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Der Bundesgerichtshof hat in einer am heutigen Tag veröffentlichten Entscheidung erneut betont, dass bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit wendet, Endpreise anzugeben sind.

BGH I ZR 99/08 vom 29. April 2010

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

Die Entscheidung finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs. Link!