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MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten
Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.

b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im
Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen

i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 -I ZR 163/02 -OLG Hamburg
LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe „MARITIM“ zur
Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland
40 Hotels.

Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a.
für „Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben“ eingetragenen Marken
Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 „MARITIM“.

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Die Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung „HOTEL MARITIME“. Seit 1996 unterhält sie die Domain „www.hotelmaritime.dk“. Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit
einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt,
den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.

Die Beklagte ist Inhaberin der für „Hotel-und Gastronomiebetrieb, Vermietung von Versammlungslokalen“ mit Priorität vom 4. November 1999 eingetragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 „HOTEL MARITIME“.

Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine
wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der Beklagten
im Internet und der Versendung des Hotelprospekts nach Deutschland.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik
Deutschland sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen
Hotels der Bezeichnung „HOTEL MARITIME“ zu bedienen,

b) sich der Internet-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedienen, soweit unter diesem Domain-Namen in deutscher
Sprache für das „HOTEL MARITIME“ in Kopenhagen geworben wird.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags
zu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die
Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen
ausreichenden Inlandsbezug auf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int.
2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39).

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine
Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz
in Anspruch genommen werde, sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG

a.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne

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ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen
und nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin.
Zwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländischer Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs
der Informationen aus dem Internet sei zur räumlichen Beschränkung des ansonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die
Werbung der Beklagten in deutscher Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen
ausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in
Kopenhagen erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in
Deutschland nur marginal seien.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung
des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH,
Urt. v. 20.11.2003 -I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) folgt
aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten
der EuGVVO im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark unabhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil Dänemark sich an
der EuGVVO nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3
EuGVVO, Art. 1 EuGVÜ).

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Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor
dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen,
die Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand
haben (Staudinger/Fezer, Internationales Wirtschaftsrecht, Rdn. 789; Stauder,
GRUR Int. 1976, 465, 473; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282), und Klagen
aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 11.2.1988
-I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 -AGIAV; Harte/Henning/Retzer, UWG,
§ 14 Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., Einl. Rdn. 5.32).
Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in
Deutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts
eingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten
Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ -gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
gelten -aufgrund einer Kennzeichenverletzung im Internet erforderlich ist, daß
sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist umstritten (bejahend Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 216; v. Schultz, Markenrecht, Anh. zu § 5 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 14 Rdn. 16;
Ubber, Markenrecht im Internet, S. 210; Hoeren, NJW 1998, 2849, 2851; zu
§ 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR
2000, 770, 771; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 160; a.A. OLG Karlsruhe
MMR 2002, 814, 815 -Intel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Einl.
Rdn. 48; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 141 Rdn. 8; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW
1997, 3321; OLG München CR 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall

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nicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung
einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen
spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann. Denn die unter der Internet-Domain abrufbare Homepage
der Beklagten richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das deutsche
Publikum, für das sie zusätzlich eine Online-Reservierungs-und Buchungsmöglichkeit bereithält.

Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung eines Kennzeichens im Internet tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts
erfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese
nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Bettinger/Thum, GRUR
Int. 1999, 659, 665; Kur, WRP 2000, 935, 936).

Soweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des
Hotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
ebenfalls gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die
Beklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im
Inland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 -VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194,
195 = WRP 1977, 487 -profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/
Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62).

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klägerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen
den Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain „www.hotel-maritime.dk“

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und gegen die Verwendung der Bezeichnung „HOTEL MARITIME“ verneint, weil
es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet
sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe
zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.

a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip
richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem
Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 41, 84,
87 -Maja; zur Verfügung über eine inländische Marke: BGH, Urt. v. 2.5.2002
-I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 -FROMMIA; Fezer
aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 15; v. Schultz aaO Einf.
Rdn. 78; Kur, WRP 2000, 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der
Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt
(Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 40 und § 15 Rdn. 21;
Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 76 und § 14 Rdn. 10; v. Schultz aaO
Einf. Rdn. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
MarkenG oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG; vgl. auch: BGH,
Urt. v. 19.1.1989 -I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 -Kronenthaler).

b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz
von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung
unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und -im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 -Rs. C-243/01, NJW

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2004, 139, 140 Tz. 54 f. -Gambelli) -zu einer unangemessenen Beschränkung
der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO
Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328,
337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit
einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten
von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger
Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig
von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung
des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in
solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot
ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem
inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug (von der WIPO als „commercial effect“ bezeichnet) aufweist (vgl.
OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659,
673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl.
Rdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937).

Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten
Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher
Sprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt
-ebenfalls in deutscher Sprache -Online-Reservierungen und -Buchungen.

Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten
Verbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen
betriebenes Hotel unter der Domain „www.hotel-maritime.dk“ zurückzutreten.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs

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gerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots
der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten.

c) Die auf Einzelanfragen erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach
Deutschland begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit
gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in Druckwerken enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es
erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; zu der
gelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: BGH, Urt. v. 23.10.1970
-I ZR 86/69, GRUR 1971, 153, 154 -Tampax; mit Anm. Droste, GRUR 1971,
155, 156).

Nach der Art des Geschäftsbetriebs der Beklagten liegt die Annahme
fern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 PVÜ, dem die
prioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete
Ansprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gegeben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 -I ZR 264/00, WRP 2004, 1484, 1485
-Rotpreis-Revolution). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für

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die Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften
Raum ist (vgl. BGHZ 149, 191, 195 -shell.de; BGHZ 153, 131, 146 ff.
-Abschlußstück).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

Quelle: BGH