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	<title>Moritz Ott, Author at Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Moritz Ott, Author at Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Erfolg von Jüdemann Rechtsanwälte: Anknüpfungspunkte der Zweckübertragungslehre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2024 16:06:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die Nutzung von Fotografien und Videomaterial, die unser Mandant von ihm erstellt hat. Er hatte dem Beklagten Nutzungsrechte an diesen Werken eingeräumt, jedoch war unklar, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum diese Rechte übertragen wurden.</p>
<p>Wir argumentierten, dass die Nutzungsrechte nur für einen bestimmten Zeitraum und gegen eine monatliche Pauschale eingeräumt wurden. Dies würden durch die Rechnungsstellung untermauert, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Foto- und Videomaterial bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum unseres Mandanten bleibt. Der Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ihm umfassende und dauerhafte Nutzungsrechte zustehen, da er in der Vergangenheit die Werke regelmäßig verwendet hatte.</p>
<p>Ein zentraler Punkt in unserer Argumentation war die Zweckübertragungslehre.</p>
<ol>
<li><strong> Entscheidung</strong></li>
</ol>
<p>Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und entschied, dass die Nutzungsrechte nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Umfang übertragen wurden. Es stellte fest, dass der Beklagte nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ihm die gewünschten Nutzungsrechte dauerhaft und umfassend eingeräumt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht folgende allgemeine vertraglichen Auslegungsregeln:</p>
<p>„Für die vertragliche Rechteeinräumung gelten die allgemeinen vertraglichen Auslegungsregeln (Soppe, in: BeckOK, Urheberrecht, 40. Edition, Stand 1. November 2023, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 UrhG</a>, Rn. 87). Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a> ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärung zu erforschen, wobei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen ist, unter Ein beziehung der Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihrem Zweck und der In teressenlage der Beteiligten (Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, Vorbe merkung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§§ 31 ff UrhG</a>, Rn. 125), wobei die Vertragsauslegung nach beiden Seiten hin interes sengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20197/07" title="I ZR 197/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 197/07</a> – Concierto de Aranju ez, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201093" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 197/07: Concierto de Aranjuez">GRUR 2010, 1093</a>, 1095). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem ge samten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den da nach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Ver tragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 Abs. 5 UrhG</a> räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck un bedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH, Urteil vom 22. Ja nuar 1998 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20189/95" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">I ZR 189/95</a> – Comic-Übersetzungen, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20680" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">GRUR 1998, 680</a>, 682). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die behauptete Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck ent spricht, liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20215/93" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">I ZR 215/93</a> – Pauschale Rechtseinräumung, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201996,%20121" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">GRUR 1996, 121</a>, 123).“</p>
<p><strong>III. Argumentation</strong></p>
<p>Sodann stellte das Gericht fest, dass unser Mandant seine wirtschaftlichen Interessen habe wahren</p>
<p>müssen; daher habe er die Nutzungsrechte nur in dem Umfang übertragen, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich war. Der Beklagte hätte klarstellen müssen, in welchem Umfang er die Nutzungsrechte erwerben wollte. Da dies nicht geschehen sei, bliebe unser Mandant der Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte.</p>
<p>Folgende Erwägungen spielten eine Rolle</p>
<ol>
<li><strong>Fehlende ausdrückliche Vereinbarung:</strong> Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte existiert. Dies sei ein entscheidender Punkt; ohne eine solche Vereinbarung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten umfassende und dauerhafte Rechte zustehen.</li>
