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Aus aktuellem Anlass eine ältere Entscheidung des BGH, in der dieser die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Joy“ und „Foot-Joy“ zu prüfen hatte. Die Besonderheit war, dass die Bestandteile „Joy“ und „Foot“ beide nicht besonders prägend wirken, daher gleichgewichtig waren. Dem Begriff „Joy“ kam nur geringe Kennzeichnungskraft und damit ein reduzierter Schutzbereich zugute. Zuvor ging das BPatG sogar davon aus, dass der Begriff „Joy“ als Herkunftshinweis nicht geeignet sei. Anders würde man urteilen müssen, wenn einer der Begriffe prägend ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der zweite Bestandteil nur einen beschreibenden Inhalt hätte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei Mode oder Parfümartikeln des Wortbestandteil Woman, Man, Girl oder Boy verwendet wird, um die Zielgruppe der Artikel zu beschreiben.

 

 

Bundesgerichtshof

Urt. v. 13.06.1996, Az.: I ZB 18/94
„JOY“

Amtlicher Leitsatz:
Zwischen dem prioritätsjüngeren Wort-/Bildzeichen „Food-Joy“ und dem Widerspruchszeichen „Joy“ besteht auf dem Warengebiet „Bekleidungsstücke, Lederwaren“ keine Verwechslungsgefahr, weil „Joy“ in dem aus annähernd gleichgewichtigen Wörtern zusammengesetzten Zeichen keine prägende Stellung einnimmt.

Gründe

I. Gegen die Eintragung des Zeichens der Anmelderin

(Abb)

u.a. für… „Schuhbeutel, Sporttaschen, Kopfbedeckungen, Handschuhe; sämtliche Waren für den Golfsport“ hat die.Inhaberin des prioritätsälteren Zeichens 641 650 „JOY“, das u.a. für „Bekleidungsstücke, Lederwaren“ eingetragen ist, Widerspruch erhoben.

Die Prüfungsstelle der Klasse 25 Wz hat im Erstbeschluß dem Widerspruch teilweise stattgegeben, die zeichenrechtliche Übereinstimmung für bestimmte Waren festgestellt und dem angemeldeten Zeichen insoweit die Eintragung versagt. Im Erinnerungsbeschluß ist der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen worden. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

II. Das Bundespatentgericht hat eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Zeichen „Foot-Joy“ als Wort-/Bildzeichen und „JOY“ für nicht gegeben erachtet. Es müsse zwar von der Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens „JOY“ ausgegangen werden. Indessen komme diesem Zeichen nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu. Die Bezeichnung gehöre nämlich zum Grund- und Aufbauwortschatz der englischen Sprache und bringe für einen Großteil der inländischen Verbraucher ohne weiteres erkennbar den Sinngehalt „Freude“ in warenanpreisender Weise zum Ausdruck. Unter Zugrundelegung der geringen Kennzeichnungskraft und eines demgemäß reduzierten Schutzumfangs des Widerspruchszeichens seien nach dem maßgebenden Gesamteindruck unmittelbare Verwechslungen der Vergleichszeichen nicht zu befürchten. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und/oder klanglicher Hinsicht stehe bereits die jeweils unterschiedliche Zeichenlänge entgegen. Eine isolierte Kollisionsprüfung allein anhand des Bestandteils „Joy“ des angemeldeten Zeichens komme nicht in Betracht. „Joy“ präge das zusammengesetzte Anmeldezeichen nicht. Abgesehen von der gesamtbegrifflichen Wirkung, die nicht nur durch den Sinngehalt des angemeldeten Zeichens („Fußfreude“), sondern auch für Verbraucher ohne jegliche Englischkenntnisse durch den Bindestrich zum Ausdruck komme, sei der warenanpreisende Gehalt von „Joy“ zu berücksichtigen. Auch der vorangestellte Begriff „Foot“ möge beschreibender Art sein; da aber auch der Bestandteil „Joy“ eine Sachaussage enthalte, handele es sich bei beiden Wortelementen des jüngeren Zeichens um annähernd gleichgewichtige Begriffe, so daß kein Bestandteil allein geeignet sei, den Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen. Die bloße Identität in dem Begriff „Joy“ rechtfertige nicht die Feststellung der Gefahr begrifflicher Verwechslungen.

