030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen

Beamte haben überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzuzahlen. Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten Beamte über fast zehn Jahre Beträge von monatlich ca. 50 € zuviel erhalten. Die Überzahlungen waren auf Fehler im Bereich der Behörde zurückzuführen, hätten aber von den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Fehler der Behörde als so schwerwiegend angesehen, dass teilweise von der Rückforderung abgesehen werden müsse.

Die Revisionen der Beklagten sind erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orientierungsgröße genannt.

BVerwG 2 C 15.10 und 4.11 – Urteile vom 26. April 2012

Vorinstanzen:
BVerwG 2 C 15.10:
OVG Hamburg, 1 Bf 203/09 – Urteil vom 12. Februar 2010 –
VG Hamburg, 8 K 432/08 – Urteil vom 23. April 2009 –

BVerwG 2 C 4.11:
OVG Hamburg, 1 Bf 144/08 – Urteil vom 10. Dezember 2009 –
VG Hamburg, 21 K 2102/07 – Urteil vom 22. Februar 2008 –

 

Quelle: PM des BVerwG