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Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH besteht Wiederholungsgefahr auch bezüglich gleichartiger Verletzungshandlungen, wenn darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.

 

In dem zu entscheidenden Fall waren unberechtigt 5 von 34 Fotos aus einem Gutachten unberechtigt von einer Kfz Versicherung auf einer Restwertbörse veröffentlicht worden.

 

Da auch Fotos eines Gutachters Urheberrechtsschutz genießen, wandte dieser sich gegen die Veröffentlichung und mahnte die Versicherung ab. Die Versicherung konnte keine Auskunft darüber erteilen, welche Lichtbilder sie benutzt hatte, so dass der Gutachter eine Unterlassungserklärung bezüglich aller Bilder, also auch der Unveröffentlichten, verlangte.

 

Die Instanzgerichte argumentieren, dass ja nur die Rechte an fünf Lichtbildern verletzt worden waren und daher auch kein Anspruch auf Unterlassung bezüglich der anderen 29 bestünde.

 

Nicht so der BGH: dieser nahm die Wiederholungsgefahr nicht nur für die 5 Fotos, sondern für alle Fotos aus dem Gutachten an, – da dort das „Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt“. Das Charakteristische war, dass alle Lichtbilder aus einem Gutachtenl stammten.

 

In einfachen Worten: durch die Veröffentlichung der 5 Fotos besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch andere Fotos aus dem Gutachten Verwendung finden könnten. Macht Sinn, zumindest, wenn es sich um eine KfZ Versicherung handelt.

 

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Link zur Entscheidung des BGH

 

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