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§ 32 Abs.1 S.3 UrhG enthält eine planwidrige Lücke, da nach dem Wortlaut des Gesetzes Urheber nur Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend machen können. Haben sich die Urbeber zu einer Urhebergesellschaft zusammen geschlossen und ist diese Vertragspartner, können Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Nunmehr wendet der BGH § 32 Abs.1 S3 UrhG entsprechend an und „schließt“ diese Lücke.

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 6/11                                                        V
23. Februar 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:        ja
BGHZ:                   ja
BGHR:                   ja

Kommunikationsdesigner

UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ver-
werten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können – falls die vereinbar-
te Vergütung nicht angemessen ist – in entsprechender Anwendung des
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die
Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise
eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 6/11 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 aufgeho-
ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1         Die Kläger sind Kommunikationsdesigner. Sie entwickeln für Unterneh-
men die Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte in Printmedien, im
Internet und im audiovisuellen Bereich. Zu diesem Zweck haben sie eine Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts – die c.        GbR – gegründet, deren alleini-
ge Gesellschafter sie sind. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das vor allem
Sitzmöbel herstellt.

2             Die Kläger waren in der Zeit von 1999 bis 2005 mit ihrer Gesellschaft für
die Beklagte als Kommunikationsdesigner tätig. Sie entwarfen beispielsweise
Anzeigenkampagnen, waren für die Produkt- und Fachhändlerkommunikation
verantwortlich und leisteten Öffentlichkeitsarbeit. Die c.                     GbR schloss
mit der Beklagten hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte jeweils gesonderte
Verträge. Die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung. Im Jahr 2005 kam es
zum Zerwürfnis zwischen den Klägern und der Beklagten.

3             Die Kläger sind der Ansicht, die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung
sei nicht angemessen. Sie machen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die ange-
messene Vergütung geltend.

4             Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
in Abänderung der mit ihnen in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember
2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für [näher bezeichnete] Pro-
jekte dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angemes-
sene Vergütung, mindestens aber eine [näher bezifferte] Vergütung gezahlt
wird [Anträge 1, 3 und 4] sowie

an sie zur Abgeltung einer [näher bezeichneten] Werbeleistung die übliche Ver-
gütung, mindestens einen [näher bezifferten] Betrag zu zahlen [Antrag 2].

5             In der Summe der Anträge 1 bis 4 haben die Kläger Zahlung einer Min-
destvergütung in Höhe von 5.858.714,87  begehrt.

6             Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge
weiter.

Entscheidungsgründe:

7          I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger seien nicht berech-
tigt, die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Vertragsänderung in An-
spruch zu nehmen, weil sie nicht Vertragspartner der in Rede stehenden Ver-
träge seien. Dazu hat es ausgeführt:

8          Unterstelle man den Vortrag der Kläger als richtig, dass hinsichtlich der
in Rede stehenden Leistungen eine Miturheberschaft der Kläger vorliege, habe
ihnen das Recht zur Verwertung der Werke kraft Gesetzes als Gesamthands-
gemeinschaft zugestanden. Die Kläger hätten darüber hinaus durch die Verein-
barung, die gemeinsam zu schaffenden Werke unter der Bezeichnung
c.      GbR zu verwerten, eine Miturhebergesellschaft gegründet. Eine
solche Miturhebergesellschaft besitze die Rechtsfähigkeit zur Verwertung von
Nutzungsrechten. Die Kläger hätten der c.             GbR ihre Verwertungs-
rechte eingeräumt. Diese habe sodann mit der Beklagten die in Rede stehen-
den Verträge geschlossen und ihr die entsprechenden Nutzungsrechte übertra-
gen. Damit seien nicht die Kläger als Gesamthänder, sondern die c.
GbR Vertragspartner der Beklagten. Denn die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts stelle gegenüber der Gesamthandsgemeinschaft eine andere Rechts-
form dar.

