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	<title>Dr. Moritz Ott, Author at Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Dr. Moritz Ott, Author at Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Falsche Google-Bewertung: Was Unternehmen löschen lassen können</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/google-bewertung-loeschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Sep 2026 14:40:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht jede negative Bewertung lässt sich löschen Nicht jede negative Google-Bewertung lässt sich löschen; das Recht sortiert Bewertungen in drei Gruppen, und diese Sortierung entscheidet über den Anspruch. Wer eine Bewertung für falsch oder ungerecht hält, sollte zuerst klären, in welche Gruppe sie fällt. Nur so lässt sich sagen, was die Plattform prüfen und gegebenenfalls [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Nicht jede negative Bewertung lässt sich löschen</h2>
<p>Nicht jede negative Google-Bewertung lässt sich löschen; das Recht sortiert Bewertungen in drei Gruppen, und diese Sortierung entscheidet über den Anspruch. Wer eine Bewertung für falsch oder ungerecht hält, sollte zuerst klären, in welche Gruppe sie fällt. Nur so lässt sich sagen, was die Plattform prüfen und gegebenenfalls entfernen muss – und was stehen bleibt.</p>
<ol>
<li>Hinter der Bewertung steht kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt. Das ist der häufigste und rechtlich klarste Fall.</li>
<li>Die Bewertung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung. Sie ist nicht durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> geschützt; Sie müssen die Unwahrheit aber belegen können.</li>
<li>Die Bewertung ist eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, auch eine scharfe. Sie bleibt stehen, sofern sie nicht Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung ist.</li>
</ol>
<p>Google ist dabei ein neutraler Dritter: Die Plattform hat eigene Inhaltsregeln und gesetzliche Pflichten. Der Bewertende hat seinerseits Rechte. Ein Rechtsanwalt kann den Weg erklären und auch sagen, wann Sie besser nichts unternehmen.</p>
<h2>Wenn hinter der Bewertung kein Kundenkontakt steht</h2>
<p>Steht hinter der Bewertung kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt, muss die Plattform prüfen und den Eintrag löschen, wenn der Bewertende dazu schweigt. Der Bundesgerichtshof hat das in dem Urteil vom 9. August 2022 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201244/20" title="VI ZR 1244/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 1244/20</a> (HolidayCheck) für Bewertungsportale festgehalten. Die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen. Einer näheren Begründung bedarf es nicht, solange sich die Identität der bewertenden Person für Sie nicht ohne Weiteres aus der Bewertung selbst ergibt. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung Angaben enthält, die nach einem echten Besuch aussehen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 31. August 2022 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2017/22" title="4 U 17/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 17/22</a>) klargestellt, dass jeder leistungsbezogene bzw. mandatsbezogene geschäftliche Kontakt genügt. Ein Kontakt anderer Art reicht nicht; in dem Fall war die bewertende Person Gegnerin in einem Mandat gewesen. Diese Frage hatten andere Landgerichte zuvor unterschiedlich beantwortet; der Bundesgerichtshof hat sie 2022 für die bewertete Seite entschieden. Unsere Kanzlei hat <a href="https://ra-juedemann.de/google-loeschung-1-sternebewertung-ohne-text-lg-hamburg-vom-12-1-2018/">die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 2018</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2063/17" title="LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers:...">324 O 63/17</a>) damals in einem Beitrag besprochen: Dort ließ ein Gastwirt eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text löschen, weil nichts dafür sprach, dass die bewertende Person je Kunde gewesen war; findet ein Unternehmen nichts, obwohl es ausgeschöpft hat, was es zumutbar ermitteln kann, trifft den Betreiber der Bewertungsplattform insoweit eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Bundesgerichtshof hat seit 2022 in dieselbe Richtung entschieden.</p>
<h2>Eine scharfe Meinung bleibt in der Regel stehen</h2>
<p>Eine scharfe, auch überzogene Meinung eines echten Kunden bleibt in der Regel stehen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es am 29. September 2025 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20191/25" title="OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 4 U 191/25: &Auml;u&szlig;erungsrecht; Meinungsfreiheit; Bewertung im Internet...">4 U 191/25</a>) um die Google-Bewertung eines ehemaligen Mandanten über eine Anwaltskanzlei; sie blieb vollständig stehen. Die Bewertung lautete unter anderem „Absolut enttäuschende Erfahrung!“ und „Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Das Landgericht Tübingen hatte Teile untersagt; das Oberlandesgericht gab der Berufung des Bewertenden statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Zur Begründung heißt es: Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 I GG</a> gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Und weiter: Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.</p>
<p>Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst. Das ist die Grenze, und sie liegt hoch. Eine harte Bewertung aus einem echten Kundenverhältnis ist deshalb oft kein Fall für eine Löschung.</p>
<h2>Der erste Schritt kostet nichts</h2>
<p>Der erste Schritt ist <a href="https://support.google.com/business/answer/4596773">Googles eigenes Meldeverfahren</a> und kostet nichts. Öffnen Sie Ihr Unternehmensprofil, wählen Sie „Rezensionen lesen“, klicken Sie neben der Bewertung auf „Melden“, wählen Sie einen Grund – etwa „Spam“ oder „Vulgäre Sprache“ – und senden Sie den Bericht. Die Überprüfung von Rezensionen dauert in der Regel mehrere Tage. Dasselbe Hilfethema verweist auf das „Tool zum Verwalten von Bewertungen“.</p>
<p>Maßgeblich für diese Meldung sind <a href="https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114">Googles eigene Regeln</a> zu „Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“. Zu den Kategorien gehören unter anderem Gefälschte Inhalte, Falschdarstellung, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede, Personenbezogene Daten, Obszönitäten und vulgäre Sprache sowie Nicht themenbezogene Inhalte. Gefälschte Inhalte sind Inhalte, die nicht auf realen Erfahrungen beruhen oder den betreffenden Ort bzw. das entsprechende Produkt nicht wahrheitsgemäß darstellen. Ein Interessenkonflikt kann verursacht werden durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung, ein vertragliches oder beratendes Verhältnis oder andere berufliche oder persönliche Verbindungen im Zusammenhang mit dem Inhalt.</p>
<p>Daneben gibt es <a href="https://support.google.com/legal/troubleshooter/1114905">den rechtlichen Pfad</a> über „Inhalte bei Google melden“. Für Unternehmen ist dort der Grund „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ vorgesehen: Inhalte, die Ihre Persönlichkeitsrechte oder die Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Organisation verletzen, in der Regel eine unwahre Tatsachenbehauptung, die rufschädigend ist. Google weist darauf hin, dass die Meldung nach den Inhaltsrichtlinien kein Ersatz für die Meldung über einen rechtlichen Pfad ist. Zwei Wege, zwei Folgen: Der Knopf „Melden“ bittet Google, die Hausregeln anzuwenden; der rechtliche Pfad macht eine Rechtsverletzung geltend und setzt die Mechanismen des Digital Services Act in Gang.</p>
<p>Formulieren Sie die Rüge knapp: Es lag kein Kundenkontakt vor. Erzählen Sie dem Portal nicht die Geschichte des Vorgangs. Sie riskieren sonst, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.</p>
<h2>Wenn Google die Meldung ablehnt</h2>
<p>Lehnt Google die Meldung ab, stehen Ihnen die kostenlosen Wege des Digital Services Act offen. Google Maps ist seit dem 25. April 2023 eine benannte Very Large Online Platform; die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) gilt vollständig. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/16.html" title="Art. 16 DSA: Melde- und Abhilfeverfahren">Art. 16 Abs. 1 DSA</a> verpflichtet Hostingdienste, Verfahren einzurichten, über die ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen gemeldet werden kann, die die meldende Person als rechtswidrige Inhalte ansieht. Die Meldung muss eine begründete Erläuterung, die genaue URL, Name und E-Mail sowie eine Erklärung nach Treu und Glauben enthalten. Der Anbieter bestätigt den Empfang und erlässt eine begründete Entscheidung mit einem Hinweis auf Rechtsbehelfe. Eine hinreichend bestimmte Meldung bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die Information rechtswidrig ist. Von diesem Zeitpunkt an steht die Haftungsprivilegierung der Plattform auf dem Spiel. Entscheidungen über Meldungen müssen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv ergehen.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> gibt Nutzern einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen für mindestens sechs Monate nach der Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden ermöglicht. Die meldende Unternehmerseite hat also ein eigenes, kostenloses Beschwerderecht. Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür zu bearbeiten; die Entscheidung darf nicht allein automatisiert ergehen. Google räumt intern eine Beschwerde je Meldung ein.</p>
<p>Nach Googles Entscheidung steht Ihnen außerdem der Weg zu einer <a href="https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/1_Themen/Streitbeilegung/start.html">zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle</a> offen (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 Abs. 1 DSA</a>); die interne Beschwerde ist dafür keine Voraussetzung. Der deutsche Koordinator ist die Bundesnetzagentur. Nach der Liste der Europäischen Kommission ist Platform Control, zertifiziert am 4. November 2025, unter anderem für Streitigkeiten über rechtswidrige Inhalte nach deutschem Recht auf Google Maps zuständig; Sprachen sind Deutsch und Englisch. Auch eine Entscheidung, nicht zu handeln, ist eine Entscheidung in diesem Sinne. Google ist an die Entscheidungen dieser Stelle nicht gebunden. Der gerichtliche Weg bleibt daneben offen. Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht.</p>
<h2>Der Weg vor ein deutsches Gericht</h2>
<p>Der zivilrechtliche Anspruch gegen die Plattform ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 BGB</a> analog in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beklagte für ein deutsches Unternehmen ist Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4. Googles Nutzungsbedingungen legen fest, dass die Bedingungen und die Beziehung zu Google dem Recht des Landes unterliegen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder Ihre Organisation ihren Sitz hat, und dass Sie Rechtsstreitigkeiten vor Ihren lokalen Gerichten anhängig machen können. Der übliche Eilweg ist die einstweilige Verfügung.</p>
<h2>Vorsicht bei der öffentlichen Antwort</h2>
<p>Eine öffentliche Antwort in der Bewertungsbox darf nichts über die Person, die Behandlung, das Mandat oder den Vertrag preisgeben. Ein österreichisches Gericht hat 2025 (Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 5. Februar 2025, GZ W291 2298821-1) den Verstoß eines Arztes gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 DSGVO</a> bestätigt, der in der öffentlichen Erwiderung auf eine kritische Google-Bewertung die Diagnose nannte, die die Patientin selbst nicht offengelegt hatte, und die Geldbuße auf 3.000 € herabgesetzt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> hinzu (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Ein Laden oder ein Restaurant steht nicht in dieser Liste; für sie gilt das Datenschutzrecht. Eine kurze, sachliche öffentliche Erwiderung ist zulässig. Nennen Sie keine Person und keinen Vorgang.</p>
<h2>Löschdienste und Erfolgshonorar</h2>
<p>Das Anbieten und Bewerben der Beseitigung von Bewertungen, gelesen als individuelle rechtliche Prüfung, unterfällt nach der Rechtsprechung dem Rechtsdienstleistungsgesetz und ist dann unlauter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das am 7. November 2024 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2090/24" title="6 U 90/24 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 90/24</a>) entschieden: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> dar. Sinngemäß hat bereits das Oberlandesgericht Hamburg am 23. November 2023 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2025/23" title="5 U 25/23 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 25/23</a>) angenommen, dass das gewerbliche Beanstanden von Internetbewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, weil sowohl die Beurteilung der Rechtswidrigkeit als auch die Abfassung der Beschwerde an die Plattform eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangen. Am 19. März 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%202/25" title="OLG Frankfurt, 19.03.2026 - 16 U 2/25: Leistungen im Zusammenhang mit Vorgehen gegen Google-Bew...">16 U 2/25</a>) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden: Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien von Google verstoßen, ‚den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden‘, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine SEO-Agentur hatte dort eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung der Aussage in Anspruch genommen, solche Agenturen böten „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an; in diesem Punkt unterlag die Agentur, denn die Aussage war wahr und die Agentur hatte keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Manche Anbieter erklären, sie prüften nichts und lösten nur das Verfahren der Plattform aus. Dieser Beitrag nennt niemanden und wirft niemandem etwas vor.</p>
<p>Ein Erfolgshonorar darf nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html" title="&sect; 4a RVG: Erfolgshonorar">§ 4a Abs. 1 RVG</a> nur im Einzelfall vereinbart werden, unter anderem dann, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. „No win, no fee“ ist deshalb kein Preismodell, das eine Anwaltskanzlei für die Beseitigung von Bewertungen allgemein anbieten kann. Dieser Beitrag verspricht keine Erfolgsquote.</p>
<h2>Wann sich der Aufwand lohnt</h2>
<p>Zuerst ist der kostenlose Weg bei Google zu nutzen; ein Mandat lohnt sich vor allem bei fehlendem Kundenkontakt, einer beweisbar unwahren Tatsache, mehreren Bewertungen oder einer Ablehnung nach der internen Beschwerde, nicht bei der Meinung eines echten Kunden.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Lässt sich eine Eins-Stern-Bewertung ohne Text löschen?</h3>
<p>Eine Bewertung nur aus Sternen trägt die konkludente Tatsachenbehauptung, es habe einen geschäftlichen Kontakt gegeben. Kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden oder ist er nachweislich unwahr, besteht ein Anspruch auf Löschung. Der Weg beginnt mit der Rüge gegenüber der Plattform.</p>
<h3>Wie lange dauert die Prüfung durch Google?</h3>
<p>Die Überprüfung von Rezensionen, die Sie über das Unternehmensprofil melden, dauert in der Regel mehrere Tage. Für den rechtlichen Meldeweg nennt Google keine Frist. Der DSA verlangt zeitnahes, sorgfältiges und willkürfreies Entscheiden, ohne eine Zahl von Tagen festzulegen.</p>
<h3>Muss ich Google den ganzen Vorgang schildern?</h3>
<p>Nein. Solange sich die bewertende Person aus der Bewertung nicht ohne Weiteres identifizieren lässt, reicht die Rüge, es habe keinen Kundenkontakt gegeben. Eine nähere Begründung ist dann nicht erforderlich. Schildern Sie dem Portal nicht den Sachverhalt.</p>
<h3>Kann ich gegen die bewertende Person vorgehen?</h3>
<p>Der praktikable Weg führt in der Regel über die Plattform, weil sich die Identität oft nicht aus der Bewertung ergibt – genau deshalb greift die Rüge. Der Bewertende hat das Recht auf Meinungsäußerung; eine scharfe Meinung aus einem echten Kundenverhältnis bleibt stehen. Ob daneben Ansprüche gegen die Person selbst in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und ist nicht der Gegenstand dieses Beitrags.</p>
<p><em>Senden Sie uns den Link oder einen Screenshot der Bewertung, wenn Sie eine <a href="https://ra-juedemann.de/negative-bewertungen-im-internet-loeschen-jameda-google-yelp/">erste Einschätzung</a> wünschen.</em></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</em></p>
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		<title>Instagram- oder Facebook-Konto gehackt: was Sie sofort tun sollten</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/konto-gehackt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2026 12:10:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den ersten Stunden zu tun ist und wann rechtliche Instrumente überhaupt ansetzen.</p>
<h2>Was zählt in den ersten Stunden?</h2>
<p>In den ersten Stunden sichern Sie das E-Mail-Konto, starten die Kontowiederherstellung der Plattform und halten Belege fest; rechtliche Schritte folgen danach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat für den Fall eine eigene Seite: <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Wie-geht-Internet/Identitaetsdiebstahl-Social-Media/identitaetsdiebstahl-social-media.html">„Gehackter Account: Der Fremde im eigenen Social-Media-Profil“</a>. Die folgenden Schritte fassen sie zusammen und stellen das E-Mail-Konto voran, weil darüber die Rücksetzung läuft.</p>
<ol>
<li>Sichern Sie zuerst das E-Mail-Konto, über das Instagram oder Facebook zurückgesetzt wird: Passwort ändern, alle laufenden Sitzungen beenden, andere Konten mit demselben Passwort ebenfalls ändern.</li>
<li>Gehen Sie den Wiederherstellungsweg der Plattform — nicht zuerst den Weg zum Anwalt.</li>
<li>Fertigen Sie Screenshots mit Datum und Uhrzeit von jeder Meldung, jedem automatisierten Hinweis und jedem Bildschirm; bewahren Sie Mails der Plattform mit ihren Kopfzeilen auf.</li>
<li>Informieren Sie Ihre Kontakte, dass das Profil nicht mehr unter Ihrer Kontrolle steht, und prüfen Sie, ob Einstellungen verändert wurden.</li>
<li>Melden Sie den Vorfall auch bei Diensten, bei denen Sie sich über das gehackte Konto per Single-Sign-On anmelden.</li>
</ol>
<p>Das E-Mail-Konto ist der Schlüssel zur Rücksetzung. Wer ein Profil übernimmt, ändert meist zuerst die hinterlegte Adresse; Meta teilt mit, dass in diesem Fall ein Link zum Rückgängigmachen an die bisherige Adresse geht. Ohne die Belege aus Schritt 3 lässt sich später weder der vertragliche Anspruch auf Zugang führen noch eine Anzeige sinnvoll erstatten. Können Sie sich noch einloggen, empfiehlt das BSI, die Zugangsdaten sofort zu ändern und alle laufenden Sitzungen zu beenden. Ist das Passwort bereits geändert, bleibt der Weg über die Plattform.</p>
<h2>Wie holen Sie das Konto über die Plattform zurück?</h2>
<p>Den schnellsten Weg zum Konto eröffnet die Plattform selbst. Instagram stellt unter <a href="https://www.instagram.com/hacked/">instagram.com/hacked</a> die Seite „My Instagram was Hacked“ bereit, Facebook im Hilfebereich <a href="https://www.facebook.com/help/1216349518398524">„Ein gehacktes Konto wiederherstellen“</a>. Meta bündelt beides im <a href="https://www.meta.com/account-recovery-support/">Hub für die Kontowiederherstellung</a> und auf der Seite <a href="https://www.meta.com/help/policies/539039418231124/">„Mein Konto wurde gehackt oder jemand verwendet es ohne mein Einverständnis“</a>. Von dort werden Facebook-Nutzer in den Facebook-Hilfebereich und Instagram-Nutzer in den Instagram-Hilfebereich geleitet. Die Plattform fordert in der Regel, das Passwort zu ändern und die letzte Anmeldeaktivität zu prüfen. Sie wird Sie bitten, nachzuweisen, wer Sie sind. Solange dieser Weg läuft, holt ein Anwalt das Konto nicht schneller zurück.</p>
<h2>Was schuldet die Plattform aus dem Nutzungsvertrag?</h2>
<p>Die Registrierung begründet einen Nutzungsvertrag; Zugang zum Konto ist die geschuldete Leistung — der Hack selbst ist keine Pflichtverletzung der Plattform. Die vertragliche Frage entsteht, sobald Sie sich ausgewiesen und den Zugang zurückverlangt haben: Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> kann das Schuldverhältnis jeden Teil „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten, und beim Nutzungsvertrag über ein Konto spricht viel dafür, dass dazu die Mitwirkung bei der Rückgabe des Zugangs gehört. Verweigert die Plattform sie oder schweigt sie dauerhaft, kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, an die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> den Schadensersatz knüpft.</p>
<p>Metas Nutzungsbedingungen bestimmen: „Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein Facebook-Konto gewähren und dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung).“ Wer die Zugangsdaten für sich behalten hat, kann das bei der Rückforderung des Zugangs klar sagen.</p>
<p>Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a> betreffen Löschungen und Sperren durch die Plattform, nicht Hacks. Sie greifen, wenn der Angreifer das Konto missbraucht und die Automatisierung es anschließend sperrt. Dann gilt der vom BGH geforderte Standard, „den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.“ Das <a href="https://ra-juedemann.de/landgericht-frankfurt-oder-verurteilt-meta-zur-freigabe-des-instagram-accounts-unserer-mandantin/">Landgericht Frankfurt (Oder)</a> hat in einem Verfahren unserer Kanzlei eine Sperre an diesem Maßstab gemessen; es war ein Sperrfall, kein Hackfall.</p>
<h2>Was gilt, wenn das gehackte Konto gesperrt wird?</h2>
<p>Sobald die Plattform das Konto wegen der Beiträge des Angreifers sperrt oder schließt, liegt eine Plattformentscheidung vor — und damit ein Anspruch auf Begründung, ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren für mindestens sechs Monate und der Weg zu einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle. Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) gibt niemandem ein gehacktes Konto zurück. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus; für das lediglich übernommene, nicht beschränkte Konto geben sie nichts. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/16.html" title="Art. 16 DSA: Melde- und Abhilfeverfahren">Art. 16 DSA</a> erlaubt unabhängig davon, rechtswidrige Inhalte oder ein nachgemachtes Profil zu melden.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> verlangt eine klare, spezifische Begründung auch für die Aussetzung oder Schließung des Kontos. Art. 20 eröffnet für mindestens sechs Monate ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren; Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei und nicht allein automatisiert zu bescheiden. Art. 21 Abs. 1 eröffnet eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle. Deren Befund bindet die Parteien nicht. Obsiegt die nutzende Person, trägt die Plattform die Kosten; obsiegt die Plattform, schuldet die nutzende Person nichts, es sei denn, sie hat bösgläubig gehandelt. Das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.</p>
<p>In Deutschland sind nach Angaben des Digital Services Coordinators bei der Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram und Facebook ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Auch eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist wählbar. Was nach einer Sperre verknüpfter Konten zu tun ist, beschreiben wir in <a href="https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/">einem eigenen Beitrag</a>; dort gehört der Hack zu den häufigen Auslösern einer Kaskade.</p>
<h2>Bringt eine Strafanzeige das Konto zurück?</h2>
<p>Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Angreifer, verpflichtet die Plattform zu nichts und bringt das Konto fast nie zurück. Die Übernahme erfüllt regelmäßig <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">§ 202a StGB</a> (Ausspähen von Daten) und <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/303a.html" title="&sect; 303a StGB: Datenver&auml;nderung">§ 303a StGB</a> (Datenveränderung); nutzt der Angreifer das Konto, um Geld von Followern zu erlangen, kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html" title="&sect; 263a StGB: Computerbetrug">§ 263a Abs. 1 StGB</a> (Computerbetrug) in Betracht.</p>
<p>Anzeigen können Sie über die Onlinewache erstatten. Die Übersicht auf <a href="https://www.polizei.de/">polizei.de</a> nennt Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung oder Hass im Netz und weist hin: „Der auf dieser Seite angebotene Link ist nicht für Notfälle geeignet. In dringenden Fällen wählen Sie bitte die Notrufnummer 110.“ Die <a href="https://www.internetwache-polizei-berlin.de/">Berliner Internetwache</a> nimmt Anzeigen, Hinweise, Fragen, Beschwerden und Nachträge entgegen. Jedes Land hat eine eigene Onlinewache. Nehmen Sie Screenshots mit.</p>
<h2>Was tun, wenn sich jemand als Sie ausgibt?</h2>
<p>Ansprüche wegen unbefugten Namensgebrauchs richten sich gegen die Person, die sich als Sie ausgibt, nicht gegen die Plattform. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">§ 12 BGB</a> kann der Berechtigte Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Schadensersatz kommt über <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Betracht.</p>
<h2>Müssen Unternehmen den Hack der Aufsicht melden?</h2>
<p>Es gibt keine Regel, nach der ein gehacktes Konto automatisch der Datenschutzaufsicht zu melden wäre — die Frage müssen Sie anhand dessen beantworten, was in dem Konto lag, und die 72-Stunden-Frist ist der Grund, sie nicht auf nächste Woche zu schieben. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html" title="Art. 33 DSGVO: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbeh&ouml;rde">Art. 33 Abs. 1 DSGVO</a> verpflichtet den Verantwortlichen, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Bei hohem Risiko tritt <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/34.html" title="Art. 34 DSGVO: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person">Art. 34 Abs. 1 DSGVO</a> hinzu.</p>
<p>Verantwortlicher ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html" title="Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen">Art. 4 Nr. 7 DSGVO</a>, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Ein rein privates Profil fällt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html" title="Art. 2 DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich">Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO</a> aus der Verordnung. Ein Unternehmen mit Firmenseite oder Shop-Profil und Kundenunterhaltungen im Posteingang entscheidet regelmäßig über diese Verarbeitung.</p>
<h2>Wann hilft anwaltliche Hilfe — und wann nicht?</h2>
<p>Solange der Wiederherstellungsweg der Plattform läuft und keine Sperre hinzugekommen ist, brauchen die meisten Betroffenen noch keine anwaltliche Hilfe. Anders liegt es bei einem beruflich genutzten Konto mit messbarem Schaden, bei einer Sperre nach dem Hack oder bei Schweigen der Plattform nach der internen Beschwerde.</p>
<p>Ob Sie für das haften, was ein Angreifer von Ihrem Konto aus verschickt hat, beantwortet dieser Beitrag nicht. Deutsche Gerichte unterscheiden zwischen dem Kontoinhaber, der Zugangsdaten nicht hinreichend gesichert hat, und dem, dessen Konto wirklich aufgebrochen wurde; ein Vertrag, den ein Fremder in Ihrem Namen schließt, ist nicht automatisch Ihr Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat das in den Urteilen vom 11.03.2009 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20114/06" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">I ZR 114/06</a> („Halzband“) und vom 11.05.2011 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20289/09" title="BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nu...">VIII ZR 289/09</a> für Mitgliedskonten eines Online-Marktplatzes entschieden.</p>
<p>Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Kammergericht Berlin</a> mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Kann ein Anwalt das Konto schneller zurückholen als Instagram oder Facebook?</h3>
<p>Nein. Der Wiederherstellungsweg der Plattform ist der erste und schnellste Schritt. Anwaltliche Hilfe setzt dort an, wo die Plattform den Zugang verweigert, schweigt oder das Konto zusätzlich sperrt.</p>
<h3>Gilt der Digital Services Act schon beim Diebstahl des Kontos?</h3>
<p>Nein. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus. Erst wenn Instagram oder Facebook das Konto sperrt, löscht oder den Wiederherstellungsantrag beschieden hat, greifen Begründung, internes Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung.</p>
<h3>Hafte ich für das, was der Angreifer in meinem Namen geschrieben hat?</h3>
<p>Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Die Rechtsprechung unterscheidet, ob Zugangsdaten unzureichend gesichert waren oder das Konto wirklich aufgebrochen wurde.</p>
<h3>Wohin gehört die Strafanzeige?</h3>
<p>Zur Polizei, etwa über die Onlinewache Ihres Landes oder die Berliner Internetwache. Sie richtet sich gegen den Angreifer und holt das Konto in der Regel nicht zurück. Screenshots und Originalmails gehören dazu.</p>
<p>Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</p>
<p><em>Wenn der Weg der Plattform nicht weiterführt, erreichen Sie Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt, bei Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin.</em></p>
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		<title>Shadowban und Reichweiten-Drosselung: Welche Rechte habe ich?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/shadowban-reichweite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 20:44:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
<h2>Wenn die Reichweite plötzlich einbricht</h2>
<p>Ein plötzlicher Reichweitenverlust hat in der Regel eine von zwei Ursachen: das Empfehlungssystem – oder eine Einschränkung, die die Plattform tatsächlich verhängt hat. Nur die zweite Lage ist eine rechtliche Angelegenheit. Ein schwächerer Einstieg, ein Formatwechsel, saisonale Schwankungen oder eine veränderte Gewichtung im Feed erklären die meisten Einbrüche. Ob Sie in der einen oder der anderen Situation sind, zeigt sich daran, ob die Plattform eine Beschränkung ausgewiesen hat.</p>
<h2>Was mit „Shadowban“ eigentlich gemeint ist</h2>
<p>Mit „Shadowban“ meinen die meisten Creator, dass Beiträge sichtbar bleiben, aber deutlich weniger Menschen erreichen – etwa weil sie in Suche und Empfehlungen kaum noch auftauchen. Die Plattform löscht den Beitrag nicht und sperrt das Konto nicht; sie stuft die Verteilung herab. Meta veröffentlicht eine Seite unter dem Titel „Arten von Inhalten, die wir herabstufen“. Dieselbe Vokabel – Herabstufung von Inhalten – verwendet <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a>. Die Verordnung listet die Herabstufung bereits selbst auf.</p>
<h2>Algorithmus oder Einschränkung? Der erste Blick in den Kontostatus</h2>
<p>Ob Sie es mit einem Algorithmus-Effekt oder mit einer Einschränkung zu tun haben, sehen Sie auf Instagram im Kontostatus, den Sie über die Einstellungen Ihres Profils erreichen. Zeigt die Plattform dort Inhalte als eingeschränkt, entfernt oder für Empfehlungen ungeeignet, liegt eine Entscheidung vor, an die Sie die nächsten Schritte knüpfen können. Meldet der Kontostatus nichts, hat der rechtliche Weg vorerst keinen Anknüpfungspunkt. Dieselbe Unterscheidung gilt für TikTok und Facebook: Ohne ausgewiesene Beschränkung ist der DSA-Weg nicht eröffnet, auch wenn die Aufrufe nachgelassen haben.</p>
<h2>Darf die Plattform meine Reichweite drosseln?</h2>
<p>Ja, eine Plattform darf Reichweite beschränken – aber nicht willkürlich und, wenn sie es wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen tut, nicht ohne klare Begründung. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4 DSA</a> verpflichtet Anbieter, bei der Anwendung und Durchsetzung „sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig“ vorzugehen und „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Ein Reichweitenverlust durch Algorithmus, Saison oder ausbleibende Interaktion ist kein Fall des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/27.html" title="Art. 27 DSA: Transparenz der Empfehlungssysteme">Art. 27 DSA</a> verlangt, dass die Plattform die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Änderungsmöglichkeiten darlegt. Das System ist keine Blackbox; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung begründet das nicht.</p>
<h2>Die Begründungspflicht: <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a></h2>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> nennt die Herabstufung von Inhalten ausdrücklich und verpflichtet die Plattform zu einer klaren und spezifischen Begründung, wenn sie beschränkt, weil Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Die Verordnung erfasst „etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten“. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 3 DSA</a> muss die Begründung unter anderem enthalten:</p>
<ol>
<li>welche Maßnahme ergriffen wurde und welchen geografischen Umfang sie hat, ausdrücklich einschließlich „die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information“;</li>
<li>„die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht“;</li>
<li>ob automatisierte Mittel bei der Entscheidung eingesetzt wurden;</li>
<li>die rechtliche Grundlage bei Rechtswidrigkeit oder die vertragliche Klausel bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;</li>
<li>„klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“.</li>
</ol>
<p>Eine Mitteilung ohne Tatsachen und ohne Grundlage erfüllt das nicht. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden und auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht. Nach der EU-DSA-Transparenzdatenbank reicht Meta im EWR monatlich rund 2,6 Millionen Sichtbarkeitsbeschränkungen („demotions“) ein – etwa 2,2 Millionen bei Facebook und 365.000 bei Instagram. Das sind ganz überwiegend automatisierte, inhaltsbezogene Herabstufungen, keine kontoweiten Shadowbans; die Zahl gilt für den gesamten EWR, nicht für Deutschland allein. Sie zeigt, dass die Herabstufung eine förmliche Moderationsentscheidung ist. Die Datenbank unter transparency.dsa.ec.europa.eu ist öffentlich und englischsprachig.</p>
<h2>Beschwerde bei der Plattform — sechs Monate Zeit</h2>
<p>Für eine interne Beschwerde haben Sie nach der Entscheidung mindestens sechs Monate Zeit; eine gesetzliche Höchstdauer für einen Shadowban selbst gibt es nicht. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> nennt genau dieses Fenster. Die Beschwerde muss „zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür“ bearbeitet werden; ist die Maßnahme ungerechtfertigt, muss die Plattform sie zurücknehmen. Die Antwort muss begründet, ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt und auf die Streitbeilegung nach Art. 21 hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde darf „nicht allein mit automatisierten Mitteln“ ergehen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.</p>
<h2>Die außergerichtliche Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a></h2>
<p>Wenn die interne Beschwerde nicht weiterführt, können Sie eine zertifizierte Stelle nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> anrufen; deren Entscheidung ist nicht bindend. Die Stelle ist „nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen“. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram, Facebook und TikTok ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist ebenfalls wählbar. Gewinnen Sie, trägt die Plattform die Kosten; unterliegen Sie, schulden Sie nichts zurück, es sei denn, Sie hätten bösgläubig gehandelt. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Die Kosten für die Streitbeilegung werden von der Online-Plattform getragen. Für die Nutzerinnen und Nutzer fällt nur eine geringe Schutzgebühr an.“ Die User Rights GmbH, die Fälle zu Instagram, Facebook und TikTok annimmt, erhebt nach eigenen Angaben derzeit gar keine Gebühr. Der Blogger Mark Steier hat nach einem Bericht auf wortfilter.de vom 8. April 2026 ein Art.-21-Verfahren gegen Meta bei der österreichischen RTR-GmbH geführt. Es dauerte rund fünf Monate und kostete ihn nichts; die Schlichtung fand Metas Entscheidung „nicht nachvollziehbar“. Meta nahm nicht teil.</p>
<h2>Die Bundesnetzagentur als Aufsicht</h2>
<p>Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland der Digital Services Coordinator und nimmt über www.dsc.bund.de Beschwerden entgegen; den Einzelfall entscheidet sie nicht selbst. Sie kann „Konten oder Inhalte nicht selbst entsperren oder sperren“, sondern beaufsichtigt die Plattformen. Erwartet wird die vollständige Korrespondenz mit der Plattform. Eine spezielle Aussage der Behörde zu Sichtbarkeitsbeschränkungen liegt insoweit nicht vor.</p>
<h2>Was das BGH-Verfahrensprinzip dazu sagt</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>) für die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten entschieden, nicht für Reichweitenverkürzung: Facebooks Vorbehalte dazu hielt er gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> für unwirksam. Die Bedingungen hätten vorsehen müssen, den Nutzer zu informieren, den Grund mitzuteilen, eine Gegenäußerung einzuräumen und neu zu bescheiden. Das ist das zivilrechtliche Gegenstück zu <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>. Ein deutsches Urteil speziell zum Shadowban liegt nicht vor; die Richtung der Verfahrensanforderungen ist dennoch dieselbe.</p>
<h2>Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt — und wann nicht</h2>
<p>Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem, wenn die Begründung fehlt und die Plattform auf die Beschwerde nicht reagiert – nicht aber, wenn der Kontostatus leer ist und sich nur die Zahlen bewegt haben. Sinnvoll kann sie außerdem sein, wenn ein gewerbliches Konto messbaren Schaden hat, der dokumentiert werden muss, wenn die Einschränkung auf einem angreifbaren Vorwurf beruht, oder wenn der nächste Schritt zwischen Art.-21-Stelle, Bundesnetzagentur und einem gerichtlichen Vorgehen zu wählen ist. Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk. Das betrifft ohnehin ein faires Forum, nicht die Reichweite selbst.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf Instagram meine Reichweite drosseln?</h3>
<p>Ja, innerhalb der Grenzen von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>: sorgfältig, objektiv, verhältnismäßig und mit klarer Begründung, wenn die Plattform wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen handelt. Ein algorithmischer Verlust ohne solche Entscheidung gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung.</p>
<h3>Wie lange dauert ein Shadowban bei TikTok?</h3>
<p>Kein Gesetz setzt eine feste Dauer. Was der DSA festlegt, ist das interne Beschwerdefenster von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a>).</p>
<h3>Was kann ich tun, wenn Instagram meine Beiträge nicht mehr anzeigt?</h3>
<p>Prüfen Sie zuerst den Kontostatus. Liegt eine Einschränkung vor, verlangen Sie die Begründung nach Art. 17 und nutzen Sie innerhalb von sechs Monaten die interne Beschwerde; zeigt der Kontostatus nichts, spricht das gegen eine sanktionsartige Beschränkung.</p>
<h3>Was kostet die Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a>?</h3>
<p>Die Kosten trägt die Plattform; nach Angabe der Bundesnetzagentur fällt für Sie allenfalls eine geringe Schutzgebühr an. Die für Instagram, Facebook und TikTok zuständige User Rights GmbH erhebt derzeit gar keine Gebühr. Die Feststellung der Stelle bindet keine der Seiten.</p>
<h3>Brauche ich einen Anwalt beim Shadowban?</h3>
<p>Nur wenn eine Begründung fehlt, die Beschwerde unbeantwortet bleibt, ein gewerbliches Konto spürbar Schaden nimmt oder der nächste Schritt gewählt werden muss. Bei einem reinen Algorithmus-Effekt ohne Eintrag im Kontostatus hilft das in der Regel nicht.</p>
<p><em>Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Einschränkung vorliegt, können Sie uns den Kontostatus und die bisherige Korrespondenz zur ersten Einschätzung zukommen lassen.</em></p>
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		<title>Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 12:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=17079</guid>

					<description><![CDATA[<p>Meta hat die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen. Auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine für Betroffene zentrale Frage beantwortet: Die Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen steht einem Verfahren vor deutschen Gerichten nicht entgegen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Instagram-Account unseres Mandanten ist wieder online. Meta hat im Juni 2026 die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen, die den Konzern zur Wiederherstellung des Accounts verpflichtet hatte. Damit endet ein Verfahren, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausreicht — denn auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine Frage beantwortet, die vielen Betroffenen bislang den Weg zum deutschen Gericht zu versperren drohte: Können deutsche Nutzer ihre Ansprüche gegen Meta vor deutschen Gerichten geltend machen, obwohl die Nutzungsbedingungen auf Gerichte in Irland verweisen?</p>
<p>Die vorläufige Antwort des Senats: Ja. Die Irland-Klausel steht dem nicht entgegen — ihre Geltendmachung gegenüber deutlich unterlegenen Nutzern wertete der Senat als Konditionenmissbrauch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>.</p>
<h2>Das Verfahren</h2>
<p>Das Verfahren lief unter Meta Platforms Ireland Limited ./. M.M. (KG Berlin, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>; Vorinstanz: LG Berlin II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV). Wir haben den Berufungsbeklagten vertreten.</p>
<p>Unser Mandant — ein Content-Creator mit rund 160.000 Followern, der Instagram gewerblich nutzte — verlor seinen Account im Mai 2025: dauerhaft deaktiviert, unter Berufung auf Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht Berlin II verpflichtete Meta im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung. Meta legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig.</p>
<p>Viele Betroffene kennen den Weg, der einer solchen Deaktivierung vorausgeht: Die Beschwerde über das plattforminterne Formular bleibt ohne inhaltliche Antwort, ein persönlicher Ansprechpartner ist kaum erreichbar, und die konkreten Gründe bleiben oft unklar. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, um die es in diesem Verfahren ging: Wohin kann sich ein deutscher Nutzer wenden, wenn der plattforminterne Weg nicht weiterführt?</p>
<p>Der Kartellsenat des Kammergerichts hat den Parteien daraufhin am 4. März 2026 einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erteilt. Er enthält eine vorläufige Würdigung — kein Urteil —, aber eine, die für die Praxis außerordentlich bedeutsam ist.</p>
<h2>Die drei Kernaussagen des Hinweisbeschlusses</h2>
<h3>1. Deutsche Gerichte sind international zuständig</h3>
<p>Die internationale Zuständigkeit folgt nach vorläufiger Würdigung des Senats aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Die kartellrechtliche Beurteilung hängt allein davon ab, ob Meta eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob der Konzern sie missbraucht (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>). Eine Auslegung des Nutzungsvertrages ist dafür nicht unerlässlich im Sinne der Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-548/12" title="EuGH, 13.03.2014 - C-548/12: Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ge...">C-548/12</a>) — der Anspruch bleibt also deliktisch, und der deliktische Gerichtsstand bleibt eröffnet.</p>
<p>Soweit sich der Betroffene zusätzlich auf <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20 Abs. 6 DSA</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/22.html" title="Art. 22 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie&szlig;lich Profiling">Art. 22 Abs. 2 DSGVO</a> stützt, folgt die internationale Zuständigkeit ebenfalls aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/79.html" title="Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter">Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO</a>.</p>
<h3>2. Meta kann sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen</h3>
<p>Das ist der Kern des Beschlusses. Die Klausel in Metas Nutzungsbedingungen, nach der Streitigkeiten „von einem zuständigen Gericht in Irland&#8220; zu klären seien, wertete der Senat — bezogen auf ihre Geltendmachung gegenüber Nutzern wie unserem Mandanten — als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>), als sogenannten Konditionenmissbrauch.</p>
<p><strong>Zur Marktbeherrschung:</strong> Maßgeblich ist, dass der Betroffene die Plattform nicht als privater Endnutzer, sondern als Inhalteanbieter nachfragt. Versteht man die Plattform selbst als Markt, ist Meta dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur Meta Zugang gewähren kann (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, Rn. 88). Aber auch bei einer weiteren Marktabgrenzung — dem Markt für monetarisierbare Aufmerksamkeit — verfügt Meta nach der vorläufigen Würdigung des Senats jedenfalls für Deutschland über Marktmacht: Der Senat verweist auf sehr starke Lock-in-Effekte, erschwerten Marktzutritt für Wettbewerber und erhebliche Verbundvorteile im Konzern. Eine einmal aufgebaute Reichweite lässt sich praktisch nicht auf eine andere Plattform mitnehmen — genau diese Abhängigkeit ist Teil der Marktmacht.</p>
<p><strong>Zur Unbilligkeit der Klausel:</strong> Der Senat nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Metas nachvollziehbares Interesse, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, relativiert sich angesichts von Organisation, Struktur und Größe des Konzerns — Meta tritt in den Sprachen der jeweiligen Märkte auf und hält dort ohnehin juristische Expertise vor. Die Klausel ist zudem Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation: Gegenüber Verbrauchern kann Meta sie ohnehin nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite steht das erhebliche Interesse kleinerer Inhalteanbieter, nicht auf ein Verfahren in Irland verwiesen zu werden — Verfahren in Common-Law-Jurisdiktionen sind im Allgemeinen deutlich kostspieliger als in Deutschland (Doppelvertretung, höhere Anwaltsgebühren, unvorhersehbare Gerichtskosten, längere Dauer); selbst die irische Regierung hat die prohibitiven Kosten der dortigen Justiz als Hindernis für den Zugang zum Recht anerkannt.</p>
<p><strong>Bestätigung durch die Kartellbehörden:</strong> Der Senat sieht seine Würdigung durch behördliche Verfahren gestützt — das Verfahren des Bundeskartellamts zu den Gerichtsstandsklauseln in Amazons Marktplatz-Bedingungen (Fallbericht vom 17. Juli 2019, B2-88/18) und das Bußgeldverfahren der spanischen Kartellbehörde CNMC gegen Booking.com (Entscheidung vom 29.7.2024, S/0005/21).</p>
<h3>3. Die Brüssel Ia-VO schützt die Klausel nicht</h3>
<p>Eine Sperrwirkung der Brüssel Ia-VO gegenüber der kartellrechtlichen Kontrolle verneint der Senat: Die Verordnung kann als Sekundärrecht die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> — Primärrecht — nicht suspendieren. Auch ihr Sinn und Zweck spricht nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln gegen eine kartellrechtliche Prüfung zu „immunisieren&#8220;.</p>
<h2>Der ehrliche Teil</h2>
<p>Zur Vollständigkeit gehört, dass der Senat in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags unseres Mandanten geäußert hat — Zweifel, die er allerdings ausdrücklich an die Frage knüpfte, ob sich überhaupt eine Abmahnung vor der Kontosperrung identifizieren lässt. Wir haben dazu vorgetragen, dass es eine vorherige Abmahnung nicht gegeben hat und dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Pastiches handelt. Einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> hielt der Senat für unbehelflich, weil ein solcher Verstoß die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.</p>
<p>Der Senat schlug den Parteien vor diesem Hintergrund einen Vergleich vor: Wiederherstellung des Accounts, verbunden mit einer einjährigen „Bewährungsfrist&#8220;, innerhalb derer Meta bei erneuten Rechtsverletzungen zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre.</p>
<h2>Die Rücknahme der Berufung</h2>
<p>Zu dem Vergleich kam es nicht. Im Juni 2026 hat Meta die Berufung zurückgenommen. Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>); die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II hat Bestand. Der Account unseres Mandanten ist vollständig wiederhergestellt.</p>
<p>Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Der Senat hatte in der Sache Zweifel zugunsten Metas geäußert — gleichwohl hat Meta die Berufung nicht weiterverfolgt. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts, auch zur kartellrechtlichen Bewertung der Gerichtsstandsklausel, ist damit nicht ergangen; die vorläufige Würdigung des Kartellsenats steht im Raum, ohne dass Meta sie einer Überprüfung zugeführt hätte. Die Gründe für die Rücknahme kennen wir nicht; sie sind Metas Sache.</p>
<h2>Einordnung: Was der Beschluss für Betroffene bedeutet</h2>
<p><strong>Für die Zuständigkeitsfrage:</strong> Nach Auffassung des Kartellsenats führt die Irland-Klausel nicht dazu, dass deutsche Nutzer ihre Rechte in Irland verfolgen müssten. Die Klausel unterliegt der kartellrechtlichen Kontrolle — und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Verbraucher ist. Das ist der neue Punkt: Die bisherige Diskussion konzentrierte sich auf den Verbrauchergerichtsstand (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/17.html" title="Art. 17 EuGVVO">Art. 17</a> ff. Brüssel Ia-VO) und die AGB-Kontrolle. Der Kartellsenat eröffnet einen eigenständigen Kontrollmaßstab über das Missbrauchsverbot.</p>
<p><strong>Für die Praxis der Account-Sperrungen:</strong> Betroffene Creator und Unternehmen in Deutschland können ihre Ansprüche auf Wiederherstellung vor deutschen Gerichten geltend machen — auch im Eilverfahren. Die faktische Hürde „erst nach Irland&#8220; entfällt.</p>
<p><strong>Die ehrliche Einschränkung:</strong> Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung in einem Hinweisbeschluss, nicht um ein rechtskräftiges Urteil. Und die Obergerichte sind sich nicht einig: Der Kartellsenat des Kammergerichts folgt der Linie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, „Filmwerkstatt&#8220;); das OLG Nürnberg hat eine abweichende Auffassung vertreten (Beschluss vom 19. August 2025 — <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart). Die Frage wird die Gerichte weiter beschäftigen.</p>
<p>Für unseren Mandanten zählt das Ergebnis: Der Account ist wieder online, die einstweilige Verfügung hat Bestand.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Muss ich meine Ansprüche gegen Meta vor irischen Gerichten geltend machen?</h3>
<p>Nein — nach der vorläufigen Würdigung des Kartellsenats des Kammergerichts nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für kartellrechtliche Ansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a>; auf die Irland-Klausel kann sich Meta danach nicht berufen (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.03.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>).</p>
<h3>Gilt das nur für Verbraucher?</h3>
<p>Nein — gerade nicht. Der Weg über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>) ist von der Verbrauchereigenschaft unabhängig. Er hilft damit genau denjenigen, die vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen sind: Creator, Selbstständige und Unternehmen, die ihre Accounts gewerblich nutzen.</p>
<h3>Ist die Frage abschließend geklärt?</h3>
<p>Nein. Der Hinweisbeschluss enthält eine vorläufige Würdigung, und zwischen den Obergerichten besteht eine offene Divergenz (KG Berlin und OLG Düsseldorf einerseits, OLG Nürnberg andererseits). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Für die Praxis wichtig: Im Eilverfahren zählt die Rechtslage im jeweiligen Bezirk — eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des richtigen Vorgehens ist deshalb entscheidend.</p>
<p><em>Fundstellen: KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4. März 2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a> (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV); Berufungsrücknahme Juni 2026, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>. Der Hinweisbeschluss ist in der Entscheidungsdatenbank der Berliner Gerichte sowie bei juris veröffentlicht (dejure.org/2026,15910). Vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart.</em></p>
<p>Wenn Ihr Instagram- oder Social-Media-Account gesperrt oder deaktiviert wurde, prüfen wir gerne kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen — von der Beschwerde über die außergerichtliche Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.</em></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Verknüpfte Konten gesperrt: Wenn eine Sperrung plötzlich alle Ihre Accounts trifft</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 14:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Plattformen gleich mehrere verknüpfte Konten auf einmal sperren: welche Rechte Betroffene nach dem DSA haben und was jetzt zu tun ist.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Muster beschäftigt uns in der Beratung immer wieder: Gesperrt wird nicht ein Konto, sondern gleich mehrere auf einmal. Das private Facebook-Profil, der Instagram-Account, die Unternehmensseite, das Werbekonto — alle gleichzeitig, mit derselben knappen Mitteilung. Häufig hat der Betroffene nur mit einem dieser Konten überhaupt etwas getan, das die Plattform beanstandet. Manchmal nicht einmal das: Auslöser kann auch ein fremdes Konto sein, mit dem das eigene lediglich technisch in Verbindung steht — ein gemeinsam verwalteter Unternehmensauftritt, ein geteiltes Zahlungsmittel, eine frühere Anmeldung vom selben Gerät. Ein in der Praxis besonders häufiger Auslöser: Eines der eigenen Konten wurde gehackt und für Verstöße missbraucht — die Sperre trifft dann sämtliche verknüpften Konten, obwohl der Inhaber selbst nichts getan hat.</p>
<p>Die Plattformen nennen das „verknüpfte&#8220; oder „verbundene&#8220; Konten. Für Betroffene bedeutet es: Eine einzige automatisierte Entscheidung kann den gesamten digitalen Auftritt lahmlegen — und bei gewerblichen Nutzern den Vertriebskanal, die Kundenkommunikation und laufende Werbekampagnen gleich mit.</p>
<h2>Warum Plattformen verknüpfte Konten sperren</h2>
<p>Der Ausgangspunkt ist nachvollziehbar. Wer wegen eines schweren Verstoßes gesperrt wurde, soll die Sperre nicht dadurch umgehen, dass er unter neuem Namen ein neues Konto anlegt. Systeme zur „Kontointegrität&#8220; suchen deshalb nach Verbindungen: gleiche Geräte, gleiche Zahlungsdaten, gleiche E-Mail-Adressen, gemeinsame Administratorenrollen. Das ist als Schutzmechanismus legitim — Plattformen dürfen und müssen gegen echte Umgehung vorgehen.</p>
<p>Das Problem beginnt dort, wo diese Systeme automatisiert über Existenzen entscheiden. Die Verbindung selbst ist kein Verstoß. Wer die Unternehmensseite eines Geschäftspartners mitverwaltet hat, hat dessen etwaige Regelverletzungen nicht begangen. Wer vor Jahren vom selben Rechner aus ein zweites Konto angelegt hat, betreibt keine Umgehung. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Automatik Zusammenhänge herstellt, die eine menschliche Prüfung so nie bestätigt hätte — und in denen die Betroffenen nicht einmal erfahren, welches Konto der Auslöser war.</p>
<p>Ein Auslöser sticht dabei hervor: der Hackerangriff. Der typische Ablauf — das Konto wird übernommen, der Angreifer verbreitet in fremdem Namen Inhalte, die gegen die Richtlinien verstoßen, und die Automatik sperrt daraufhin nicht nur das gekaperte Konto, sondern gleich alle damit verbundenen Profile, als hätte der rechtmäßige Inhaber selbst gegen die Regeln verstoßen. Getroffen wird damit ausgerechnet derjenige, der zuerst geschädigt wurde — besonders schmerzhaft für gewerbliche Nutzer, bei denen die Kaskade zugleich das Werbe- oder Business-Konto lahmlegt.</p>
<h2>Die rechtliche Ausgangslage: Jedes Konto ist eine eigene Entscheidung</h2>
<p>Rechtlich lässt sich das Muster fassen. Drei Punkte sind entscheidend.</p>
<p><strong>Erstens: Für jedes gesperrte Konto gilt eine eigene Begründungspflicht.</strong> Nach Art. 17 des Digital Services Act (DSA) muss die Plattform bei jeder Aussetzung oder Schließung eines Kontos eine klare und spezifische Begründung liefern: welche Maßnahme, gestützt auf welche Tatsachen und Umstände, ob eine automatisierte Entscheidung zugrunde liegt, welche Vertragsklausel oder Rechtsgrundlage verletzt sein soll — und welche Rechtsbehelfe offenstehen. Eine Sammelmitteilung, die mehrere Konten pauschal auf „Verbindungen mit einem Verstoß&#8220; stützt, ohne den Verstoß und die Verbindung zu benennen, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Zweitens: Sperrentscheidungen brauchen ein faires Verfahren.</strong> Der Bundesgerichtshof hat bereits 2021 — noch vor dem DSA — entschieden, dass Klauseln in den Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke unwirksam sind, wenn sie Sperrungen ohne verbindliche Verfahrensrechte der Nutzer vorsehen; zu diesen Rechten gehören Information über die Maßnahme, Nennung des konkreten Grundes und die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung (BGH, Urteile vom 29.7.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>). Eine Kaskadensperrung, bei der niemand erfährt, was eigentlich vorgeworfen wird, ist mit diesen Maßstäben schwer vereinbar.</p>
<p><strong>Drittens: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.</strong> Dass ein Konto in Verbindung zu einem anderen steht, trägt für sich genommen nicht automatisch die Deaktivierung sämtlicher Konten — erst recht nicht bei gewerblichen Nutzern, deren wirtschaftliche Tätigkeit an den Konten hängt. In unserem Verfahren gegen Meta hat der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin die besondere Abhängigkeit gewerblicher Nutzer ausdrücklich benannt: Eine über Jahre aufgebaute Reichweite ist „praktisch nicht oder nur schwierig auf andere Plattformen übertragbar&#8220; (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4.3.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a> — vorläufige Würdigung; das Verfahren endete mit der Rücknahme der Berufung durch Meta, die einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung des Kontos hat Bestand). Je größer diese Abhängigkeit, desto strenger sind die Anforderungen an eine Sperrung, die gleich den gesamten Auftritt erfasst.</p>
<h2>Was Sie konkret tun können</h2>
<ol>
<li><strong>Verschaffen Sie sich einen Überblick, bevor Sie reagieren.</strong> Welche Konten sind betroffen, seit wann, mit welcher Mitteilung? Sichern Sie jede Benachrichtigung als Screenshot, notieren Sie Datum und Uhrzeit. Prüfen Sie, welche technischen Verbindungen bestehen könnten (gemeinsame Seitenrollen, Zahlungsmittel, Geräte) — das ist später der Schlüssel, um die Verknüpfung zu erklären oder zu entkräften. Wurde eines der Konten gehackt, leiten Sie parallel die Wiederherstellung des Zugangs ein — dafür gelten teils andere Wege als für den Einspruch gegen eine unberechtigte Sperre.</li>
<li><strong>Legen Sie für jedes Konto einzeln Einspruch ein.</strong> Der interne Beschwerdeweg ist kostenlos, steht mindestens sechs Monate offen, und die Entscheidung darf nicht allein automatisiert getroffen werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>). Benennen Sie konkret, warum die Verknüpfung den Vorwurf nicht trägt — und rügen Sie, wenn die Begründung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> unvollständig war. Verlassen Sie sich aber nicht allein auf diesen Weg: In der Praxis bleibt der interne Einspruch häufig lange unbeantwortet oder wird nur pauschal zurückgewiesen. Er ist deshalb der erste Schritt, nicht der einzige — bereiten Sie die folgenden Schritte parallel vor.</li>
<li><strong>Nutzen Sie die außergerichtliche Streitbeilegung.</strong> Zertifizierte Streitbeilegungsstellen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> prüfen Plattformentscheidungen unabhängig; für Nutzer ist das Verfahren kostenlos oder sehr günstig, die Kosten trägt im Grundsatz die Plattform. In Deutschland sind derzeit die User Rights GmbH (Berlin) und Platform Control zertifiziert, auf europäischer Ebene das Appeals Centre Europe (u.a. für Facebook, Instagram, TikTok und YouTube). Die Entscheidung ist für die Plattform nicht bindend — sie erzeugt aber dokumentierten Druck und ist ein wichtiger Baustein für alle weiteren Schritte.</li>
<li><strong>Bei wirtschaftlichem Schaden: rechtliche Schritte prüfen — zügig.</strong> Gerade für Unternehmen und Creator kommt eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung in Betracht. Deutsche Gerichte haben sich in mehreren Verfahren für zuständig gehalten, auch gegenüber der Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen (neben dem Kammergericht Berlin auch das OLG Düsseldorf; das OLG Nürnberg sieht die Zuständigkeitsfrage allerdings anders — die Rechtslage ist insoweit noch nicht abschließend geklärt). Wichtig: Das Eilverfahren setzt zeitnahes Handeln voraus. Wer Monate wartet, verliert dieses Instrument.</li>
</ol>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf die Plattform mein Konto sperren, weil es mit einem anderen Konto verbunden ist?</h3>
<p>Gegen echte Umgehung einer bestehenden Sperre darf die Plattform vorgehen. Die bloße technische Verbindung zu einem beanstandeten Konto ist aber kein eigener Verstoß. Für jedes betroffene Konto braucht es eine eigene, spezifische Begründung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>) — und die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.</p>
<h3>Die Mitteilung nennt weder das auslösende Konto noch den konkreten Verstoß — ist das zulässig?</h3>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> muss die Begründung die Tatsachen und Umstände der Entscheidung benennen, einschließlich der herangezogenen Vertragsklausel. Eine pauschale Verweisung auf „Verbindungen zu einem Verstoß&#8220; ohne nähere Angaben dürfte diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen — genau das gehört in den Einspruch.</p>
<h3>Wie viel Zeit habe ich?</h3>
<p>Der interne Einspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a> ist mindestens sechs Monate ab der Entscheidung möglich. Für ein gerichtliches Eilverfahren gilt das Gegenteil: Es setzt schnelles Handeln voraus, in der Regel binnen weniger Wochen ab Kenntnis der Sperrung.</p>
<p>Wenn mehrere Ihrer Konten gleichzeitig gesperrt wurden — privat oder gewerblich —, prüfen wir kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen: vom Einspruch über die Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.</em></p>
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		<title>Erfolg von Jüdemann Rechtsanwälte: Anknüpfungspunkte der Zweckübertragungslehre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2024 16:06:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die Nutzung von Fotografien und Videomaterial, die unser Mandant von ihm erstellt hat. Er hatte dem Beklagten Nutzungsrechte an diesen Werken eingeräumt, jedoch war unklar, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum diese Rechte übertragen wurden.</p>
<p>Wir argumentierten, dass die Nutzungsrechte nur für einen bestimmten Zeitraum und gegen eine monatliche Pauschale eingeräumt wurden. Dies würden durch die Rechnungsstellung untermauert, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Foto- und Videomaterial bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum unseres Mandanten bleibt. Der Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ihm umfassende und dauerhafte Nutzungsrechte zustehen, da er in der Vergangenheit die Werke regelmäßig verwendet hatte.</p>
<p>Ein zentraler Punkt in unserer Argumentation war die Zweckübertragungslehre.</p>
<ol>
<li><strong> Entscheidung</strong></li>
</ol>
<p>Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und entschied, dass die Nutzungsrechte nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Umfang übertragen wurden. Es stellte fest, dass der Beklagte nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ihm die gewünschten Nutzungsrechte dauerhaft und umfassend eingeräumt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht folgende allgemeine vertraglichen Auslegungsregeln:</p>
<p>„Für die vertragliche Rechteeinräumung gelten die allgemeinen vertraglichen Auslegungsregeln (Soppe, in: BeckOK, Urheberrecht, 40. Edition, Stand 1. November 2023, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 UrhG</a>, Rn. 87). Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a> ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärung zu erforschen, wobei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen ist, unter Ein beziehung der Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihrem Zweck und der In teressenlage der Beteiligten (Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, Vorbe merkung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§§ 31 ff UrhG</a>, Rn. 125), wobei die Vertragsauslegung nach beiden Seiten hin interes sengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20197/07" title="I ZR 197/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 197/07</a> – Concierto de Aranju ez, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201093" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 197/07: Concierto de Aranjuez">GRUR 2010, 1093</a>, 1095). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem ge samten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den da nach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Ver tragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 Abs. 5 UrhG</a> räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck un bedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH, Urteil vom 22. Ja nuar 1998 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20189/95" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">I ZR 189/95</a> – Comic-Übersetzungen, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20680" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">GRUR 1998, 680</a>, 682). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die behauptete Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck ent spricht, liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20215/93" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">I ZR 215/93</a> – Pauschale Rechtseinräumung, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201996,%20121" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">GRUR 1996, 121</a>, 123).“</p>
<p><strong>III. Argumentation</strong></p>
<p>Sodann stellte das Gericht fest, dass unser Mandant seine wirtschaftlichen Interessen habe wahren</p>
<p>müssen; daher habe er die Nutzungsrechte nur in dem Umfang übertragen, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich war. Der Beklagte hätte klarstellen müssen, in welchem Umfang er die Nutzungsrechte erwerben wollte. Da dies nicht geschehen sei, bliebe unser Mandant der Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte.</p>
<p>Folgende Erwägungen spielten eine Rolle</p>
<ol>
<li><strong>Fehlende ausdrückliche Vereinbarung:</strong> Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte existiert. Dies sei ein entscheidender Punkt; ohne eine solche Vereinbarung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten umfassende und dauerhafte Rechte zustehen.</li>
<li><strong>Rechnungstexte:</strong> Der Rechnungstext spreche ebenfalls eher dafür, dass unser Mandant dem Beklagten nur zeitlich beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt habe.<br />
a) In den beiden beispielhaft vorgelegten Rechnungen hat unser Mandant dem Beklagten ausdrücklich für die jeweils in einem Monat verwendeten Fotografien und Videos oder für die Nutzungsrechte je eines Monats Beträge in Rechnung gestellt. Dies deute darauf hin, dass dies dem Willen der Parteien entsprach.<br />
b) Für eine dauerhafte Übertragung von Nutzungsrechten spreche insbesondere nicht der abschließende Satz jeder Rechnung: „Das Foto- und Videomaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Klägers.“ Dieser Wortlaut beziehe sich eindeutig nicht auf Rechte sondern auf übergebenes Material; nichts spreche dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, mehr Rechte übertragen zu wollen als sich aus den sonstigen Umständen ergibt.<br />
c) Das hier gefundene Ergebnis widerspreche auch nicht der wirtschaftlichen Vernunft des Beklagten; es sei insbesondere nicht „absurd“. Denn der Beklagte gerate hier nicht gegenüber unserem Mandanten in eine erpressbare Lage – beide Parteien seien wechselseitig voneinander abhängig.<br />
d) Es sei nicht Sache unseres Mandanten zu verdeutlichen, dass ihm noch Nutzungsrechte verblieben; wer sichergehen will, müsse diese ausdrücklich bezeichnen.<br />
e) Auf spätere Entwicklungen komme es nicht an: Das Verhalten der Parteien lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu.</li>
</ol>
<ol>
<li><strong> Fazit</strong></li>
</ol>
<p>Die Entscheidung des Gerichts bekräftigt die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen im Urheberrecht und zeigt auf wie wichtig es ist den tatsächlichen Umfang von eingeräumten Nutzungsrechten eindeutig zu definieren. Unser Mandant konnte erfolgreich nachweisen, dass die eingeräumten Rechte zeitlich beschränkt waren und somit weiterhin als Nutzungsberechtigter gilt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Haben Sie urheberrechtliche Probleme?</strong></p>
<p>Wir beraten Sie gerne!</p>
<p>Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Dr. Moritz Ott</a></p>
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		<item>
		<title>Gründung von Cannabis Social Clubs (CSC) in Deutschland</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:34:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung einer Zulassung.</p>
<p><strong>Wichtige rechtliche Anforderungen</strong></p>
<ol>
<li><strong>Mitgliederzahl:</strong>
<ul>
<li>Mindestens sieben volljährige Mitglieder sind erforderlich.</li>
<li>Alle Mitglieder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Satzung:</strong>
<ul>
<li>Eine rechtlich einwandfreie Satzung ist notwendig.</li>
<li>Die Satzung sollte folgende Punkte enthalten:
<ul>
<li>Ziele des Vereins</li>
<li>Rechte und Pflichten der Mitglieder</li>
<li>Regelungen zur Vereinsauflösung</li>
<li>Bestimmungen über den Anbau und die Verteilung von Cannabis</li>
</ul>
</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Vereinsregister:</strong>
<ul>
<li>Der Club muss im Vereinsregister eingetragen werden.</li>
<li>Hierfür sind die Satzung sowie ein Antrag auf Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Anbau und Verteilung:</strong>
<ul>
<li>Der Anbau von Cannabis muss gemeinschaftlich erfolgen.</li>
<li>Die Verteilung an Mitglieder muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Abgabemengen und der Dokumentation des Anbaus.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Zulassung:</strong>
<ul>
<li>Es ist wichtig, sich über spezifische Zulassungsanforderungen in Ihrer Region zu informieren, da diese variieren können.</li>
<li>Es sind zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise erforderlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung der Länger geregelt</li>
</ul>
</li>
</ol>
<p><strong>Unterstützung durch Jüdemann Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong> bieten umfassende Unterstützung bei der Gründung und dem Betrieb von CSCs, einschließlich:</p>
<ul>
<li><strong>Rechtsberatung:</strong> Erfahrene Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um alle rechtlichen Fragen zu klären.</li>
<li><strong>Hilfe bei der Erstellung einer rechtssicheren Satzung:</strong> Wir unterstützen Sie dabei, eine Satzung zu entwerfen, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.</li>
<li><strong>Begleitung des gesamten Gründungsprozesses:</strong> Von der ersten Idee bis zur Eintragung im Vereinsregister – wir begleiten Sie Schritt für Schritt.</li>
