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Marke Substantial Media fehlt Unterscheidungskraft BPatG

Markenanmeldung Substantial Media BPatG 29 W  (pat) 22/15, Beschluss vom  23.11.2017

Anwalt Markenanmeldung: Mit Beschluss vom 14. April 2015 hatte die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung der Marke „Substantial Media“  mit Ausnahme einiger Waren in der Klasse 16, wegen fehlender Unterscheidungskraft und  Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, die nicht zuletzt wegen der großen Ähnlichkeit zu den entsprechenden deutschen Begriffen ohne weiteres verstanden würden. In der Bedeutung „grundlegende, substanzielle Medien“ gebe die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck, Thema und Inhalt der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hin. Was alles unter substanzielle, gewichtige Medien falle, müsse nicht genauer definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des Anmeldezeichens führe nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Lediglich in Bezug auf „Buchbindeartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel [ausgenommen Möbel]“ könnten Schutzhindernisse nicht festgestellt werden, weil es sich bei diesen Waren in der Regel nicht um substanzielle Medien handle.

Das BPatG hat die Entscheidung bestätigt. 

Das Anmeldezeichen gebe nur einen schlagwortartigen, anpreisenden Sachhinweis auf die inhaltliche Ausrichtung, Art und Zweckbestimmung der hier relevanten Waren und Dienstleistungen.

Das relevante inländische Publikum werde das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im
Sinne von „gehaltvolle, substanzielle Medien“ bzw. „Medien mit Substanz“ erfassen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. 

Das Zeichen setze sich aus den beiden englischen Wörtern „Substantial“ und „Media“ zusammen. Das ursprünglich aus dem Lateinischen stammende Wort „Media“ sei – als Plural von Medium – mit der Bedeutung „Medien, Kommunikationsmittel“ sowohl in die englische als auch in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. DUDEN online, www.duden.de unter den Stichworten Media, Medien, Medium). Das sprachüblich vorangestellte Adjektiv „Substantial“ bedeute „wesentlich, die Substanz betreffend, gehaltvoll, grundlegend, essentiell“ und werde nicht zuletzt wegen der großen klanglichen und schriftbildlichen Nähe zu den entsprechenden deutschen Wörtern „Substanz“ und „substantiell“ „substanziell“ auch von den hier angesprochenen Verkehrskreisen so übersetzt und verstanden werden.

Auch der Umstand, dass das Anmeldezeichen „Substantial Media“ eine sehr weite und wenig konkrete Aussage beinhalte, also dem Zeichen nicht zu entnehmen sei, welchen wesentlichen Inhalt oder welche Substanz oder Bedeutung die angepriesenen Medien habe, stehe der Annahme einer Sachangabe nicht entgegen. Dies zeigten auch vergleichbare Begriffsbildungen mit „Media“ wie z. B. New Media, Social Media, Cross Media, Creative Media; obwohl diese Schlagworte in ihrem Aussagegehalt ebenfalls sehr weit und nicht eindeutig bestimmt seien, wird der Verkehr diese gleichwohl nur als Sachhinweise auffassen. Schließlich komme es nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen habe, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setze nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff könne vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren  der Dienstleistungen beschreibt.

Das BPatG weist auch hier darauf hin, dass Voreintragungen nicht bindend sind, so dass sich der Anmelder nicht auf einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ berufen kann, der rechtliche Vorgaben außer Betracht lässt.

BPATG 

 

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