9          Es bestehe auch keine Quasi-Identität zwischen den Klägern und der
c.      GbR. Die Kläger hätten nicht lediglich die von ihnen gemeinsam
geschaffenen Werke als Miturheber vermarktet. Sie hätten darüber hinaus Nut-
zungsrechte an Werken eingeräumt, die neben den Klägern auch andere Urhe-
ber hätten und Leistungen erbracht, die nicht die Einräumung von Nutzungs-
rechten an urheberrechtlich geschützten Werken beträfen. Für eine Anwendung
des § 32 UrhG könne auch nicht angeführt werden, diese Bestimmung wolle
den Urheber im geschäftlichen Rechtsverkehr vor wirtschaftlich stärkeren Ver-
tragspartnern schützen. Miturheber hätten es selbst in der Hand, es bei der
aufgrund der gemeinsamen Werkschöpfung kraft Gesetzes entstehenden Ge-
samthandsgemeinschaft zu belassen oder darüber hinaus eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zu gründen. Entschlössen sie sich zur Gründung einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts, könne davon ausgegangen werden, dass sie in
dieser Rechtsform auf Augenhöhe mit Geschäftspartnern verhandelten, denen
sie nicht mehr als schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüber-
stünden. Zudem gebiete es der Schutz des Rechtsverkehrs, § 32 UrhG bei ei-
ner Einräumung von Nutzungsrechten durch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht anzuwenden. Da im Laufe der Zeit weitere Gesellschafter zur Ge-
sellschaft hinzukommen könnten, von denen der Vertragspartner keine Kennt-
nis habe, könne dieser sonst nicht einschätzen, wer noch Rechte nach § 32
UrhG gegen ihn geltend mache.

10         II. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht ge-
gebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Ansprü-
che aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht verneint werden.

11         1. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in eine Abän-
derung der ,,mit den Klägern“ in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember
2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für näher bezeichnete Pro-
jekte dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angemes-
sene Vergütung, mindestens aber eine näher bezifferte Vergütung gezahlt wird
(Anträge 1, 3 und 4) sowie ,,an die Kläger“ zur Abgeltung einer näher bezeich-
neten Werbeleistung die übliche Vergütung, mindestens einen näher bezifferten
Betrag zu zahlen (Antrag 2).

12 Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevor-
bringen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kläger die Beklagte auf Einwilligung in
eine Abänderung der mit ihnen als Gesellschafter geschlossenen Verträge der
c.      GbR und dementsprechend auf Zahlung der Vergütung an die aus
ihnen als Gesellschaftern bestehende c.             GbR in Anspruch nehmen.
Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach dem Vor-
bringen der Kläger und den Feststellungen des Berufungsgerichts sind sämtli-
che in Rede stehenden Verträge zwischen der c.                GbR und der Be-
klagten geschlossen worden.

13         2. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG kann der Urheber von seinem Ver-
tragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch
die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird, soweit die für die
Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung vertrag-
lich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

14         3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die in ihrer geltenden
Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG nach
der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG auch auf die in der Zeit
vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2002 geschlossenen Verträge anwendbar ist.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn von den mit diesen Verträgen eingeräumten
Nutzungsrechten nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht worden wäre
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 15 f.
– Talking to Addison). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen
getroffen. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen,
dass entsprechende Nutzungshandlungen erfolgt sind und § 32 UrhG deshalb
auf sämtliche in Rede stehenden Verträge anwendbar ist.

15          4. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG steht nur Urhebern zu. Ur-
heber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Haben mehrere ein Werk ge-
meinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen,
so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Abs. 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat
offengelassen, ob es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um urheber-
rechtlich geschützte Werke handelt und ob diese gegebenenfalls von den Klä-
gern gemeinsam geschaffen worden sind. Für die Prüfung in der Revisions-
instanz ist der entsprechende Vortrag der Kläger daher als richtig zu unterstel-
len.

16          5. Der Urheber kann einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG – anders als einen Anspruch auf weitere angemessene
Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG – grundsätzlich nur gegen seinen Vertrags-
partner und nicht gegen Dritte, denen sein Vertragspartner seinerseits das Nut-
zungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat, geltend
machen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
die Kläger die Beklagte danach nicht auf Vertragsanpassung in Anspruch neh-
men können, weil die hier in Rede stehenden Verträge nicht zwischen den Klä-
gern und der Beklagten, sondern zwischen der c.             GbR und der Be-
klagten geschlossen worden sind (dazu a). Das Berufungsgericht hat jedoch
nicht berücksichtigt, dass jedenfalls Urheber, die – wie die Kläger – ihre Werke
durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesell-
schafter sie sind, in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG
berechtigt sind, den Vertragspartner der Gesellschaft auf Anpassung des zwi-
schen der Gesellschaft und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages in
Anspruch zu nehmen (dazu b).