<li><strong>Rechnungstexte:</strong> Der Rechnungstext spreche ebenfalls eher dafür, dass unser Mandant dem Beklagten nur zeitlich beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt habe.<br />
a) In den beiden beispielhaft vorgelegten Rechnungen hat unser Mandant dem Beklagten ausdrücklich für die jeweils in einem Monat verwendeten Fotografien und Videos oder für die Nutzungsrechte je eines Monats Beträge in Rechnung gestellt. Dies deute darauf hin, dass dies dem Willen der Parteien entsprach.<br />
b) Für eine dauerhafte Übertragung von Nutzungsrechten spreche insbesondere nicht der abschließende Satz jeder Rechnung: „Das Foto- und Videomaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Klägers.“ Dieser Wortlaut beziehe sich eindeutig nicht auf Rechte sondern auf übergebenes Material; nichts spreche dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, mehr Rechte übertragen zu wollen als sich aus den sonstigen Umständen ergibt.<br />
c) Das hier gefundene Ergebnis widerspreche auch nicht der wirtschaftlichen Vernunft des Beklagten; es sei insbesondere nicht „absurd“. Denn der Beklagte gerate hier nicht gegenüber unserem Mandanten in eine erpressbare Lage – beide Parteien seien wechselseitig voneinander abhängig.<br />
d) Es sei nicht Sache unseres Mandanten zu verdeutlichen, dass ihm noch Nutzungsrechte verblieben; wer sichergehen will, müsse diese ausdrücklich bezeichnen.<br />
e) Auf spätere Entwicklungen komme es nicht an: Das Verhalten der Parteien lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu.</li>
</ol>
<ol>
<li><strong> Fazit</strong></li>
</ol>
<p>Die Entscheidung des Gerichts bekräftigt die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen im Urheberrecht und zeigt auf wie wichtig es ist den tatsächlichen Umfang von eingeräumten Nutzungsrechten eindeutig zu definieren. Unser Mandant konnte erfolgreich nachweisen, dass die eingeräumten Rechte zeitlich beschränkt waren und somit weiterhin als Nutzungsberechtigter gilt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Haben Sie urheberrechtliche Probleme?</strong></p>
<p>Wir beraten Sie gerne!</p>
<p>Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Dr. Moritz Ott</a></p>
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		<title>Gründung von Cannabis Social Clubs (CSC) in Deutschland</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:34:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung einer Zulassung.</p>
<p><strong>Wichtige rechtliche Anforderungen</strong></p>
<ol>
<li><strong>Mitgliederzahl:</strong>
<ul>
<li>Mindestens sieben volljährige Mitglieder sind erforderlich.</li>
<li>Alle Mitglieder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Satzung:</strong>
<ul>
<li>Eine rechtlich einwandfreie Satzung ist notwendig.</li>
<li>Die Satzung sollte folgende Punkte enthalten:
<ul>
<li>Ziele des Vereins</li>
<li>Rechte und Pflichten der Mitglieder</li>
<li>Regelungen zur Vereinsauflösung</li>
<li>Bestimmungen über den Anbau und die Verteilung von Cannabis</li>
</ul>
</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Vereinsregister:</strong>
<ul>
<li>Der Club muss im Vereinsregister eingetragen werden.</li>
<li>Hierfür sind die Satzung sowie ein Antrag auf Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Anbau und Verteilung:</strong>
<ul>
<li>Der Anbau von Cannabis muss gemeinschaftlich erfolgen.</li>
<li>Die Verteilung an Mitglieder muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Abgabemengen und der Dokumentation des Anbaus.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Zulassung:</strong>
<ul>
<li>Es ist wichtig, sich über spezifische Zulassungsanforderungen in Ihrer Region zu informieren, da diese variieren können.</li>
<li>Es sind zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise erforderlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung der Länger geregelt</li>
</ul>
</li>
</ol>
<p><strong>Unterstützung durch Jüdemann Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong> bieten umfassende Unterstützung bei der Gründung und dem Betrieb von CSCs, einschließlich:</p>
<ul>
<li><strong>Rechtsberatung:</strong> Erfahrene Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um alle rechtlichen Fragen zu klären.</li>
<li><strong>Hilfe bei der Erstellung einer rechtssicheren Satzung:</strong> Wir unterstützen Sie dabei, eine Satzung zu entwerfen, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.</li>
<li><strong>Begleitung des gesamten Gründungsprozesses:</strong> Von der ersten Idee bis zur Eintragung im Vereinsregister – wir begleiten Sie Schritt für Schritt.</li>
<li><strong>Langfristige Unterstützung im täglichen Geschäftsbetrieb:</strong> Auch nach der Gründung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.</li>
<li><strong>Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt BTMG. Sollte doch etwas schiefgehen, wird unsere Beratung auch im Strafrecht flankiert.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Gründung eines Cannabis Social Clubs bietet eine spannende Möglichkeit, legalen Zugang zu Cannabis zu schaffen und gleichzeitig das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Es ist jedoch entscheidend, alle rechtlichen Anforderungen sorgfältig zu beachten und einzuhalten.</p>
<p>Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns, um Ihren CSC erfolgreich zu gründen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Entscheidungsbesprechung: Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf angewandte Kunst.</p>
<p>Volltext: <a href="https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf">https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf</a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Kläger, eine Gruppe von Händlern und Herstellern, die Handpans vertreiben, haben Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihre Produkte nicht urheberrechtlich geschützt sind und dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Die Beklagten hingegen beanspruchen Urheberrechte an den ursprünglichen &#8222;Hang&#8220;-Instrumenten und haben öffentlich erklärt, rechtliche Schritte gegen Händler einzuleiten, die Kopien ihrer Instrumente vertreiben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Da die Kläger in verschiedenen Ländern tätig sind (Schweiz, Deutschland und Niederlande), ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht international unterschiedlich geregelt ist. In Bezug auf das deutsche Urheberrecht stellte das Gericht fest, dass der urheberrechtliche Schutz in Deutschland gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2</a> des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Vorliegen eines Werks voraussetzt. Geschützte Werke umfassen insbesondere bildende Kunst, Baukunst und angewandte Kunst. Angewandte Kunst verfolgt einen Gebrauchszweck, während bildende Kunst freie künstlerische Ziele anstrebt. Für Gebrauchsgegenstände ist eine gewisse Gestaltungsfähigkeit erforderlich, um Urheberrechtsschutz zu erhalten.</p>
<ol>
<li><strong>Persönliche geistige Schöpfung:</strong> Das Gericht betonte, dass ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, deren ästhetischer Gehalt als &#8222;künstlerisch&#8220; anerkannt wird. Der Schutz basiert auf der künstlerischen Leistung und deren Ausdruck.</li>
<li><strong>Gestaltungshöhe:</strong> Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind bei angewandter Kunst nicht höher als bei zweckfreier Kunst; jedoch kann der Gebrauchszweck den gestalterischen Spielraum einschränken. Es wurde festgestellt, dass der gestalterische Spielraum im vorliegenden Fall ausreichend war und keine engen Vorgaben existierten.</li>
<li><strong>Technische Merkmale:</strong> Das Gericht stellte klar, dass technische Merkmale, die für die Funktion eines Gegenstands unerlässlich sind oder aus technischen Gründen gewählt werden, keinen Urheberrechtsschutz begründen können, wenn ihre Gestaltung ausschließlich auf technischen Erfordernissen beruht. In diesem Fall konnten die Kläger nicht nachweisen, dass technische Zwänge die künstlerische Gestaltung des „Hang“ einschränkten.</li>
<li><strong>Kreative Entscheidungen:</strong> Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in früheren Entscheidungen betont, dass aus der bloßen Existenz von Gestaltungsalternativen nicht automatisch eine schöpferische Gestaltungshöhe abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten kreative Entscheidungen getroffen und ein Produkt geschaffen, das sich von bestehenden Designs abhebt.</li>
<li><strong>Schutzfähigkeit des „Hang“:</strong> Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das „Hang“ als Werk im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG</a> geschützt ist. Dies gilt auch für die Prototypen 4 und 5 der Beklagten aufgrund ihrer innovativen Kombinationen strittiger Elemente.</li>
</ol>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Obergerichts Bern stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und verdeutlicht die Komplexität des Urheberrechts im Bereich der angewandten Kunst. Hersteller und Händler sollten sich bewusst sein, wie wichtig es ist, ihre Designs sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie über ausreichende kreative Elemente verfügen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.</p>
<p>Für Unternehmen in diesem Sektor empfiehlt es sich:</p>
<ul>
<li>Eine umfassende rechtliche Prüfung ihrer Produkte durchzuführen.</li>
<li>Dokumentationen über den Entstehungsprozess ihrer Designs anzufertigen.</li>
<li>Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.</li>
</ul>
