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Anders als vom Anmelder gedacht, nimmt der Verkehr den Begriff Nero trotz Großschreibung nicht als Name des römischen Kaisers war, sondern als beschreibend im Sinne von schwarz. So dass BPatG. Daher bestehe ein absolutes Eintragungshindernis rund um Tee und Kaffee. Lediglich für „Mineralwasser und andere kohlensäurehaltige Wässer“ enthalte die Marke nicht ausschließlich Angaben, welche geeignet sind, entweder die Beschaffenheit oder bestimmte Merkmale dieser Waren zu beschreiben.

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 556/11
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 040 773.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters
Metternich und der Richterin Grote-Bittner
BPatG 152
08.05
beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 10. Oktober 2011 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren

„Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

Nero

ist am 26. Juli 2011 für folgende Waren der

Klasse 5:

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

Klasse 30:

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee;
Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee
(auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtge-
tränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend be-
stehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen
Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder in-
stantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/o-
der mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestand-
teilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertigge-
tränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis
von Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatz-
mitteln,   Kaffee-Ersatzmittelextrakten,    Kakao,   Malz,    Zucker,
Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackge-
benden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination mitein-
ander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Zuckerwaren; Scho-
koladenwaren;

Klasse 32:

alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung
von    Tee/Kräutertee/Früchtetee;        Energie-Getränke    (Energy-
Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und an-
dere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Her-
stellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Her-
stellung alkoholfreier Getränke,

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat diese unter der Nummer 30 2011 040 773.8
geführte Anmeldung nach Beanstandung in einem Beschluss durch einen Beam-
ten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemel-
deten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren die absoluten Schutz-
hindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstün-
den.

Bei der Bezeichnung handele es sich um das italienische Adjektiv „nero“, das vom
Verkehr in seiner Bedeutung von „schwarz“ erkannte werde. Der angemeldeten
Bezeichnung sei mithin im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren
lediglich ein enger beschreibender Bezug zu entnehmen. Sie weise nämlich ledig-
lich darauf hin, dass es sich entweder um schwarzen Tee/Schwarztee (italienisch
„tè nero“) handele oder die Waren eine solche Teesorte enthalten oder die Pro-
dukte sich durch schwarze Farbe auszeichnen würden. Als in diesem Sinne ohne
weiteres verständliche und beschreibende Angabe fehle der Bezeichnung daher
jegliche Unterscheidungskraft. Sie sei jedenfalls nicht geeignet, von dem ange-
sprochenen Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt zu werden. Zudem
bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Sie hält die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren der
Klassen 5, 30 und 32 für unterscheidungskräftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,
da „Nero“ entgegen der Auffassung der Markenstelle keinen beschreibenden Hin-
weis auf diese Waren geben würden, der Verkehr vielmehr die Bezeichnung als
betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Richtig sei zwar, dass es sich bei „nero“
um ein Adjektiv der italienischen Sprache mit der Bedeutung „schwarz“ handele.
Jedoch vermöge der inländische Durchschnittsverbraucher das Wort schon nicht
in diese Bedeutung zu übersetzen, da Italienisch keine geläufige Fremdsprache in
Deutschland sei. Vielmehr würde sich dem Verbraucher die Assoziation zu dem
römischen Kaiser „Nero“ einstellen, zumal dessen Schreibweise im Gegensatz zu
dem Adjektiv „nero“ mit der angemeldeten Marke übereinstimme. Zum Nachweis
für dieses Verständnis des inländischen Verbrauchers legt die Anmelderin einen
Wikipedia-Auszug mit einer Begriffserklärung von „Nero“ vor. Des weiteren meint
die Anmelderin, dass das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
angenommen werden könne. Für „Nero“ bestünde kein Freihaltebedürfnis im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren. „Nero“ sei für diese Waren nicht un-
mittelbar beschreibend. Wie das Ergebnis einer google-Recherche mit den ein-
gegebenen Begriffen „Nero“ und „Tee“ dokumentiere, würde der Begriff „Nero“ im
Zusammenhang mit Tee nicht als beschreibender Hinweis verstanden. Denn ent-
weder würden die Treffer die Produkte der Anmelderin anzeigen oder die Benut-
zung des Begriffs „Nero“ in Verbindung mit Tee in schlagwortartiger Weise als
Herkunftshinweis. Schließlich verweist die Anmelderin auf eine Vielzahl von Vor-
eintragungen wie „Bacio nero“, „CAFFÈ NERO“, „NERO NERO“ usw..

