Das Medienrecht bündelt eine Vielzahl von Rechtsgebieten, auf denen die Fachanwälte der Kanzlei unsere Mandanten kompetent beraten und vertreten. So ist Rechtsanwalt Kai Jüdemann nicht nur Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, sondern auch Fachanwalt für Strafrecht – was insbesondere in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine wichtige Rolle spielt.
Über Sie oder Ihr Unternehmen wurden in der Presse unwahre Tatsachen verbreitet, rufschädigend oder ehrverletzend berichtet, indem etwa Details aus Ihrer Privatsphäre oder Fotos von Ihnen ohne Einwilligung veröffentlicht wurden? Wünschen Sie professionelle Beratung, wie Sie Ihren journalistischen Beruf rechtssicher ausüben?
Wir sind Ihr kompetenter Partner, wenn Ihr Persönlichkeitsrecht oder Ihr Recht am eigenen Bild durch die Presse verletzt wurde und vertreten Sie gerichtlich in allen Stadien eines presse- und medienrechtlichen Gerichtsverfahrens. Unsere auf das Medienrecht spezialisierten Anwälte blicken auf zahlreiche erfolgreich geführte Prozesse zurück, in denen wir unseren Mandanten zu Ihrem Recht verhelfen konnten. Hierzu gehören neben privaten Einzelpersonen auch Prominente und Personen des öffentlichen Lebens, Autoren, Redakteure, Verlage, Zeitschriften und Journalisten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und eine kompetente wie unkomplizierte Beratung – die Verteidigung Ihres Persönlichkeitsrechts und Rechts am eigenen Bild liegt bei uns in sicheren Händen.

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Presse und Presserecht
Die Pressefreiheit als ein wichtiger Baustein unserer Demokratie genießt besonderen Schutz in Art. 5 Abs.1 S.2 unseres Grundgesetzes und erfordert die Einräumung gewisser Sonderrechte für Journalistinnen und Journalisten gegenüber Privatpersonen. Als „vierte Gewalt im Staat“, wie sie gelegentlich bezeichnet wird, soll die Presse Legislative, Exekutive und Judikative überwachen und über Missstände aufklären. Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, bedarf es gesetzlich geregelter Rechte und Pflichten, deren Gesamtheit als Presserecht bezeichnet wird. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das in unserer Verfassungs-ordnung eine wichtige Stellung einnimmt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden – beispiels-weise durch das Persönlichkeitsrecht derer, die von einer Berichterstattung betroffen sind. Kernbestandteile des Persönlichkeitsrechts, auf das sich neben Privatpersonen auch Unternehmen berufen können, sind das Recht auf Selbstbe-stimmung über die Darstellung einer Person, der Schutz vor Unwahrheit, Ehrenschutz sowie der Schutz von Intim-, Privat- und Sozialsphäre. Diese Rechte werden jedoch in der Praxis regelmäßig von der Presse missachtet, was ein zügiges und effektives juristisches Vorgehen erforderlich macht.
Als Presse und damit den presserechtlichen Regelungen unterworfen gelten grundsätzlich alle Personen, die Texte, Fotos oder Filmaufnahmen in öffentlichen Massenmedien publizieren und somit öffentlich zugänglich machen. Werbung muss durch eine eindeutige Kennzeichnung von journalistischen Inhalten getrennt werden.
Wo finden sich presserechtliche Regelungen?
Insbesondere in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer, die größtenteils deckungsgleich sind, sind Rechte und Pflichten von Journalisten geregelt. Hier sind etwa die journalistische Sorgfaltspflicht, die die Prüfung auf Echtheit von Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung vorschreibt, sowie das Informationsrecht, das Behörden zur Auskunft über nicht der Geheimhaltung unterliegende Informationen gegenüber Pressevertretern verpflichtet, normiert. Weitere Regelungen finden sich im Rundfunkstaatsvertrag, dem Telemediengesetz und dem Pressekodex, der kein Gesetz, sondern eine freiwillige Selbstverpflichtung der Presse darstellt.