<p>Diese Maßnahmen können helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden und eine klare Position im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsansprüche zu wahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Wir unterstützen Sie gern</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Moritz Ott</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/entscheidungsbesprechung-urteil-des-obergerichts-bern-vom-2-juli-2024-hg-20-117/">Entscheidungsbesprechung: Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Hat der Nutzer im Eilverfahren einen Anspruch auf Freischaltung seines gesperrten Social-Media-Accounts?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/hat-der-nutzer-im-eilverfahren-einen-anspruch-auf-freischaltung-seines-gesperrten-social-media-accounts/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jul 2024 20:28:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist. Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist.</strong></p>
<p><strong>Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20W%208/23" title="OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23: Sperrung eines Social-Media-Kontos">17 W 8/23</a> zu entscheiden. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Die Antragstellerin wendete sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau (Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20O%20213/23" title="LG Hanau, 28.02.2023 - 9 O 213/23: Sperrung eines Facebook-Kontos">9 O 213/23</a>). Sie wollte die Wiederherstellung ihres privat genutzten Plattform1-Kontos erreichen, das aufgrund eines angeblichen Hackerangriffs gesperrt wurde. Die Antragstellerin gab an, dass Dritte unbefugten Zugriff auf ihr Konto erlangt hätten und sie nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin fünfzehn Beiträge entdeckte, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Ihr Konto sei ein wesentliches Kommunikationsmittel für sie, das sie seit 2009 nutze.</strong></p>
<p><strong>Der Hauptantrag zielte darauf ab, die Antragsgegnerin vorläufig zur Wiederherstellung des Kontos und zur Gewährung der Nutzungsmöglichkeit zu verpflichten. Hilfsweise wurde beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Deaktivierung und Sperrung des Kontos aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin in einem zweiten Hilfsantrag, zumindest die unwiderrufliche Löschung des Kontos aufgrund der Deaktivierung und Sperrung vorläufig zu verbieten.</strong></p>
<p><strong>Das Landgericht hatte nur dem Hilfsantrag der Antragstellerin, der eine Untersagung der unwiderruflichen Löschung des Kontos zum Ziel hatte, stattgegeben, jedoch den Hauptantrag auf Wiederherstellung des Kontos abgelehnt. Die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Senat stellte fest:</strong></p>
<ol>
<li><strong>Verfügungsgrund: Das Landgericht wies den Hauptantrag zu Recht zurück, da es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelte.</strong></li>
<li><strong>Sicherungsinteresse: Die Untersagung der endgültigen Löschung des Kontos war ausreichend, um dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin zu genügen.</strong></li>
<li><strong>Dringlichkeit: Es fehlte an hinreichenden Gründen für eine Dringlichkeit der Angelegenheit; insbesondere war nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile erleiden würde.</strong></li>
</ol>
<p><strong>Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Verfügungsgrund in Fällen von Account-Sperren im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die strengen Anforderungen können für Betroffene problematisch sein, da sie oft über längere Zeit keinen Zugriff auf ihre Accounts haben und dies zu irreparablen Nachteilen führen kann – insbesondere bei geschäftlicher Nutzung oder in der privaten Kommunikation. Bevor die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren beantragt, sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob dies dringlich geboten und notwendig ist. Dies ist jedenfalls bei Notlagen oder existenzbedrohenden Situationen der Fall, wie der Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern oder wenn es um die Einschränkung der politischen Betätigungsfreiheit oder Ähnlichem geht.</strong></p>
<p><strong>Fragen zu Account Sperrungen? Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!</strong></p>
<p><strong>Dr. Moritz Ott</strong></p>
<p><strong>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</strong></p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.</p>
<p>Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>I.</p>
<p><strong>1</strong>Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau gestellten Anträge, mit denen sie, jeweils strafbewehrt, im Hauptantrag die Wiederherstellung unter Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ihres von der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 gesperrten und deaktivierten Plattform1-Kontos oder (primär) hilfsweise die Unterlassung der Deaktivierung und Sperrung dieses Kontos erreichen will.</p>
