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BUNDESGERICHTSHOF

Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 209/07

Lärmschutzwand

UrhG § 43

Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 209/07 – LG Frankfurt am Main

AG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 29. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Er war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. In den  Jahren 1992/1993 entwarf er für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau eine Lärmschutzwand, die später entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter (Niedersachsen) errichtet wurde.

Im Jahr 2004 errichtete das beklagte Land Hessen, vertreten durch das  Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, entlang der Autobahn  A 4 bei Herleshausen (Hessen) eine Lärmschutzwand, die der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand optisch entspricht. Als Grundlage für den im Jahr  1999 angefertigten Vorentwurf dieses Bauwerks hatte das Hessische Landesamt einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über Lärmschutzwände aus Beton verwandt, in dem die vom Kläger entworfene Lärmschutzwand beschrieben war.

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm entworfene Lärmschutzwand sei urheberrechtlich geschützt. Das beklagte Land habe sein Urheberrecht durch den Bau einer identischen Lärmschutzwand verletzt. Er verlangt von dem beklagten Land als Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG die Zahlung eines Architektenhonorars, von dem er mit seiner Klage einen Teilbetrag von 3.000 € geltend macht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers

aus § 97 Abs. 1 UrhG verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Planzeichnungen des Klägers für die entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter errichtete Lärmschutzwand seien zwar als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Da ihnen  individuelle Ausdruckskraft zukomme, handele es sich um eine persönliche  geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

Das beklagte Land habe auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Entwurf eingegriffen. Die entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen erbaute Lärmschutzwand sei eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie optisch keinen abweichenden Eindruck erwecke.

Der Kläger könne jedoch gleichwohl keinen Schadensersatz nach § 97

Abs. 1 UrhG beanspruchen. Er habe seiner Anstellungskörperschaft als Dienstverpflichteter gemäß §§ 43, 31 UrhG bereits mit Abschluss des Dienstvertrags stillschweigend ein ausschließliches, örtlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares und lizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht habe auch die – vorhersehbare und nicht untypische – Weitergabe seiner Planzeichnungen an ein anderes Bundesland zum Zweck des Straßenbaus umfasst. Da er an Erlösen, die durch eine solche Einräumung von Unterlizenzen erzielt würden, nicht beteiligt wäre, sei er nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Er-

folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-

densersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 97 Abs. 1

UrhG nicht verneint werden.

1. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber (§ 7 UrhG). Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anzuwenden.

Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31

Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken

räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem UmfangNutzungsrechte

ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Tz. 20 =WRP 2010, 927 – Restwertbörse).

Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem

berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 – I ZR 128/72 GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte; KG GRUR 1976, 264, 265; OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558; Schricker/Rojahn, Urheberrecht, 3. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 40 und 51; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2691; Zirkel, WRP 2003, 59, 62).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach nicht angenommen werden, dass der Kläger dem Land Niedersachsen stillschweigend

das ausschließliche Recht eingeräumt hat, anderen Bundesländern das Recht

einzuräumen, die von ihm gefertigten Entwürfe für Lärmschutzwände für den

Bau solcher Schutzwände an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

a) Die Dienstpflichten des Beamten richten sich nach den für das jeweili-

ge Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des öffentlichenDienstrechts; sie können sich aus dem übertragenen Amt, der zugewiesenen Funktion, dem behördeninternen Geschäftsverteilungsplan oder den Anweisungen des hierzu

befugten Vorgesetzten ergeben (Schricker/Rojahn aaO § 43 UrhG Rdn. 28;

Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690).

Der Kläger war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. Er hat den für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau gefertigten Entwurf einer Lärmschutzwand daher in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen.

b) Der Umfang der Verwertungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich aus den ihm obliegenden oder übertragenen Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Sie haben alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) nach außen zu erfüllen und tragen damit die „externe“ oder „faktische“ Straßenbaulast. Der Bund trägt nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG heißt, der Bund sei Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, ist damit allein diese im Innenverhältnis zu den Ländern bestehende Finanzierungslast, also die „interne“ oder „finanzielle“ Straßenbaulast gemeint (Gröpl in Maunz/Dürig, GG, 56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 90 Rdn. 47). Zu den Bundesautobahnen und den sonstigen Bundesfernstraßen gehören auch Lärmschutzanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen ist folglich als Bestandteil der Straßenbaulast eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern im Auftrage des Bundes erfüllt und vom Bund finanziert wird.

