030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe: Verbraucherschutz oder Rechtsmissbrauch?

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat insbesondere durch die zahlreichen von ihr erwirkten Diesel-Fahrverbote in mehreren deutschen Großstädten bundesweite Bekanntheit erlangt. Seit Jahren verschickt sie zudem regelmäßig Abmahnungen an Autohändler, Verkäufer von Elektrogeräten und andere Gewerbetreibende, nach eigenen Angaben durchschnittlich 30 Stück pro Woche. Mehr als zwei von dreien werden von den Empfängern umgehend akzeptiert, während es bei den restlichen zu Gerichtsverfahren kommt, in denen die DUH allerdings eine beachtliche Erfolgsquote vorweisen kann: Von den rund 400 Verfahren im Jahr verliert der gemeinnützige Verein lediglich 3-4%.

Eine Abmahnung enthält die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird eine solche unterschrieben, drohen Strafzahlungen in vierstelliger Höhe, wenn sich das gerügte Verhalten wiederholt. In jedem Fall übernimmt der Abgemahnte jedoch die Kosten für die Abmahnung. Bei den in den Abmahnungen geltend gemachten Wettbewerbsverstößen geht es insbesondere um Verstöße gegen EU-Verordnungen zur Energiekennzeichnung. Immobilien-Makler müssen etwa die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung einhalten und hierbei insbesondere alle Angaben zu wesentlichen Energieträgern für die Heizung in ihrer Werbung angeben. Kfz-Händler ihrerseits müssen bei Neuwagen ausführliche Angaben zum durchschnittlichen Verbrauch des Fahrzeugs machen. Für Autohändler von Neuwagen gilt die Verordnung über Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Wenn gewerbliche Verkäufer von Neuwagen nicht über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in Anzeigen informieren, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

Anhand der für 2017 veröffentlichten Zahlen lässt sich unschwer erkennen, dass die durch Abmahnungen generierten Einkünfte für die Umwelthilfe äußerst wichtig sind: Die „Einnahmen ökologische Marktüberwachung“ beliefen sich auf insgesamt 2,2 Mio. Euro, was mehr als ein Viertel des Gesamtbudgets des Vereins ausmacht. Damit stellen Abmahnungen die zweitwichtigste Einnahmequelle hinter Projektzuschüssen durch staatliche Einrichtungen und private Stiftungen dar. Die 1975 gegründete Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation mit Sitz in Hannover, die als gemeinnützig anerkannter und politisch unabhängiger Verein klageberechtigt ist, setzt sich nach eigenem Bekunden für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ein und verbindet den Schutz von Umwelt und Verbrauchern. Darüber hinaus darf sie außerdem als sogenannte qualifizierte Einrichtung Unternehmen abmahnen und verklagen, die gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen – genauso wie die Verbraucherzentralen oder der Deutsche Mieterbund.

Besonders populär waren die zahlreichen Diesel-Fahrverbote in deutschen Großstädten, die von der DUH wegen der Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten gerichtlich erwirkt wurden. Auch deshalb wird sie von Kritikern in der Politik sowie von der Automobilindustrie immer wieder scharf kritisiert. Der Organisation wird insbesondere vorgeworfen, die Abmahnungen lediglich als Einnahmequelle zur Querfinanzierung der populären Diesel-Klagen zu verwenden und somit rechtsmissbräuchlich zu handeln. In einem Rechtsstreit zwischen der DUH und einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart entschied dieses Jahr der BGH, dass die Umwelthilfe weiterhin abmahn- und klageberechtigt ist (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18).

Der Händler hatte nach Ansicht der Umwelthilfe Verbraucher in einer Werbung unzureichend über Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen eines Neuwagens informiert, woraufhin die DUH ihn abmahnte und anschließend als Verbraucherschutzverband verklagte. Nachdem sämtliche Instanzen den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen verneint hatten, musste sich als letzte Instanz der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die DUH ihre Position als klagebefugter Verband missbraucht. Nach Ansicht der Richter gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinne der Umwelthilfe nicht für Ziele des Verbraucherschutzes eingesetzt würden. Dass der Verband mit Abmahnungen und Klagen Überschüsse erziele, „liegt in der Natur der Sache“, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Auch in den Gehältern der DUH-Geschäftsführer sah der BGH keinen Grund, von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, da diese nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen ausmachten. Auch der von der DUH angegebene Streitwert von 30.000 Euro bei Unterlassungsklagen stellt nach Ansicht des BGH kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar. Dieser Wert liege nicht außerhalb des Rahmens in derartigen Fälle, sagte Koch. Auch die zeitweiligen Spenden des Autobauers Toyota an die DUH rechtfertigen dem Urteil zufolge nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller deshalb verschont worden sei, sagte der Senatsvorsitzende Koch. Weiter führte der BGH aus, der Verbraucherschutz sei insbesondere bei häufig vorkommenden Verstößen nur durch eine Vielzahl von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, sodass durch Abmahnungen erzielte Überschüsse allein keine Rechtsmissbräuchlichkeit belegen könnten. Ansonsten wäre die Umwelthilfe nämlich gezwungen, „ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte“.

Somit müssen Autohändler, Hersteller von Küchengeräten und andere Unternehmen auch in Zukunft mit Abmahnungen der Umwelthilfe rechnen. Sollten auch Sie eine Abmahnung der DUH erhalten haben, gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren und die beigefügte Unterlassungserklärung, wenn überhaupt, nur in abgeschwächter Form abzugeben, da die geforderte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch angesetzt ist. Zumeist existiert der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß, aber die Höhe der Forderung lässt sich beinahe in allen Fällen erheblich nach unten korrigieren. In einem nächsten Schritt sollten Sie Ihre Werbung der geltenden Rechtslage anpassen und einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt einschalten.

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um sich kompetent und unverbindlich beraten zu lassen!