17          a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klä-
ger die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht auf Vertragsanpassung in
Anspruch nehmen können, weil die Beklagte die hier in Rede stehenden Ver-
träge nicht mit den Klägern als Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber,
sondern mit der c.      GbR geschlossen hat.

18          aa) Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß § 8
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu. Sie bilden, soweit
es um die Verwertung des Werkes geht, eine Gesamthandsgemeinschaft. Die-
se entsteht kraft Gesetzes durch den Realakt der gemeinsamen Schöpfung des
Werkes und endet kraft Gesetzes mit dem Ablauf der Schutzfrist, die gemäß
§ 65 Abs. 1 UrhG nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers berechnet
wird (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 8 UrhG
Rn. 12; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8 UrhG Rn. 22).
Aus der gesamthänderischen Bindung der Miturheber folgt, dass die Verwer-
tung des Werkes die Einwilligung – also die vorherige Zustimmung (§ 183
Satz 1 BGB) – aller Miturheber erfordert (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG; Loewen-
heim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 14; Schulze in Drei-
er/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8 Rn. 12; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
3. Aufl., S. 191).

19          bb) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten ge-
genseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch
den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB), lässt eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körper-
schaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere
Form der Personengesellschaft fehlen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl.,
§ 705 Rn. 1). Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Wer-
ke, bilden sie daher – sofern sie keine andere Rechtsform wählen – eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 250/95,
GRUR 1998, 673, 675 – Popmusikproduzenten; Loewenheim in Schricker/
Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 13; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheber-
recht, 2. Aufl., § 8 UrhG Rn. 30, vgl. zu Urhebern verbundener Werke BGH,
Urteil vom 1. Dezember 1972 – I ZR 81/70 und I ZR 18/71, GRUR 1973, 328,
329 – Musikverleger II, mwN).

20         cc) Die kraft Gesetzes mit der gemeinsamen Werkschöpfung entstehen-
de Miturhebergemeinschaft ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhen-
den Miturhebergesellschaft zu unterscheiden (vgl. Loewenheim in Schri-
cker/Loewenheim aaO § 8 Rn. 13; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 8 Rn. 52;
Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 323). Die Miturheber-
gesellschaft ist gegenüber der Miturhebergemeinschaft jedenfalls im Verhältnis
zu Dritten rechtlich eigenständig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt –
anders als die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber – nach außen (be-
schränkte) Rechtssubjektivität. Sie kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr als
Außengesellschaft grundsätzlich eigene Rechte und Pflichten begründen (BGH,
Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Eine Mitur-
hebergesellschaft hat daher – wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-
men hat – die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die
Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Miturheber. Solche Verträge
einer Miturhebergesellschaft sind auch dann nicht zugleich Verträge der Mitur-
hebergemeinschaft, wenn die Miturheber die alleinigen Gesellschafter der Ge-
sellschaft sind und damit eine personelle Identität besteht.

21         b) Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können jedoch in entspre-
chender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der
Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch
die der Gesellschaft die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nut-
zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gewährt wird, soweit die ver-
einbarte Vergütung nicht angemessen ist (im Ergebnis ebenso das Landgericht
im PKH-Verfahren LG Stuttgart, ZUM 2008, 163, 166; vgl. auch Czychowski in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rn. 142). Die Voraus-
setzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift – das Bestehen
einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage –
sind bei solchen Fallgestaltungen erfüllt.