<p><strong>2</strong>Hierzu hat die Antragstellerin unterstützt durch ihre eidesstattliche Versicherung behauptet, sie gehe davon aus, dass sich Dritte mittels eines „Hackerangriffs“ wahrscheinlich unbefugten Zugriff auf ihr Plattform1-Konto verschafft hätten. Sie habe sich dann nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 in ihr Konto eingewählt und gesehen, dass dort fünfzehn Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Die von der Antragsgegnerin grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten zur Erläuterung und Abhilfe habe sie – ohne Erfolg – frequentiert.</p>
<p><strong>3</strong>Die Antragstellerin hat auf die regelmäßige Nutzung ihres Plattform1-Kontos, das mit ihrem Plattform2-Konto verknüpft sei, verwiesen. Dies stelle eine für sie im privaten Gebrauch wesentliches Kommunikationsmittel dar, das sie schon seit 2009 nutze und mittels dessen sie auch auf Bilder zugreifen und sich in den Gruppen austauschen könne.</p>
<p><strong>4</strong>Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Hilfsantrag zu 3 der Antragsschrift stattgegeben, wonach es der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten hat, das gesperrte und deaktivierte Plattform1-Konto der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich zu löschen.</p>
<p><strong>5</strong>Das Landgericht hat den Verfügungsanspruch der Antragstellerin bejaht und mit Blick auf den Haupt- und den Hilfsantrag zu 1 ein Eilbedürfnis und damit einen Verfügungsgrund verneint, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Leistungs-, Erfüllungsverfügung nicht vorlägen.</p>
<p><strong>6</strong>Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin darauf verweist, ihr sei mit dem Löschungsverbot angesichts ihrer bevorzugten Nutzung des Kontos zum Zwecke der gesellschaftlichen Kommunikation bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht gedient.</p>
<p><strong>7</strong>Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin ist in das Verfahren mit Ausnahme ihrer formalen Stellung als Antragsgegnerin nicht eingebunden.</p>
<p>II.</p>
<p><strong>8</strong>Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p><strong>9</strong>Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Blick auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 1 zu Recht zurückgewiesen, weil es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelt.</p>
<p><strong>10</strong>Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1 bereits am Rechtschutzbedürfnis wegen des jedenfalls inhaltsähnlichen Hauptverfügungsantrags fehlt.</p>
<p><strong>11</strong>Die sachlich/örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und des Senats sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht gegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird mit Blick darauf als auch wegen der auch hier vereinbarungsgemäß maßgeblichen Anwendbarkeit deutschen Rechts auf BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27">III ZR 4/21</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27&amp;rn=16,22">16, 22</a>, juris und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=44">44</a> und 46, juris verwiesen.</p>
<p><strong>12</strong>Ob schließlich in Bezug auf die vorbezeichneten Anträge der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zur Seite steht (vgl. zum Anspruchsgrund BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=27">27</a>, juris), kann ebenso offen bleiben wie die (Un-)Maßgeblichkeit der hier zugrundeliegenden AGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=51">51</a>ff, juris).</p>
<p><strong>13</strong>Gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=940">940</a> ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder {…} aus anderen Gründen nötig erscheint.</p>
<p><strong>14</strong>Der zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Nutzungsvertag ist ein Dauerschuldverhältnis.</p>
<p><strong>15</strong>Der Verfügungsgrund ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation jedoch deshalb nicht gegeben, weil die darlegungsbelastete Verfügungsklägerin keine hinreichenden Gründe für eine Dringlichkeit der Angelegenheit vorgetragen hat.Diese wäre beispielsweise beim drohenden Eintritt eines irreparablen Zustands zu bejahen. Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden oder wenn die Antragstellerin keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung – die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Klage zur Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde – nicht bedarf, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07">3 U 2178/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07&amp;rn=16">16</a>, juris).</p>
<p><strong>16</strong>Die – vorliegend – auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19">19</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19&amp;x=4">4</a> GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12">18 W 1873/18</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12&amp;rn=25">25</a>, juris, mwN).</p>
<p><strong>17</strong>Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem Verfügungsgrund.</p>