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 10. Oktober 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat
nur insoweit teilweise Erfolg, als einer Eintragung der angemeldeten Marke für die
im Tenor genannten Waren Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Im Übrigen
ist die Beschwerde in Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren unbegründet,
da die angemeldete Bezeichnung „Nero“ insoweit eine beschreibende Angabe
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. ihr die Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Daher hat die Markenstelle insoweit die Anmel-
dung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen.

1.   Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Be-
stimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstel-
lung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten)
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor al-
lem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen
Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Be-
dürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit wider-
spricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbe-
werbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265). Es genügt also, wenn die angemel-
dete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleis-
tungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Tz. 31 – Chiemsee; EUGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Bei den
Bestimmungsangaben können diese allgemeiner Art sein oder sich auf ein-
zelne Bestimmungen beziehen, wie z. B. Abnehmerkreise, Verwendungs-
zweck, Vertriebs- und Erbringungsart, -ort oder -zeit usw. (vgl. Ströbele/Ha-
cker, 10. MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 333 m. Rspr.nachw.). Nicht erforder-
lich ist, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich für den betref-
fenden Zweck bestimmt sind, vielmehr genügt, wenn dieser neben anderen
in Betracht kommt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 333).

Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Han-
dels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise ab-
zustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR
2006, 411, Tz. 24 – Matrazen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf
die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen an, jedoch ist auch die Berücksichtung des Allgemeininte-
resses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künf-
tig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999,
723, Tz. 35 – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Ist
die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Ein-
tragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen
oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als be-
schreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 16, Tz. 32 –
DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 – Postkantoor).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die Bezeichnung „Nero“ für fast
alle Waren, für die die Anmelderin Schutz beansprucht, mit Ausnahme von
„Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“ ausschließlich aus
Angaben, welche geeignet sind, entweder die Beschaffenheit oder bestimmte
Merkmale dieser Waren zu beschreiben.

Bei der Bezeichnung „Nero“ handelt es sich für den inländischen Verbrau-
cher offenkundig um einen Begriff aus dem Grundwortschatz der italieni-
schen Sprache, den er ohne weiteres trotz seiner regelwidrigen Großschrei-
bung des ersten Buchstabens in seiner Bedeutung von „schwarz“ erkennt.
Dem inländischen Verbraucher sind nämlich aufgrund der in Deutschland
sehr beliebten italienischen Küche, die sich u. a. darin ausdrückt, dass es na-
hezu in jeder deutschen Stadt Restaurants – auch häufig bezeichnet als Ris-
torante – gibt, in denen verschiedenste italienische Gerichte wie Pasta, Pizza,
u. v. m. angeboten werden, eine Vielzahl von Wörtern aus diesem Bereich in
der italienischen Sprache geläufig. Zu diesen dem inländischen Verbraucher
bekannten Begriffen der italienischen Sprache gehören auch einige Farbwör-
ter, wie z. B. verde (grün) im Zusammenhang mit Oliven oder Pesto sowie
bianco (weiß), rosso (rot) und eben nero, die im Zusammenhang mit Weinen
verwendet werden, sei es, dass mit diesen generell Rot- oder Weissweine
(vino rosso, vino bianco) oder spezielle aus Italien stammende Weinsorten
(z. B. Nero D´Avola) benannt werden. Soweit die Anmelderin meint, dass der
inländische Verkehr den Begriff „Nero“ ob des Großbuchstabens am Wortan-
fang eher mit dem römischen Kaisers dieses Namens in Verbindung bringt,
ist ihr nicht zuzustimmen, da hierbei unberücksichtigt bleibt, dass der Begriff
nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit den so gekennzeichneten
Produkten zu betrachten und bewerten ist. Eine Verbindung zu dem römi-
schen Kaiser bei den von der Anmelderin beanspruchten Waren der Klas-
sen 5, 30 und 32, wie Tee, Kaffee usw., wird der angesprochene Verbrau-
cher, da eine solche fernliegend ist, nicht herstellen. Vielmehr wird der Ver-
kehr „Nero“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klas-
sen 30 und 32, die sämtlichst dem Lebensmittel-/Getränkebereich zuzuord-
nen sind, und darüber hinaus auch im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren der Klasse 5 (Tee und teeähnliche Erzeugnise für medizinische
Zwecke) – mit Ausnahme der „Mineralwässer und andere kohlesäurehaltigen
Wässern“ – ohne weiteres als eine beschreibende Angabe hinsichtlich der
Beschaffenheit oder Merkmale dieser Waren erkennen, nämlich als Hinweis
auf eine bestimmte Produktsorte oder -farbe.