22         aa) Es besteht insoweit eine Regelungslücke, als Urheber, die ihre Wer-
ke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren Gesellschafter
sie sind, nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG keinen Anspruch auf
Vertragsanpassung haben, wenn die für die Einräumung von Nutzungsrechten
und die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich vereinbarte Vergütung nicht an-
gemessen ist. Ein Anspruch der Urheber gegen die Vertragspartner der Gesell-
schaft kommt nicht in Betracht, weil diese – wie unter II 5 a ausgeführt – nicht
zugleich Vertragspartner der Urheber sind. Ein Anspruch der Gesellschaft ge-
gen ihre Vertragspartner ist ausgeschlossen, weil die Gesellschaft nicht Urhe-
ber der Werke ist. Es besteht aber auch kein Anspruch der Urheber gegen die
Gesellschaft: Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts verwerten, deren Gesellschafter sie sind, verpflichten sich zwar durch
den Gesellschaftsvertrag regelmäßig, die Nutzungsrechte an von ihnen bereits
geschaffenen oder noch zu schaffenden Werken in das Gesellschaftsvermögen
zu überführen. Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist jedoch nicht auf den Aus-
tausch von Leistungen (die Einräumung von Nutzungsrechten gegen Entgelt),
sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (die gemeinsame Ver-
wertung der Werke) gerichtet. Gegen eine vertraglich vereinbarte Vergütung
werden Nutzungsrechte erstmals durch die Verträge der Gesellschaft mit Drit-
ten eingeräumt. Beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages fehlt es daher an
dem von § 32 UrhG vorausgesetzten Interessenkonflikt. Gesellschaftsverträge
können daher nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Vertragsänderung nach
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sein (vgl. Berger in Berger/Wündisch, Handbuch des
Urhebervertragsrechts,    §2   Rn.    46;     Schricker/Haedicke   in   Schricker/
Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5).

23         bb) Diese Regelungslücke ist planwidrig, weil sie den Zielen des Geset-
zes widerspricht. Die Bestimmung des § 32 UrhG ist durch das Gesetz zur
Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geschaffen worden. Ziel dieses Gesetzes
ist es, die durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien ge-
störte Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern herzustellen (vgl. BT-
Drucks. 14/6433, S. 2 f.) bzw. – mit anderen Worten – die strukturell bedingte
wirtschaftliche und organisatorische Unterlegenheit der Kreativen gegenüber
den Primärverwertern ihrer Werke und Leistungen zu korrigieren (vgl. BT-
Drucks. 14/6433, S. 9 f.). Dieser Zielsetzung widerspricht es, wenn die vertrag-
liche Stellung von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwerten, nicht grund-
sätzlich in gleicher Weise gestärkt wird, wie die vertragliche Stellung von Urhe-
bern, die ihre Werke allein verwerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Bedeutung von Urhebergemeinschaften nach dem unwidersprochenen Vorbrin-
gen der Kläger in der gesamten Kreativwirtschaft zunimmt und sich Urheber
nicht nur im Bereich der neuen Medien und Technologien, sondern auch in Be-
reichen des klassischen Werkschaffens verstärkt zusammenschließen. Es kann
nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diese Urheber vom An-
spruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ausschließen
wollen.
– 12 –

24         cc) Die Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwer-
ten, ist mit der Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke allein verwerten,
jedenfalls dann in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwen-
dung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gebietet, wenn diese Urheber ihre Werke-
über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesell-
schafter sie sind. An der strukturell bedingten wirtschaftlichen und organisatori-
schen Unterlegenheit der Urheber gegenüber den Verwertern ihrer Werke (vgl.
oben Rn. 22) ändert sich nichts dadurch, dass die Urheber dem Verwerter auf-
grund des Entschlusses, ihre Werke gemeinsam zu verwerten, nicht als Mitur-
hebergemeinschaft, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber-
stehen. Die Annahme des Berufungsgerichts, Urheber, die ihren Geschäfts-
partnern in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberträ-
ten, verhandelten mit ihnen auf Augenhöhe und stünden ihnen nicht mehr als
schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüber, ist – wie die Revisi-
on zutreffend geltend macht – lebensfremd.

25         Handelt es sich bei den Urhebern – wie hier zu unterstellen ist – um Mit-
urheber, haben diese es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch
nicht selbst in der Hand, es bei der aufgrund der gemeinsamen Werkschöpfung
kraft Gesetzes entstehenden Gesamthandsgemeinschaft zu belassen oder dar-
über hinaus eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Miturheber kön-
nen ihr Werk nach der gesetzlichen Regelung nur gemeinsam verwerten. Be-
reits der übereinstimmende Entschluss zur gemeinsamen Werkverwertung lässt
– soweit die Miturheber keine andere Rechtsform wählen – kraft Gesetzes eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, ohne dass es dazu eines formellen
Gründungsaktes bedarf.
– 13 –

26          c) Die vom Berufungsgericht gegen eine (entsprechende) Anwendung
des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gehegten Bedenken greifen nicht durch.