<p><strong>18</strong>Die Antragstellerin ist mittels des von dem Landgericht veranlassten Verbots der Kontolöschung durch die Antragsgegnerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Dateien gesichert. Dass die Antragstellerin seit dem 25. Januar 2023 und ggf. bis zum Abschluss des Rechtsstreits zur Hauptsache, in dem die Aufhebung der Kontosperre und der Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Plattform1-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin bemühten Entscheidungen zum Verfügungsgrund bei einer Kontosperre geht es vorliegend nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern wie in der von der Antragstellerin vorgelegten (nicht veröffentlichten) Entscheidung des OLG Köln oder gar um die Einschränkung der bei der drittbezogenen Grundrechtsabwägung maßgeblich in Betracht zu ziehenden politischen Betätigungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2019 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22">1 BvR 42/19</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22&amp;rn=18">18</a>, juris; Hanseatisches Oberlandegericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29">15 W 32/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29&amp;rn=69">69</a>ff., juris). Die Antragstellerin beruft sich ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Dass sie vorübergehend diese Kontakte – und sei es eingeschränkt – nicht über anderen soziale Medien bedienen kann, hält der Senat für fernliegend. Vorliegend steht weiterhin im Raum, dass das Plattform1-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sein soll. Dass eine weitergehende derartige Nutzung im Falle der Aktivierung des Kontos bereits im Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhindert wird, ist nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin darauf verweist, (auch) auf dem PC zuhause sei ein Trojaner gefunden worden. Ungeachtet dessen schaltete die Antragsgegnerin mittlerweile gemäß den Darlegungen in der Beschwerderechtfertigung nach Übermittlung der Beschlussverfügung des Landgerichts in dieser Sache den Plattform1-Account und das Plattform2-Konto der Antragstellerin frei. Der Inhalt der fünfzehn Beiträge, die von der Antragsgegnerin zum Anlass genommen worden sein sollen, das Konto zu sperren, wird zudem nicht zur Kenntnis gebracht. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (vgl. aaO, Rn. 71) meint, in derartigen Fällen stehe keine „zusätzliche Leistungsposition“ der Antragsgegnerin im Raum, vermag der Senat sich dem vorliegend nicht auszuschließen, weil die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, seien sie auf Erfüllung oder Rechtsgestaltung gerichtet, immer mit einer Leistungsposition verknüpft sind. Bei der Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin an der Sperrung des Kontos ist ferner die Gefahr der Sanktionierung verbotener Inhalte gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=NETZDG&amp;p=4">4</a> NetzDG zu berücksichtigen sowie jedenfalls grundsätzlich nicht ausschließbare Ansprüche (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=127">127</a>ff., juris) des Nutzers und Vertragspartners für den Fall einer Fortführung des Kontos bei nicht ausschließbarem Verdacht des unberechtigten Zugriffs Dritter.</p>
<p><strong>19</strong>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97">97</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97&amp;x=1">1</a> ZPO.</p>
<p><strong>20</strong>Der Senat hat den Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt, weil die Antragstellerin sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Aufhebung der Sperrung des Plattform1-Kontos wendet. Zwischen den Anträgen im Übrigen besteht wirtschaftliche Identität. Der Senat hat bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47">47</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47&amp;x=2">2</a>, <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=48">48</a> GKG bedacht, dass vorliegend keine vorübergehende Sperre vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17">III ZR 76/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17&amp;rn=15">15</a>, juris).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zur Zulässigkeit der Verbreitung von Gerüchten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 15:28:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen Prominenten in den Schmutz ziehen.</p>
<p>Die Welt des Sensationsjournalismus lebt von Gerüchten, Halbwahrheiten und Skandalen. Jeder möchte die neueste Schlagzeile lesen, die schockierendste Enthüllung erfahren oder das pikanteste Detail über eine Berühmtheit erfahren. Doch Vorsicht ist geboten: Die Verbreitung von falschen Gerüchten kann nicht nur den Ruf einer Person ruinieren, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<p>In der Welt des Sensationsjournalismus gilt es daher, mit Bedacht vorzugehen. Nach der Rechtsprechung ist es wichtig zu beachten, dass die Verbreitung eines Gerüchts nicht nur die Existenz des Gerüchts selbst behauptet, sondern auch den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mitteilt. Selbst wenn das Gerücht als solches gekennzeichnet ist, behält es seinen Charakter als Tatsachenbehauptung bei und wird somit mindestens im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet.</p>