Aber selbst wenn der inländische Verbraucher, wie die Anmelderin meint, die
Bedeutung des italienischen Wortes „Nero“ überwiegend nicht kennen sollte,
kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die im Handel mit ein-
schlägigen Waren beteiligten Fachkreise, vor allem soweit sie in dem Pro-
duktbereich „Kaffee“ in Handelsbeziehung mit dem EU-Mitglied Italien ste-
-9-

hen, den italienischen Begriff „Nero“ mit „schwarz“ zu übersetzen vermögen
und in der Lage sind, diese als produktbeschreibende Beschaffenheits- und
Merkmalsangabe zu erkennen.

Die Beschaffenheit der Waren

„Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchte-
tees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aro-
matisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und
teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für
Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/o-
der instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee;
Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee
(auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Frucht-
getränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend
bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnli-
chen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/o-
der instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert
und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milch-
bestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und
Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere
auf der Basis von Tee, Tee-Extrakten; alkoholfreie Getränke,
insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräuter-
tee/Früchtetee,

kann durch „Nero“ ausgewiesen werden, da mit „schwarz“ die allgemein
bekannte Teesorte „schwarzer Tee“ in Verbindung gebracht wird und es sich
bei den vorbezeichneten Produkten überwiegend entweder um Tee selbst
handelt bzw. um ausschließlich aus Tee bestehende Waren, wie z. B. Tee-
Extrakte, oder Tee die Basis der Produkte darstellt oder diesen zumindest
Tee beigemischt sind. In dieser die Teesorte „schwarzer Tee“ beschreiben-
– 10 –

den Weise („Nero-leckerer schwarzer Tee von TEEKANNE“) verwendet die
Anmelderin bzw. ihrer Lizenznehmerin den Begriff „nero“ selbst, wie die von
ihr vorgelegte google-Recherche (Bl. 52 d. A.) zeigt. Bei den weiteren oben
genannten Waren, bei denen mit „teeähnlichen Erzeugnissen (Kräuter- und
Früchtees), Getränken auf der Basis von Kräuter-/Früchtetee“ schon die Pro-
dukte selbst bestimmte Teesorten sind, kann „Nero“ auf eine weitere Be-
schaffenheit der so bezeichneten Produkte hinweisen, nämlich z. B. auf be-
stimmte Fruchtsorten wie schwarze Johannisbeere, Brombeere u. ä.. Dies
gilt gleichermaßen für

„Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken“,

da auch diese aus Fruchtsorten mit schwarzen Früchten/Beeren, wie
schwarzen Johannisbeeren bestehen können, so dass „Nero“ auch in Bezug
auf diese Waren geeignet ist, einen Hinweis auf eine solche Produktbe-
schaffenheit zu geben.

