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Im März 2011 veröffentlichte der BGH eine wichtige Entscheidung zur Berichterstattung über Kunstaustellungen. Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen demnach nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist.

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

I ZR 127/09                                                       Verkündet am: 5. Oktober 2010

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

 

Kunstausstellung im Online-Archiv

UrhG §§ 19a, 50

 

Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berich-

tet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Be-

richt über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so

lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht

werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden

kann.

 

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09 – LG Braunschweig

AG Braunschweig

 

 

 

 

 

 

 

– 2 –

 

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2009 aufgeho-

ben.

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Braunschweig vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.

 

Von Rechts wegen

 

 

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in

Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-

ber an Werken der bildenden Künste wahr. Die Beklagte verlegt die „B.

„,  die  „S.                 “  und  die  „W.                      „.

In diesen Zeitungen werden auch Berichte über anstehende Ausstellungen ver-

öffentlicht, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind. Seit

Ende des Jahres 2002 stellt die Beklagte die in diesen Zeitungen erschienenen

Beiträge auf ihrer Internetseite www.         .de in ein Online-Archiv ein. Inter-

essenten können dort dauerhaft auf die Artikel zugreifen.

 

Die Klägerin hält das dauerhafte öffentliche Zugänglichmachen der ab-

gebildeten Kunstwerke für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Schadenser-

satz in Höhe von 2.332,46 € nebst Zinsen in Anspruch, den sie auf der Grund-

lage ihrer Tarife für Online-Magazine berechnet hat

 

Das Amtsgericht hat der Klage – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs –

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die

Klage abgewiesen (LG Braunschweig, AfP 2009, 527). Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-

tragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten

sei von der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausge-

führt:

 

Die Beklagte habe die mit den Abbildungen versehenen Artikel auf ihrer

Internetseite im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Zum

Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv habe es sich – wie

auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel in der Tageszeitung – um

eine nach § 50 UrhG zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse gehan-

delt. Diese sei nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig geworden. Die Aktuali-

tät eines Ereignisses müsse zum Zeitpunkt des Erscheinens der Berichterstat-

tung gegeben sein. Die Beklagte habe die Artikel daher dauerhaft digital able-

gen dürfen.

 

Der Gesetzgeber habe im Jahre 2003 die Schrankenregelung des § 50

UrhG um die Wortfolge „oder durch ähnliche technische Mittel“ erweitert, um

auch die Berichterstattung über Tagesereignisse durch digitale Online-Medien

zu erfassen, obwohl damals bereits sämtliche großen Tageszeitungen digitale

Online-Archive betrieben hätten. Er habe daher bewusst in Kauf genommen,

dass sich bei einem Online-Archiv im Vergleich zu einem Papier-Archiv durch

die technischen Möglichkeiten ein verbesserter Zugriff ergebe.

 

Nach § 50 UrhG sei eine Berichterstattung über Tagesereignisse auch in

„sonstigen Datenträgern“ zulässig. Zu diesen Datenträgern gehörten auch Off-

line-Medien wie CD-ROM und DVD, die gerade der dauerhaften Archivierung

dienten. Auch daraus ergebe sich, dass eine dauerhafte Archivierung gestattet

sein solle.

 

Die Presse sei nicht verpflichtet, in Online-Archive eingestellte Berichte

laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und ursprünglich zulässige Abbildungen

von Werken zu löschen. Dies sei zwar technisch möglich, aber besonders auf-

wendig, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht

mehr aktuell seien, andere Themen dagegen über Monate die Tagespresse

bestimmten. Eine solche Verpflichtung könne von der Presse nicht mit vertret-

barem Aufwand bewältigt werden und führe daher zur Unzulässigkeit von Onli-

ne-Archiven.

 

 

 

II. Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-

richts, die öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Werke sei

nach § 50 UrhG zulässig, rechtsfehlerhaft ist.

 

1. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken

der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet einge-

stellt hat, das Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl

zugänglich ist, in das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht

der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke öffentlich zugänglich zu

machen.

 

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich

nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach

dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk

oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande-

ren Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesin-

teressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und

öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahr-

nehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Da-

bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das

für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist,

wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichter-

stattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99, GRUR

2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 – Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil

vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 – TV-Total).

