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Betäubungsmittelrecht

BTM Betäubungsmittel

Sie suchen eine kompetente Kanzlei mit viel Erfahrung im Betäubungsmittelrecht, mit Empathie, deren Anwälte auch Ihre Sprache sprechen? 

Wir sind Ihr Partner, wenn gegen Sie oder eine Ihnen nahestehende Person ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeleitet wurde. Unkompliziert und schnell analysieren wir Ihre rechtliche Situation, erarbeiten mit Ihnen die bestmögliche Strategie und erledigen die belastende Korrespondenz mit den Behörden für Sie. Dank unserer Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich gestalteten BtMG-Strafverfahren helfen wir Ihnen das bestmögliche Ergebnisse für Sie zu erzielen – dies kann, je nach Verfahren und Vorwurf, die Einstellung des Verfahrens, eine niedrige Strafe oder die Vermeidung von Haft sein. 

Notwendig für eine bestmögliche rechtliche Beratung und Vertretung ist die genaue Kenntnis der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der umfangreichen Spezialmaterie des Betäubungsmittelrechts, die Mandanten an unserer Kanzlei seit Jahren schätzen. Drogenfunde oder allein der Verdacht des Besitzes können weitreichende strafrechtliche Konsequenzen haben – zögern Sie daher nicht, die Kanzlei Jüdemann als spezialisierten juristischen Beistand an Ihre Seite zu holen, der Sie zuverlässig und sicher durch sämtliche Stadien des Ermittlungs- und eines möglichen Gerichtsverfahrens begleitet. 

 

Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Durch den tatsächlichen Fund von Betäubungsmitteln, durch Auskünfte von Zeugen in Form vermeintlicher Käufer oder durch das Geständnis einer Person im Rahmen der sog. Kronzeugenregelung des §31 BTMG können Polizei und zuständige Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen Sie begründen und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies ist der Fall, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach dem BtMG begangen haben könnten. Erfolgt weder eine Hausdurchsuchung noch eine direkte Anordnung zur Untersuchungshaft durch Haftbefehl, ergeht Ihnen in den meisten Fällen eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, oder, bei kleineren Verfahren, ein schriftlicher Anhörungsbogen zwecks Äußerung zu den Vorwürfen.

Es besteht für Sie keine Pflicht, bei dem Termin zu erscheinen oder den Anhörungsbogen auszufüllen! Wir raten sogar dringend davon ab, da für Sie aus den dort womöglich gemachten Angaben keine Vorteile, aber leider mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachteile entstehen werden. Wenden Sie sich daher zunächst an uns, damit wir nach Erhalt Ihrer Ermittlungsakte mit Ihnen gemeinsam eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln können. In diesem Rahmen prüfen wir die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Beilegung und, sollte dies nicht möglich sein, übernehmen Ihre gerichtliche Vertretung. Zahlreichen Mandanten, gegen die ein BTMG-Ermittlungsverfahren geführt wurde, konnten wir bereits erfolgreich zu einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit verhelfen.

Koffer- und Fahrzeugkontrolle

Es kann passieren, dass Polizei oder Zoll Ihr Fahrzeug oder mitgeführtes Gepäck nach Betäubungsmitteln untersuchen. Wie sollten Sie sich in einer solchen Situation verhalten?

Zunächst werden Sie aufgefordert, sich auszuweisen und im Auto Ihren Führerschein vorzuzeigen. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Fragen der Beamten, die sie Ihnen während der Kontrolle stellen, nicht beantwortet werden müssen. Nur äußerst selten hat Kooperationsbereitschaft, etwa in Form des Aushändigens mitgeführter Drogen an die Beamten, einen positiven Einfluss auf den Ausgang des späteren Verfahrens. Daher beherzigen Sie den Grundsatz des Strafverfahrensrechts: Niemand muss sich selbst belasten!

Natürlich mag es Fragen geben, die Sie aus taktischen Gründen beantworten sollten, um einer intensiveren Untersuchung vorzubeugen. Antworten Sie etwa nicht auf die Frage nach Ziel- oder Herkunftsort bzw. sind die gegebenen Antworten unschlüssig, mag dies das Misstrauen in die Redlichkeit Ihrer Person verstärken und eine umfangreichere Kontrolle begründen. Eine gängige Falschinformation ist die, dass die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung eines Kfz benötigte – dem ist nicht so!

