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In diesen Tagen werden Anschlussinhaber von der in Regensburg ansässigen Kanzlei U+C Rechtsanwälte im Auftrag der Ino GmbH, welche bereits seit längerem Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Pornofilmen geltend macht, abgemahnt.

Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem der Film ,,Pflegedienst Barbara 3″

Von den Inhabern der Internetanschlüsse wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadensersatz und entstehender Rechtsanwalts-kosten verlangt. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 650,00 EUR unterbreitet.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den Film urheberrechtswidrig in Tauschbörsen zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsver-folgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Sofern ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, kann der Rechtsinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung geht jedoch zu weit und sollte in dieser Form nicht unterschrieben werden.

Auch sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Abgemahnte für die verlangte Forderung (Schadenersatz und Anwaltskosten) haftet.

Für die Haftung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außen-stehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollte man sich verhalten?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf de Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Es ist in vielen Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden.