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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Ass. iur Hans Hauser vor, eines ehemaligen Anwaltes, dem, wie dem Internet zu entnehmen ist, die Zulassung entzogen wurde und der seit Jahren immer wieder Makler aus verschiedenen Gründen abmahnt.

In einer hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird einem Berliner Makler vorgeworfen, durch die Vorenthaltung des Energieverbrauchs & Energieausweises sich „unfair“ gegenüber Anbietern zu verhalten, die diese Werte ausweisen. 

Der betroffene Makler wird aufgefordert, eine mit einer Vertragsstrafe von 500,00 EUR gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben und an Herrn Hauser für den verursachten „Arbeitseinsatz“ 150,00 EUR zu überweisen.

Er fühlt sich zur Abmahnung berechtigt (s. § 8 Abs.3 UWG) da eine Landesbank den Ankauf und die Sanierung seines 3.500,00 EUR m² Aufteilerprojekts Rykestraße 7 mit 4,4 Mio zwischenfinanziert habe und er nun „nach § 8 WEG Aufteilung wird wohnungsweise für 3.500,00 EUR/m² und darüber“ abverkaufe. Die weiteren Ausführungen hierzu  und nicht in der Lage, die Berechtigung zur Abmahnung zu begründen. Herr Hauser scheint anzunehmen, da er durch den Verkauf von Wohnungen aus dem eigenen Bestand auch Makler ist (nach seinen Worten wohl „Aufteiler“), Die Frage ist,  steht ein Makler mit einem Aufteiler in einem Wettbewerbsverhältnis ?

Die andere Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist leichter zu beantworten. 

Immobilienanzeigen müssen seit dem 1. Mai 2014 Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Pflicht. Ab 2015 drohen Bußgelder. Auch wenn es hiervon Ausnahmen gibt, sollten die Pflichten ernst genommen werden.

Haben Sie Fragen zum Wettbewerb ? Rufen Sie uns an. Wir bieten Erstberatungen zu attraktiven Preisen an. Und es ist immer günstiger, Probleme zu vermeiden als Probleme zu lösen.