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Aktuell werden Anschlussinhaber von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte mit Sitz in Regensburg      im Auftrag der Purzel-Video GmbH, welche Pornofilme produziert und vertreibt, wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abgemahnt. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet zu haben.

Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film ,,Sekt und Rudelbumsen“.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern verlangt, Schadensersatz zu leisten und für entstehende Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Des Weiteren wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 1280,00 EUR für eine außergerichtliche Einigung unterbreitet.

Was steckt dahinter:

Grundsätzlich kann der Rechteinhaber die Unterlassung seine Rechte verletzenden Verhaltens verlangen. Allerdings halten wir die hierfür geltend gemachten Ansprüche im Fall von Billigpornos für weit überhöht. Der übliche Porno stellt  Filmwerk dar, sondern genießt nur Laufbildschutz nach dem UrhG. Da diese Filmchen billig  produziert und u.a. im Internet für wenig Geld vertrieben werden, können bei Verstößen nur geringe Schadenersatzforderungen gestellt werden.  Auch für die Frage des Gegenstandswert, nachdem sich die Gebühren der Rechtsanwälte berechnen, mag dies bedeutsam sein. Unterstellt man, dass ein durchschnittlicher Pornofilm weder den wirtschaftlichen Wert noch dessen „Haltbarkeit“, kommt man leicht zu dem Ergebnis, dass bei einem Pornofilm allenfalls ein Gegenstandswert von zwei bis fünftausend Euro angemessen ist. In diesem Fall betragen die Kosten der abmahnenden Kanzlei lediglich 172,90 bis 391,30 EUR netto.

Wie sollte man nun vorgehen ?

In erster Linie ist es in jedem Fall geboten, auf die Abmahnung zu reagieren, da sonst weitaus höhere Kosten durch die Einleitung von Gerichtsverfahren wie z.B. einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage drohen.

Es ist jedoch dringend davon abzuraten, die Unterlassungserklärung in der verlangten Form abzugeben, da dies weitreichende Folgen haben kann. Die Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung des Abmahnenden kann nicht nur ein Schuldanerkenntnis darstellen, sondern geht auch über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Aus diesem Grund sollte die Erklärung in modifizierter Form abgegeben werden.

Des Weiteren sollte unbedingt umfassend überprüft werden, ob und inwieweit der Abgemahnte für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten haftbar gemacht werden kann.

Für die Haftung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Es ist in vielen Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden.