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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kirschney Höbel aus Frankfurt am Main für die Firma Römertopf Verwertung GmbH & Co vor. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, über Ebay Bratgefäße zu verkaufen und dafür die Bezeichnung „Römertopf“ zu verwenden, obwohl es sich um Konkurrenzprodukte handele. Damit habe er die Marke „Römertopf“ verletzt. 

Verlangt wird u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der Anwaltskosten von 1.531,90 EUR.

Interessant ist, dass die Abmahnung gegenüber einem Ebay-Verkäufer ausgesprochen wurde, der auch bei kritischster Betrachtung seines privaten accounts nicht im Geschäftsverkehr handelt.

Voraussetzung für einen Marken- oder Wettbewerbsverstoß ist aber Handeln im Geschäftsverkehr. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Nicht ausreichend ist aber die reine Teilnahme an Internetplattformen wie ebay.de.  Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kann zwar auch in solchen Fällen vermutet werden, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt, oder der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Dies ist aber für jeden Einzelfall zu bestimmen, sofern der Ebay-Verkäufer  für „privat“ optiert hat.

In unserem Fall dürfte die Abmahnung wohl unwirksam sein.

Sofern Sie Empfänger eine Abmahnung geworden sind, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos.

Anwalt Markenrecht Berlin