<li><strong>Langfristige Unterstützung im täglichen Geschäftsbetrieb:</strong> Auch nach der Gründung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.</li>
<li><strong>Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt BTMG. Sollte doch etwas schiefgehen, wird unsere Beratung auch im Strafrecht flankiert.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Gründung eines Cannabis Social Clubs bietet eine spannende Möglichkeit, legalen Zugang zu Cannabis zu schaffen und gleichzeitig das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Es ist jedoch entscheidend, alle rechtlichen Anforderungen sorgfältig zu beachten und einzuhalten.</p>
<p>Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns, um Ihren CSC erfolgreich zu gründen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Entscheidungsbesprechung: Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf angewandte Kunst.</p>
<p>Volltext: <a href="https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf">https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf</a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Kläger, eine Gruppe von Händlern und Herstellern, die Handpans vertreiben, haben Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihre Produkte nicht urheberrechtlich geschützt sind und dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Die Beklagten hingegen beanspruchen Urheberrechte an den ursprünglichen &#8222;Hang&#8220;-Instrumenten und haben öffentlich erklärt, rechtliche Schritte gegen Händler einzuleiten, die Kopien ihrer Instrumente vertreiben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Da die Kläger in verschiedenen Ländern tätig sind (Schweiz, Deutschland und Niederlande), ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht international unterschiedlich geregelt ist. In Bezug auf das deutsche Urheberrecht stellte das Gericht fest, dass der urheberrechtliche Schutz in Deutschland gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2</a> des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Vorliegen eines Werks voraussetzt. Geschützte Werke umfassen insbesondere bildende Kunst, Baukunst und angewandte Kunst. Angewandte Kunst verfolgt einen Gebrauchszweck, während bildende Kunst freie künstlerische Ziele anstrebt. Für Gebrauchsgegenstände ist eine gewisse Gestaltungsfähigkeit erforderlich, um Urheberrechtsschutz zu erhalten.</p>
<ol>
<li><strong>Persönliche geistige Schöpfung:</strong> Das Gericht betonte, dass ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, deren ästhetischer Gehalt als &#8222;künstlerisch&#8220; anerkannt wird. Der Schutz basiert auf der künstlerischen Leistung und deren Ausdruck.</li>
<li><strong>Gestaltungshöhe:</strong> Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind bei angewandter Kunst nicht höher als bei zweckfreier Kunst; jedoch kann der Gebrauchszweck den gestalterischen Spielraum einschränken. Es wurde festgestellt, dass der gestalterische Spielraum im vorliegenden Fall ausreichend war und keine engen Vorgaben existierten.</li>
<li><strong>Technische Merkmale:</strong> Das Gericht stellte klar, dass technische Merkmale, die für die Funktion eines Gegenstands unerlässlich sind oder aus technischen Gründen gewählt werden, keinen Urheberrechtsschutz begründen können, wenn ihre Gestaltung ausschließlich auf technischen Erfordernissen beruht. In diesem Fall konnten die Kläger nicht nachweisen, dass technische Zwänge die künstlerische Gestaltung des „Hang“ einschränkten.</li>
<li><strong>Kreative Entscheidungen:</strong> Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in früheren Entscheidungen betont, dass aus der bloßen Existenz von Gestaltungsalternativen nicht automatisch eine schöpferische Gestaltungshöhe abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten kreative Entscheidungen getroffen und ein Produkt geschaffen, das sich von bestehenden Designs abhebt.</li>
<li><strong>Schutzfähigkeit des „Hang“:</strong> Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das „Hang“ als Werk im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG</a> geschützt ist. Dies gilt auch für die Prototypen 4 und 5 der Beklagten aufgrund ihrer innovativen Kombinationen strittiger Elemente.</li>
</ol>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Obergerichts Bern stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und verdeutlicht die Komplexität des Urheberrechts im Bereich der angewandten Kunst. Hersteller und Händler sollten sich bewusst sein, wie wichtig es ist, ihre Designs sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie über ausreichende kreative Elemente verfügen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.</p>
<p>Für Unternehmen in diesem Sektor empfiehlt es sich:</p>
<ul>
<li>Eine umfassende rechtliche Prüfung ihrer Produkte durchzuführen.</li>
<li>Dokumentationen über den Entstehungsprozess ihrer Designs anzufertigen.</li>
<li>Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.</li>
</ul>
<p>Diese Maßnahmen können helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden und eine klare Position im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsansprüche zu wahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Wir unterstützen Sie gern</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Moritz Ott</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/entscheidungsbesprechung-urteil-des-obergerichts-bern-vom-2-juli-2024-hg-20-117/">Entscheidungsbesprechung: Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Hat der Nutzer im Eilverfahren einen Anspruch auf Freischaltung seines gesperrten Social-Media-Accounts?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/hat-der-nutzer-im-eilverfahren-einen-anspruch-auf-freischaltung-seines-gesperrten-social-media-accounts/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jul 2024 20:28:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=15833</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist. Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist.</strong></p>
<p><strong>Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20W%208/23" title="OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23: Sperrung eines Social-Media-Kontos">17 W 8/23</a> zu entscheiden. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Die Antragstellerin wendete sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau (Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20O%20213/23" title="LG Hanau, 28.02.2023 - 9 O 213/23: Sperrung eines Facebook-Kontos">9 O 213/23</a>). Sie wollte die Wiederherstellung ihres privat genutzten Plattform1-Kontos erreichen, das aufgrund eines angeblichen Hackerangriffs gesperrt wurde. Die Antragstellerin gab an, dass Dritte unbefugten Zugriff auf ihr Konto erlangt hätten und sie nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin fünfzehn Beiträge entdeckte, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Ihr Konto sei ein wesentliches Kommunikationsmittel für sie, das sie seit 2009 nutze.</strong></p>
<p><strong>Der Hauptantrag zielte darauf ab, die Antragsgegnerin vorläufig zur Wiederherstellung des Kontos und zur Gewährung der Nutzungsmöglichkeit zu verpflichten. Hilfsweise wurde beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Deaktivierung und Sperrung des Kontos aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin in einem zweiten Hilfsantrag, zumindest die unwiderrufliche Löschung des Kontos aufgrund der Deaktivierung und Sperrung vorläufig zu verbieten.</strong></p>
<p><strong>Das Landgericht hatte nur dem Hilfsantrag der Antragstellerin, der eine Untersagung der unwiderruflichen Löschung des Kontos zum Ziel hatte, stattgegeben, jedoch den Hauptantrag auf Wiederherstellung des Kontos abgelehnt. Die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Senat stellte fest:</strong></p>
<ol>
<li><strong>Verfügungsgrund: Das Landgericht wies den Hauptantrag zu Recht zurück, da es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelte.</strong></li>
<li><strong>Sicherungsinteresse: Die Untersagung der endgültigen Löschung des Kontos war ausreichend, um dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin zu genügen.</strong></li>
<li><strong>Dringlichkeit: Es fehlte an hinreichenden Gründen für eine Dringlichkeit der Angelegenheit; insbesondere war nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile erleiden würde.</strong></li>
</ol>
<p><strong>Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Verfügungsgrund in Fällen von Account-Sperren im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die strengen Anforderungen können für Betroffene problematisch sein, da sie oft über längere Zeit keinen Zugriff auf ihre Accounts haben und dies zu irreparablen Nachteilen führen kann – insbesondere bei geschäftlicher Nutzung oder in der privaten Kommunikation. Bevor die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren beantragt, sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob dies dringlich geboten und notwendig ist. Dies ist jedenfalls bei Notlagen oder existenzbedrohenden Situationen der Fall, wie der Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern oder wenn es um die Einschränkung der politischen Betätigungsfreiheit oder Ähnlichem geht.</strong></p>
<p><strong>Fragen zu Account Sperrungen? Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!</strong></p>
<p><strong>Dr. Moritz Ott</strong></p>
<p><strong>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</strong></p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.</p>
<p>Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>I.</p>
<p><strong>1</strong>Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau gestellten Anträge, mit denen sie, jeweils strafbewehrt, im Hauptantrag die Wiederherstellung unter Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ihres von der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 gesperrten und deaktivierten Plattform1-Kontos oder (primär) hilfsweise die Unterlassung der Deaktivierung und Sperrung dieses Kontos erreichen will.</p>
<p><strong>2</strong>Hierzu hat die Antragstellerin unterstützt durch ihre eidesstattliche Versicherung behauptet, sie gehe davon aus, dass sich Dritte mittels eines „Hackerangriffs“ wahrscheinlich unbefugten Zugriff auf ihr Plattform1-Konto verschafft hätten. Sie habe sich dann nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 in ihr Konto eingewählt und gesehen, dass dort fünfzehn Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Die von der Antragsgegnerin grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten zur Erläuterung und Abhilfe habe sie – ohne Erfolg – frequentiert.</p>
<p><strong>3</strong>Die Antragstellerin hat auf die regelmäßige Nutzung ihres Plattform1-Kontos, das mit ihrem Plattform2-Konto verknüpft sei, verwiesen. Dies stelle eine für sie im privaten Gebrauch wesentliches Kommunikationsmittel dar, das sie schon seit 2009 nutze und mittels dessen sie auch auf Bilder zugreifen und sich in den Gruppen austauschen könne.</p>
<p><strong>4</strong>Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Hilfsantrag zu 3 der Antragsschrift stattgegeben, wonach es der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten hat, das gesperrte und deaktivierte Plattform1-Konto der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich zu löschen.</p>
<p><strong>5</strong>Das Landgericht hat den Verfügungsanspruch der Antragstellerin bejaht und mit Blick auf den Haupt- und den Hilfsantrag zu 1 ein Eilbedürfnis und damit einen Verfügungsgrund verneint, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Leistungs-, Erfüllungsverfügung nicht vorlägen.</p>
<p><strong>6</strong>Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin darauf verweist, ihr sei mit dem Löschungsverbot angesichts ihrer bevorzugten Nutzung des Kontos zum Zwecke der gesellschaftlichen Kommunikation bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht gedient.</p>