Auch die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Serienzeichens sei nicht festzustellen. „Joy“ sei nicht geeignet, als Stammzeichen eines Unternehmens zu wirken. Wegen des warenanpreisenden Sinngehalts von „Joy“ habe der Verkehr keinen Anlaß, in „Foot-Joy“ ein Serienzeichen der Widersprechenden zu sehen. Die Widersprechende habe zudem nicht vorgetragen, daß sie dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens entsprechend gebildete Serienzeichen verwende.
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III. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Eintragung des gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Zeichens steht der nunmehr gemäß § 158 Abs. 2 S. 2 MarkenG nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beurteilende Widerspruchsgrund der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mit dem älteren Zeichen der Widersprechenden nicht entgegen.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die beiden gegenüberstehenden Zeichen seien weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht unmittelbar verwechselbar.
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a) Das Bundespatentgericht ist bei seiner Betrachtung von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Bezeichnungen auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Dieser Grundsatz hat auch in das Markengesetz Eingang gefunden. Er gilt auch, wenn das ältere Zeichen sich in dem jüngeren zusammengesetzten Zeichen identisch wiederfindet (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 36/93, Umdr. S. 6 – Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 37/93, Umdr. S. 6 – JUWEL, beide zur Veröffentlichung bestimmt). Wird aber der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, so ist kein Bestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur eines Elements aus dem Gesamtzeichen mit dem Widerspruchszeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht angenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 9.5.1996 – I ZB 11/94, Umdr. S. 7 – Sali Toft, zur Veröffentlichung bestimmt).
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b) Die Beurteilung, ob einem Element eine das Gesamtzeichen prägende Bedeutung zukommt, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat mit seinen Ausführungen, daß es sich bei den beiden Wortelementen des jüngeren Zeichens „Foot-Joy“ um annähernd gleichgewichtige Wörter handele, ausgeschlossen, daß das Zeichenelement „Joy“ in dem zusammengesetzten angemeldeten Zeichen eine prägende Stellung einnimmt. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß „Joy“ als Begriff des Grundwortschatzes der englischen Sprache den für einen Großteil der inländischen Verbraucher ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt „Freude“ aufweise, zieht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg in Zweifel. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, über den Bekanntheitsgrad des Wortes „Joy“ weitere Feststellungen hätten getroffen werden müssen, weshalb abweichend von der Beurteilung des Bundespatentgerichts von einer normalen Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens „Joy“ auszugehen sei, vermag die rechtliche Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht anders auszufallen. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Bestandteil „Foot“ im angemeldeten Zeichen als Begriff des Grundwortschatzes der englischen Sprache bei den inländischen Verkehrskreisen eine höhere Bekanntheit zukäme als dem Begriff „Joy“. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt solche nicht auf. Es kann sonach ungeachtet der Frage, ob die Bestandteile „Foot“ und „Joy“ als Wörter der englischen Sprache in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt sind oder nicht, allenfalls von einer gleichgewichtigen Stellung von „Joy“ in dem angemeldeten Zeichen „Foot-Joy“ ausgegangen werden.

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, bei zwei Substantiven, welche durch einen Bindestrich verbunden seien, werde nach den deutschen Sprachregeln der Gesamtbegriff durch das zweite Substantiv geprägt, das erste Substantiv habe nur „attributiven“ Charakter, beruht auf einer eigenen Sicht der tatsächlichen Elemente der Beurteilung der Verwechslungsgefahr; sie läßt sich nicht auf einen dahingehenden Erfahrungssatz stützen. Entsprechendes gilt für ihren Vortrag, der Begriff „Foot“ komme klanglich deshalb nicht zum Tragen, weil er mit einem stimmlosen Konsonanten beginne, während die klangliche Dominanz eindeutig beim Begriff „Joy“ liege.

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Bundespatentgericht des weiteren eine Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Zeichen unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verneint. Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses – dabei als solches erkennbar bleibende – Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaß zu einer solchen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Das ist bei der Widersprechenden unstreitig nicht der Fall. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch in einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen zu sehen. Doch bedarf es in einem solchen Fall konkreter Anhaltspunkte, daß sich dieses Zeichen zu einem Zeichenstamm entwickelt (BGH, Beschl. v. 25.10.1995 – I ZB 33/93, GRUR 1996, 200, 202 – Innovadiclophlont). Solche hat das Bundespatentgericht verfahrensfehlerfrei nicht für gegeben erachtet. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, der Verkehr sehe in „Foot-Joy“ eine Abwandlung des Zeichens „Joy“, ist keine geeignete Grundlage für die Annahme der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

3. Der von der Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht, die Gefahr, daß die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, bestehe deshalb, weil der Verkehr den Begriff „Joy“ in beiden Zeichen übereinstimmend als „Freude“ verstehe, kann nicht beigetreten werden. Ungeachtet des Umstands, daß einem „gedanklichen Inverbindungbringen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht jegliche, wie auch immer geartete, gedankliche Assoziation unterfällt (BGH aaO. – Innovadiclophlont, S. 202), entfernt sich die Rechtsbeschwerde in revisionsrechtlich unzulässiger Weise von der fehlerfreien Feststellung des Bundespatentgerichts, wonach das angemeldete Wort-/Bildzeichen „Foot-Joy“ vom Verkehr als ein einheitlicher Begriff verstanden wird.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 S. 1 MarkenG zurückzuweisen.

 

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