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Das BPatG hat aktuell eine Entscheidung des DPMA bestätigt, das dem Kennzeichen „Arctic“ für die Klassen 9, 28 und 41 im Wesentlichen die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte. Gerade im Bereich der Unterhaltug stehe Arctic für themenbezogene Spiele und werde daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Erfolgreich war die eingelegte Beschwerde nur, soweit es sich um die Dienstleistungen „Vermietung von  Spiel-  und  Unterhaltungsgeräten für Casinos;  Veranstaltung  von  Lotterien;  Dienstleistungen  von  Wettbüros“   handelt; hier bedürfe es mehrerer Gedankenschritte, um sachbezogene Hinweise zu erkennen.

 

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BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 16/11

_______________________

(Aktenzeichen)

 

B E S C H L U S S

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 024 502.9

 

hat  der  25. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am

14. April 2011  unter  Mitwirkung  des  Vorsitzenden  Richters  Knoll,  des  Richters

Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

 

BPatG 152

08.05

beschlossen:

 

Die Beschlüsse  der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen  Pa-

tent-  und  Markenamts  vom  20. Januar 2010  und  27. April 2010

werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

 

„Vermietung  von  Spiel-  und  Unterhaltungsgeräten  für

Casinos;  Veranstaltung  von  Lotterien;  Betrieb  von

Spielcasinos  mit  den Spielen  Roulette, Black Jack  und

Baccara;  Dienstleistungen  von  Wettbüros  (Unterhal-

tung)“

 

zurückgewiesen worden ist.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

G r ü n d e

 

I.

 

Die Bezeichnung

 

Arctic

 

ist am 18. April 2009 für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen

9,  28  und  41  angemeldet  worden.  Die  Anmeldung  wird  unter  der  Nummer

30 2009 024 502.9 geführt.

 

Die  Markenstelle  für  Klasse 9  hat  in  einem  ersten  Beschluss  die  Anmeldung  in

vollem Umfang zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren ist der Erstbeschluss in

Bezug auf  die Waren „Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeauto-maten und Musikautomaten (auch geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Au-

tomaten;  Geldautomaten,  Geldzählautomaten  und  Geldwechselautomaten;  Me-

chaniken  für  geldbetätigte  Apparate,  einschließlich  Münzschaltgeräte;  Apparate

zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten

zur  Datenfernübertragung,  Datenaufzeichnung  oder  Datendruckern;  Geräte  und

Vorrichtungen zur Aufnahm e und Speicherung von Geld als Teile von vorgenann-

ten Automaten, soweit in Klasse 9 enthalten; vorgenannte Geräte, Automaten, Ma-

schinen  und  Apparate  auch  im  vernetzten  Betrieb;  m it  Programmen  oder  Daten

versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und

Apparate“ aufgehoben und im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen worden.

 

Nachdem   die  Anmeldung  im  Beschwerdeverfahren  beschränkt  worden  ist,  sind

noch folgende Waren der

 

Klasse 28 „Spiele,  einschließlich  Glücksspiele  (ausgenommen

Videospiele);  geld-  oder  münzbetätigte  Spiel-  oder

Sportautomaten  (Maschinen)  (ausgenommen  Sport-

automaten  im  Zusammenhang  mit Wintersport); vor-

genannte Automaten, Maschinen und Apparate auch

im  vernetzten  Betrieb;  Wettautomaten  (Maschinen);

Geräte  und  Vorrichtungen  zur  Aufnahme  und  Spei-

cherung  von  Geld  als Teile von vorgenannten Auto-

maten“

 

und Dienstleistungen der

 

Klasse 41 „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für

Casinos;  Veranstaltung  von  Lotterien;  Betrieb  von

Spielcasinos  mit  den  Spielen  von  Roulette,  Black

 

 

 

– 4 –

 

 

Jack  und  Baccara;  Dienstleistungen  von  Wettbüros

(Unterhaltung)“

 

streitgegenständlich.

 

Die  Markenstelle ist der Auffassung,  dass  der angemeldeten  Marke  in Bezug  auf

die Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 jegliche Unterscheidungs-

kraft  fehle.  Das  angemeldete  Zeichen,  das  aus  dem  gebräuchlichen  Begriff  der

englischen Sprache „Arctic“ gebildet sei und geografisch das Gebiet um  den Nord-

pol  bzw.  die  Nordpolgegend  bezeichne,  sei  dem  deutschen  Begriff  „Arktik“  sehr

