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Anwalt Wirtschaftsstrafrecht – Bilanzstrafrecht

Bilanzstrafrecht

ANWALT BILANZSTRAFRECHT

Einer Schwerpunkte von Jüdemann Rechtsanwälte liegt im Wirtschaftsstrafrecht. Neben Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet und Schutzrechten (IP) vertreten und beraten wir zu Bilanzstraftaten.

Die Verletzung von Bilanzierungsvorschriften kann nicht nur straftrechtliche Folgen haben, es droht bei vorsätzlichem Handeln oder Unterlassen im Falle des § 283 StG und des § 331 HGB eine Geschäftsführersperre (§ 6 GmbH).

 

Die Regelungen zum Bilanzen, die früher in den geschaftsrechtlichen Gesetzen wie dem GmbHG oder dem AktG  geregelt waren, finden man heute in den §§ 331ff des Handelsgesetzbuches.

Die Straftatbestände sind

§ 331 HGB – Unrichtige Darstellung

§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht 

§ 283 StGB Bankrott

Unrichtige Darstellung (§ 331 HGB)

§ 331 HGB dient  h.M. den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit der Verhältnisse der Gesellschaft. Es handelt sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. D.h., dass es weder eines Vermögensschadens noch eine Vermögensgefährdung bedarf.

Strafbar nach § 331 HGB sind unrichtige oder unterlassene Angaben in Bezug auf bestimmte Informationen über die Verhältnisse von Kapitalgesellschaften bzw. eines Konzerns.  Eine Ausweitung auf Banken und Versicherungsunternehmen erfolgt über §§ 340m und 341m HGB. Ein häufiger Fall sind die Fertigung unrichtiger Unterlagen, um die wirtschaftliche Position eines Unternehmen bei Investoren, Anlegern oder Banken positiver aussehen zu lassen. Werden die Verhältnisse in einem Abschluss unrichtig dargestellt, um diesen als Tatmittel für die Begehung eines Kreditbetrugs zu verwenden, können nach herrschender Meinung im Schrifttum die Vergehen nach § 331 HGB und Kreditbetrug (§ 265b StGB) zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 76/19). Täter des § 331 HGB sind Mitglieder des vertretungsbrechtigten Organs (Geschäftsführung/Vorstand), des Aufsichtsrates oder vertretungsberechtigte Gesellschafter.

Verletzung der Berichtspflicht (§ 332 HGB)

Sind Täter des § 331 HGB die „Vertreter“ des Unternehmens, stellt § 322 HGB die Mitarbeit der Prüfer der unrichtigen Geschäftsunterlagen unter Strafe.

Nach § 332 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe  bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt. Auch § 322 HGB ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass kein Erfolg (Vermögensschaden oder – Gefährdung eingetreten sein muss.

Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 333 HGB)