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Erneut wurden Mandanten von uns wegen  Angeboten schönheitschirurgischer Behandlungen auf Groupon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diesmal von der Wettbewerbszentrale.

Unter anderem wurde gerügt,

dass das Angebot keine Anbieterkennzeichnung enthalte,  gegen die GOÄ verstoße und die Werbung unangemessenen unsachlichen Einflusses  auf Verbraucher ausübe.

Wir sind der Ansicht, dass eine Anbieterkennzeichnung auf Groupon notwendig ist, da der Vertrag zwischen dem Anbieter (hier dem Arzt) und dem Kunden geschlossen wird, wie das AG München kürzlich erst festgestellt hat.  Diese Ansicht wird inzwischen wohl auch von Groupon geteilt.

Erhebliche Zweifel  bestehen jedoch, ob ein Verstoß gegen die GOÄ vorliegt. Zwar fordert diese eine Gestaltung der Gebühren nach billigem Ermessen, jedoch kann dieses u.U. bei gleichartig gestalteten Routineeingriffen auch vorab ausgeübt werden. Das Pauschlangebot enthält demnach eine Obergrenze, die der Arzt bei Erstellung seiner Rechnung  unterschreiten kann.

Die Rechnungstellung hat dann zwingend – auch bei ästhetischen Eingriffen – nach GOÄ zu erfolgen, da die Abrechnung eines Pauschalhonorars unzulässig ist und  gegebenfalls zu Rückforderungsansprüchen des Patienten führen kann – so vom BGH 2006 entschieden Fall (III ZR 223/05)

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