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 Auch wer unverschuldet Verbraucher irreführt, handelt wettbewerbswidrig.

In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Fall bestanden zwischen einem Reisebüro (Team4 Travel) und Hotels Exklusivvereinbarungen. Mit der Vereinbarung wurde folgerichtig geworben. Die Hotels hielten sich jedoch nicht an die Vereinbarung sondern gingen Vereinbarungen auch mit einem anderen Anbieter (CHS Tour)  ein.

Dies war dem Reisebüro nicht bekannt. CHS mahnte darauf hin Team4 ab und nahm den Konkurrente auf Unterlassung in Anspruch. Die österreichischen Instanzgerichte wiesen den Antrag auf Unterlassung zurück, da das Verhalten von Team4 nicht unlauter sei – Team4 habe sich Exklusivität zusichern lassen – damit läge kein Verstoß gegen berufliche Sorgfalt vor.  Der Oberste Gerichtshof Österreichs stellte einen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fest und legt dem EuGH die Frage vor, ob über die Kriterien der Richtlinie hinaus geprüft werden müsse, ob die Praxis den erfordernissen beruflicher Sorgfalt widerspreche.

 

Nach  Ansicht des EuGH hänge  der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis  allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Die Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis seien  daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert. Lägen diese Merkmale vor, sei die Praxis als irreführend und mithin als unlauter und verboten anzusehen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die – in einer anderen, die allgemeine Definition unlauterer Praktiken enthaltenden Bestimmung3 der Richtlinie aufgestellte und der Sphäre des Unternehmers zuzurechnende – Voraussetzung eines Widerspruchs der Praxis zu den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt erfüllt ist.

 

Link zur Pressemeldung des EuG

Link zur Entscheidung des EuGH

 

 

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