<p>Der Schutz vor der Verbreitung von Gerüchten ist daher genauso wichtig wie der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, da in der Mitteilung eines Gerüchts nicht nur die Behauptung einer wahren Tatsache liegt, sondern auch die Verbreitung der Äußerung eines Dritten. Der Betroffene ist somit gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen.</p>
<p>Hierzu etwa das OLG Stuttgart Urteil vom 16.10.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20120/19">4 U 120/19</a></p>
<p>„Wird ein Gerücht wiedergegeben, behauptet derjenige, der das Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache, dass dieses Gerücht existiert, sondern teilt gleichzeitig &#8211; gleichsam in verdeckter Gestalt &#8211; den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mit, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2022,%20221" title="RG, 17.11.1891 - 2983/91: 1. Beleidigung durch Verbreitung von Ger&uuml;chten. 2. Inwiefern ist der ...">RGSt 22, 221</a>, 223, und vom 06.03.1906, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2038,%20368" title="RG, 06.03.1906 - 188/06: Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenr&uuml;hrigen Ger&uuml;chts das Vorliege...">RGSt 38, 368</a> f.). Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20683" title="BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85: Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden &Auml;u&szlig;erungen - Ostkontakte">GRUR 1986, 683</a> – <em>Ostkontakte </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131" title="BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94: Lohnkiller">NJW 1996, 1131</a>, 1132 – <em>Polizeichef </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%201148" title="BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95: Haftung f&uuml;r unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten">NJW 1997, 1148</a>, 1149 &#8211; <em>Stern-TV; </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20760" title="BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08: Verbreiterhaftung bei Interviews: &quot;Heute wird offen gelogen&quot;">NJW 2010, 760</a> Rnrn. 11, 13; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Tz. 4, 11 ff.: speziell zum Gerücht: BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201977,%201288" title="BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74: Abgeordnetenbestechung">NJW 1977, 1288</a> f. <em>– Abgeordnetenbestechung </em>OLG Brandenburg, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202002,%201269" title="OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02: Unterlassung ehrenr&uuml;hriger &Auml;u&szlig;erungen im Wahlkampf">NJW-RR 2002, 1269</a>, 1270 m.w.N.; OLG Frankfurt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202003,%2063" title="OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01: Grenzen der Medienberichterstattung &uuml;ber Ger&uuml;chte">AfP 2003, 63</a>, 64; Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 37 Rn. 59; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 414; Prinz/Peters, Medienrecht, Rnrn. 16, 39). Für die Verbreitung eines „Gerüchts“ gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines „Verdachts“ (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (…  – zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">4 U 166/16</a>, juris <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl/anchor/rd_145?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">Rn. 145</a> – <em>Panama Papers</em>).“</p>
<p><em> </em></p>
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		<title>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 15:26:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht ist ein bedeutendes rechtliches Konzept, das Journalisten erlaubt, Agenturmeldungen ohne umfassende eigene Überprüfung zu übernehmen, ohne für unwahre Tatsachenbehauptungen in diesen Meldungen haftbar gemacht zu werden. Dieses Privileg beruht auf der Annahme, dass Nachrichtenagenturen als professionelle und zuverlässige Informationsquellen gelten, wodurch Journalisten auf die Richtigkeit der von ihnen übernommenen Meldungen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht ist ein bedeutendes rechtliches Konzept, das Journalisten erlaubt, Agenturmeldungen ohne umfassende eigene Überprüfung zu übernehmen, ohne für unwahre Tatsachenbehauptungen in diesen Meldungen haftbar gemacht zu werden. Dieses Privileg beruht auf der Annahme, dass Nachrichtenagenturen als professionelle und zuverlässige Informationsquellen gelten, wodurch Journalisten auf die Richtigkeit der von ihnen übernommenen Meldungen vertrauen können.</p>
