030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Eine weitere Entscheidung zu einem nur beschreibenden Wortbildzeichen

Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortbildzeichen

 

 

die Unterscheidungskraft für

für  folgende Klassen versagt:

 

 

 

Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und

Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder

aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

Klasse 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und

Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert

und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte;

Eistee; Getränke auf der Basis von Tee/Kräutertee-

/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form); Zubereitungen überwiegend

bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen

Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter

und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert

und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder

Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver

und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere

auf der Basis von Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten,

Kaffee-Ersatzmitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz,

Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden

Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination

miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;

Klasse 32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter

Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke

(Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer

und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate

für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur

Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur

Herstellung alkoholfreier Getränke.

 

Die Entscheidung war voraussehbar.

 

Zwar ist einem Mandanten anzuraten, statt einer Wortmarke eine Wortbildmarke

anzumelden, wenn Eintragungshindernisse bestehen; das darin enthaltene Wortzeichen sollte jedoch stets untergeordnete Funktion haben und die grafischen Elemente dominieren. Andernfalls fehlt es an einer Individualisierung des Wortbildzeichens und es droht, wie hier, die Zurückweisung.

 

 

Das BPatG hat erneut darauf hingewiesen, dass einer vorgängigen Amtspraxis kommt  keine entscheidende Bedeutung zu und die Eintragungsfähigkeit nicht auf Voreintragungen gestützt werden kann.

 

Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!