Für folgende Waren kann „Nero“ als Farbangabe verwendet werden und so-
mit eine beschreibende Merkmalsangabe darstellen:

„Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 ent-
halten), insbesondere auf der Basis von Kaffee, Kaffee-Ex-
trakten, Kaffee-Ersatzmitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Ka-
kao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder ande-
ren geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in
Kombination miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;
Zuckerwaren; Schokoladenwaren, Energie-Getränke (Energy-
Drinks); Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Ge-
tränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Ge-
tränke“.
– 11 –

Mit Kaffee wird allgemein die Farbe schwarz in Verbindung gebracht. So
lautet eine häufige Bestellung in Cafés „Kaffee schwarz“, was bedeutet, dass
ein Kaffee ohne Beimischung von Zucker und insbesondere von Milch ge-
wünscht wird. Als nahezu schwarz werden auch die weiteren Produkte wie
Kakao, Malz und Schokoladewaren angesehen, wobei es bei Kakao und
Schokolade unterschiedlich dunkle Sorten gibt und mit Bitterschokolade eine
solche, die fast schwarz aussieht oder wirkt. Da Zucker und Zuckerwaren
mithilfe von Lebensmittelfarbe in schwarzer Farbe angeboten werden kön-
nen, ist die Bezeichnung „Nero“ auch bezüglich dieser Produkte geeignet ist,
eine sachbezogene Merkmalsangabe darzustellen. Da Energiegetränke
Koffein enthalten und damit „schwarz“ sein können, kann mit „Nero“ auch in
Bezug auf diese Waren ein Hinweis auf diese Produktfarbe gegeben werden.
Dies gilt gleichermaßen für „Instantgetränkepulver zur Herstellung alkohol-
freier Getränke“ sowie „Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier
Getränke“.

Nach alledem wird der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungs-
weise bezüglich der vorbezeichneten Waren bei der Bezeichnung „Nero“
ohne weiteres entweder auf die Beschaffenheit und auf die Farbe dieser
Waren schließen und damit in diesem Begriff lediglich eine Merkmale dieser
Waren beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe sehen.

Im Hinblick auf die warenbeschreibende Bedeutung in Bezug auf die vorbe-
zeichneten Waren wird der Verkehr darüber hinaus in der angemeldeten
Bezeichnung lediglich eine Sachangabe und keinen betrieblichen Herkunfts-
hinweis sehen, so dass ihr auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehlt.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen ver-
wiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintra-
gungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu ent-
– 12 –

scheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der Eu-
GH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667
– Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis ua auf die Entscheidungen EuGH
GRUR 2008, 229, Tz. 47 – 51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 – 44
– Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel). Dies entspricht auch stän-
diger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichts-
hofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG
GRUR 2007, 333 – Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen
Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel
des DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen
Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH
GRUR 2011, 230, Tz. 12 – SUPERgirl). Die Entscheidung über die Schutzfä-
higkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebun-
dene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf
der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus
dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine feh-
lerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine
identische Entscheidung zu erlangen.

2.   Hinsichtlich der übrigen, in dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen
Waren „Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“ sind dage-
gen keine Eintragungshindernisse gegeben.

Insoweit liegt mit „Nero“ keine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vor, da „schwarz“ weder die vorgenannten Waren selbst be-
schreibt, dabei insbesondere keine Merkmals- oder Beschaffenheitsangabe
darstellt. Denn bei Mineralwasser handelt es sich als Grundwasser mit den
Gewinnungsorten Quelle oder Brunnen um ein klares, durchsichtiges Ge-
tränk und ist damit in seinem Aussehen das Gegenteil von „schwarz“. Auch
mit „anderen kohlesäurehaltigen Wässer“ verbindet der angesprochene Ver-
– 13 –

braucher die Eigenschaft eines klaren Getränks, jedenfalls nicht die Farbe
„schwarz“.
Da ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung mit die-
sen Waren ebenfalls nicht in Betracht kommt, ist insoweit auch nicht das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.

Knoll                                Metternich                     Grote-Bittner

Hu