ähnlich, werde daher von dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung von „Ark-

tis,  arktisch“  verstanden  und  nicht  als  individualisierendes  Kennzeichnungsmerk-

mal erkannt,  sondern  als  schlagwortartiger  Hinweis  auf den Inhalt bzw.  die  The-

matik der betreffenden Spiele, Spielgeräte/-automaten, Spielprogramme usw., zu-

mal der Begriff „Arctic“ bereits im Inland im  Zusammenhang mit Spielen und Spiel-

apparaten  verwendet  werde  (z. B.  „Spiel  Arctic  Quest  2“,  „Arctic  Tale“,  „Mo-

torStorm:  Arctic  Edge“).  Da  der  Verkehr  bei  Spielen  an  Themen  im   Zusammen-

hang  mit bestimm ten  Lebensräumen  oder Landschaften  wie  „Abenteuer  Tiefsee“

oder  die  „Wüste“  gewöhnt  sei,  werde  der  inländische  Verbraucher  den  Begriff

„Arctic“ in  Bezug auf Spiele  und damit  im  Zusammenhang stehenden Waren  und

Dienstleistungen  der  Klassen  28  und  41  nur  als  sachbezogenen  Hinweis  darauf

verstehen, in welcher Umgebung die Spiele stattfinden, welches Thema sie betref-

fen oder welche Ausstattung sie aufweisen, und  ihn  daher nicht als individualisie-

renden Herkunftshinweis wahrnehmen.

 

Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

 

Die Anmelderin ist der Ansicht, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die nun-

mehr noch streitgegenständlichen Waren  und  Dienstleistungen  unterscheidungs-

kräftig und damit schutzfähig sei.  Sie  hält  die Auffassung  der Markenstelle,  dass

das Zeichen „Arctic“ in Bezug auf geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportauto-

maten  beschreibend  sein  soll,  für  unzutreffend  und  im   Hinblick  auf  die  anders-

lautende  Bewertung  betreffend  Verkaufsautomaten,  Ausgabeautomaten  usw.  für

nicht nachvollziehbar. Unklar sei, weshalb das angemeldete Zeichen für die bean-

spruchten Dienstleistungen wie für die „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungs-

geräte  für  Casinos,  die  Durchführung  von  Spielen  im  Internet,  den  Betrieb  von

Spielhallen und Spielcasinos“ sowie „Dienstleistungen von Wettbüros“ nicht unter –

scheidungskräftig sei. Diesbezüglich fehle es auch an einer Begründung der Mar –

kenstelle, da sie sich in den  angefochtenen  Beschlüssen lediglich mit  einem Teil

der  beanspruchten  Waren,  nämlich  den  Spielen,  auseinandergesetzt  habe  und

von  diesen  den  Rückschluss  auf  die  Schutzunfähigkeit  auch  der  weiteren  ange-

meldeten Waren und Dienstleistungen gezogen habe, ohne aber diese Auffassung

zu belegen. Die Anmelderin weist auf die Voreintragungen der ihrer Meinung nach

vergleichbaren  und  ähnlichen  Marken  „ARCTIC  Sound“,  „ARCTIC  Power“  und

„ARTIC FORCE“ hin.

 

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

 

die Beschlüsse der  Markenstelle für Klasse 9  des  Deutschen  Pa-

tent-  und  Markenamtes  vom  20. Januar 2010  und  vom

27. April 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die

Waren der

 

Klasse 28 „Spiele, einschließlich Glücksspiele (ausgenommen

Videospiele);  geld-  oder  münzbetätigte  Spiel-  oder

Sportautomaten  (Maschinen)  (ausgenommen

Sportautomaten  im  Zusammenhang  mit  Winter-

sport); vorgenannte Automaten, Maschinen und Ap-

parate  auch  im  vernetzten  Betrieb; Wettautomaten

(Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnah-

me und  Speicherung von Geld als Teile von vor ge-

nannten Automaten“ und und Dienstleistungen der

Klasse 41 „Verm ietung  von  Spiel-  und  Unterhaltungsgeräten

für  Casinos;  Veranstaltung  von  Lotterien;  Betrieb

von  Spielcasinos  mit  den  Spielen  Roulette,  Black

Jack  und Baccara;  Dienstleistungen  von Wettbüros

(Unterhaltung)“

 

zurückgewiesen worden ist.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar –

kenstelle sowie  auf  die Schriftsätze der  Anmelderin  und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

 

II.

Die  zulässige Beschwerde hat  nur  insoweit  teilweise Erfolg,  als  einer Eintragung

der  angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Dienstleistungen Schutzhin-

dernisse nicht  entgegenstehen.  Im  Übrigen  ist  die  Beschwerde  in  Bezug  auf  die

weiteren noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unbegründet.

 

1.  Der  Senat  teilt  die  Auffassung  der  Markenstelle,  dass  die  angemeldete  Be-

zeichnung im Zusammenhang mit den nach Beschränkung noch streitgegen-

ständlichen  Waren  der  Klasse 28  jegliche  Unterscheidungskraft  i. S. d.  § 8

Abs. 2  Nr.1  MarkenG fehlt. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle

insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen wor-

den.