In dem durch den Presserat 1973 erstmals veröffentlichten Kodex sind selbstauferlegte Verhaltensprinzipien wie das Diskriminierungsverbot, die Unschuldsvermutung im Rahmen der Verdachtsberichterstattung, die Beachtung des Jugendschutzes und die sorgfältige Informationsrecherche niedergeschrieben.
Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
Presserechtliche Streitigkeiten beleuchten nahezu immer das Spannungsverhältnis zwischen der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit und dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zwischen denen eine juristische Abwägung vorgenommen wird. Die Frage, wann Wort- und Bildberichterstattung noch von der allgemeinen Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S.2 GG gedeckt ist und wann in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen eingegriffen wird, bildet nahezu immer den Kern der juristischen Auseinandersetzung. Typische Fallgruppen sind:
- Verdachtsberichterstattung: An journalistische Berichterstattungen, die den Verdacht erwecken, die darin genannte Person habe eine Straftat begangen, werden strenge Anforderungen gestellt. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden und es darf keine Vorverurteilung stattfinden, etwa indem die Bezeichnung „mutmaßlicher Täter“ verwendet wird und auch entlastende Tatsachen genannt werden. Darüber hinaus muss ein Mindestbestand an Beweisen vorliegen, die auf ein gravierendes Delikt hindeuten. Selbst nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat dürfen Namen und Abbildungen des Täters nur eingeschränkt veröffentlicht werden. Insbesondere die Boulevardpresse missachtet diese Regeln aus Gründen der Aufmerksamkeits- und Gewinnoptimierung regelmäßig.
- Ehrverletzungen: Steht bei einer journalistischen Berichterstattung die Herabsetzung der Person im Vordergrund, indem sie verunglimpft oder gar beleidigt wird, ohne dass eine sachliche Auseinandersetzung erfolgt, kann dies zur Unzulässigkeit des entsprechenden Artikels oder Videos führen. Dies hängt maßgeblich davon ab, inwiefern die negativen Wertungen einen wahren Tatsachenkern haben – je beleidigender, desto eher sind sie unzulässig. Eine Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik ist nie von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt und daher stets unzulässig. Auch Shitstorms im Internet enthalten häufig ehrverletzende Äußerungen, gegen die juristisch vorgegangen werden kann.
- Unwahrheiten: Die Verbreitung von unwahren Tatsachen in journalistischer Berichterstattung kann, sofern dies nachweisbar ist, unterbunden und ggf. sogar strafrechtlich verfolgt werden (vgl. § 186 f. StGB).
- Eingriff in Privat-/Intimsphäre: Ohne Ihre Einwilligung darf niemand über Ihr Privatleben (z.B. Sie im Urlaub) berichten, wenn kein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an dieser Information besteht – dies stellt einen unzulässigen Eingriff in Ihre Privatsphäre dar. Für Eingriffe in die Intimsphäre eines Menschen (Sexualleben, Trauerfälle etc.) gibt es gar keine Rechtfertigung. Die Möglichkeit einer rasanten Verbreitung entsprechender Fotos und Äußerungen im Internet macht das Bedürfnis nach schnellem und effektivem Rechtsschutz deutlich.
- Recht am eigenen Bild: Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person ist die Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos immer unzulässig, wenn kein besonderes Berichterstattungsinteresse besteht. Das Recht am eigenen Bild ist gesetzlich in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt und ein Element des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen. Es erfährt in Zeiten digitaler Medien und jederzeit verfügbarer aufnahmefähiger Geräte, insbesondere Smartphones, immense Bedeutung. Immer wieder entdecken Menschen Fotos von sich im Internet, ohne sich bewusst gewesen zu sein, überhaupt fotografiert zu werden. Das Kunsturhebergesetz (KUG), in dem das Recht am eigenen Bild in §22 seine einfachgesetzliche Ausprägung erfährt, fordert eine vorherige Einwilligung der abgelichteten Person.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch einige Ausnahmen, die in §23 KUG geregelt sind:
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Hierunter sind Fotos von Politikern, Künstlern, Staatsoberhäuptern, Schauspielern und anderen in der Öffentlichkeit auftretenden Personen zu verstehen, an deren Ablichtung ein öffentliches Interesse besteht. Die Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung besteht in diesen Fällen nicht.
