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Die Rechtsanwaltskanzlei Christopher Lihl mahnt weiterhin im Auftrag der Magmafilm GmbH ab. Bei der Magmafilm handelt es sich um eine Herstellerin von pornografischer Filme.

Hintergrund der Abmahnungen sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei  sind u.a. die Filme

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Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot in Höhe von i.d.R. 475,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass die Filme über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde und dieser zumindest als Störer haftet.  Dies ist grundsätzlich nicht unrichtig, jedoch ist die Frage, ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, jeweils sorgfältig zu prüfen.  Insbesondere ist anhand des Einzelfalls festzustellen, ob die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung von Sorgfalts- und Prüfungspflichten erfolgt ist. Gerade jedoch, wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Haushalt leben, sind diese fast ständig zu kontrollieren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Haftung des Anschlussinhabers wird erst im Mai erwartet.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber die Kosten der Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen hat. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Gegenseite überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Hieran bestehen aber berechtigte Zweifel, da mittelständige Unternehmen nicht über die notwendigen Mittel verfügen, Hunderte Abmahnungen zu finanzieren.

Wie sollte man als Empfänger einer Abmahnung reagieren ?:

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen mit Abmahnungen hat.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Rechteinhaber verlangen kann. Eine Erklärung ist daher stets unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Die im Internet kursierenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen sollten ohne ausreichende Kenntnis nicht benutzt werden, da Sie teilweise nicht von Juristen erstellt worden sind.

Wir weisen darauf hin, dass das Nutzen von Tauschbörsen zum Tausch von Pornos auch Straftatbestände erfüllt, insbesondere § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften). Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens sollte immer ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie zur Verfügung. Wir vertreten bundesweit zahlreiche Mandanten in Abmahn- und Strafverfahren.

Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.