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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke (hier „Puma“) die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich im Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Geklagte hatte Puma gegen die Wortbildmarke „PUDEL“,  die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke registriert ist.

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Die Klägerin sah in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

 

Der BGH hat  angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke könne die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen.

 

Quelle: Pressemeldung des BGH

BGH Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

 

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