<p>Diese Grundsätze erläutert etwa das Kammergericht in seinem Urteil vom 07.06.2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%20247/06" title="KG, 07.06.2007 - 10 U 247/06: Agenturprivileg bei &Uuml;bernahme von Agenturmeldungen">10 U 247/06</a>, in der es in der Sache um einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, analog § <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">1004</a> Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG auf die begehrte Untersagung einer Äußerung ging:</p>
<p>„Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche übernommen hat. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (BVerfG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%20595">NJW 2006, 595</a>) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (Bamberger in Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 193 m.w.N.), vorliegend war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (vgl. Burkhardt in Wenzel, 5. Auflage Kapitel 6. Rdnr. 135 m.w.N.). Im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag, umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen müssen. Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt (Burkhardt a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat sich in Rechtsprechung (OLG Nürnberg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202007,%20127">AfP 2007, 127</a>, 128; LG Hamburg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201990,%20332">AfP 1990, 332</a>; LG München <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201975,%20758">AfP 1975, 758</a>; vgl. auch BVerfG <a href="https://openjur.de/u/187652.html">NJW-RR 2000, 1209</a>, 1210)) und Literatur (Spindler in Bamberger/Roth BeckOK, BGB, Stand 01.01.2007, § 824 Rdnr. 33; Dr. Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334, 1337) das so genannte „Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen, zu denen auch der D. D.-D./d. gehört (vgl. Peters und Burkhardt jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden.“</p>
<p>In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden wurde mit Urteil vom 25.01.2022 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%202052/21" title="OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21: Unterlassung und Widerruf von &Auml;u&szlig;erungen in einer Berich...">4 U 2052/21</a> festgestellt, dass das Agenturprivileg auch dann greift, wenn die übernommene Meldung <em>im Konjunktiv</em> gehalten ist und der Autor deutlich macht, dass er nicht für die Wahrheit der Behauptung einsteht. Dies verdeutlicht, dass es auch dann an einem <strong>Zueigenmachen</strong> der Behauptung fehlen kann, wenn der Autor keine eigenen Erkenntnisquellen hat und sich lediglich auf Angaben Dritter stützt. Zudem wurde betont, dass bei einer nicht namentlichen Berichterstattung von Nachrichtenagenturen in der Regel keine Pflicht zu weitergehenden eigenen Recherchen besteht, solange keine offensichtlichen Zweifel an der Wahrheit bestehen.</p>
<p>Das Agenturprivileg gilt aber nicht grenzenlos. Ein Fall vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20S%208/11" title="LG Hamburg, 11.11.2011 - 324 S 8/11: Zur Frage, wann der Journalist sich eigene Recherche durch...">324 S 8/11</a>) verdeutlichte, dass das Agenturprivileg nicht dazu führt, dass Journalisten keinerlei Sorgfaltspflichten mehr haben. Im Gegenteil, bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Agenturmeldung sind Journalisten dazu angehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, um sicherzustellen, dass die übernommenen Informationen korrekt sind. Wird daher, wie hier, von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein. Dies unterstreicht die Bedeutung der journalistischen Sorgfaltspflicht, insbesondere wenn es um die Verbreitung potenziell diffamierender oder falscher Informationen geht.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Agenturprivileg eine wichtige rechtliche Grundlage für die Pressefreiheit darstellt, indem es Journalisten vor unberechtigten Haftungsansprüchen schützt. Dennoch bedeutet dies nicht, dass Journalisten ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigen dürfen. Vielmehr sollten sie bei Zweifeln an der Richtigkeit von Agenturmeldungen zusätzliche Recherchen durchführen, um sicherzustellen, dass die veröffentlichten Informationen korrekt und verlässlich sind. Dieser sorgfältige Umgang mit Agenturmeldungen gewährleistet eine verantwortungsvolle und ethisch einwandfreie Berichterstattung in den Medien.</p>
<p>Unsere auf Medienrecht spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne zu allen Fragen der Verdachtsberichterstattung sowie zu allen anderen medienrechtliche Sachverhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Dr.</a> Moritz Ott</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>Grafik. AI Midjourney</p>
<p>&nbsp;</p>
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