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Der Versuch, die Marke „Frankfurt-Hahn“ für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatG gescheitert, da  die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne.

 

Die Entscheidung:

 

26 W (pat) 96/10
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(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 003 025.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung     vom   15. Juni 2011    unter   Mitwirkung   des   Vorsitzenden   Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152
08.05
-2-

Gründe

I.

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung der Wortmarke 30 2009 003 025

Frankfurt-Hahn

für die Dienstleistung ,,Betrieb eines Flughafens“

mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der angemeldeten
Dienstleistung nicht der Einteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV entspreche. Die
Dienstleistung ,,Betrieb eines Flughafens“ lasse sich nach Inhalt und Umfang nicht
klar und eindeutig von anderen Dienstleistungen abgrenzen und genüge daher
nicht den Anforderungen der Markenverordnung.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin und Betreibergesellschaft
des Flughafens F… mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass
es sich beim ,,Betrieb eines Flughafens“ um einen verkehrsüblichen Begriff im
Sinne von § 20 Abs. 2 MarkenV handele und verweist darauf, dass dieser auch in
§ 6 des Luftverkehrsgesetzes verwendet werde. Die Nizza-Klassifikation enthalte
mehrere Dienstleistungen, die, wie beispielsweise der ,,Betrieb von zoologischen
Gärten“ oder der ,,Betrieb von Spielhallen“ oder ,,Heilbädern“, auf vergleichbare
Weise bezeichnet würden. Die Tatsache, dass zur Klasse 39 der Nizza-Klassifika-
tion ,,Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“ gehör-
ten, belege, dass diese ausdrücklich die von der Anmelderin gewünschte Dienst-
leistung aufgreife. Als Betreibergesellschaft habe die Anmelderin eine Monopol-
Stellung für die angemeldete Dienstleistung inne.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent-   und   Markenamtes    vom   18. Mai 2009   und    vom
13. Juli 2010 aufzuheben.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil
die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren
und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspricht.

Die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG in
Verbindung mit § 20 Abs. 3 MarkenV wegen eines nicht korrekt gruppierten Ver-
zeichnisses von Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich mit der Beschwerde
anfechtbar (Kirschneck, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, Rn. 83 zu
§ 32).

Das eingereichte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist allerdings nicht
nur gemäß § 20 Abs. 1 Markengesetz so zu fassen, dass die Klassifizierung jeder
einzelnen Ware und Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19
Abs. 1 MarkenV möglich ist. Die angegebenen Waren und Dienstleistungen müs-
sen zusätzlich so hinreichend klar bestimmt sein, dass der Schutzumfang der
Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich fest-
stellbar ist und sich die Waren und Dienstleistungen nach ihrem Inhalt und Um-
fang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzen las-
sen (vgl. BGH GRUR 1985, 1055, 1056 Datenverarbeitungsprogramme als Ware;
BPatG Mitt. 1979, 34 f.; BPatG BlPMZ 1991, 247; BPatGE 32, 78, 81; BPatG
BlPMZ 2001, 158 Fertighäuser; BPatG GRUR 2006, 1039, 1040 Rätsel total;
HABM-BK MarkenR 2002, 441, 442 BioGeneriX; vgl. auch Schmidt GRUR 2001,
653, 656 f.). Die notwendigen Klarstellungen, die selbst für einige Begriffe der amt-
lichen Klasseneinteilung erforderlich sind (vgl. Kirschneck, a. a. O. Rn. 94 zu § 32,
Bsp.: ,,Maschinen“ Kl. 7), müssen die allgemeinen und objektiven Eigenschaften
und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich
nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl.
Kirschneck, a. a. O., Rn. 95 zu § 32).

Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung einer Dienstleistung als ,,Betrieb
eines Flughafens“ nicht. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, umfasst der
Betrieb eines Flughafens eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer
Markenanmeldung gesondert aufzuführen sind, damit der Schutzumfang einer
Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dabei kann dahinste-
hen, ob die im Anhang 1 zur MarkenV in Klasse 39 aufgeführten ,,Dienstleistungen
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“ – bei welchen es sich bei-
spielsweise auch um Modellflugplätze handeln kann – ebenfalls näher zu konkreti-
sieren sind. Jedenfalls sind diejenigen Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit dem Betrieb eines Flughafens angeboten werden und die von seelsorgeri-
schen Dienstleistungen über die Reparatur von Flugzeugen (Klasse 37), die von
Fluglotsen zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38), die
Ausbildung von Piloten und Bodenpersonal (Klasse 41) bis zu Dienstleistungen
zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43) reichen können, ver-
schiedenen Klassen zuzuordnen und zur Konkretisierung des Schutzumfangs
einer Marke entsprechend detailliert zu bezeichnen. Hierauf hat die Markenstelle
die Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom 6. April 2009 sowie in den
angefochtenen Beschlüssen vom 18. Mai 2009 und vom 13. Juli 2010 vergeblich
hingewiesen.

Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Dr. Fuchs-Wissemann                       Reker                 Dr. Schnurr