<p><strong>7</strong>Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin ist in das Verfahren mit Ausnahme ihrer formalen Stellung als Antragsgegnerin nicht eingebunden.</p>
<p>II.</p>
<p><strong>8</strong>Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p><strong>9</strong>Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Blick auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 1 zu Recht zurückgewiesen, weil es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelt.</p>
<p><strong>10</strong>Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1 bereits am Rechtschutzbedürfnis wegen des jedenfalls inhaltsähnlichen Hauptverfügungsantrags fehlt.</p>
<p><strong>11</strong>Die sachlich/örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und des Senats sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht gegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird mit Blick darauf als auch wegen der auch hier vereinbarungsgemäß maßgeblichen Anwendbarkeit deutschen Rechts auf BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27">III ZR 4/21</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27&amp;rn=16,22">16, 22</a>, juris und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=44">44</a> und 46, juris verwiesen.</p>
<p><strong>12</strong>Ob schließlich in Bezug auf die vorbezeichneten Anträge der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zur Seite steht (vgl. zum Anspruchsgrund BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=27">27</a>, juris), kann ebenso offen bleiben wie die (Un-)Maßgeblichkeit der hier zugrundeliegenden AGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=51">51</a>ff, juris).</p>
<p><strong>13</strong>Gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=940">940</a> ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder {…} aus anderen Gründen nötig erscheint.</p>
<p><strong>14</strong>Der zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Nutzungsvertag ist ein Dauerschuldverhältnis.</p>
<p><strong>15</strong>Der Verfügungsgrund ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation jedoch deshalb nicht gegeben, weil die darlegungsbelastete Verfügungsklägerin keine hinreichenden Gründe für eine Dringlichkeit der Angelegenheit vorgetragen hat.Diese wäre beispielsweise beim drohenden Eintritt eines irreparablen Zustands zu bejahen. Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden oder wenn die Antragstellerin keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung – die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Klage zur Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde – nicht bedarf, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07">3 U 2178/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07&amp;rn=16">16</a>, juris).</p>
<p><strong>16</strong>Die – vorliegend – auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19">19</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19&amp;x=4">4</a> GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12">18 W 1873/18</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12&amp;rn=25">25</a>, juris, mwN).</p>
<p><strong>17</strong>Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem Verfügungsgrund.</p>
<p><strong>18</strong>Die Antragstellerin ist mittels des von dem Landgericht veranlassten Verbots der Kontolöschung durch die Antragsgegnerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Dateien gesichert. Dass die Antragstellerin seit dem 25. Januar 2023 und ggf. bis zum Abschluss des Rechtsstreits zur Hauptsache, in dem die Aufhebung der Kontosperre und der Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Plattform1-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin bemühten Entscheidungen zum Verfügungsgrund bei einer Kontosperre geht es vorliegend nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern wie in der von der Antragstellerin vorgelegten (nicht veröffentlichten) Entscheidung des OLG Köln oder gar um die Einschränkung der bei der drittbezogenen Grundrechtsabwägung maßgeblich in Betracht zu ziehenden politischen Betätigungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2019 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22">1 BvR 42/19</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22&amp;rn=18">18</a>, juris; Hanseatisches Oberlandegericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29">15 W 32/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29&amp;rn=69">69</a>ff., juris). Die Antragstellerin beruft sich ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Dass sie vorübergehend diese Kontakte – und sei es eingeschränkt – nicht über anderen soziale Medien bedienen kann, hält der Senat für fernliegend. Vorliegend steht weiterhin im Raum, dass das Plattform1-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sein soll. Dass eine weitergehende derartige Nutzung im Falle der Aktivierung des Kontos bereits im Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhindert wird, ist nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin darauf verweist, (auch) auf dem PC zuhause sei ein Trojaner gefunden worden. Ungeachtet dessen schaltete die Antragsgegnerin mittlerweile gemäß den Darlegungen in der Beschwerderechtfertigung nach Übermittlung der Beschlussverfügung des Landgerichts in dieser Sache den Plattform1-Account und das Plattform2-Konto der Antragstellerin frei. Der Inhalt der fünfzehn Beiträge, die von der Antragsgegnerin zum Anlass genommen worden sein sollen, das Konto zu sperren, wird zudem nicht zur Kenntnis gebracht. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (vgl. aaO, Rn. 71) meint, in derartigen Fällen stehe keine „zusätzliche Leistungsposition“ der Antragsgegnerin im Raum, vermag der Senat sich dem vorliegend nicht auszuschließen, weil die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, seien sie auf Erfüllung oder Rechtsgestaltung gerichtet, immer mit einer Leistungsposition verknüpft sind. Bei der Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin an der Sperrung des Kontos ist ferner die Gefahr der Sanktionierung verbotener Inhalte gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=NETZDG&amp;p=4">4</a> NetzDG zu berücksichtigen sowie jedenfalls grundsätzlich nicht ausschließbare Ansprüche (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=127">127</a>ff., juris) des Nutzers und Vertragspartners für den Fall einer Fortführung des Kontos bei nicht ausschließbarem Verdacht des unberechtigten Zugriffs Dritter.</p>
<p><strong>19</strong>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97">97</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97&amp;x=1">1</a> ZPO.</p>
<p><strong>20</strong>Der Senat hat den Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt, weil die Antragstellerin sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Aufhebung der Sperrung des Plattform1-Kontos wendet. Zwischen den Anträgen im Übrigen besteht wirtschaftliche Identität. Der Senat hat bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47">47</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47&amp;x=2">2</a>, <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=48">48</a> GKG bedacht, dass vorliegend keine vorübergehende Sperre vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17">III ZR 76/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17&amp;rn=15">15</a>, juris).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zur Zulässigkeit der Verbreitung von Gerüchten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 15:28:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen Prominenten in den Schmutz ziehen.</p>
<p>Die Welt des Sensationsjournalismus lebt von Gerüchten, Halbwahrheiten und Skandalen. Jeder möchte die neueste Schlagzeile lesen, die schockierendste Enthüllung erfahren oder das pikanteste Detail über eine Berühmtheit erfahren. Doch Vorsicht ist geboten: Die Verbreitung von falschen Gerüchten kann nicht nur den Ruf einer Person ruinieren, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<p>In der Welt des Sensationsjournalismus gilt es daher, mit Bedacht vorzugehen. Nach der Rechtsprechung ist es wichtig zu beachten, dass die Verbreitung eines Gerüchts nicht nur die Existenz des Gerüchts selbst behauptet, sondern auch den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mitteilt. Selbst wenn das Gerücht als solches gekennzeichnet ist, behält es seinen Charakter als Tatsachenbehauptung bei und wird somit mindestens im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet.</p>
<p>Der Schutz vor der Verbreitung von Gerüchten ist daher genauso wichtig wie der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, da in der Mitteilung eines Gerüchts nicht nur die Behauptung einer wahren Tatsache liegt, sondern auch die Verbreitung der Äußerung eines Dritten. Der Betroffene ist somit gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen.</p>
<p>Hierzu etwa das OLG Stuttgart Urteil vom 16.10.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20120/19">4 U 120/19</a></p>
<p>„Wird ein Gerücht wiedergegeben, behauptet derjenige, der das Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache, dass dieses Gerücht existiert, sondern teilt gleichzeitig &#8211; gleichsam in verdeckter Gestalt &#8211; den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mit, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2022,%20221" title="RG, 17.11.1891 - 2983/91: 1. Beleidigung durch Verbreitung von Ger&uuml;chten. 2. Inwiefern ist der ...">RGSt 22, 221</a>, 223, und vom 06.03.1906, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2038,%20368" title="RG, 06.03.1906 - 188/06: Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenr&uuml;hrigen Ger&uuml;chts das Vorliege...">RGSt 38, 368</a> f.). Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20683" title="BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85: Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden &Auml;u&szlig;erungen - Ostkontakte">GRUR 1986, 683</a> – <em>Ostkontakte </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131" title="BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94: Lohnkiller">NJW 1996, 1131</a>, 1132 – <em>Polizeichef </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%201148" title="BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95: Haftung f&uuml;r unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten">NJW 1997, 1148</a>, 1149 &#8211; <em>Stern-TV; </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20760" title="BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08: Verbreiterhaftung bei Interviews: &quot;Heute wird offen gelogen&quot;">NJW 2010, 760</a> Rnrn. 11, 13; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Tz. 4, 11 ff.: speziell zum Gerücht: BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201977,%201288" title="BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74: Abgeordnetenbestechung">NJW 1977, 1288</a> f. <em>– Abgeordnetenbestechung </em>OLG Brandenburg, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202002,%201269" title="OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02: Unterlassung ehrenr&uuml;hriger &Auml;u&szlig;erungen im Wahlkampf">NJW-RR 2002, 1269</a>, 1270 m.w.N.; OLG Frankfurt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202003,%2063" title="OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01: Grenzen der Medienberichterstattung &uuml;ber Ger&uuml;chte">AfP 2003, 63</a>, 64; Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 37 Rn. 59; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 414; Prinz/Peters, Medienrecht, Rnrn. 16, 39). Für die Verbreitung eines „Gerüchts“ gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines „Verdachts“ (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (…  – zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">4 U 166/16</a>, juris <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl/anchor/rd_145?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">Rn. 145</a> – <em>Panama Papers</em>).“</p>
<p><em> </em></p>
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