 

Unterscheidungskraft ist die  einer  Marke innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als  betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst  zu  werden.  Denn

die  Hauptfunktion  einer  Marke  liegt  darin,  die  Ursprungsidentität  der  durch

die  Marke  gekennzeichneten Waren  und Dienstleistungen  zu gewährleisten(vgl.  EuGH  GRUR 2004, 428  [Tz. 30,  31]  „Henkel“;  BGH  GRUR  2006,  850

[Tz. 18]  „FUSSBALL WM  2006“).  Keine  Unterscheidungskraft  besitzen  ins-

besondere  Bezeichnungen,  denen  der  Verkehr  im  Zusammenhang  mit  den

beanspruchten  Produkten  lediglich  einen  im  Vordergrund  stehenden  be-

schreibenden  Begriffsinhalt  zuordnet  (vgl.  BGH  GRUR  2006,  850  [Tz. 19]

„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674 [Tz. 86] „Postkantoor“). Da-

rüber  hinaus  fehlt  die  Unterscheidungskraft  u. a.  aber  auch  solchen  Anga-

ben,  die  sich  auf  Umstände  beziehen,  welche  die  beanspruchten  Produkte

zwar  nicht  unmittelbar  betreffen,  mit  denen  aber  ein  enger  beschreibender

Bezug  zu dem betreffenden  Produkt hergestellt  wird  (vgl.  BGH – FUSSBALL

a. a. O.).

 

Bei  der  Beurteilung  der  Unterscheidungskraft  ist  davon  auszugehen,  dass

der  Verkehr ein  als Marke  verwendetes  Zeichen  in  der  Regel so  aufnimmt,

wie  es  ihm  entgegentritt,  ohne  es  einer  näheren  analysierenden  Betrach-

tungsweise  zu  unterziehen  (vgl.  EuGH  GRUR  2003,  58,  60  – Com panyline;

Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 87).

Ausgehend  von  diesen  Maßstäben  ist  das  angemeldete  Zeichen  „Arctic“  in

Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren der Klasse 28 nicht geeignet,

im  Verkehr  als  betrieblicher  Herkunftshinweis  wahrgenommen  zu  werden.

Vielmehr  erkennt  der  angesprochene  inländische  Verbraucher  in  dieser

Bezeichnung einen  sachbezogenen  Hinweis auf die Beschaffenheit der Wa-

ren. Die angemeldete Bezeichnung „Arctic“ stamm t aus dem Englischen und

bedeutet  „arktisch, nördlich,  Nord…,  Polar…“  (s.  Langenscheidt Muret-San-

ders, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, Ausgabe 2010) und wird auch von

dem inländischen Verkehr in Anbetracht der großen Ähnlichkeit zu den deut-

schen  Begriffen  „Arktis,  arktisch“  in  dieser  Bedeutung  verstanden.  Der  in-

ländische  Verbraucher  ist  daran  gewöhnt,  im  Geschäftsleben  ständig  mit

englischen Wörtern  oder Anglizismen  konfrontiert zu  werden,  durch die ihm

sachbezogene  Informationen  in  einprägsamer  Form  übermittelt  werden  sol-

len. Daher wird er,  auch wenn er die präzise Übersetzung  von „Arctic“ nicht

kennen  sollte,  gleichwohl wegen  der  Ähnlichkeit zu  den  deutschen  Wörtern

„Arktis“,  „arktisch“  sofort  die  ohne  weiteres  verständliche  und  naheliegend

Sachaussage  als  solche  erfassen.  Ausgehend  davon  wird  er  die  angemel-

dete Bezeichnung in Bezug auf „Spiele einschließlich Glücksspiele“ wie auch

„Spiel-  oder Sportautomaten“  und Wettautomaten als  einen  sachbezogenen

Hinweis  darauf  sehen,  dass  die  Spiele  Themen  der  Arktis  wie  besondere

Tierwelt  (Eisbären), extreme klimatische Verhältnisse,  Abenteuer in der Ark-

tis,  spezielle  Sportarten  usw.  betreffen  bzw.  die  Spiel-  und  Wettautomaten

mit  Spielen  zu  dieser  Thematik  ausgestattet  sind.  Die  von  der  Anmelderin

eingereichten  Unterlagen  (Anlage  1  ihres  Schriftsatzes  vom  23. März 2011)

und  die  vom   Senat  mit  der  Verfügung  vom  28. Februar/2. März 2011  über-

sandten Unterlagen (Anlage 2, Bl. 21 ff. d. A.) belegen nämlich, dass im Ver-

kehr bereits  tatsächlich zahlreiche  Spiele unterschiedlicher Anbieter mit  ent-

