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Die rechtlichen Beziehungen zwischen Veranstalter und DJ Teil 3

Fall 3: Der Veranstalter bucht den DJ für eine Veranstaltung. Einige Zeit nach Vertragsschluss wird deutlich, dass die geplante Veranstaltung nicht wie vereinbart stattfinden kann, etwa weil der Veranstaltungsort vor dem Event dauerhaft geschlossen wird.

Hat der DJ Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gage bzw. auf Schadensersatz?

Es kommt darauf an. Der Veranstalter muss den Dienstvertrag mit dem DJ nach Kenntniserlangung gemäß §620 BGB (ordentliche Kündigung nach den Fristen des §621 BGB) kündigen. Im Regelfall wurde im Vertrag geregelt, in welchen Fällen der Vertrag gekündigt oder von ihm zurückgetreten werden kann und welche Fristen eingehalten werden müssen, um vonseiten des Veranstalters kostenfrei zu stornieren. Es finden sich dann etwa Formulierungen wie diese: „Nach Ablauf der zweiwöchigen Vorlaufzeit bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit ist kein Rücktritt mehr möglich und der Auftraggeber haftet vollständig in Höhe des vereinbarten Honorars. Schuldausschließungsgründe sind…“. Nicht unüblich ist auch die Festsetzung einer fixen Stornierungsgebühr.

Wurde für diese Eventualität jedoch vertraglich nicht vorgesorgt oder existiert schon gar kein schriftlicher Vertrag zwischen Veranstalter und DJ, kommt es für die etwaige Geltendmachung von Ansprüchen des DJs auf mehrere Faktoren an. Zunächst kann Schadensersatz für den entgangenen Verdienst nur dann verlangt werden, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters nachweisbar ist. Im genannten Beispiel könnte eine solche darin liegen, dass der Veranstalter von der baldigen Schließung des Veranstaltungsortes bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste oder hätte wissen können und dies dem DJ nicht mitgeteilt hat. Zusätzlich muss der DJ beweisen, dass ihm derart kurzfristig abgesagt wurde, dass es ihm unmöglich war, einen anderen Auftrag ersatzweise annehmen zu können, oder dass er einen anderen Auftrag aufgrund der Buchung hat absagen müssen, ihm also ein finanzieller Schaden entstanden ist. In Ausnahmefällen kann ein Schaden auch anzunehmen sein, obwohl der DJ stattdessen einen anderen Auftrag annehmen konnte, wenn der stornierte Auftritt ihm eine weit höhere Gage eingebracht hätte, die für ihn nicht anderweitig zu erlangen war. Gelingt ihm der Nachweis eines Schadens und liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters vor, steht ihm ein Anspruch auf vollständigen Verdienstausfall zu. Sofern keine Zweifel an seiner Auftrittsmöglichkeit bestanden und der DJ erst zum vereinbarten Veranstaltungszeitpunkt von der Absage erfährt, steht ihm zusätzlich der Ersatz vergeblicher Anfahrtskosten zu.

Hingegen kann der DJ keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Kündigung des Vertragsverhältnisses so weit im Voraus zugeht, dass er imstande war, alternative Anfragen einzuholen, da ihm in diesem Fall kein Schaden durch die ausgefallene Veranstaltung entsteht. Erfährt der Veranstalter selbst erst unmittelbar vor dem Event vom Ausfallgrund und kann ihm auch ansonsten keine Pflichtverletzung gegenüber dem DJ vorgeworfen werden, scheidet ein Schadensersatzanspruch ebenfalls aus.

Da es in den genannten Konstellationen häufig zu Beweisschwierigkeiten kommt, muss dringend angeraten werden, sämtliche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und im besten Fall eine der oben aufgeführten Rücktritts- und Haftungsvereinbarung ähnliche Formulierung in den DJ-Vertrag zu implementieren.