Werden im Zuge einer solchen Kontrolle Drogen bei Ihnen gefunden, sollten Sie weiterhin konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Jede Äußerung kann im späteren Prozess gegen Sie verwendet werden. Allzu groß ist die Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, die im Rahmen einer möglichen späteren Auswertung von Handy, Fingerabdrücken oder Navi offenbar werden können und Ihre Erfolgsaussichten schmälern. Nehmen Sie im Anschluss an die erfolgte Kontrolle umgehend Kontakt zu uns auf.

Drogen aus dem Darknet

Nicht nur vom Dealer des Vertrauens, sondern auch über das Internet werden vermehrt Betäubungsmittel erworben. Mithilfe des Tor-Netzwerks ist eine Kommunikation zwischen Verkäufern und Käufern über PGP-verschlüsselte Mailadressen möglich, die Bezahlung erfolgt in Form von digitalen Kryptowährungen, etwa Bitcoin oder Litecoin. Erhalten die Ermittlungsbehörden trotz des anonymisierten Kaufvorgangs, etwa indem Postsendungen überprüft oder Klarnamen durch die Auswertung von Bestelllisten von Darknet-Verkäufern identifiziert werden können, Kenntnis vom Handel mit den illegalen Substanzen, droht ein Ermittlungsverfahren. Auch in diesem Fall gilt: Ignorieren Sie die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder den schriftlichen Äußerungsbogen und nehmen Sie stattdessen umgehend Kontakt zu uns auf. Häufig gelingt es uns, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) zu erwirken, insbesondere wenn es sich um weiche Drogen in geringer Menge handelt, die Tatzeit länger zurückliegt und es sich um ein erstmaliges Vergehen handelt. Nicht selten kann das Verfahren auch durch Strafbefehl und eine Geldstrafe beendet werden, sodass keine Vorstrafen das Führungszeugnis belasten.

Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Die Polizei kann Sie zu einer sogenannten ED-Behandlung postalisch vorladen. Hierbei sind zwei verschiedene Arten zu unterscheiden:

Die Behandlung gem. § 81b Alt.1 StPO wird zur Durchführung des laufenden Ermittlungsverfahrens angeordnet und dient der Lichtbildgewinnung zur Vorlage gegenüber Zeugen zwecks Identifizierung oder der Abnahme von Fingerabdrücken zum Abgleich von Spuren am Tatort. Einer solchen Vorladung müssen Sie nachkommen, da Sie ansonsten von der Polizei abgeholt werden können. Haben Sie eine solche Vorladung erhalten, sollten Sie uns umgehend kontaktieren, damit wir unsere Verteidigung Ihrer Person anzeigen und Akteneinsicht verlangen können.

Eine ED-Behandlung nach § 81b Alt.2 StPO wird dann angeordnet, wenn der Verfahrensgegenstand ein Verbrechen, also etwa der unerlaubte Besitz bzw. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ist, oder wenn Sie bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Die bei einer solchen ED-Behandlung erfassten Daten sollen vornehmlich zur Prävention zukünftiger Straftaten gespeichert werden. Da allerdings in vielen Fällen die vermeintliche Wiederholungsgefahr nicht ausreichend dezidiert von der Polizei dargelegt wird, ist die Maßnahme oft unverhältnismäßig und kann von uns abgewendet werden.

Löschung von Daten aus ED-Behandlung

Bei Kontrollen hat die Polizei Zugriff auf Daten aus früheren ED-Behandlungen, die nicht selten zu einer Stigmatisierung der kontrollierten Person führen, nach dem Motto: „Wer einmal Drogen mit sich geführt hat, wird es wieder tun.“ Wir löschen für Sie solche alten Eintragungen und bewahren Sie somit vor deren negativen Einfluss bei aktuellen Kontrollen.

Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn die Ermittlungsbehörden bereits gegen Sie ermitteln und davon ausgehen, dass noch Drogen in Ihren Räumlichkeiten gefunden werden können. Hierfür ist eine richterliche Anordnung, ein sog. Durchsuchungsbeschluss, nötig, der bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft ausgestellt werden kann.