 

a) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht zur Beurtei-

lung der Frage, ob im Streitfall die jeweilige Kunstausstellung, über die berichtet

wird, nach diesen Maßstäben als ein aktuelles Geschehen anzusehen ist, allein

auf den Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv der Beklagten

abgestellt hat. Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignis-

ses – wie die Revision zutreffend geltend macht – danach zu unterscheiden, ob

die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte

des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange

einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen

Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so

muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei

dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zu-

gänglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht,

4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er während des gesamten Zeitraums dieser

Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Ein-

stellen eines Beitrags ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von

Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so

lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig,

wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzuse-

hen ist.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aktualität einer Kunstausstellung

es rechtfertigt, zur Berichterstattung über die Kunstausstellung ausgestellte

Kunstwerke abzubilden, ist daher danach zu unterscheiden, ob die Kunstwerke

dabei vervielfältigt und verbreitet oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht

werden. Bei einer Vervielfältigung und Verbreitung der Kunstwerke durch deren

Abbildung in einer Tageszeitung und den Vertrieb dieser Tageszeitung muss

die Aktualität der Kunstausstellung allein zum Zeitpunkt der Vervielfältigung und

Verbreitung gegeben sein. Werden die Kunstwerke dagegen dadurch öffentlich

zugänglich gemacht, dass die mit Abbildungen der Kunstwerke illustrierten Zei-

tungsartikel – wie im Streitfall – in ein Online-Archiv im Internet eingestellt wer-

den, muss die Aktualität der Kunstausstellung nicht nur zum Zeitpunkt des Ein-

stellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer

des Bereithaltens im Internet fortbestehen.

 

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daraus, dass der

Gesetzgeber im Jahr 2003 die Schrankenregelung des § 50 UrhG um die Wort-

folge „oder durch ähnliche technische Mittel“ erweitert hat, um auch die Be-

richterstattung über Tagesereignisse durch digitale Online-Medien zu erfassen,

nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber damit bewusst in Kauf genommen

hat, dass die zur Berichterstattung abgebildeten Werke, die im Verlauf dieses

Ereignisses wahrnehmbar werden, dauerhaft in digitalen Online-Archiven öf-

fentlich zugänglich gemacht werden. Das Gesetz zur Regelung des Urheber-

rechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I

S. 1774) hat lediglich den Kreis der Verwertungshandlungen, die im Interesse

der Berichterstattung erlaubnisfrei zulässig sind, um die Berichterstattung durch

dem Funk ähnliche technische Mittel erweitert, um damit insbesondere die Be-

richterstattung im Rahmen digitaler Online-Medien zu erfassen (Begründung

des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/38, S. 19). Dagegen hat dieses Gesetz

nichts daran geändert, dass eine Berichterstattung nur zulässig ist, soweit und

solange sie ein Tagesereignis betrifft.

 

c) Dass ein dauerhaftes öffentliches Zugänglichmachen gestattet sein

soll, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus,

dass nach § 50 UrhG eine Berichterstattung über Tagesereignisse auch in

„sonstigen Datenträgern“ zulässig ist. Zu den „sonstigen Datenträgern“ gehören

zwar auch Offline-Medien wie CD-ROMs und DVDs, die ein dauerhaftes Archi-

vieren ermöglichen. Aus dieser Möglichkeit der dauerhaften Archivierung folgt

aber nicht die Berechtigung, diese Werke dauerhaft öffentlich zugänglich zu

machen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vervielfältigung zum Zwecke

der Archivierung zulässig ist, ist in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG gere-

gelt (dazu unten Rn. 18 ff.). Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die

Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte.

 

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulässigkeit

eines dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens der Werke auch nicht dar-

aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte

laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und wegen Fortfalls der Aktualität der Be-

richterstattung unzulässig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschützter

Werke zu löschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigen könnte. Das Be-

rufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfer-

tigen könnten, dass eine solche Überprüfung besonders aufwendig wäre, weil

einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell

sind, andere dagegen über Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Not-

wendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prüfung kann schon deshalb

nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin es hinnimmt, dass die Beklagte

zur Berichterstattung über aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus-

gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis

vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet

einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten,

dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne – möglicherweise automa-

tisch – gelöscht werden. Sie kann auch jeglichen Überprüfungsaufwand dadurch

vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber-

rechtlich geschützter Werke ins Online-Archiv übernimmt. Sie kann sich

schließlich dafür, dass sie die Abbildungen längere Zeit in ihrem Online-Archiv
zugänglich macht, von der Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte ein-

räumen lassen und ihr hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung zahlen.

