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URTEIL

I ZR 169/12

Verkündet am:
8. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

 

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

BearShare

UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Un-
terlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-
nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussin-
haber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tat-
sächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen An-
schluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-
anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Ur-
teil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Ur-
teil vom 15. November 2012 I  ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799  – Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An-
schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rah-
men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH,
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 I  ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
– Morpheus).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – OLG Köln

LG Köln

 


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

 

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten
erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten
das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. No-
vember 2010 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des
Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eige-
nen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils
selbst.

Von Rechts wegen

 


Tatbestand:

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der
Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch sei-
ne Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über sei-
nen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließli-
chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse
zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Aner-
kennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er
weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der
Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ge-
genüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm
„BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Die Klägerinnen haben den Beklagten – soweit noch von Bedeutung – auf
Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in An-
spruch genommen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverlet-
zungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musik-
dateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011,
111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurück-
weisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeän-
dert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die
Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfas-

sungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Beru-
fungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat
den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom
17. August 2012 – 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen er-
hobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichts-
punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen
begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung ver-
folgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urhe-
berrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.

Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten
Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klä-
gerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte
selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch
als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Inter-
netanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser
an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher
zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für ei-
ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die

Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die 

rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe
nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklag-
te habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls
nicht hinreichend – belehrt habe.

Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Ab-
mahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Stö-
rer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des
Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur
in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zu-
grunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr
von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Er-
folg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahn-
kosten ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein An-
spruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683
Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008
I  ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD). Der
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des
Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die
am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013
geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz ge-
regelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom
30. Januar 2007 nicht anwendbar.

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung
berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum
Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraus-
setzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheber-
rechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht
verantwortlich ist.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beklagte nicht als Täter haftet.

aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als An-
spruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen
des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt
sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen,
dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Tä-
ter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR
2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft
des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung be-
gangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussin-
habers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) ande-
re Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht
hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08,
BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 – Sommer unseres Lebens) oder – wie hier – be-

wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013,
511 Rn. 33 f. – Morpheus).

cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings
eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres
Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in
der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete
Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine
Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozess-
gegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 =
WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhält-
nis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten
als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses er-
füllt.

(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Be-
weislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast
(§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinha-
bers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informatio-
nen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darle-
gungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss
hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG
Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris
Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main,
GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 

396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren
auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust
oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013
– I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012,
40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entspro-
chen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn
seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Com-
puter zum Herunterladen bereitgehalten.

dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als
Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheber-
rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH,
GRUR 2013, 511 Rn. 35 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen,
nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinrei-
chender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die
Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Be-
urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber
auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechts-
verletzungen auf Unterlassung.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlas-
sung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung
oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten
genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche 

Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teil-
nehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen
werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Se-
nats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prü-
fungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenomme-
nen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist,
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichti-
gung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenver-
antwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittel-
bar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens;
BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 – Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013
– I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kinderhochstühle
im Internet II, mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch,
dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten
Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung ge-
stellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheber-
rechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher
zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für ei-
ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissver-
ständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender
Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn be-
reits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen
können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit
anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum
Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung 

verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt
habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der
Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der
Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der
Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illega-
le Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen
und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen
Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechts-
widrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit
und Eindringlichkeit untersagt habe.

cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen
volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene
oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung
entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetan-
schlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von
sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung
des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen
oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine
konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte
nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunk-
te dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur
rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann
nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlas-
sung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte. 

(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicher-
ten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehen-
de Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich ge-
schützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330
Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestal-
tung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem
Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42
Morpheus).
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht
über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote
und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren
und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nut-
zung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes
zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versper-
ren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst ver-
pflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem
Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Auch diese
Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei
der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur
Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht ver-
pflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung be-
darf.

(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Ver-
hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti-

on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjeni-
gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen
hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses
an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die
Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht
und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im
Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwor-
tung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familien-
angehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder
überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer
Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der voll-
jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen
missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderli-
chen Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetan-
schlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt
am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRURRR
2013, 246; OLG Köln, WRP
2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom
5. März 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268;
Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013
Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internet-
recht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die – hier in Rede ste-
hende – Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an
ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR
2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 – 20 U 63/12, juris
Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom
21. Juni 2012 – 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013

Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO
Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR
2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit
diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den
Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa
Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für ei-
ne entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73,
74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting
in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331;
LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die
nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Per-
sonen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusam-
menhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im
Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.

Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichts-
hof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind
von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.


III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzu-
heben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtli-
che Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Büscher Pokrant Kirchhoff

Koch Löffler

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 – 28 O 202/10 –

OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 –