27          aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus § 32
Abs. 1 Satz 3 UrhG scheide aus, weil die Kläger mit der c.           GbR nicht
nur die von ihnen gemeinsam geschaffenen Werke vermarktet hätten. Sie hät-
ten darüber hinaus Nutzungsrechte an Werken eingeräumt, die neben den Klä-
gern auch andere Urheber hätten, und Leistungen erbracht, die nicht die Ein-
räumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken beträ-
fen.

28          Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch aus § 32
Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht ausgeschlossen, wenn mit dem Vertrag, dessen Än-
derung begehrt wird, nicht ausschließlich Nutzungsrechte an eigenen Werken
eingeräumt worden sind. Ein Anspruch des Urhebers oder der Urheber auf Än-
derung des Vertrages besteht dann allerdings nur hinsichtlich der Vergütung,
die für die Einräumung von Nutzungsrechten an eigenen Werken vereinbart ist
(vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 Rn. 5). Die Kläger
haben im Übrigen, wie die Revision zutreffend geltend macht, wiederholt klar-
gestellt, dass sie für fremde Werke keine Nachvergütung beanspruchen.

29          bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Schutz des Rechtsverkehrs
gebiete es, § 32 UrhG bei einer Einräumung von Nutzungsrechten durch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzuwenden. Da im Laufe der Zeit wei-
tere Gesellschafter zur Gesellschaft hinzukommen könnten, von denen der Ver-
tragspartner keine Kenntnis habe, könne dieser sonst nicht einschätzen, wer
noch Rechte nach § 32 UrhG gegen ihn geltend mache.

30
– 14 –

Diese Befürchtung des Berufungsgerichts ist unbegründet. Wer mit einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über die Einräumung von Nut-
zungsrechten schließt, muss lediglich damit rechnen, von Urhebern, die bei Ab-
schluss des Vertrags bereits Gesellschafter waren, wegen der Einräumung von
Nutzungsrechten an ihren Werken aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in Anspruch
genommen zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR
271/06, NJW 2007, 2845, 2846). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

31         Im Übrigen können die Urheber keine Änderung des Vertrags erreichen,
wenn die Gesellschaft einer solchen Änderung – etwa infolge eines Wechsels
ihrer Gesellschafter – nicht zustimmt. Die Urheber können allein den Vertrags-
partner und nicht auch die Gesellschaft auf Einwilligung in eine Änderung des
zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags in
Anspruch nehmen. Gegen den Willen der Gesellschaft können sie daher eine
Vertragsänderung nicht durchsetzen.

32         cc) Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts würde gegenüber anderen Rechtsformen bevorzugt, wenn
§ 32 UrhG auf eine von Miturhebern zum Zwecke der Verwertung des Werkes
gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar wäre. Für die An-
wendbarkeit von § 32 UrhG könne es nicht darauf ankommen, für welche Ge-
sellschaftsform sich die Urheber entschieden hätten.

33         Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob § 32
UrhG auch dann anwendbar ist, wenn Urheber ihre Werke in einer anderen Ge-
sellschaftsform als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder durch eine Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, der auch andere Gesellschafter an-
gehören. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass eine entsprechende
Anwendung des § 32 UrhG jedenfalls nur bei Personengesellschaften und nicht
– 15 –

etwa bei Kapitalgesellschaften in Betracht kommt. Die Bestimmung des § 32
UrhG dürfte entsprechend anwendbar sein, wenn Miturheber ihr Werk durch
eine offene Handelsgesellschaft verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie
sind. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen (§ 105
Abs. 1 HGB) zur offenen Handelsgesellschaft, wenn sie ein Gewerbe betreibt
und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (BGHZ 146, 341, 346). Für die An-
wendbarkeit des § 32 UrhG kommt es, anders als das Berufungsgericht meint,
nicht darauf an, ob die Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

34         III. Danach ist auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufzuhe-
ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm                            Pokrant                            Kirchhoff

Koch                                 Löffler

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2010 – 17 O 734/05 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2010 – 4 U 45/10 –