 

III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere greifen keine sonstigen urheberrechtli-

chen Schrankenbestimmungen ein.

 

1. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist nicht nach § 53 Abs. 2

Nr. 2 UrhG erlaubt.

 

Nach dieser Regelung ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke

eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen oder herstellen

zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist

und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

 

Die Bestimmung erlaubt nur die Herstellung von Vervielfältigungsstü-

cken. Zu öffentlichen Wiedergaben – und damit auch zum öffentlichen Zugäng-

lichmachen – dürfen die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG

dagegen nicht benutzt werden. Darüber hinaus gestattet die Vorschrift eine

Vervielfältigung nur, wenn und soweit diese zum Zweck der Aufnahme der Ver-

vielfältigungsstücke in ein eigenes Archiv geboten ist. Diese Voraussetzung ist

nicht erfüllt, wenn die Nutzung des Archivs sich nicht auf den internen

Gebrauch beschränkt, sondern archivierte Vervielfältigungsstücke zugleich zur

Grundlage einer Nutzung durch außenstehende Dritte gemacht werden (BGH,

Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 257 f. – CB-infobank I).

 

2. Das öffentliche Zugänglichmachen der Werke ist schließlich auch nicht

nach § 51 UrhG von der Zitatfreiheit gedeckt.

 

Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt die Vervielfältigung, Ver-

breitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zweck des Zitats vor-

aus. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken

erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 50 UrhG erfordert

daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden

Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder

Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden er-

scheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135

Rn. 42 – TV Total, mwN). Daran fehlt es hier.

 

Die mit den Abbildungen versehenen Beiträge setzen sich nicht näher

mit den abgebildeten Kunstwerken auseinander, sondern berichten über die

Kunstausstellungen, auf denen – unter ander em – die abgebildeten Kunstwerke

zu sehen sind. Es mag sein, dass die Abbildungen – wie die Revisionserwide-

rung geltend macht – Beleg und Erörterungsgrundlage für die Bedeutung der

Ausstellungen sind. Das ändert aber nichts daran, dass es an einer inneren

Verbindung zwischen den abgebildeten Kunstwerken und eigenen Gedanken

des Zitierenden fehlt und die ins Online-Archiv eingestellten Abbildungen urhe-

berrechtlich geschützter Werke nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage

für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheinen. Die Abbildungen

werden nicht zum Zweck des Zitats wiedergegeben, sondern im Rahmen einer

informierenden Beric hterstattung über Kunstausstellungen zur Illustration der

Artikel ver wandt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1,

10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwiedergabe I).

 

3. Im Hinblick auf die grundsätzlich abschließende Regelung, die das

Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen

 

der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre

Beschränkungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00, BGHZ

154, 260, 264 ff. – Gies-Adler), kommt eine darüber hinausgehende Abwägung,

wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Per-

sönlichkeitsrechts geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2010

– VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051 Rn. 12 ff.), nicht in Betracht.

 

IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der Sa-

che selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des  Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zu-

rückzuweisen.

 

Das Amtsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der  26

Beklagten wegen der fahrlässigen Verletzung der von ihr wahrgenommenen

urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den abgebildeten Kunstwerken nach

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatz beanspruchen kann. Sie kann ih-

ren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als

Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene

und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom

29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 = WRP 2010, 927 – Rest-

wertbörse).

 

Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe die Höhe  27

des von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht nachvollziehbar

dargelegt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat in der Klageschrift schlüssig vor-

getragen, dass die beanspruchte Vergütung ihren Tarifen entspricht. Die Be-

klagte hat hiergegen in erster Instanz keine Einwendungen erhoben. Soweit die

Beklagte die Höhe der beanspruchten Vergütung erstmals in zweiter Instanz in

Frage gestellt hat, war dieses Vorbringen verspätet und daher nicht zuzulassen

(§ 531 Abs. 2 ZPO).

 

28  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

Bornkamm Pokrant  Büscher

 

Schaffert  Koch

 

 

 

Vorinstanzen:

AG  Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2008 – 117 C 304/08 –

LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2009 – 9 S 417/08 (40) –