Wie sollten Sie sich während einer Hausdurchsuchung verhalten? Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren, auch wenn dies in Anbetracht von Polizeibeamten in ihren vier Wänden einfacher gesagt als getan ist. Die Tür müssen Sie nach entsprechender Aufforderung öffnen, da dies ansonsten der Schlüsseldienst für Sie erledigt (mit anschließender Kostentragung durch Sie). Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und achten Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte:

Auf welchen Namen ist der Beschluss ausgestellt?
Welche Räumlichkeiten sollen durchsucht werden?
Wie lautet der Vorwurf bzw. der Verdacht?
Stehen noch andere Namen auf dem Durchsuchungsbeschluss?
Was soll gesucht werden?
Ist der Beschluss mit richterlicher Unterschrift versehen?
Gibt es einen Haftbefehl?
Wichtig: Die Beamten sind lediglich zur Durchsuchung der Räumlichkeiten befugt, die im Durchsuchungsbeschluss genannt sind! Wohnen Sie in einer Wohngemeinschaft, bietet sich daher von vornherein die Beschriftung der einzelnen Zimmer an, da im Durchsuchungsfalle nur Gemeinschaftsräume sowie die Zimmer desjenigen durchsucht werden dürfen, der im Beschluss genannt ist.

Auch während einer Hausdurchsuchung gilt: Schweigen ist Gold. Für Sie besteht weder eine Auskunfts- noch eine Kooperationspflicht. Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie daher unbedingt Gebrauch machen, da außerdem eine Irreführung der Beamten als Grundlage zur Annahme von Verdunkelungsgefahr genutzt werden kann, einem Haftgrund als Voraussetzung für Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO. Im Anschluss an die Durchsuchung wird Ihnen der Durchsuchungsbericht sowie das Durchsuchungs- und ggf. Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt, woraufhin Sie uns umgehend verständigen sollten, damit wir mit Ihnen gemeinsam die nächsten Schritte besprechen können.

Sicherstellung

Im Rahmen einer Haus- oder Fahrzeugdurchsuchung können neben Geld und gefundenen Drogen auch Ihr Handy oder PC von den Ermittlungsbehörden sichergestellt werden. Wir legen, wenn es rechtlich geboten ist, für Sie gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und sorgen dafür, dass Sie Ihr Geld, Ihr Handy (in der Regel nach 2-3 Wochen) oder Ihren PC (erst nach mindestens sechs Monaten) zurückerhalten. Insbesondere wenn Sie Nachrichten auf Ihren technischen Geräten vermuten, die auf den Besitz oder den Handel mit Betäubungsmitteln hinweisen, sollten Sie uns umgehend kontaktieren und sich rechtlich beraten lassen.

Untersuchungshaft

In Sachen Betäubungsmitteln kennt der Gesetzgeber keinen Spaß, sodass bereits für überschaubare Mengen ein Haftbefehl erlassen werden kann, der die betreffende Person in Untersuchungshaft bringt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person einer Straftat dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund vorliegt (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, teilweise Wiederholungsgefahr). Sind Sie selbst in Untersuchungshaft gelangt oder einer Ihnen nahestehenden Person ist dieses Schicksal ereilt, bieten wir eine umfassende Beratung, die gemeinsame Besprechung einer effektiven Verteidigungsstrategie und Mittel gegen die Aufrechterhaltung der U-Haft sowie die Beantragung von Dauerbesuchsgenehmigungen für Angehörige.

Kronzeugenregelung: § 31 BTMG

Das BtMG enthält die Möglichkeit einer Strafminderung, wenn Verdächtige freiwillig Wissen offenbaren, das zur Aufklärung von BTMG-Straftaten führt, im Zusammenhang mit der ihnen vorgeworfenen Tat steht und den Ermittlungsbehörden nicht bereits bekannt war. Die Erlangung dieses Strafrabatts ist nur im Ermittlungs- und Zwischenverfahren möglich, bis es zu einer Anklage vor Gericht kommt. Verfügen Sie selbst über derartige Informationen? Oder werden Sie von einer anderen Person im Rahmen von deren Aussage gemäß § 31 BTMG einer Straftat beschuldigt? Wir beraten Sie umfassend zur Sinnhaftigkeit einer eigenen entsprechenden Aussage und bewerten die Glaubhaftigkeit einer gegen Sie gerichteten Beschuldigung.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Betäubungsmittelrecht und auf zahlreiche erfolgreich geführte Verfahren, außergerichtlich und gerichtlich. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung können Sie unverbindlich und schnell mit uns Kontakt aufnehmen.

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