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Abschlusserklärung

Eine einstweilige Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz ist lediglich die vorläufige Regelung eines Rechtsstreits. Fristen für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens gibt es nicht. Daher soll die sogenannte  Abschlusserklärung den Antragsteller so stellen, als hätte er einen endgültigen Titel (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2007 – 2 U 173/06).  In der Abschlusserklärung verzichtet der Antragsgegner (Schuldner) auf Rechtsbehelfe gegen die Verfügung, insbesondere auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens.

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