c) Der Kläger hat dem Land Niedersachsen danach stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, seinen Entwurf einer Lärmschutzwand für

den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen zu verwenden. Der Entwurf des Klägers war zwar lediglich für den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter bestimmt. Der Anlass für die Erstellung des Werkes begrenzt aber nicht notwendigerweise die Verwertungsbefugnis des Nutzungsberechtigten (Ullmann, GRUR 1987, 6, 12). Das Land Niedersachsen benötigt den Entwurf des Klägers, um damit seiner Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der Bundesautobahnen im gesamten Landesgebiet nachkommen zu können.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dagegen nicht an genommen werden, der Kläger habe dem Land Niedersachsen darüber hinaus  stillschweigend das Recht eingeräumt, anderen Bundesländern Unterlizenzen

zu gewähren, ihnen also das Recht einzuräumen, seinen Entwurf für den Bau

von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

Der Urheber kann dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zwar bereits bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts zugleich – auch still-

schweigend – das Recht zur Übertragung dieses Nutzungsrechts (§ 34 Abs. 1

Satz 1 UrhG) oder zur Gewährung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) einräumen (OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558 f.; OLG Jena GRUR-RR

2002, 379, 380). Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 – I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 – Fash 2000; Schricker/Schricker aaO § 34 UrhG Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts oder zur Gewährung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur einräumt, soweit der Dienstherr dieses Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Bau und die Unterhaltung von Bundesfernstraßen überschreitet zwar

den Zuständigkeitsbereich und das Hoheitsgebiet eines einzelnen Bundeslandes, da Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Es mag daher zutreffen, dass der Bund und die Länder bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – zusammenarbeiten (vgl. auch Gröpl aaO Art. 90 Rdn. 71 m.w.N.) und die Weitergabe von Planzeichnungen für den Straßenbau an ein anderes Bundesland – wie vom Berufungsgericht festgestellt – vorhersehbar und nicht untypisch ist. Das ändert aber nichts daran, dass sich die dem einzelnen Bundesland obliegende Aufgabe darauf beschränkt, für den Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen und damit auch die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im eigenen Landesgebiet zu sorgen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Erfüllung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden ist, dass sein  Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen Bundesländern ein-

räumt oder überträgt.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die

Planzeichnungen des Klägers für die entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter  errichtete Lärmschutzwand als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

a) Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich ge-

schützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1978 – I ZR

26/77, GRUR 1979, 464, 465 – Flughafenpläne [insoweit nicht vollständig in BGHZ 73, 288 abgedruckt]; Urt. v. 13.11.1981 – I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 370 – Allwetterbad; Urt. v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; Urt. v. 10.12.1987 – I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 f. – Vorentwurf II; Loewenheim/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 155 m.w.N.). Ein Bauwerk stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse

alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 – Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 – I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 15 = WRP 2008, 1440 – St. Gottfried). Auch Bauwerke, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen. Diese Individualität kann auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 24, 55, 64 f. – Ledigenheim; BGH, Urt. v. 19.1.1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante).

b) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei an-

genommen, dass der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand die erforderliche Individualität zukommt. Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl bestünden im Blick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn A 2 bei Königslutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten.

2. Das beklagte Land hat auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht

des Klägers an seinem Entwurf eingegriffen. Bei der entlang der Autobahn A 4  bei Herleshausen erbauten Lärmschutzwand handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts optisch keinen abweichenden Eindruck erweckt.

3. Der Kläger ist ferner berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung

seines Entwurfs durch das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadenser-

satz zu verlangen. Er hat dem Land Niedersachsen nicht das ausschließliche Recht eingeräumt, anderen Bundesländern das Recht einzuräumen, seine Entwürfe für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu verwenden (vgl. unter II). Er kann daher Ansprüche wegen einer Verletzung dieses Nutzungsrechts geltend machen.

IV. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuhe-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; sie ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.

(…)

Quelle: BGH