  „Volks-Frühstück“  m it  „SuperSnack  und  Kaffee“

 

oder das „Volks-Notebook“, bei dem der Kunde ohne Aufpreis ausacht verschiedenen Abdeckungen wählen kann.

 

– Der  jeweils  gut  sichtbare  Hinweis  in  den  Anzeigen  und  auf  den

Waren,  dass  es  sich  um  „Eine  gemeinsame  Volks-Aktion  von  …

(dem jeweiligen Kooperationspartner und) Bild.de“ handelt (vgl. zu

den  obigen  Ausführungen  insgesamt  die  von  der  Beschwer-

deführerin  vorgelegten  Anzeigen  zu  verschiedenen  Volks-Aktio-

nen,  Bl. 152 – 169  und  Bl. 218 – 235 GA,  sowie  die  Pressestim-

men zu den Volks-Produkten S. 13, 17, 18, 20, 24, 28, 30, 32, 34,

36. 38, 58, Anlage zum  o. g. Protokoll).

 

Die  o. g.  Faktoren  vermitteln  dem  angesprochenen  Publikum  den  Ein-

druck,  dass  die  jeweiligen  Produkte  nicht  lediglich  von  dem  hinter

Bild.de stehenden  Unternehmen  werbemäßig empfohlen  werden,  son-

dern  dieses  vielmehr  auch  Einfluss  auf  deren  Auswahl  und  Beson-

derheiten hat  verbunden mit  der  Botschaft,  dass  es  das  jeweilige  Pro-

dukt  nur  im  Rahmen  seiner  Volks-Aktionen  zu  diesem  Preis  bzw.  mit

den  besonderen  Dreingaben  und/oder  Ausstattungsmerkmalen  gibt.

Damit verfügen die Zeichen der „Volks“-Markenserie über die Eignung,

die damit gekennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Un-

ternehmens zu individualisieren.

 

ff) Darüber  hinaus  ist  auch  bei  den  zur  Kennzeichnung  der  beschwerde-

gegenständlichen  Dienstleistungen  praktisch  bedeutsamen  und  nahe-

liegenden  Verwendungsmöglichkeiten  des  Anmeldezeichens  auf  Ge-

genständen, die bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zum

Einsatz  gelangen,  wie  insbesondere  auf  der  Berufskleidung,  auf  Ge-

schäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, An-

kündigungen  und  Werbedrucksachen,  anzunehmen,  dass  der  ange-

 

 

 

– 25 –

 

 

sprochene  Verkehr  das  Zeichen  ohne  weiteres  als  Marke  verstehen

wird (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 21 f. – Marlene-Dietrich-Bildnis II).

 

Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das DPMA bei der Prüfung

der  Unterscheidungskraft  des  Anmeldezeichens  im  vorliegenden  Ein-

zelfall nicht gewürdigt.

 

3. Im  Hinblick  auf  die  fehlende  Eignung  der  Wortverbindung  des  Anmeldezei-

chens  zur  unmittelbaren  Beschreibung  der  beanspruchten  beschwerdege-

genständlichen Dienstleistungen sowie die unterscheidungskräftige grafische

Gestaltung  unterliegt  das  angemeldete  Zeichen  auch  keinem  Freihaltebe-

dürfnis  nach  § 8  Abs. 2  Nr. 2  MarkenG.  Denn  es  wird  nicht  der  Schutz  für

eine zeichenmäßige Verwendung der Wörter „Volks“ und „Tippschein“ in jed-

weder  Form,  sondern  nur  in  der  gegebenen  grafischen  Gestaltung begehrt.

Diese bestimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruch-

ten Bezeichnung (vgl. BGH GRUR a. a. O. – NEW MAN).

 

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

 

 

 

Grabrucker Kortge Dorn