sprechender  Ausstattung zu dieser Thematik angeboten werden. Soweit die

Anmelderin  das  Warenverzeichnis  „geld-  oder  münzbetätigte  Spiel-  oder

Sportautom aten  (Maschinen)“  dahingehend  beschränkt  hat,  dass  hiervon

Sportautom aten im  Zusammenhang  mit Wintersport  ausgenommen sind, ist

diese  Beschränkung  unbehelflich,  da  weitere  mit  „Arctic“  in  Verbindung  zu

bringende Themen wie besondere Tierwelt der Arktis, Abenteuer in der Arktis

und generell die  besonderen  Bedingungen  des  Lebensraum  der  Arktis hier-

von  nicht  ausgeschlossen  sind,  und  damit  als  sachbezogene  Hinweise  auf

den Spieleinhalt bestehen bleiben.

 

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen ver-

wiesen  hat,  rechtfertigt  dies  keine  andere  Beurteilung.  Bestehende  Eintra-

gungen  sind  zwar  zu  berücksichtigen, vermögen aber  keine für  den  zu  ent-

scheidenden  Fall  rechtlich  bindende  Wirkung  zu  entfalten.  Dies  hat  der

EuGH  mehrfach  entschieden  (ständige  Rspr.,  vgl.  EuGH  GRUR  2009,  667

– Bild.T-Online  u.  ZVS  unter  Hinweis  u. a.  auf  die  Entscheidungen  EuGH

GRUR  2008,  229  [Tz. 47 – 51]  – BioID;  GRUR  2004,  674  [Tz. 42 – 44]

– Postkantoor; GRUR 2004, 428  [Tz. 63] – Henkel). Dies entspricht  auch der

ständigen  Rechtsprechung  des  Bundespatentgerichts  und  des  Bundesge-

richtshofs  (vgl.  BGH  GRUR  2008,  1093  [Tz. 18]  – Marlene-Dietrich-Bildnis;

BPatG  GRUR  2007,  333  – Papaya  mit  ausführlicher  Begründung  und  zahl-

reichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über

die  Schutzfähigkeit  einer  Marke  ist  keine  Ermessensentscheidung,  sondern

eine  gebundene  Entscheidung,  die  allein  auf  der  Grundlage  des  Gesetzes

und nicht  auf der  Grundlage  einer  vorherigen  Entscheidungspraxis zu beur-

teilen  ist.  Aus dem  Gebot  rechtmäßigen  Handelns folgt, dass sich niemand

auf  eine  fehlerhafte  Rechtsanwendung  zugunsten  eines  anderen  berufen

kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

 

2.  Hinsichtlich der übrigen, im angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen und

von der Anmelderin noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41  lie-

gen  dagegen  keine  Eintragungshindernisse vor.  In  Bezug  auf  diese Dienst-

leistungen  ist  dem  angemeldeten  Zeichen  nicht  jegliche  Unterscheidungs-

kraft i. S. d.  § 8 Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  abzusprechen.  Denn  es bedarf meh-

rerer  Gedankenschritte  um  mit  der  Bezeichnung  „Arctic“  in  Bezug  auf  die

Dienstleistungen „Vermietung von  Spiel-  und  Unterhaltungsgeräten für Casi-

nos;  Veranstaltung  von  Lotterien;  Dienstleistungen  von  Wettbüros“  einen

sachbezogenen  Hinweis zu erkennen.  Dass die angebotenen (Service)Leis-

tungen  eine  Verbindung  zu  Themen  des  arktischen  Lebensraum  und  seine

Besonderheiten wie Klima, Tierwelt usw. aufweisen sei es, dass die zur Ver-

mietung  angebotenen Geräte m it  Spielen dieser  Thematik  ausgestattet sein

oder die  Lottospiele  bzw. Wetten  diese Themen  aufgreifen  könnten, drängt

sich dem angesprochenen inländischen Verbraucher im  Zusammenhang mit

diesen Dienstleistungen jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nach-

denken  auf,  zum al  es  auch  nicht  naheliegend  ist,  dass  ein  entsprechender

Dienstleistungsanbieter  sich  bei  seinem   Angebot  auf  ein  solch  enges  Feld

von  Spiel-  und  Unterhaltungsgeräten  bzw.  Wetten  und  Lotterien  mit  dem

Thema Arktis beschränkt. In Bezug auf die Dienstleistung „Betrieb von Spiel-

casinos mit den Spielen Roulette, Black Jack und Baccara“ ist im Hinblick auf

die konkrete Bezeichnung der Spiele, die keinen Bezug zu Themen der Ark-

tik  bzw.  Polregion  aufweisen,  ein  Sachzusammenhang  überhaupt  nicht  er-

kennbar.

 

 

 

Knoll Metternich Grote-Bittner