- Personen als Beiwerk: Ist das Hauptmotiv des Fotos eine Landschaft oder die allgemeine Umgebung und gerade nicht die abgebildete Person, muss für die Veröffentlichung ebenfalls keine Einwilligung eingeholt werden.
- Menschenansammlungen: Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, die frei zugänglich sind, wie etwa Demonstrationen, Konzerte, Karneval-Umzüge und Sportveranstaltungen, muss das Fotografieren hingenommen werden. Es sind jedoch nur Ansammlungen umfasst, die willentlich und nicht zufällig zusammengekommen sind. Zudem sind bei der Durchführung durch private Veranstalter die AGB zu beachten, in denen ggf. das Fotografieren verboten wird. Das Event selbst muss außerdem im Vordergrund der Aufnahme stehen, es darf also keine Person besonders hervorgehoben werden.
Während das Urheberrecht die Rechte des Fotografen eines Fotos schützt, steht das Recht am eigenen Bild ausschließlich dem Abgelichteten zu. Wird ein Foto einer Person ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht und es liegt keine der oben genannten Ausnahmen vor, kann sie dessen weitere Verwertung verbieten und eine Abmahnung verfassen, in der die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten verlangt werden. Im Falle erheblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Abgebildeten kann sogar Schmerzensgeld gefordert werden.
- Persönlichkeitsrecht von Unternehmen: Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen können auch Unternehmen sich auf ein eigenes Persönlichkeitsrecht berufen, wenn ihre Reputation durch negative Berichterstattung beeinträchtigt wird. Hierbei gelten allerdings gesteigerte Anforderungen an die Eingriffsintensität. Unternehmen sind darüber hinaus durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt.
Unsere Leistungen
Als verlässlicher Partner an Ihrer Seite bieten wir Ihnen im Presserecht unter anderem folgende Leistungen:
- Vorgehen gegen rufschädigende Berichterstattung über Sie oder Ihr Unternehmen
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von äußerungs- und presserechtlichen Ansprüchen, etwa bei rufschädigenden Medienberichten durch Fernsehen, Rundfunk oder Zeitung
- Vorgehen gegen die unrechtmäßige Nutzung und Verbreitung Ihres Bildnisses durch Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild
- Unterstützung bei der Beseitigung unwahrer Tatsachenbehauptungen/Verleumdungen und von Schmähkritik
- Vorgehen gegen unzulässige Berichterstattung aus Intim-/Privatsphäre und Verteidigung Ihres Persönlichkeitsrechts
- Vorberatung vor journalistischen Veröffentlichungen, inklusive Prüfung von Manuskripten und anderen Texten bzgl. der Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte
- Kompetente juristische Begleitung in allen Verfahrensstadien und gerichtliche Vertretung auch im Eilverfahren
- Allgemeine Beratung zur Wahrnehmung presserechtlicher Rechte und Pflichten
Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?
Wir machen in Ihrem Namen sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche geltend und verhelfen ihnen erforderlichenfalls vor Gericht zu ihrer Durchsetzung. Im Falle unzulässiger rufschädigender Berichterstattung über Ihre Person oder Ihr Unternehmen oder der Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild können Ihnen folgende Ansprüche zustehen:
- Unterlassung und Auskunft
- Widerruf, Richtigstellung und Gegendarstellung
- Schadensersatz oder Geldentschädigung, Schmerzensgeld bei besonders intensiven Eingriffen ins Persönlichkeitsrecht
Ein professionelles und effektives juristisches Vorgehen ist im Presserecht aufgrund der schnellen potenziellen Verbreitung rufschädigender Äußerungen und ehrverletzender Bildnisse essenziell. Wir begleiten Sie, von der Vorberatung bis hin zur gerichtlichen Vertretung, kompetent, schnell und unkompliziert in sämtlichen presserechtlichen Fällen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.
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