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Die rechtlichen Beziehungen zwischen Veranstalter und DJ Teil 1: Die erfolglose Veranstaltung

NEU: Corona und Sportevents

Auseinandersetzungen zwischen DJs und Veranstaltern sind an der Tagesordnung. Meist werden diese nicht vor Gericht ausgetragen und schnell beendet, meist zum Nachteil des DJs.

Zum einen, weil DJs auf Veranstalter angewiesen sind, aber auch deshalb, weil die Künstler ihre Rechte nicht kennen. Häufig passiert es, dass kurz vor dem Set ein Anruf eingeht und der Veranstalter absagt, meist, weil sich seine Erwartungen an den Erfolg der Veranstaltung nicht erfüllt haben.  “Keiner da, brauchst nicht zu kommen” haben wahrscheinlich alle schon einmal gehört. Spricht der DJ den Veranstalter auf die versprochene Gage an, wird diese ihm oftmals verweigert – u.a. mit der Begründung, eine “Ausfallgage” sei nicht vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung ist aber gar nicht nötig – dies wissen oftmals auch die Veranstalter nicht.

Wir haben daher ein paar Fallkonstellationen ausgewählt, anhand derer die zwischen DJ und Veranstalter bestehenden Ansprüche erläutert werden sollen:

 

Fall 1: Die erfolglose Veranstaltung

Veranstalter und DJ haben telefonisch einen mündlichen Vertrag über ein Set am Abend der Veranstaltung geschlossen. Am Abend erscheinen deutlich weniger Besucher als vom Veranstalter erwartet. Der Veranstalter ruft daraufhin den DJ an, der sich bereits auf dem Weg zur Veranstaltung befindet und sagt diesem den Auftritt ab

 

Bekommt der DJ seine Gage?

Ja !

Der DJ, dem kurz vor Beginn der Veranstaltung aufgrund geringer Besucherzahlen abgesagt wird, hat einen Anspruch auf Vergütung. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich  aus den §§ 615, 611 BGB.

Bei dem Booking Vertrag zwischen DJ und Veranstalter handelt es sich um einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff BGB. Im Gegensatz zum Werkvertrag ist kein bestimmbarer Erfolg geschuldet. Der Künstler schuldet als Dienstleistungs-Verpflichteter lediglich seine künstlerische Tätigkeit als solche und ist in der Gestaltung, der Auswahl der Musik und der Darbietung seines Programms frei. Daher bekommt auch ein DJ, der sich ständig vermixt, seine Gage.

Problematisch an diesen Verträgen ist, dass sie in der Regel als sog. „Handschlaggeschäfte“ mündlich geschlossen werden und somit Beweisprobleme entstehen können. Niemand will sein Gegenüber brüskieren, indem er auf eine Verschriftlichung des Vertrages pocht und somit eine gewisse Misstrauensatmosphäre schafft. Dennoch bestehen mangels besonders vereinbarter Regelungen die gesetzlichen Regelungen.

Unser Tip: eine kurze Email an den Veranstalter mit folgendem Inhalt:

“Danke für das Booking. Ich wiederhole  unsere mündliche Vereinbarung vom heutigen Tag, dass ich am xx.xx.xxxx von xx:xx bis xx:xx Uhr in der xxxxxx auflegen. Die vereinbarte Gage beträgt xxxxxxxx EUR. Ich bitte um Bestätigung per Email.”

Demnach ist der Veranstalter zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Üblich ist in der Branche eine Festgage, welche unabhängig von den Besucherzahlen ist.

Der Veranstalter, der das Event oder die Party wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet, hat nach dem Zustandekommen des Vertrages kein Rücktrittsrecht aufgrund geringer Besucherzahlen. Bleiben die Gäste aus, so liegt dieses Risiko in der Sphäre des Veranstalters, die Störungsursache fällt somit in dessen Gefahrenkreis.

Bei dem Vertrag handelt es sich um ein sog. „absolutes Fixgeschäft“, d.h. der Auftritt des DJs ist zu der vereinbarten Zeit geschuldet und kann nicht nachgeholt werden. Ist der DJ also bereit aufzutreten und fällt das Set lediglich aufgrund der Absage des Veranstalters aus, so befindet sich der Veranstalter in Annahmeverzug gem. § 293 BGB. Dies setzt jedoch voraus, dass der DJ zur Leistung bereit und imstande ist. Um den Vergütungsanspruch zu behalten, muss er entsprechend in der Lage sein, das geplante Set abzurufen.

Der Anspruch verringert sich nur durch

1. ersparte Aufwendungen (Taxi etc, sofern die Aufwendungen nicht vom Veranstalter getragen werden )

2. was der DJ  durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Im Klartext: kann der DJ am selben Abend zur selben Zeit ein anderes Booking bekommen, muss er sich diese Einnahmen anrechnen lassen

Es besteht auch kein Recht zur Anpassung oder gar zur Kündigung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 III BGB. Die Veranstaltung ist das alleinige wirtschaftliche Risiko des Veranstalters, welches nicht ohne weiteres (also etwas durch Vereinbarungen) auf den DJ abgewälzt werden kann. Auch besteht kein Anfechtungsgrund wegen Irrtums nach den §§ 119 ff BGB, weil mit einem höheren Andrang gerechnet wurde. Hierbei handelt es sich um einen sog. Motivirrtum, der stets unbeachtlich ist. Anders kann  der Fall liegen, wenn der DJ einen Live-Act abzuliefern hat oder sonst ein Werk schuldet. Hier kann der Besteller (der Club etc) jederzeit kündigen. Auch hier hat der Act einen Anspruch auf die Gage, muss sich aber auch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen anrechnen lassen.

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Autoren

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Diplom Jurist Florian Beisenbusch

Teil 2

Teil 3 

 

Veranstaltungsrecht Berlin

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