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Die Wortfolge „Backe Backe“ war als Wortmarke für (Klasse 30) Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen; Gewürze; Kühleis; Döner in Pide und Burger (belegte Brote);
(Klasse 35) Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
und (Klasse 43) Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
angemeldet worden. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück und stellte die beschreibende Natur für alle beanspruchten Klassen fest. Der Text des Liedes sei ein unmissverständlicher Hinweis auf das Thema „Backen“ und weise keine Mehrdeutigkeiten auf. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge lediglich als Aufforderung zum Backen verstehen, wobei diese Wortfolge durch die Verdoppelung des Wortes „Backe“ keinen anderen Sinn erhalte. In
Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 sei die angemeldete Wortfolge ein Hinweis auf Bestimmung und Beschaffenheit dieser Waren, da diese zum Backen verwendet werden könnten, wobei dies nicht nur auf die Zubereitung von
klassischen süßen Backwaren zu beschränken sei. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten auf Backbetriebe spezialisiert sein. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 könne die angemeldete Wortfolge als
Hinweis auf den Ort der Erbringung dienen.

Dem hielt der Anmelder entgegen, da zwar die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge sofort das bekannte Kinderlied „Backe backe Kuchen“ erkennen würden, allerdings nicht als Sachhinweis bzw. Aufforderung, etwas zu backen, sondern nur als Anspielung auf dieses Kinderlied. Das Kinderlied stehe derart im Vordergrund, dass diese Wortfolge nicht als beschreibender Begriff, sondern als phantasievolle Angabe verstanden werde. Auch wenn die Wortfolge „Backe, backe“ grammatikalisch einen beschreibenden Hinweis enthalten könnte, habe sie sich als Beginn des bekannten Kinderliedes vollständig von einem solchen beschreibenden Charakter gelöst und stelle nur noch den verkürzten Anfang dieses Kinderliedes dar, der im deutschen Kulturkreis derart starke Assoziationen und Emotionen auslöse, dass der Sinngehalt der angemeldeten
Wortfolge nicht grammatikalisch, sondern nur aus der vermittelten Information, die sich nur auf den Beginn des Kinderliedes beziehe, abzuleiten sei. Im Backgewerbe sei es zudem extrem ungewöhnlich, den Anfang eines Liedtextes für die Bezeichnung eines Produktes zu verwenden. Dies fördere den Phantasiegehalt der angemeldeten Wortfolge, die daher als betrieblicher Herkunftshinweis besonders gut geeignet sei.

Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Fehlende Unterscheidungskraft stellte es in Klasse 30 fest und bei der Bewirtung und Beherbung von Gästen. Bezüglich der andere beanspruchten Dienstleistungen lagen keine Schutzhindernisse vor, da es weitere Gedankengänge bedürfe, eine Verbindung zwischen der Wortfolge und  den beanspruchten Dienstleistungen herzustellen.

Insoweit sah das Gericht es nicht als ausreichend an, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass beispielsweise Werbung für Backwaren erbracht werde.

 

Die Entscheidung als PDF.25 W (pat) 553-11 backe